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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.12.2015, RV/5100912/2013

Ausbildungskosten als Vortragende und Organisatorin von Seminaren (u.a. im Bereich Energethik).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes (St.Nr.: xxx) vom , betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt: 

Die angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

In der Einkommensteuererklärung 2011 erklärte die Beschwerdeführerin die Höhe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit einem Betrag von -982,21 € (Verlust).
An Werbungskosten (Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit) wurden Aufwendungen für Arbeitsmittel (127,99 €), Fortbildungsaufwendungen (1.915,00 €) sowie sonstige Werbungskosten (1.007,76 €) angeführt.

In einem Ergänzungsersuchen wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die geltend gemachten Werbungskosten aufzugliedern und nachzuweisen. Inwieweit würde es sich um Kosten handeln, die mit dem ausgeübten Beruf im Zusammenhang stehen. Es werde um eine Tätigkeitsbeschreibung der jetzigen Tätigkeit ersucht.
Weiters werde um Vorlage einer Prognoserechnung hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit ersucht.

Mit Antwortschreiben vom  wurde diesem Ersuchen entsprochen.
a) Kamera (99,00 €); Saturn (28,99 €)
KZ 719: 127,99 €
Bilder für Homepage (108,91 €), Telekom (125,56 €), Handy-Internet (773,29 €)
KZ 724: 1.007,76 €
Z Bildungsprogramm (105,00 €), U W (1.550,00 €), K B (245,00 €), Re - Kr (15,00 €)
KZ 722: 1.915,00 €

Die aktive Tätigkeit werde in der Abteilung geleistet; außerdem seien Agenden in der Personalvertretung übernommen worden; die Fortbildungskosten seien im beruflichen Alltag, laufende Kontakte etc. einsetzbar und auch in der Personalvertretungstätigkeit von großem Nutzen (Burn Out etc.).

Die Beschwerdeführerin sei Beamtin der OÖ Landesregierung, weiters Vortragende und Dienstnehmerin in einer Schischule.

Beilagen;
 - Berufungsentscheidung vom , RV/0350-L/06
 - Zahlungsbestätigung Seminar Angewandte Burnout-Prophylaxe; 15,00 €
 - Teilnahmegebühr Z („Ich hol DAS BESTE aus mir raus“): 105,00 €
 - Rechnung „Krieger des Lichtes Teil 1-5“ Ressourcenaktivierender Bewusstseins-Coach: 1.550,00 €
 - Rechnung Krieger des Lichts – Supervision: 245,00 €

Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2011 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt.
Die Werbungskosten seien lediglich in Höhe von 866,10 € berücksichtigt worden.
Da die Fähigkeiten, die in dem Qi-Gong Kurs vermittelt würden, von sehr allgemeiner Art, für eine Vielzahl von Berufen und auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung seien, seien die Kosten für den Qi-Gong Kurs in der Gesamthöhe von 1.655,00 € der privaten Sphäre zuzurechnen und keineswegs als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 abzugsfähig. Das gleiche würde für die Kurse „Time for my life“ (15,00 €) sowie „Ich hol das Beste aus mir raus“ (105,00 €) gelten.
Von den geltend gemachten Telefon- und Internetkosten sei ein Privatanteil von 30% ausgeschieden worden.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 eingereicht.
Die Ausbildung „Ressourcenaktivierender Bewusstseinscoach“ sei kein Qi Gong Kurs gewesen. Der Kurs sei von Mag. Dr.  A Bs (Psychologin und ausgebildete Psychotherapeutin) im gesamten Umfang begleitet worden.
Qi Gong sei lediglich als unterstützende körperliche Aktivität im Kurs enthalten gewesen.
Die Themen die in der oben genannten Ausbildung gelehrt worden seien, seien nun Basis für die Vortragstätigkeit im Bereich Humanenergethikerinnen in den Erwachsenenbildungsbereichen. Diese Vorträge würden von der Beschwerdeführerin seit 2012 durchgeführt werden.
Das Seminar „Ich hol das Beste aus mir raus“ sei ein Kommunikations- und Motivationsseminar gewesen. Dieses angeeignete Wissen werde bei den Humanenergethikerinnen und in den Ausbildungen „zertifizierter Fachtrainerin“ bzw. Train the trainer weitervermittelt.

