teilweise Stattgabe in einer Parkometerangelegenheit
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz gegen die Beschwerde der Bf. , vertreten durch Vertreter, gegen das Erkenntnis des Magistrat der Stadt Wien MA 67-PA-687478/5/4 vom 000 , betreffend fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe nach § 4 Abs.1 Parkometergesetz 2006 iVm § 5 Abs.2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird insoweit teilweise stattgegeben, als dass gemäß § 4 Abs.1 Wiener Parkometergesetz 2006 über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von Euro 48,00, und im Falle der Uneinbringlichkeit, 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs.2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für die Beschwerdeführerin nach § 25a Abs.4 VwGG nicht zulässig.
V. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art.133 Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz, (B-VG), eine ordentliche Revision durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
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Entscheidungsgründe
Der Schuld- und Strafausspruch des, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet:
"Sie haben am xxx um yy Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN zzz mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W- uuu folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00."
Das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W- uuu sei vom Meldungsleger am yy Uhr in der o.a. gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet worden, da beim Beginn des Abstellens weder ein entwerteter, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert worden sei. Die Zeitangabe yy Uhr sei deshalb glaubwürdig, weil den Kontrollorganen des Magistrates als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sog. PDA`s) zur Verfügung stünden, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben. Vom Kontrollorgan könne die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines mittels einer Online-Verbindung zum Server überprüft werden. Somit stünde der Zeitpunkt der Beanstandung fest. Wann die Beschwerdeführerin, (Bf.) am xxx ihr Fahrzeug tatsächlich abgestellt hatte, stünde nicht fest. Eine Kulanzzeit zwischen dem Abstellen des Fahrzeuges und der Aktivierung eines Parkscheines in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form sei nicht vorgesehen. Laut Rechtsprechung des VwGH zu Zl. 96/17/0345 habe ein Lenker, der sich ohne die unverzügliche Entrichtung einer Parkometerabgabe nach dem Abstellen vom Fahrzeug entfernt, bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht. Da die Bf. nicht einmal behauptet habe, das anzeigende Organ beim Fahrzeug angetroffen zu haben, könne keine Rede davon sein, dass- so wie im Einspruch gegen die, diesem Verfahren zugrunde liegenden, Strafverfügung behauptet- ein Parkschein unmittelbar nach dem Abschalten des Motors und Abstellen des Fahrzeuges um yy Uhr via App „Handy-Parken“ aktiviert worden sei.
Die Strafbemessung sei im Sinne des § 19 VStG erfolgt.
Das ihr zu Last gelegte Verhalten habe in nicht unerheblichen Maße das, an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen öffentlichen Parkraumes, bestehende öffentliche Interesse geschädigt. In Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe und den bis zu 365,00 reichenden Strafsatz sei die verhängte Geldstrafe-selbst unter Berücksichtigung von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen- keineswegs zu hoch, wobei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, im Hinblick auf Verstöße gegen das Parkometergesetz, als Milderungsgrund berücksichtigt worden sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Strafverfahrens beantragt und dazu folgendes vorbringt:
Sie habe um yy Uhr nach Abschalten des Motors und Abstellen des Fahrzeuges einen Parkschein via der App „Handy-Parken“ gebucht und damit die Parkometerabgabe entrichtet. In derselben Minute sei auf dieser App die Bestätigung der Buchung erfolgt. Nach den anzuwendenen gesetzlichen Bestimmungen sei die Parkometerabgabe bei Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten. Im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde seien Parkscheine daher nicht vor dem Abstellen des Fahrzeuges zu buchen. Dem, von der belangten Behörde zitierten, Erkenntnis des VwGH liege ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Zudem würden Zeitangaben nach Sekunden fehlen .Es sei daher nachvollziehbar, dass sie das Fahrzeug nach Abstellen des Fahrzeuges und Buchen eines Parkscheines und Erhalt der Bestätigung das Fahrzeug verlassen hat und unmittelbar darauf in der selben Minute eine Überprüfung durchgeführt worden ist., sodass das prüfende Organ sie nicht mehr beim Fahrzeug wahrnahm.
Darüber hinaus sei die verhängte Geldstrafe im Hinblick darauf, dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist, und ihr lediglich eine fahrlässige Verkürzung angelastet wird, zu hoch bemessen.
