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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.02.2016, RV/7501346/2014

Buchung von elektronischen 15-Minuten-Parkscheinen mit 1-2 Minuten Abstand zwischen den jeweiligen Gültigkeitszeiträumen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf (Beschwerdeführer, Bf.), geb. Geburtsdatum , AdrBf , vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom zur Zahl MA 67-PA- Zahl , betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008 in der geltenden Fassung (idgF), in Verbindung mit (iVm) § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, am hinsichtlich mehrspuriges Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Autokennzeichen , in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien IX, Gasse , zu Recht erkannt:

I.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit (iVm) § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 60 Euro auf 30 Euro herabgesetzt und die gemäß § 16 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 6 Stunden herabgesetzt wird.

II.) Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von 10 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

III.) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV.) Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

V.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Revision zulässig (§ 25a Abs. 1Verwaltungsgerichtshofgesetz, VwGG).
[Anmerkung: Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat nur für die belangte Behörde Auswirkung, ändert jedoch nichts an der gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) – verfassungsrechtlich gestützt auf den letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG – bestehenden absoluten Unzulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch den Beschwerdeführer.]

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) richtete ein mit datiertes und am (Beginn der Abholfrist für das hinterlegte Dokument, § 17 Abs. 3 ZustG) zugestelltes Straferkenntnis mit folgendem Spruch an den Beschwerdeführer (Bf.):
„Sie haben am um 21:06 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 09, Gasse mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Autokennzeichen folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, wobei der elektronische Parkschein Nr.  ersteNummer (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 20.48 Uhr, mit dem elektronischen Parkschein Nr.  zweiteNummer (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 21.05 Uhr, in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008, idgF, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00.“

Mit Eingabe (E-Mail) vom wandte sich der Bf. gegen diese Bestrafung und Belastung mit insgesamt 70 €. Diese Eingabe wurde von der belangten Behörde als Beschwerde aufgefasst und am dem Bundesfinanzgericht (BFG) als Beschwerde vorgelegt. Auch nach Ansicht des BFG handelt es sich bei der Eingabe des Bf. vom um eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den als Straferkenntnis bezeichneten Bescheid des Magistrates.

Geschehensablauf aufgrund der Beobachtungen des Meldungslegers:

Das ggstdl. Kfz war um 21:00 am Ort der späteren Beanstandung abgestellt und ein elektronischer 15-Minuten-Gratisparkschein war bis 21:03 Uhr gebucht (laut erster Begehung um 21:00 Uhr).

Das Kfz war um 21:06 zum Zeitpunkt der Beanstandung am Ort der Beanstandung (Wien IX, Gasse ) abgestellt und ein elektronischer 15-Minuten-Gratisparkschein war ab 21:05 Uhr gebucht.

Geschehensablauf aufgrund des Vorbringens des Bf.:

Der Bf. war mit dem ggstdl. Kfz gegen dreiviertel neun, als Parkschein akzeptiert wurde, in der Nähe der U6-Station Burggasse unterwegs Richtung Währinger Gürtel. Dann Abstellen des Kfz in der Gass . Die Buchung eines elektronischen Parkscheines war nicht sofort möglich, sondern erst, als der alte Parkschein abgelaufen war.

Ergänzung des Geschehensablaufes durch die elektronisch registrierten Zeitpunkte der Buchungen der beiden ggstdl. 15-Minuten-Parkscheine:

am um 20:48;
am um 21:05.

Aus der Verbindung der Beobachtungen des Meldungslegers sowie der dazu nicht im Gegensatz stehenden Darstellung des Bf. sowie den genauen Uhrzeiten laut Buchung der beiden ggstdl. elektronischen Parkscheine stellt das BFG folgenden Sachverhalt fest:

Am war der Bf. mit dem ggstdl. Kfz in der Nähe der U6-Station Burggasse um 20:48 Uhr unterwegs Richtung Währinger Gürtel, als der erste der beiden ggstdl. Parkscheine gebucht und bestätigt wurde. Vor 21:00 Uhr stellte der Bf. das Kfz in Wien IX, Gasse , ab. Um 21:00 Uhr erblickte der Meldungsleger das abgestellte Kfz bei der ersten Begehung. Um 21:05 wurde der zweite ggstdl. elektronische 15-Minuten-Parkschein des Bf. gebucht. Um 21:06 erblickte der Meldungsleger das abgestellte Kfz nochmals bei der zweiten Begehung.