Im Schreiben vom wurde seitens des zuständigen Finanzamtes folgende Information an die Beschwerdeführerin übermittelt:
„In der eingereichten Steuererklärung wurden die strittigen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beantragt, in der Berufung führen sie nunmehr an, dass diese Kurse Basis für ihre Vortragstätigkeit wären.
Welche Tätigkeit üben sie konkret im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit aus?
Um Einnahmen aus welcher Tätigkeit handelt es sich bei dem Betrag von 705,83 €?
Sie werden gebeten Nachweise für die geltend gemachten Reisekosten 1.851,92 € vorzulegen.

Lt. ha. Unterlagen haben sie eine Gewerbeberechtigung für die „Organisation und Durchführung von Schulungsveranstaltungen“; in der Berufung schreiben sie, dass sie im Bereich „Humanenergethikerinnen“ Vorträge halten.

Wie ist das zu verstehen: das Berufsbild einer „Humanenergethikerin“ unterscheidet sich nach ha. Ansicht doch wesentlich, schon allein von der Art der Tätigkeit her, von der „Organisation und Durchführung von Schulungsveranstaltungen“?

In welchem Zusammenhang mit den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten  stehen die von ihnen absolvierten Kurse „Krieger des Lichts – ressourcenaktivierender Gesundheitscoach“?
An welchen Teilnehmerkreis richten sich diese Kurse, aus welchen Berufen kamen die Teilnehmer?
Es wird gebeten die Ausschreibungen dieser Kurse vorzulegen.
Haben sie mit dem Abschluss bzw. Absolvierung dieser Kurse die Berechtigung erworben, um als Humanenergethikerin tätig zu sein?
Welche Lehrinhalte wurden vermittelt?“

Im Antwortschreiben vom wurde hierzu ausgeführt, dass im Rahmen des Gewerbescheines „Organisation und Durchführung von Schulungen“ verschiedene Vorträge bzw. Workshops abgehalten würden. In diesen trage die Beschwerdeführerin auch vor.
Die Einnahmen von 705,83 € würden aus dieser Vortragstätigkeit stammen. Diese in Rechnung gestellten Leistungen an z.B. Gesunde-Gemeinden seien bereits übermittelt worden.

Zum Thema Humanenergethikerin wurde folgende Darstellung übermittelt:
„Ich arbeite selber nicht als Humanenergethikerin, daher habe ich auch nicht den Gewerbeschein „Humanenergethik“. Ich trage im Rahmen der Ausbildung zur Humanenergethikerin verschiedene Bereiche vor (z.B. Energieausgleich durch Harmonisierung der Chakren oder „5-Wandlungsphasen“, Meridianlehre, Wirkung von Farben, Wichtigkeit von Ritualen, Intuitionstraining). Diese Vortragstätigkeit übe ich im Rahmen meines Gewerbescheines „Organisation und Durchführung von Schulungen“ bzw. auch an Erwachsenenbildungsinstitutionen aus. Diese Fähigkeiten zu diesen Themen hab ich in der Ausbildung „Krieger des Lichts – ressourcenaktivierender Gesundheitscoach“ erworben. Erst nachdem ich die Ausbildung abgeschlossen habe, referiere ich über diese Themen. Das ist auch die Erklärung warum 2011 noch keine diesbezüglichen Rechnungen darüber vorliegen. Seit 2012 bin ich in diesem Vortragsbereich tätig.“

In der ersten Ergänzung zum Steuerausgleich sei auch eine Schätzung der Einnahmen für die Folgejahre übermittelt worden. Daraus sei auch zu sehen, dass erst ab 2012 mehr Einnahmen als in den Vorjahren vorliegen würden.

Beigefügt wurden auch die Ausschreibungen bzw. Beschreibungen der einzelnen Seminare.