Es wurden folgende Beweisanträge gestellt:
Die Einvernahme der Bf. zum Beweisthema:“Die Bf. hat nach Abschalten des Motors und Abstellen des Fahrzeuges um yy Uhr einen Parkschein via Handy-Parken gebucht und damit die Parkometerabgabe entrichtet; in derselben Minute ist die Bestätigung via „Handyparken“ erfolgt „
Beschaffung und Vorlage eines Auszuges aus dem von der Meldungslegerin verwendeten elektronischen Überwachungsgerät hinsichtlich des Zeitraumes xxx , y1-y2 zum Beweis dafür, dass die Parkscheinbuchung rechtzeitig im elektronischen System eingelangt ist.
Als Beweismittel wurde vorgelegt: Hardcopy der Transaktionsübersicht aus der App Handyparken, auf welcher die Angabe xxx , yy Uhr zu lesen ist.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Nach § 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Zur Entrichtung sind nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Übersteigt nach § 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) festgesetzt.
§ 7 der Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich: Abs. 1: Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
Abs. 2: Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Abs. 3: Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
Das Bundesfinanzgericht, (BFG), geht nach Einsichtnahme in das, von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung angefertigte Foto des streitverfangenen PKws, in die Organstrafverfügung vom vvv , sowie in das von der Bf, beigebrachte o.a. Beweismittel und aufgrund der Darstellungen der Bf. im gesamten bisherigen Verfahren von folgendem Sachverhalt aus:
Die Bf. ist Halterin des Fahrzeuges der Marke: T , Farbe b , behördliches Kennzeichen: W- uuu . Sie stellte dieses Fahrzeug am xxx in der, im Spruch dieses Erkenntnisses genannten, gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab. und buchte unmittelbar danach um yy Uhr über die App „Handy-Parken“ einen elektronischen Parkschein. Die Bestätigung dieser Buchung erfolgte via App in derselben Minute. Sekunden vor dem Einlangen dieser Bestätigung überprüfte ein Kontrollorgan der Landespolizeidirektion Wien mittels, dem ihm für diese Kotrollaufgabe vom Magistrat der Stadt Wien zur Verfügung gestellten und mit speziellen Einrichtungen ausgestattetem, elektronischen Überwachungsgerät, (PDA), die ordnungsgemäße Aktivierung eines elektronischen Parkschein und konnte feststellen, dass eine Bestätigung der Buchung über das elektronische System noch nicht erfolgt war. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Bf. nicht mehr im bzw. unmittelbar beim Fahrzeug befunden.
Dazu ist festzustellen:
Die Parkraumüberwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien bedienten sich bei ihrer Tätigkeit eines PDA (personal digital assistant), welcher im Zuge einer Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über den Server von Handyparken bezieht und vorgibt. Das Überwachungsorgan hat diesbezüglich keine Möglichkeit einzugreifen..
Die, diesem Verfahren zugrunde liegende, Organstrafverfügung ist zum Abfragezeitpunkt des Meldungslegers mit der Serverzeit ausgestellt worden, dagegen ist der verfahrensgegenständliche, elektronische Parkschein am selben Server erst zu einem späteren Zeitpunkt erfasst und bestätigt worden. Der Server wird permanent synchronisiert, der hierfür erforderliche Prozess überdies laufend überwacht. Es liegt dem BFG keine Störungsmeldung für den betreffenden Zeitraum vor. Das BFG geht daher davon aus, dass zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung noch keine Rückmeldung der Parkscheinaktivierung im elektronischen System vorgelegen ist.
Von der, von der Bf. beantragten, Datenerhebung war daher Abstand zu nehmen.
Hingegen fanden sich keine Anhaltspunkte- etwa in Form einer dienstlichen Wahrnehmung des Meldungslegers- die die Behauptung der Bf., den Handyparkschein unmittelbar nach dem Abstellen des Fahrzeuges gebucht zu haben, widerlegt haben.
Zu der zu diesem Thema beantragten Einvernahme der Bf. war daher Abstand zu nehmen.
Wird das Service des „Handy-Parkens“ ins Anspruch genommen, ist der Benutzer verpflichtet, die Buchungsbestätigung für den Parkschein im oder zumindest beim Kraftfahrzeug abzuwarten, da erst zu diesem Zeitpunkt der entsprechende Betrag vom Bankkonto abgebucht wird und die Parkgebühr als entrichtet anzusehen ist. Diese Informationen sind auch auf der Website der Stadt Wien zum Handy Parken (wien.gv.at/Verkehr und Stadtentwicklung/Parken/Kurzparkzonen und Parkgebühren/Parkgebühren bezahlen/HANDY Parken) dargelegt, wo insbesonders ausgeführt wird:
…. Als HANDY Parken-NutzerIn ist man an dieselben abgabenrechtlichen Bestimmungen gebunden wie andere VerkehrsteilnehmerInnen, die das herkömmliche Parkscheinsystem verwenden. Die Parkgebühr wird in der gleichen Höhe, wie sie für Papierparkscheine gilt, bezahlt. Die Parkgebühr gilt erst dann als bezahlt, wenn nach der Parkscheinbuchung die Bestätigung via SMS oder HANDY Parken App erhalten wurde. Erst dann wird der entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht.