Während das ggstdl. Kfz in der Gass abgestellt war, war dafür in den ersten Minuten des Abgestelltseins der erste ggstdl. 15-Minuten-Parkschein mit Gültigkeit von 20:48 bis 21:03 Uhr gebucht. Ab 21:05 Uhr war dafür der zweite ggstdl. 15-Minuten-Parkschein gebucht.

Rechtliche Würdigung:

§ 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 9/2006 bestimmt:

„§ 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.“

§ 9 der Kontrolleinrichtungenverordnung des Wiener Gemeinderates (idF Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, Seite 5) bestimmt:

„§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.

(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.“

Nach der Rechtsprechung des BFG werden auch Aktivierungen von 15-Minuten-Parkscheinen mit wenigen Minuten Zwischenraum als unmittelbar aufeinanderfolgend betrachtet (; ) Dieser Auffassung wird auch hier gefolgt, weil anders der nachfolgend dargestellte Sinn und Zweck des § 9 Kontrolleinrichtungenverordnung nicht erreichbar wäre.

Der Sinn des Verbotes der Kombination von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen mit anderen Parkscheinen und des Verbotes des zeitlichen Aneinanderreihens von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen liegt darin, die Überprüfbarkeit der Grundbedingungen des Gratisparkens sicherzustellen: Maximal 15 Minuten Gratis-Abstellzeit. Bei einer länger als 15 Minuten dauernden Abstellzeit, wobei diese Möglichkeit vom Lenker bereits beim Abstellen einzukalkulieren ist, ist ab der ersten Minute des Abstellens ein entgeltlicher Parkschein nötig. Die Grundbedingungen des Gratisparkens wiederum dienen dazu, die Ziele der Parkraumbewirtschaftung zu erreichen: Rationierung der knappen Parkplätze und Einnahmenerzielung für die Stadt Wien. Zu den vom Bf. vorgebrachten Problemen mit der Buchung von elektronischen Parkscheinen am ggstdl. Tag ist anzumerken, dass man als Lenker für die technische Unmöglichkeit der Buchung von elektronischen Parkscheinen entweder durch das Mitführen eines entgeltlichen Papier-Parkscheines sich vorbereiten muss oder ansonsten in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone nicht parken darf. Ohne die ggstdl. strengen Vorschriften wäre die Parkraumbewirtschaftung realistischerweise nicht überwachbar.

Die vom Bf. vorgebrachte verspätete Aktivierung des Parkscheines für den vorherigen Abstellort, die erst funktionierte, als er gegen dreiviertel neun (20:48 laut elektronischem System) bereits wieder unterwegs war Richtung Währinger Gürtel, blockierte wegen der noch nicht abgelaufenen Gültigkeitsdauer die elektronische Aktivierung eines neuen Parkscheines anlässlich der Abstellung in der Gass . Das vorgebrachte Verstellen des Kfz (Wechsel vom vorigen Abstellort zum Abstellort in der Gass ) macht das laut § 9 Kontrolleinrichtungenverordnung unzulässige Aneinanderreihen von zwei 15-Minuten-Parkscheinen nicht zulässig. Theoretisch könnte zwar überlegt werden, ob anlässlich des Abstellvorganges in der Gass das Entwerten eines papierenen 15-Minuten-Parkscheines zulässig gewesen wäre, aber es ist hier der tatsächliche Geschehensablauf und nicht ein fiktiver Geschehensablauf zu beurteilen.

§ 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 bestimmt:

„(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.“

Durch die Nichtbeachtung der Unzulässigkeit, zwei 15-Minuten-Parkscheine in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge während des Abgestelltseins des Kfz zu kombinieren, hat der Bf. § 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung, welche aufgrund des Parkometergesetzes erlassen worden ist, übertreten und damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 3 Parkometergesetz begangen.