Im Internet über die Beschwerdeführerin und ihren Gatten ( www ):
„Menschen im Bereich Gesundheit und Prävention zu begleiten und zu unterstützen war schon immer eine Vision in unserem gemeinsamen Leben. Darum begannen wir 2008 die Ausbildung zum/zur Dipl. Burn-out-Prophylaxe-Trainer/Trainerin.
Gerne bieten wir ihnen Seminare, Workshops, Kurse, Vorträge, Mitarbeit in Lehrgängen und Einzeltrainingsstunden an.
Unsere Schwerpunkte dabei sind:
 - Burn-out-Prophylaxe
 - Stressdiagnostik (AVEM Test)
 - Stressmanagement
 - Soziale Netzwerke
 - Sorgenmanagement
 - Zeitmanagement
 - Genusstraining
 - Projektmanagement
 - Kommunikation
 - Begleitung von betrieblichen Gesundheitsprojekten
Gerne stimmen wir jeden Termin auf ihre spezifischen Anforderungen und Bedürfnisse ab.“

Im Schreiben vom übermittelte die zuständige Sachbearbeiterin des Finanzamtes folgende Ansichten zu den einzelnen Berufungspunkten:

„1. Dienstverhältnis 0101-2802/2011 bei Mag.  X S :
Die in der Vorhaltsbeantwortung vom angeführten Reisekosten 141,96 € in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit, können nicht als Reisekosten bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit abgezogen werden.
Gem. § 16 EStG 1988 sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. mit einem eventuellen Pendlerpauschale abgegolten.

2. In der eingereichten Steuererklärung wurden unter der KZ 719: Arbeitsmittel 127,99 € (Saturn, Kamera u. Hartlauer, Photocam) und unter KZ 724 sonstige Werbungskosten 1.007,76 € (Bilder für Homepage, Telefon u. Internet) als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht; in einem Mail Ihres Steuerberaters an das Finanzamt vom wurde angeführt, dass diese Aufwendungen mit Ihrer aktiven Tätigkeit in der Abteilung in Zusammenhang stehen.
Nach der allgemeinen Erfahrung werden vom Dienstgeber Land OÖ grundsätzlich sämtliche notwendigen Arbeitsmittel sowie Telefon und Internet zur Verfügung gestellt und es fallen keine derartigen Kosten zusätzlich an.
Wodurch ergeben sich für Sie diese zusätzlichen Ausgaben bzw. sind diese tatsächlich den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen?

3. Als Aus- und Fortbildungskosten wurden unter der KZ 722 1.915 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit angeführt.
Es handelt sich dabei um Seminarkosten für angewandte Burnout-Prophylaxe, Ich hol das Beste aus mir raus, Seminarreihe Krieger des Lichts.
Der Inhalt dieser Seminare könnte für eine Vielzahl von Berufen und Tätigkeitsbereichen von Interesse bzw. sinnvoll sein (lt. Ausschreibung ganz allgemein für Menschen, die ihr Leben bewusster gestalten wollen), aber auch im Privatleben den Umgang mit Personen beeinflussen. Es liegt also eine gemischte Veranlassung vor (berufliche und private Interessen); die Seminare sind auch auf keine betriebs- bzw. berufsspezifische Tätigkeit abgestellt.
Es handelt sich lt. der Themenangabe in der Ausschreibung im Wesentlichen um persönlichkeitsbildende Seminare und die damit zusammenhängenden Aufwendungen und Ausgaben (Seminarkosten und Reisekosten) dürfen gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Durch das Abzugsverbot von solchen gemischt veranlassten Aufwendungen soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf Grund der Eigenschaft ihrer Tätigkeit eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der privaten Lebensführung steuerliche abzugsfähig machen können (vgl. ).
Aus diesem Grunde ist bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. ). Aus dieser gesetzlichen Bestimmung (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a) ergibt sich auch ein Aufteilungsverbot. Es ist auch nicht möglich, zumindest einen bestimmten Anteil der einkommensrelevanten Tätigkeit zuzurechnen (vgl. ).“

Mit Eingabe vom wurden hierauf folgende Angaben übermittelt:
zu 1.)
Hinsichtlich des Dienstverhältnisses Mag. S werde die Erledigung akzeptiert. Ein Pendlerpauschale werde gleichzeitig soweit möglich beantragt ( Al – Sp ).
zu 2.)
Diese Werbungskosten würden mit der aktiven Tätigkeit (=selbständige Arbeit) im Zusammenhang stehen (Betriebsausgaben)
zu 3.)
Der Unterschied zu privatem und allgemeinem Interesse sei hier aber, dass die Beschwerdeführerin damit Einnahmen erzielen würde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Bescheid vom geändert.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden mit einem Betrag von -942,35 € (Verlust) festgesetzt.
Hinsichtlich der Werbungskosten wurde lediglich der Pauschbetrag (132,00 €) berücksichtigt.
In der gesonderten Bescheidbegründung wurde hierzu Folgendes ausgeführt:
„1. Gemäß § 16 EStG 1988 sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte im Zusammenhang mit Ihrem Dienstverhältnis bei Mag. S mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Da die Voraussetzungen für die Gewährung des Pendlerpauschales gem. § 16 Abs. 1 Z 6c EStG 1988 nicht vorliegen (grds. ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich), konnte dieses auch nicht aliquot berücksichtigt werden.
Die Reisekosten, die Sie dafür unter den Einkünften aus selbständiger Arbeit als Betriebsausgaben geltend gemacht haben, konnten nicht berücksichtigt werden.

