Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.02.2016, RV/7104141/2015

Weitergabe von Zeitschriften

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., Wien, vertreten durch Marek Wertanzl & Partner Stb GmbH, Frankenberggasse 14/11, 1040 Wien , gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer des Jahres 2013 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2013  wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtenene Bescheie bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Erklärung

Der Bf. betreibt eine Trafik und übermittelte seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 am dem Finanzamt.

In dieser erklärte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 34.968,77 und u.a. außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 12.597,30.

Einkommensteuerbescheid

Am erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid, anerkannte aber nur außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 548,00, die jedoch unter den Selbsterhalt lagen und den Freibetrag wegen eigener Behinderung in Höhe von € 243,00.

Begründend führte es aus, dass die Pflegeaufwendungen für die Gattin iHv € 2.889,42 um das erhaltene Pflegegeld iHv € 3.127,30 zu kürzen war. Die Belege über die Weitergabe von Zeitschriften an diverse Institute würden keine außergewöhnliche Belastung darstellen.

Befund:

Dem mit ausgestellten Befundbericht von Frau Dr. S ist zu entnehmen, dass die Gattin des Bf. an einer bipolaren affektiven Störung leide. Zu dieser Störung habe sich ein Messie-Syndrom entwickelt. Gemäß den Angaben des Ehegatten (Bf.) und einer Freundin horte sie Essen, Romane und Kleidungsstücke, die sie sich ohne Wissen des Ehegatten aneigne und verstecke. Außerdem weise sie Defizite im Kurzzeitgedächtnis und in der Merkfähigkeit auf.

Beschwerde:

Am brachte der Bf. eine Beschwerde ein. Es seien Aufwendungen aufgrund des Kaufrausches seiner Gattin geltend gemacht worden. Er beantragte die Berücksichtigung der Aufwendungen.

Beschwerdevorentscheidung

Am erließ das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung und anerkannte außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 625,35, die allerdings auch innerhalb des Selbstbehaltes lagen.

Begründend wurde nachfolgendes auszugsweise ausgeführt:

Der Bf. betreibt eine Trafik und machte im Jahr 2013 einen Betrag von € 12.597,30 als außergewöhnliche Belastung geltend. Über Aufforderung des Finanzamts erklärte der Bf. dass es sich hierbei um Kosten für seine Gattin handle, die an einem Kaufrausch in Bezug auf Zeitschriften leide. Seine Gattin erhalte € 3.927 Pension und € 3.127, 30 Pflegegeld. Für ärztliche Behandlungen habe er € 268,98, für Apotheke € 356,37 für Pflegedienst € 2.151,60 und für Lesestoff  € 9.820,35 ausgegeben.

Hinsichtlich des Lesestoffs liegen diverse handschriftliche Schreiben des Bf. auf, die in der Anrede verschiedene Jugend- und Seniorenheime enthalten und einen Stempel bzw. die Unterschrift des Spendenempfängers aufweisen sowie den Stempelaufdruck Tabak-Trafik Bf..

Als Pflegeleistungen werden € 22.151,60 geltend gemacht, jedoch sind nur Einzelbelege über € 1.679,48 vorhanden, zwei Jahresbestätigungen des Fonds Soziales Wien über  € 1.569,10 und € 1.320,32. Wie der Bf. die geltend gemachten € 2.151,60 ermittelt hatte konnte nicht eruiert werden.

Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid wurden die geltend gemachten € 12.597,30 mit dem Pflegegeld der Gattin verrechnet und der Posten "Lesestoff" nicht als agB anerkannt.

In der dagegen gerichteten Beschwerde  begehrte der Bf. die Aufwendungen aufgrund des Kaufrausches seiner Gattin anzuerkennen und legte einen ärztlichen Befundbericht bei, der eine bipolare affektive Störung bestätigt.

Für das Tragen von Krankheitskosten des Ehepartners ergibt sich aus der Unterhaltspflicht eine rechtliche Verpflichtung, wobei die Höhe  von den finanziellen Rahmenbedingungen und dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten abhängig ist.

