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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.12.2015, RV/5101345/2011

Kein Dienstgeberbeitrag für freiwillige Abfertigungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R

in der Beschwerdesache BF, vertreten durch STB,

gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu StNr. 000/0000, mit dem der Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2007 mit 50.059,87 € festgesetzt wurde, zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Der Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2007 wird mit 33.614,12 € (Bemessungsgrundlage 746.980,43 €) festgesetzt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer bei der beschwerdeführenden Firma Bf. GmbH (vormals X-GmbH ) durchgeführten Lohnsteuerprüfung betreffend die Jahre 2006 bis 2009 traf der Prüfer unter anderem Feststellungen zum Dienstgeberbeitrag 2007. Diese betrafen zum einen Privatnutzungen des arbeitgebereigenen KFZ (Hinzurechnungen zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag in Höhe von insgesamt 5.700 €, woraus sich ein zusätzlicher Dienstgeberbeitrag von 256,50 € ergab), sowie freiwillige Zahlungen anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses mit DI Dr. A B in Höhe von 365.461,12 €, woraus sich nach Ansicht des Prüfers eine Nachforderung an Dienstgeberbeiträgen von 16.445,75 € ergab.

Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und setzte mit Bescheid vom den Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2007 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 1.112.441,55 € mit 50.059,87 € fest. Unter Berücksichtigung der bis dahin "vorgeschriebenen" Dienstgeberbeiträge von 33.357,62 € ergab sich eine Nachforderung von 16.702,25 €.

Ferner wurde in diesem Sammelbescheid vom von dieser Nachforderung auch ein Säumniszuschlag in Höhe von 334,05 € festgesetzt.

Mit Eingabe vom wurde von der steuerlichen Vertreterin "Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für das Jahr 2007 vom " erhoben, und zwar insoweit, als "im Hinblick auf die Auszahlung einer freiwilligen Abfertigung an Herrn Dr. B zu Unrecht eine Nachzahlung des Dienstgeberbeitrages (DB) im Ausmaß von 16.445,75 € und ein diesbezüglicher Säumniszuschlag im Ausmaß von insgesamt 328,92 € festgesetzt" wurde. Gleichzeitig wurde die Aussetzung der Einhebung hinsichtlich dieser Abgaben in Höhe von insgesamt 16.774,67 € beantragt. In der Berufungsbegründung wurde zum Sachverhalt ausgeführt, dass Dr. B mit aus dem mit abgeschlossenen Dienstvertrag mit der X-Privatstiftung ausgeschieden sei. Laut Aufhebungsvereinbarung, die mit 28.6. bzw. unterzeichnet worden wäre, sei das Dienstverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungs- und vertragsgemäß abgerechnet und abgewickelt worden, wobei Dr. B unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und sonstigen Freizeitansprüche unter Weiterzahlung der vereinbarten Festbezüge dienstfrei gestellt worden sei. Darüber hinaus sei Dr. B im Hinblick auf seine verdienstvolle Tätigkeit eine Abfertigung von 246.000,00 € netto gewährt worden, die mit auf dessen Konto überwiesen worden sei. Die Auffassung des Finanzamtes, dass diese freiwilligen Zahlungen dienstgeberbeitragspflichtig wären, sei aus eingehend dargestellten rechtlichen Erwägungen verfehlt.

Nachdem das Finanzamt mit Vorhalt vom noch eine Reihe von Unterlagen betreffend dieses Dienstverhältnis angefordert, und von der steuerlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am auch erhalten hatte, legte es die Berufung am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig gewesenen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 271 BAO bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2012/15/0122 anhängigen Verfahrens ausgesetzt.

Mit Erkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Verfahren der Beschwerde stattgegeben und den angefochtenen Bescheid in seinem Abspruch betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2007 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im bereits zitierten Erkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:

"§ 67 Abs. 6 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 100/2002 lautet:

Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von MV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen), sind mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer nachgewiesenen


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Dienstzeit von
bis zur Höhe von
3 Jahren
2/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
5 Jahren
3/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
10 Jahren
4/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
15 Jahren
6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
20 Jahren
9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
25 Jahren
12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstige Bezüge wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Die vorstehenden Bestimmungen zu freiwilligen Abfertigungen gelten nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer MV-Kasse bestehen.

§ 41 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 lautet auszugsweise:

Zur Beitragsgrundlage gehören nicht:

a) Ruhe- und Versorgungsbezüge,

b) die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge, …

Die in der Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 genannten Bezüge, auf welche § 41 Abs. 4 lit. b FLAG 1967 verweist, werden in dieser Vorschrift als sonstige Bezüge bezeichnet, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen). Da im Beschwerdefall eine freiwillige Abfertigung unstrittig vorliegt, ist der Bezug - entsprechend den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2001/14/0034, hinsichtlich Kommunalsteuer angestellten Erwägungen - von der Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag (samt Zuschlag) ausgenommen, unabhängig davon, ob eine einkommensteuerlich begünstigte Besteuerung stattfinden kann. An der Eigenschaft des Bezugs als freiwillige Abfertigung ändert es nichts, wenn die Lohnsteuerbegünstigung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 nicht wirksam wird. Eine Einschränkung auf die in § 67 Abs. 6 EStG 1988 genannten Bezüge - nur soweit sie steuerbegünstigt sind - enthält § 41 Abs. 2 lit. b FLAG 1967 nicht."

Die anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses des DI Dr. B gewährten freiwilligen Zahlungen zählen daher nicht zur Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag, weshalb der Beschwerde somit stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden war. Die im angefochtenen Erstbescheid ausgewiesene Nachforderung reduziert sich dadurch auf 256,50 € (unstrittiger Dienstgeberbeitrag aus den Privatnutzungen des arbeitgebereigenen KFZ).

Zum Säumniszuschlag betreffend den Dienstgeberbeitrag 2007, der im Zuge des Sammelbescheides vom erlassen worden war, wird noch bemerkt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen den Bescheid betreffend den Dienstgeberbeitrag 2007 gerichtet hat und daher das Bundesfinanzgericht auch nur eine diesbezügliche Entscheidung treffen konnte; die Berechtigung zur Stellung des Antrages auf (teilweise) Aussetzung der Einhebung auch des Säumniszuschlages ergab sich aus dessen mittelbarer Abhängigkeit von der gegenständlichen Beschwerde im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 212a Tz 7). Aufgrund der nunmehr erfolgten Herabsetzung des Dienstgeberbeitrages hat allerdings gemäß § 217 Abs. 8 BAO eine Neuberechnung des Säumniszuschlages durch das Finanzamt unter Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Das FVwGG 2012 hat das bisherige diesbezügliche Antragserfordernis beseitigt (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 217 Tz 58a), die Neuberechnung hat daher von Amts wegen zu erfolgen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Fall die entscheidungsrelevante Rechtsfrage bereits durch das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/15/0122, geklärt wurde, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101345.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at