2. Entsprechend Ihrer Vorhaltsbeantwortung vom wurden die bisher als Werbungskosten bei Ihren nichtselbständigen Einkünften angeführten Aufwendungen für Arbeitsmittel 127,99 € und sonstige Werbungskosten 1.007,76 € als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit berücksichtigt.

3. Die Aufwendungen (Seminarkosten und Reisekosten) für die Seminare Burnout Prophylaxe, Ich hol das Beste aus mir raus, Seminarreihe Krieger des Lichts fallen unter die gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben. Es wird auf die Ausführungen im ha. Ergänzungsersuchen vom hingewiesen. In Ihrer Beantwortung vom wurden keine Argumente vorgebracht, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen würden.
Die Aufwendungen für die besuchten Seminare gehören zu den Kosten der Lebensführung.
Selbst wenn man annimmt, dass jede Persönlichkeitsentwicklung und psychologische Fortbildung letztlich auch der beruflichen Tätigkeit zu Gute kommt, liegen nicht eindeutig von der Lebensführung zu trennende Aufwendungen vor, weshalb die Aufwendungen dafür nicht abzugsfähig sind.“

Mit Eingabe vom wurde ein Vorlageantrag eingereicht.
Die im Rahmen der Steuererklärung 2011 geltend gemachten Seminarbesuche seien Hauptpunkt des Vorlageantrages. So sei im Bescheid vom für die Nichtanerkennung als Werbungskosten angeführt worden, " dass, die Fähigkeiten, die in dem Qi-Gong Kurs vermittelt wurden, von sehr allgemeiner Art sind, für eine Vielzahl von Berufen und auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung sind, also diese Kosten für den Qi-Gong Kurs in der Gesamthöhe von 1.655,00 € der privaten Sphäre der Steuerpflichtigen zuzurechnen und keineswegs als Werbungskosten iSd. § 16 EStG 1988 abzugsfähig sind. Das gleiche gilt für die Kurse "Time for my life" (15,00 €) sowie " Ich hol das Beste aus mir raus!" (105,00 €)".

Als Stellungnahme wurde von der Beschwerdeführerin hiezu angeführt:
Die Ausbildung "Ressourcenaktivierender Bewusstseins - Coach" war kein Qi Gong Kurs. Der Kurs wurde von Frau Mag. Dr. A Bs (Psychologin und ausgebildete Psychotherapeutin) im gesamten Umfang begleitet.
Qi Gong war lediglich als unterstützende körperliche Aktivität im Kurs enthalten.
Die Themen die in der oben genannten Ausbildung gelehrt wurden, sind nun Basis für meine Vortragstätigkeit im Bereich Humanenergethikerinnen in den Erwachsenenbildungsbereichen Diese Vorträge werden von mir seit 2012 durchgeführt.

Zur Rechnung "Ich hol das Beste aus mir raus ":
Dieses Seminar war ein Kommunikation- und Motivationsseminar. Dieses angeeignete Wissen werde von der Beschwerdeführerin den Humanenergethikerinnen und in den Ausbildungen "zertifizierter Fachtrainerin" bzw. Train the Trainer weitervermittelt.

Im Zuge der Berufungsbearbeitung erfolgte mit ein weiteres Ersuchen zur Stellungnahme; diese wurde wie folgt beantwortet ():
„Zu Ihrem Brief vom möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Im Rahmen meines Gewerbescheines "Organisation und Durchführung von Schulungen" werden von mir verschiedene Vorträge bzw. Workshops abgehalten. In denen ich auch vortrage.
Die Einnahmen von € 705,83 stammen aus dieser Vortragstätigkeit. Diese in Rechnung gestellten Leistungen an z.B. Gesunde-Gemeinden wurden Ihnen bereits mit den Kopien der Ausgaben übermittelt.