Grundsätzlich sind Krankheitskosten vom erkrankten Ehepartner selbst zu tragen. Werden sie jedoch von anderen Ehepartner getragen, stellen sie bei diesem insoweit eine außergewöhnliche Belastung dar, als sie das Einkommen des erkrankten Ehepartners derart belasten würden, das das steuerliche Existenzminimum gem § 33 Abs. 1 EStG 1988 (11.000 € jährlich) unterschritten würde.

Da die Gattin des Bf. nur über eigenen Einkünfte unter dem Existenzminimum verfügt, sind diese Voraussetzungen grundsätzlich gegeben.

Für die Anerkennung von Krankheitskosten ist erforderlich, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die Behandlung in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit steht und eine taugliche Maßnahme zur Linderung  oder Heilung der Krankheit darstellt.

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen kann nicht erkannt werden, wie die einzelnen selbst erstellten Beträge  ermittelt wurden. Jedoch ist eine solche Überprüfung auch nicht notwendig.

Eine ärztliche Diagnose betreffend eines Messie-Syndroms liegt nicht vor, da im ärztlichen Befundbericht nur ausgesagt wird, dass lt. Angaben des Bf. und einer Begleitperson eine Hortung von Romanen und Kleidungsstücken vorliegen würde. Dass die Gattin der Bf. an einem solchen Syndrom leidet wird aber von der Abtgabenbehörde nicht in Frage gestellt. Das Messie-Syndrom, auch Desorganisationsproblematik bezeichnet steht häufig im Zusammenhang mit anderen psychischen Störungen und ist unzweifelhaft eine Erkrankung, die eine Behandlung notwendig macht.

Aber nur Behandlungskosten einer solchen Krankheit können als agB geltend gemacht werden. Die Kosten des Hortesn aufgrund einer Zwangserkrankung  selbst sind nicht zu berücksichtigen. Der Erwerb der jeweiligen Gegenstände - aus welchen Mitteln auch immer, da die Gattin nur über sehr geringe Einkünfte verfügt, der Bf. aber ausführt, dass sie sich den "Lesestoff" aneigne, ist nicht davon auszugehen, dass der Erwerb durch ihn erfolgte - ist steuerlich  nicht abziebar. Vergleichbar wie bei einem Suchtkranken kann der Erwerb des Suchtstoffes selbst nicht als agB geltend gemacht werden, sondern nur die Behandlungskosten um von der Sucht loszukommen. So stellt auch bei zwanghaften Horten von bestimmten Gegenständen der Aufwand zur Erlangung derselben keine agB dar.  Ebenso verhält es sich, wenn die gehorteten Gegenstände an bestimmte Organisationen gespendet werden. Das Weggeben von im Zwang angehäuften Gegenständen in Form einer Sachspende stellt keinen als agB zu berücksichtigenden Aufwand dar. ""

Vorlageantrag

In dem gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag datiert mit wandte der Bf. ein, dass die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung aufgrund notorischen Diebstahl der eigenen Ehefrau geltend gemacht werden. Da es sich um Diebstahl handle würde dieser Betrag nunmehr als Schadensfall deklariert.

Vorhalt

Am übermittelte das Finanzamt dem Bf. nachfolgendes Schreiben

"Mit Schriftsatz vom wird Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 8.1 .2015 erhoben. Sie werden darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Bescheid vom um eine Beschwerdevorentscheidung (BVE) aufgrund Ihrer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom handelt. Ihre Eingabe ist daher als Vorlageantrag zu behandeln.
Mit der ursprünglich eingereichten Einkommensteuererklärung wurden € 12.597,30 als
außergewöhnliche Belastung (agB) aufgrund der Erkrankung Ihrer Gattin geltend gemacht.
Diese setzten sich folgendermaßen zusammen:
diverse ärztliche Behandlungen 268,98
Apotheke 356,37
Pflegedienst 2.151,60
Lesestoff 9.820,35
Lt. der BVE waren die Ausgaben für Pflegdienste (lt. Belegen € 2.889,42) mit dem Pflegegeld, das Ihre Gattin erhält zu verrechnen. Die Spende des Lesestoffes von € 9.820,35 an Jugend— und Seniorenheime wurde nicht als agB anerkannt. Die verbleibenden Ausgaben für Behandlungen und Apotheke wurden zwar als agB anerkannt, überstiegen jedoch nicht den Selbstbehalt.