Es wird empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) beim Fahrzeug zu bleiben. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan kann vermieden werden, dass während des Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauf folgende Beanstandung wegen fehlendem Parkschein vorgenommen wird.
Sollte die jeweilige Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) nicht einlangen, muss ein Papierparkschein ausgefüllt werden.
Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Bf. und des Meldungslegers ist davon auszugehen, dass sich die Bf. im Überprüfungszeitraum nicht im bzw. unmittelbar beim Fahrzeug befunden hatte.
Da es das BFG-aus den o.a. Gründen- als erwiesen ansieht, dass im Überprüfungszeitpunkt die Buchungsbestätigung (noch) nicht vorgelegen ist, folgt daraus, dass sich die Bf. nach Aktivierung des Handy-Parkscheines vom Fahrzeug entfernt hat, ohne die Buchungsbestätigung via Handy erhalten zu haben. Für diese Sichtweise spricht auch die, von der Bf. im Beschwerdeverfahren dargelegte, Rechtsansicht, die Parkometerabgabe habe bereits mit deren Buchung als entrichtet zu gelten.
Bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991, bei welchem zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt und bei demnach dem zweiten Satz des § 5 Abs. 1 VStG der Täter zu beweisen hat, dass er gegen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden, und zwar auch nicht fahrlässig, verstoßen hat.
Entfernt sich der Lenker von seinem Fahrzeug, gibt er hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet.
Beim Papierparkschein liegt es auf der Hand, dass, wenn sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt, ohne den entwerteten Parkschein gemäß § 5 Wiener Parkometerverordnung gut sichtbar anzubringen, die Parkometerabgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Gleiches gilt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch für elektronische Parkscheine. Nach § 7 Abs. 3 Wiener Parkometerverordnung gilt die Abgabe in diesem Fall erst dann als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird. Entfernt sich der Lenker vor Einlangen dieser Bestätigung vom Fahrzeug, wurde das Fahrzeug ohne Abgabenentrichtung abgestellt und der Straftatbestand der schuldhaften Verkürzung der Parkometerabgabe verwirklicht.
Die Parkometerabgabe ist mit der Verwirklichung des „Abstellens“ zu entrichten. Entfernt sich der Lenker ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom „abgestellten Fahrzeug“ (wenn auch nur zur Besorgung von Parkscheinen in einer Trafik oder – wie hier – ohne die Aktivierungsbestätigung abzuwarten) , verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz (vgl. ).
Da sich die Bf von ihrem Kraftfahrzeug entfernt hat, ohne zuvor für die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe iSd § 7 Abs.3 Wiener Parkometerverordnung gesorgt zu haben, hat sie die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.
Die Strafbehörde ist daher auch zu Recht von einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 ausgegangen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldensist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zugrunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann. Dass die Bf. sich offensichtlich nicht darüber informiert hat, wann beim „Handy-Parken“ die Parkometerabgabe als entrichtet gilt, kann nicht als minderer Grad des Versehens angesehen werden.
Die Herabsetzung der Geldstrafe und in der Folge der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte unter Bedachtnahme des Umstandes nicht gegebener Vortrafen in Parkometerangelegenheiten und auch im Hinblick darauf, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entrichtung der Parkometerabgabe so zeitnah zum Abstellen des Fahrzeuges erfolgt ist, dass de facto dem öffentliche Interesse an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums Rechnung weitgehend Rechnung getragen wurde.
Dass die Verhängung der Geldstrafe den wirtschaftlichen Verhältnissen bzw. allfälligen Sorgepflichten der Bf. zuwider läuft, kann nicht erkannt werden.
Bei den gegebenen Verhältnissen wird die Höhe der Geldstrafe als ausreichend erachtet, die Bf. von der Begehung einer strafbaren Handlung gleicher Art abzuhalten.
Zahlung:
Die Geldstrafe (€ 48,00) ist zusammen mit dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) - Gesamtsumme daher 58 ,00 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,
BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207
Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses
Vollstreckung
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache
-eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und
- keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
- überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde. Diese Voraussetzungen liegen in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache vor. Für den Beschwerdeführer ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen.
Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision unzulässig, weil im Streitfall lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden war. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 7 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501353.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at