Zum Thema Humanenergethikerin:
Ich arbeite selber nicht als Humanenergethikerin, daher habe ich auch nicht den Gewerbeschein "Humanenergethik". Ich trage im Rahmen der Ausbildungen zur Humanenergethikerin verschiedene Bereiche vor (z.B.: Energieausgleich durch Harmonisierung der Chakren oder "5-Wandlungsphasen") Meridianlehre, Wirkung von Farben, Wichtigkeit von Ritualen, Intuitionstraining). Diese Vortragstätigkeit übe ich im Rahmen meines Gewerbescheines "Organisation und Durchführung von Schulungen" bzw. auch an Erwachsenenbildungsinstituten aus. Diese Fähigkeiten zu diesen Themen habe ich in der Ausbildung "Krieger des Lichts-ressourcenaktivierender Bewusstseinscoach" erworben. Erst nachdem ich die Ausbildung abgeschlossen habe, referiere ich über diese Themen. Das ist auch die Erklärung warum 2011 noch keine diesbezüglichen Rechnungen darüber vorliegen. Seit 2012 bin ich in diesem Vortragsbereich tätig.“

Die beabsichtigte Erledigung wurde sodann mit mitgeteilt:
„Als Aus- und Fortbildungskosten wurden unter der KZ 722 1.915,00 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit angeführt.
Es handelt sich dabei um Seminarkosten für angewandte Burnout-Prophylaxe, Ich hol das Beste aus mir raus, Seminarreihe Krieger des Lichts.
Der Inhalt dieser Seminare könnte für eine Vielzahl von Berufen und Tätigkeitsbereichen von Interesse bzw. sinnvoll sein (lt. Ausschreibung ganz allgemein für Menschen, die ihr Leben bewusster gestalten wollen), aber auch im Privatleben den Umgang mit Personen beeinflussen. Es liegt also eine gemischte Veranlassung vor (berufliche und private Interessen); die Seminare sind auch auf keine betriebs- bzw. berufsspezifische Tätigkeit abgestellt.
Es handelt sich laut der Themenangabe in der Ausschreibung im Wesentlichen um persönlichkeitsbildende Seminare und die damit zusammenhängenden Aufwendungen und Ausgaben (Seminarkosten und Reisekosten) dürfen gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Durch das Abzugsverbot von solchen gemischt veranlassten Aufwendungen soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf Grund der Eigenschaft ihrer Tätigkeit eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der privaten Lebensführung steuerliche abzugsfähig machen können (vgl. ).
Aus diesem Grunde ist bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. ). Aus dieser gesetzlichen Bestimmung (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a) ergibt sich auch ein Aufteilungsverbot Es ist auch nicht möglich, zumindest einen bestimmten Anteil der einkommensrelevanten Tätigkeit zuzurechnen (vgl. ).“

Die abschließende Stellungnahme der Abgabenpflichtigen wurde mit abgegeben.
„Der Inhalt dieser Seminare wird von Ihnen ausgeführt, könnte für eine Vielzahl von Berufen und Tätigkeitsbereichen von Interesse und sinnvoll sein, genau hier liegt das Interesse beruflicher Art vor, weil ähnliche Inhalte im eigenem Vortragsprogramm enthalten sind. Als Neu -bzw. Jungvortragende war der Seminarbesuch an sich von beruflichem Interesse, z.B. wie die Berufskollegen (Vortragende) den Seminaraufbau gestalten, inhaltliche Schwerpunkte setzen, auf Fragen der Teilnehmer eingehen usw., insbesondere deshalb wird um die Anerkennung der besuchten Seminare ersucht. Ihr weiteres Argument, dass diese Seminare auch von "Privaten" bzw. mit privatem Interesse besucht werden, hat einen gravierenden Unterschied, weil diese privaten Besucher bringen im Folgejahr sicher nicht aus Vertragstätigkeit über 6. 000,00 € ins Verdienen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin diese Einnahmen zu versteuern, jedoch ohne die vorherigen Anlaufkosten als Aufwand verrechnen zu können, daher nochmals das Ersuchen um Anerkennung der Aufwendungen.“