Mit dem Vorlageantrag vom werden nun die gesamten 12.597,30 (ursprünglich
geltend gemachte agB) als Schadensfall bei den gewerblichen Einkünften (Trafik) begehrt. Es ist davon auszugehen, dass dies irrtümlich erfolgte, da ja ärztliche Behandlungen, Ausgaben für Medikamente und Pflegdienste nicht im betrieblichen Bereich zu berücksichtigen sind.
Tatsächlicher Streitpunktwert kann nach Ansicht der Abgabenbehörde nur der Betrag von € 9.820,35 an „Lesestoff“ sein.
Sollten Sie aber tatsächlich die Anerkennung der Arztkosten, Medikamente und
Pflegeleistungen als Betriebsausgabe begehren, begründen Sie bitte, weshalb dieser
Aufwand der privaten Lebensführung Ihrer Ansicht nach Betriebsausgaben darstellen
kann.
Lesestoff:
In der Vorhaltsbeantwortung vom und in der Beschwerde vom wird von einem Kaufrausch der Gattin bezüglich Zeitschriften gesprochen. In der Vorhaltsbeantwortung vom wird ausdrücklich angeführt, dass die Zeitschriften nach dem Kauf gespendet werden. Im Vorlageantrag wird jetzt erstmalig vorgebracht, dass Ihre Gattin die Zeitschriften in Ihrer Trafik stehlen würde. Nehmen Sie bitte zu diesen divergierenden Angaben Stellung.
Aus den Bestätigungen der Institutionen, an die die Zeitschriften weitergegeben wurden, geht nicht hervor, wie diejeweilig angeführten Beträge ermittelt wurden. Wurden Aufzeichnungen über die Anzahl und Kosten der Zeitschriften gemacht? Wie haben Sie die Beträge ermittelt? Wurde vom Einkauf- oder Verkaufspreis oder einem Mittelwert ausgegangen?
Stammen alle gespendeten Zeitschriften aus Ihrer Trafik? Wenn ja, wie konnten Sie das
feststellen?"
 

Antwortschreiben

In Beantwortung des Vorhaltes teilte der Bf. mit, dass der tatsächliche Streitpunkt der Lesestoff in Höhe von € 9.820,35 sei.

Der Diebstahl in der Trafik habe nicht Zeitschriften, sondern Bargeld betroffen. Dieses habe die Gattin des Bf. dazu verwendet, um Zeitschriften in anderen Trafiken zu kaufen. Der Schaden sei durch addieren der Kaufpreise, deren Höhe auf den jeweiligen Exemplaren aufgedruckt sei, ermittelt worden.

Diese Zeitschriften seien an den Fonds Soziales Wien gespendet worden.

Am ergänzte der Bf. seine Antwort dahingehend als er vorbrachte, dass seine Gattin täglich 7 Stunden im Pflegeheim verbringe. Die restliche Zeit müsse er sich um seine kranke Frau kümmern.

Das Pflegegeld sei für Friseurbesuche ebenso zu verwenden wie für Fußpflege etc. Eine reine Gegenleistung mit dem Pflegegeld sei nicht korrekt.

Seine Gattin benötige permanente Betreuung, habe keinen Bezug zu Geld und sei Bettnässerin.

Er beantrage die Berücksichtigung der Pflegekosten ohne Gegenrechnung mit dem Pflegegeld.

Am ersuchte das Finanzamt den Bf. um Vorlage der Bilanz incl. Aufgliederung sowie die Gewinn und Verlustrechung.

Diese wurden am übermittelt.

