TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.06.2014, RV/2100633/2012

Zurückziehung eines Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung bei Vorliegen eines Pflichtveranlagungsgrundes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache X, Adr gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend Einkommensteuer 2011, StNr. 123, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2011 wird - gleich wie in der Berufungsvorentscheidung vom - mit 85 Euro festgesetzt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 in elektronischer Form. Mit Bescheid vom wurde eine Gutschrift an Einkommensteuer in Höhe von 995 Euro festgesetzt, wobei lediglich nichtselbständige Einkünfte von einem Arbeitgeber in einem Zeitraum vom 1. Jänner bis die Grundlage der Berechnung bildeten.

Gegen diese Festsetzung wurde rechtzeitig Berufung erhoben und vorgebracht, dass der Bf. im Jahr 2011 von zwei bezugsauszahlenden Stellen Einkünfte erhalten habe, weshalb er die Änderung des Bescheides beantragte.

Mit Bescheid vom kam das Finanzamt unter Zugrundelegung von weiteren im Zeitraum vom 28. März bis bezogenen nichtselbständigen Einkünften dem Vorbringen nach und setzte eine Einkommensteuer von 85 Euro fest.

Mit Eingabe vom , die als Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu werten war, brachte der Bf. vor, dass kein Pflichtveranlagungstatbestand vorliege und er den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurückziehe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist, ob der Antrag auf die Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2011 wirksam zurückgezogen werden kann.

Folgender Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den Lohnzettelmeldungen der beiden Arbeitgeber nach § 84 EStG 1988 und aus einer Abfrage der Sozialversicherungsdaten, durchgeführt vom Finanzamt am :

Der Bf. bezog demnach als Angestellter vom 1. Jänner bis steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 5.407,38 Euro (KZ 245) von der Fa. Y GmbH und vom 28. März bis steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 16.822,36 (KZ 245) von der Fa. Z GmbH.

Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige u.a. dann zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind (§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988).

Eine Pflichtveranlagung hat zu erfolgen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge ausbezahlt wurden (Baldauf in Jakom, EStG 2013, § 41 Rz 10). Zweck der Veranlagung ist die gemeinsame Erfassung der Bezüge aus sämtlichen Dienstverhältnissen, da die Anwendung des Einkommensteuertarifs auf die Gesamtbezüge idR eine höhere Einkommensteuerschuld zur Folge hat als bei einem getrennten Lohnsteuerabzug.

Nach § 77 Abs. 1, 2. Satz EStG 1988 ist dann, wenn die Beschäftigung während eines Kalendermonats beginnt oder endet, der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. Für die Anwendung der Bestimmung des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 genügt es daher, wenn zumindest an einem Tag gleichzeitig Bezüge von zwei oder mehreren Dienstgebern bezogen worden sind (vgl. ; einige Tage: ). Im gegenständlichen Fall bezog der Bf. vom 28. März bis gleichzeitig von zwei Dienstgebern lohnsteuerpflichtige Einkünfte und wurde damit im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 veranlagungspflichtig.

Nach § 41 Abs. 2 EStG erfolgt eine Veranlagung außerhalb der Pflichtveranlagungsfälle des Abs. 1 nur auf Antrag. Ein solcher Antrag kann bis zur Rechtskraft der Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen werden (). Der Antrag auf Veranlagung kann also auch noch im Rechtsmittelverfahren zurückgezogen werden. In diesem Fall ist von der Berufungsbehörde allerdings zu prüfen, ob ein Pflichtveranlagungstatbestand erfüllt ist (vgl. ).

Liegt also ein Pflichtveranlagungsgrund iSd § 41 Abs 1 EStG 1988 vor, kann ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung nicht mehr wirksam zurückgezogen werden, weshalb dieses Begehren abzuweisen war. Hinsichtlich der Einbeziehung der Einkünfte des zweiten Dienstverhältnisses in die Berechnung der Einkommensteuer war der Beschwerde stattzugeben.Die Einkommensteuerfestsetzung im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom erfolgte somit rechtsrichtig  und wird hinsichtlich der Berechnung der Einkommensteuer auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision nicht zulässig, weil es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt und das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der im Erkenntnis zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100633.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at