In der Berufungsvorentscheidung vom wurde lediglich die bereits zuvor angekündigte beabsichtigte Bearbeitung durchgeführt.
Die Aufwendungen (Seminarkosten und Reisekosten) für die Seminare Burnout-Prophylaxe, Ich hol das Beste aus mir raus, Seminarreihe Krieger des Lichts würden unter die gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben fallen. Es werde auf die Ausführungen im ha. Ergänzungsersuchen vom hingewiesen. In der Beantwortung vom seien keine Argumente vorgebracht worden, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen würden.
Die Aufwendungen für die besuchten Seminare würden zu den Kosten der Lebensführung gehören.
Selbst wenn man annehme, dass jede Persönlichkeitsentwicklung und psychologische Fortbildung letztlich auch der beruflichen Tätigkeit zu Gute kommt, würden nicht eindeutig von der Lebensführung zu trennende Aufwendungen vorliegen, weshalb die Aufwendungen dafür nicht abzugsfähig seien.

Es wird deshalb der Antrag auf Berücksichtigung der Seminarkosten ausdrücklich nochmals im Sinne von Steuergerechtigkeit gestellt, - da nach dem persönlichen Dafürhalten sehr wohl und auch begründete sowie eindeutig von der Lebensführung zu trennende Aufwendungen vorliegen würden, - weil die besuchten Seminare die Grundlage für die weitere berufliche Laufbahn bilden und die daraus erzielten Einnahmen zu 100% zu versteuern seien.

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt (gemäß § 323 Abs. 38 BAO nunmehr zuständig; Bundesfinanzgericht).

Mit Vorhalt vom wurde die Beschwerdeführerin seitens des nunmehr zuständigen Richters ersucht, weitere Angaben zu den einzelnen streitgegenständlichen Seminaren sowie zu der eigenen Tätigkeit nachzureichen.

Im Antwortschreiben vom wurden hierzu folgende Informationen übermittelt:
Auflistung von durchgeführten und abgerechneten Seminaren:
 < 2011:
BFI – Train the Trainer Ausbildung
Kommunikation Masseure
Gesunde Gemeinden
Vortragstätigkeit
ähnliche Tätigkeiten wurden auch für die Folgejahre aufgelistet.

Mit Schreiben vom wurden diese Daten auch der zuständigen Amtsvertreterin zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Seitens des Richters wurde hier noch angemerkt, dass seiner Ansicht nach durchaus ein unmittelbarer Anwendungsbereich der hier beantragten Bildungsbereiche zu erkennen ist – Tätigkeit als Vortragende im Bereich Energethik.

Im Antwortschreiben vom übermittelte die Amtsvertreterin hierzu folgende Ausführungen:
„Beschwerdepunkte: Anerkennung der Seminare (= Teilnahmegebühren und damit zusammenhängende Reisekosten) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben

 < Angewandte Burnout Prophylaxe 15,00 €
 < Ich hol das Beste aus mir raus 105,00 €
 < Krieger des Lichts 1.795,00 €

Die Beschwerdeführerin hat neben ihrer  nichtselbständigen Tätigkeit beim Land OÖ Einkünfte aus Vortragstätigkeit.

Lt. einer Pressemitteilung des BFI vom ( http . ) hatte die Beschwerdeführerin die Lehrgangsleitung für den Lehrgang , der heuer am BFI abgeschlossen wurde.

Lt. Vorhaltsbeantwortung v. werden die Seminare von der Beschwerdeführerin alleine abgehalten.

Der Lehrgang Humanenergethik z.B. beinhaltet, lt. Internetrecherche, folgende Module: Grundkenntnisse über die Funktionen des menschlichen Körpers, Grundlagen energethischer Methoden, psychologische Grundlagen, unternehmerische Grundlagen.

Es erscheint etwas ungewöhnlich, dass Themen mit einem doch eher psychologisch, medizinischem Hintergrund von jemanden vorgetragen werden, der keine in diese Richtung gehende universitäre Ausbildung hat, sondern  das Wissen aus Seminaren erwirbt, die ganz allgemein für Teilnehmer angeboten werden, die dieses Thema interessiert.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtige erfolgen, nicht abgezogen werden.