Das Gericht hat erkannt:

Strittig ist einerseits die Frage, ob das Pflegegeld, das die Gattin des Bf. bezieht gegen die Pflegeleistungen gegenzurechnen ist, andererseits, ob die Ausgaben für diverse Zeitschriften als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind.

Pflegegeld:

Auf die diesbezügliche genauen Ausführungen in der BVE wird verwiesen und werden diese zum Inhalt der BE erklärt.

Für alle Personen, die Pflegegeld erhalten, soll zur Vermeidung einer Überförderung nicht zusätzlich ein allgemeiner Freibetrag aufgrund ihrer Behinderung berücksichtigt werden, weil ihre pflegebedingten Aufwendungen durch den steuerfreien Bezug von Pflegegeld abgedeckt werden.

Werden die tatsächliche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, soll sichergestellt werden, dass nur der die pflegebedingte Geldleistung übersteigende Mehrbetrag berücksichtigt wird.

Nach § 1 BPGG verfolgt das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages "pflegebedingte Mehraufwendungen" pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.

Das Pflegegeld soll, wie der VwGH zB in seinem Erkenntnis vom , 2001/15/0075, zum Ausdruck gebracht hat, dazu beitragen, dass pflegebedürftige Personen Pflegeleistungen "einkaufen" können. Das Pflegegeld nach dem BPGG stellt einen zweckgebundenen Beitrag zur Bestreitung des konkreten Pflegebedarfs einer pflegebedürftigen Person dar. Das das Pflegegeld zur Bestreitung anderer, nicht in einem Pflegebedarf begründeten Aufwendungen nicht gewährt wird bzw. auch nicht der Bestreitung eines solchen Aufwands dient, ist - dem Erkenntnis des , zufolge - "nach den dargelegten Bestimmungen des BPGG klar".

Nur Pflegeaufwendungen, die das Pflegegeld überschreiten, stellen eine agB dar. Es liegt nicht im Gutdünken des Bf. zu bestimmen, dass das Pflegegeld für andere als Pflegeleistungen (Friseurbesuch etc.) verwendet wird, um dann die Ausgaben für Pflegeleistungen ungekürzt um das Pflegegeld als agB geltend zu machen.

Bezüglich der vom Bf. angedachten Verwendung des Pflegegeldes für Friseur, Fußpflege u.ä. ist zu vermerken, dass es sich diesbezüglich um Aufwendungen handelt, die grundsätzlich jeder Steuerpflichtige zu tragen hat und ihnen insofern nicht den Charakter der Außergewöhnlichkeit immanent ist und diese auch nicht durch die Krankheit der Gattin bedingt sind.

Zeitschriften:

Diesbezüglich gibt der Bf. an, dass seine Gattin unter Kaufzwang leide. Dem Befund von Fr. Dr. S ist jeoch lediglich zu entnehmen, dass die Gattin des Bf. neben physischen Erkrankungen an einer bipolaren affektiven Störung leide.

Sie stehe daher unter einer 24-Stunden-Betreuung. Dass die Gattin des Bf. an einem Messie-Syndrom leide und Romane und Kleidungsstücke horte, ist lediglich den Angaben des Bf. und einer Begleitperson gegenüber der Ärztin zu entnehmen.

Der Bf. wendete ein, dass seine Gattin diese Gegenstände durch Diebstahl erwerbe, wobei aufgrund der widersprüchlichen Angaben - erst in der letzten Vorhaltsbeantwortung gab der Bf. an, dass es sich um Gelddiebstähle in der Trafik handle - nicht eindeutig ist, ob sie die "Literatur" in der Trafik des Bf. entwendet hat oder ob  sie Geld entwendet hat um mit diesem die Zeitschriften an anderer Stelle käuflich zu erwerben.

Da die Gattin des Bf. ganztags in einem Pflegeheim (7 Stunden) und danach durch den Bf. betreut wird stellt sich somit die Frage, inwieweit sie überhaupt die Möglichkeit des Diebstahls hatte, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass ihre "Neigung" dem Bf. bekannt war.