Zu dem vom Bf. angesprochenen Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden sei: Dieser Grundsatz („in dubio pro reo“), wobei im Verwaltungsstrafrecht der Begriff Beschuldigter an die Stelle des Begriffes Angeklagter tritt, steht zwar nicht ausdrücklich im VStG, wird aber bei Zweifeln im Tatsachenbereich (Sachverhalt = tatsächlicher Ablauf des Geschehens) angewendet. (vgl. Kneihs in Raschauer/Wessely, § 45 VStG Rz 5). Hier besteht aber kein Zweifel im Tatsachenbereich, weil das relevante Geschehen – Abstellen in der Gasse , als das Aktivieren eines neuen elektronischen Parkscheines noch nicht möglich war, und Aktivieren eines neuen Parkscheines erst, als der alte abgelaufen war – dem Vorbringen des Bf. in seiner E-Mail vom , welche auch in der E-Mail vom mit der Beschwerde enthalten ist, entspricht. Und der diesem Erkenntnis zugrundegelegte Sachverhalt stimmt auch mit den Beobachtungen des Meldungslegers überein.
Etwas anderes ist, ob die rechtliche Würdigung aufgrund der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erfolgt, zu welcher Rechtsfrage eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Dies ist nur beim Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 4 Abs. 3 Parkometergesetz ist 120 Euro. In diesem Rahmen ist es angemessen, hier bei der Strafbemessung zunächst von 40 € auszugehen. Weiterhin gibt es – wie bei der verwaltungsbehördlichen Entscheidung – keine Anhaltspunkte, dass von anderen als durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen wäre.

Mildernd ist zu berücksichtigen: Unbescholtenheit (vgl. Bl. 16 des Magistratsaktes: keine Strafen gespeichert). Dies wird hier mit einem Abschlag von einem Viertel, d.h. 10 €, welche von den 40 € Ausgangsbetrag abgezogen werden, berücksichtigt. Somit verbleibt eine Geldstrafe von 30 €.

Aliquot ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu vermindern, d.h. hier auf 6 Stunden herabzusetzen, weil die ggstdl. Herabsetzung der Geldstrafe nicht aus den Einkommens-, Vermögens- bzw. Familienverhältnissen resultiert (vgl. P.Sander in Raschauer/Wessely, VStG, § 16 Rz 4). Die 12-Stunden-Mindestdauer des § 12 VStG für primäre Freiheitsstrafen ist für Ersatzfreiheitsstrafen nicht anzuwenden und steht daher hier der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden nicht entgegen (vgl. aaO Rz 6; vgl. auch Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 16 Rz 6).

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da in dem angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.

Zur Zulässigkeit der Revision

Art. 133 Abs. 4 B-VG bestimmt: „(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.“

Art. 133 Abs. 6 Z 1 und 2 B-VG bestimmen:

„(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;

…“

§ 25a Abs. 1 und 4 VwGG bestimmen:

„§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) …

(3) …

(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

(5) …“

Anwendung auf das vorliegende Erkenntnis:

Die Rechtsfrage, ob Aktivierungen von 15-Minuten-Parkscheinen mit wenigen Minuten Zwischenraum als zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgend im Sinne des § 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung betrachtet werden, wird hier im Einklang mit der Rechtsprechung des BFG gelöst. Die betreffenden Erkenntnisse des ; zeigen auch, dass es sich bei dieser Rechtsfrage nicht um einen Einzelfall handelt.

Zu dieser Rechtsfrage fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Somit ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Dies hat jedoch nur für die belangte Behörde, welche nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG eine ordentliche Revision erheben könnte, eine Auswirkung.

Für den Bf. hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG iVm Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG vor, welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist.

Vollstreckungsbehörde:

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, Anm. 6 zu § 25 BFGG)

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Da der Magistrat der Stadt Wien auch eine Abgabenbehörde ist, war dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde zulässig.

unverbindlicher Hinweis zur Zahlung

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Die Rechtskraft tritt nach herrschender Meinung mit der Zustellung des vorliegenden Erkenntnisses des BFG ein und nicht etwa erst nach Ablauf der Frist für eine allfällige Beschwerde an den VfGH.

Nur informativ teilt das BFG mit, wobei hinsichtlich weiterer Fragen zur Zahlung auf die Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32 (E-Mail: kanzlei-b32@ma06.wien.gv.at) verwiesen wird:

Die Einzahlung der nunmehr 30 Euro Geldstrafe und 10 Euro Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren, insgesamt somit 40 Euro, kann auf folgendes Bankkonto des Magistrates der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen:
Empfänger: MA 6 - BA 32
IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207
BIC: BKAUATWW
Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA- Zahl .).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501346.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at