Bei den Seminaren Angewandte Burnout Prophylaxe (HausXY) und Ich hol das Beste aus mir raus (Z) handelt es sich um Seminare, die unter das Abzugsverbot des § 20 EStG fallen. Diese sind an keine spezielle Zielgruppe gerichtet, sondern werden aus dem jeweiligen Kursangebot für an dem Thema interessierte  Personen angeboten.

Bei der  Seminarreihe „Krieger des Lichts-Ressourcenaktivierender Bewusstseins-Coach“ deren Ausbildungsziele
 < die Klarheit über die eigenen Wurzeln erlangen,
 < im Hier und Jetzt leben,
 < die eigenen Bedürfnisse wahrnehmen,
 < sich ausrichten,
 < Visionen entwickeln,
 < Ziele ins Visier nehmen,
 < mehr Lebendigkeit und Lebensfreude entwickeln (aus Krieger des Lichts – Ausbildung zum Ressourcenaktivierenden Bewusstseins-Coach) ) sind, handelt es sich um ein Seminar für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit.

Eine als Werbungskosten/Betriebsausgabe abzugsfähige Bildungsmaßnahme liegt nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Bei einem Seminar für die Persönlichkeitsentwicklung mit den o.a. Ausbildungszielen kann dies nur dann gelten, wenn die Inhalte wesentliche Voraussetzungen bzw.  Bestandteile der eigenen Vortragstätigkeit wären.

Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob diese durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist (z.B. ).

Nach ha. Ansicht dient das Seminar im Wesentlichen der eigenen Persönlichkeitsentwicklung (siehe die o.a. Ausbildungsziele) und die damit zusammenhängenden Aufwendungen sind zur Gänze nicht abzugsfähig.“

In einem weiteren Schreiben vom wurde die Beschwerdeführerin vom zuständigen Richter ersucht, konkrete Abrechnungen/Überweisungen der durchgeführten Seminare zu übermitteln.

Mit Antwortschreiben vom wurde diesem Ersuchen entsprochen und Details zu den einzelnen Bereichen vorgelegt.
1a) Ausschreibungen an die „Gesunden Gemeinden“, Gehsundveranstaltungen und BFI (sind jedoch nicht zustande gekommen).
1b) Das Seminar „Burnout Prophylaxe für Betriebsräte“ bzw. die Stunden beim LAK seien im Auftrag für Dipl. Ing. D th durchgeführt worden und nicht im Rahmen der Tätigkeit als Betriebsrätin. Die Abrechnung würde beiliegen. Die Beauftragung sei mündlich erfolgt.
Das angeführte Seminar für Gehsund zum Thema „Burnout Prophylaxe“ sei ebenfalls nicht in der Tätigkeit als Betriebsrätin durchgeführt worden.
Die Ausschreibungen an die KundInnen seien im jeweiligen Kursprogramm bzw. im Gehsundprogramm für Landesbedienstete erfolgt.
1c) Die Ausschreibungen der Kurse für das BFI seien immer im jeweiligen Kursbuch vom BFI enthalten gewesen bzw. seien daher auch vom BFI durchgeführt worden.
4) Diese homepage würden die Beschwerdeführerin und ihr Mann gemeinsam nutzen. Die Bilder zum Betrag von 108,91 € sowie die Serverkosten seien von der Beschwerdeführerin bezahlt worden.
5) Hier würde ein Missverständnis vorliegen: Es seien lediglich 133,56 € vom bfi rückerstattet worden. Die restliche Summe an Kilometergeldern (1.825,32 €) seien von der Beschwerdeführerin getragen worden.
6) Die Beschwerdeführerin würde ihre Seminare/Workshops/Vorträge alleine abhalten und keine anderen Trainer beschäftigen.
Zur Anmerkung betreffend fundierte Ausbildung im Bereich der Lehrgangsleitung „Humanenergethik“ sei mitzuteilen, dass alle Kursinhalte, welche die Beschwerdeführerin nicht selbst abhalten könne, von anderen TrainerInnen durchgeführt würden. Die Abrechnungen mit diesen TrainerInnen würden direkt vom bfi durchgeführt.