Wie das Finanzamt dem Bf. mitteilte erfolgt die Gewinnermittlung betreffend die Trafik gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988,  also mittels Buchführung. Der Einsatz an Waren, Roh- und Hilfsstoffen wird in der Erklärung mit € 413.850,14 beziffert. Im Zuge der Ermittlung des Wareneinsatzes (HWS) müsste somit auch das Fehlen der Zeitschriften bemerkt und gewinnmindernd erfasst worden sein (zB direkte Wareneinsatzermittlung: Anfangsbestand plus Zukäufe minus Wareneinsatz ergibt Sollendbestand minus Ist-Endbestand lt. Inventur ergibt Schwund; oder indirekte Einsatzermittlung: AB plus Zukäufe minus Endbestand lt. Inventur ergibt Wareneinsatz). Bei der indirekten HWS-Ermittlung müsste dann im Zuge der Abschlussbuchungen der Schwund mit "Abschreibung von Vorräten an HW-vorrat verbucht werden, bei der indirekten Ermittlung steckt der Schwund im HWS. Das nochmalige Berücksichtigen von Schadensfällen würde demnach zu einer doppelten Erfassung führen.

Eine diesbezügliche Antwort langte beim Finanzamt jedoch nie ein. Jedoch ist der Gewinn und Verlustrechnung zu entnehmen, dass sie Spenden und Trinkgelder in Höhe von € 5.610,00 und Schadenfälle in Höhe von € 216,67 geltend machten.

Dies könnte der Höhe nach dem von Ihnen geltend gemachte Betrag von € 9.820,35 entsprechen, da die Schadenshöhbe nicht die Summe der auf den Zeitschriften ausgedruckten Preisen entspricht, sondern nur die Höhe des Wareneinsatzes.

Im übrigen erschien es dem Gericht nicht glaubhaft, dass die Gattin des Bf. in der Trafik ihres Gatten Geld entwendet, um mit diesem sodann zu anderen Geschäften Zeitschriften u.ä. zu besorgen, da sie ja wie der Bf. selbst ausführt, unter eine 24-Stunden Betreuung steht.

Außerdem würde die Gattin Geld entwenden, müsste dieses bei ordnungsgemäßer Buchführung spätestens bei der Bilanzerstellung aufgedeckt und verbucht werden, was jedoch nicht geschah.

Vielmehr ging der Bf. ursprünglich von einer in der Lebensführung veranlassten Belastung aus und änderte seine Argumentation, dass eine Betriebsausgabe vorliege erst nach Erhalt der Berufungsvorentscheidung.

Die Tatsache, dass der Bf. diversen Lesestoff, diversen "soziale Einrichtungen" gespendet hat und dies auch belegt hat ist jedoch nicht als Nachweis für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung geeignet.

Wie bereits das Finanzamt in der BVE ausführlich erläutert hat, können als außergewöhnliche Belastung nur Krankheitskosten geltend gemacht werden. Darunter werden jene Aufwendungen verstanden, die für die Beseitigung bzw. Linderung der Krankheit getätigt werden. Nicht darunter zu subsumieren sind krankheitsbedingte Erwerbe wie Zeitschriften, Alkohol, Suchtmittel, Kasinoverluste.

Auch die Weitergabe derartiger Mittel an dritte Personen oder karitative Einrichtungen stellt keine außergewöhnliche Belastung dar.

Erstmals anlässlich der Vorlage der Bilanz stellt der Bf. den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Diesbezüglich normiert § 274 BAO in Abs. 1, dass eine mündliche Verhandlung nur stattzufinden hat ,wenn dies entweder lt. lit. a in der Beschwerde, oder lt. lit b.im Vorlage­antrag beantragt wurde.

Somit setzt ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung einen rechtzeitigen Antrag des Bf. voraus.

Anträge die erst später gestellt wurden begründen keinen Anspruch auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung () und wurde eine solche seitens des Gerichts auch nicht als erforderlich erachtet. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich bereits aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen und entspricht im übrigen auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Da somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist eine Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104141.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at