Beilagen:
 < Schreiben an Vortrag Gesunde Gemeinde „Stress – nein danke! Burn-out Prophylaxe“
 < Energieleitbahnen im Körper – Ganz in meinem Element
 < Achtsame Wege gehen
 < Vortragsangebot Burn-Out-Prophylaxe
 < Mitteilungen und Abrechnungen der einzelnen Bereiche

Nach einem Telefonat (Anforderung einer vollständigen Einnahmen-
Ausgaben-Rechnung) übermittelte die Beschwerdeführerin mit Datum folgende Daten:
Anzumerken sei hierzu, dass die Honorargutschrift Dezember 2011 vom BFI, welche im September 2015 gelegt wurde, erst im Jänner 2012 überwiesen worden sei; würde in der EAR 2012 aufscheinen.
Das Angebot der selbständigen Arbeit würde folgende Bereiche umfassen (Seminare, Workshops, Vorträge Trainings):
 < Burn Out & Stressmanagement
 < Burnout Prophylaxe
 < Zeitmanagement
 < Sorgenmanagement
 < Genusstraining
 < Kommunikation
 < Projektmanagement
 < Trainerin für zertifizierte Fachtrainerausbildung (Systemcert)
 < In der Humanenergethik: Energieausgleich durch Harmonisierung der 5 Wandlungsphasen – Merdianlehre, Harmonisierung der Chakren, Wirkung von Farben, Intuitionstraining, Motivation-Zielerreichung, Ritualarbeit für den täglichen Hausgebrauch (z. B. energetische Reinigung, mentale Schutztechniken), Krisenprophylaxe (damit eine Humanenergethikerin nicht selbst in ein Krise fällt), Bachblüten – Grundkenntnisse.
Am BFI sei die Beschwerdeführerin auch als Kursleiterin für die Ausbildung zur diplomierten Humanenergethikerin tätig und auch als Vortragende in dieser Ausbildung.

Ohne die Seminarreihe – Ressourcenaktivierender Bewusstseinscoach (Krieger des Lichts) würden die vielen Themenbereiche wie z.B. Chakrenlehre, 5 Wandlungsphasen, Rituale nicht vorgetragen werden können, da dazu das erweiterte Wissen fehlen würde.

Das Seminar „Ich hol das Beste aus mir raus“ sei ein Kommunikations- und Motivationsseminar gewesen. Das hier erworbene Wissen, werde in den Ausbildungen zur/zum diplomierten HumanenergethikerIn und zur/zum FachtrainerIn angewendet.

Die Seminarreihe bzw. der Seminarabend „angewandte Burnout Prophylaxe“ würde zur Weiterbildung in diesem Bereich dienen, da die Beschwerdeführerin in diesem Vortragsbereich noch eine neu – bzw. Jungvortragende gewesen sei. Es sei für die Beschwerdeführerin immer wichtig, zu erfahren bzw. zu sehen und hören, wie KollegInnen vortragen bzw. Seminare aufbauen würden. Auch wie Fragen von TeilnehmerInnen beantwortete würden und wie auf TeilnehmerInnen eingegangen werde.

EAR 2011:
 < Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Schischule): 720,00 €

 < Einnahmen aus selbständiger Arbeit:
 - BFI: 163,83 €
 - Gesunde Gemeinden: 350,00 €
 - Institut für Aus- und Weiterbildung: 251,88 €
 - Gehsund: 104,00 €
SUMME: 869,71 €

 < Ausgaben:
 - EDV und Kamera: 996,97 €
 - Homepage: 223,57 €
 - Handy und Internet: 773,29 €
 - Ich hol das Beste aus mir Raus: 105,00 €
 - Burn Out: 15,00 €
 - Krieger des Lichts: 1.795,00 €

 - Reisekosten (km-Geld): 1.663,62 €
 - Diäten: 495,00 €

ENTSCHEIDUNG

A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin erzielt einerseits Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Land OÖ) und andererseits Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Vortragstätigkeit; Seminaranbieter). Entgegen den ursprünglichen Angaben in der Einkommensteuererklärung stehen die hier streitgegenständlichen Bildungsaufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit welche den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzurechnen sind.

Aus der homepage der Beschwerdeführerin (www) geht hervor, dass sie auch gemeinsam mit ihrem Ehegatten Seminare, Workshops, Kurse, Vorträge, Mitarbeit in Lehrgängen und Einzeltrainingsstunden anbietet.

Die Tätigkeiten in diesen Bereichen wurden im Wesentlichen erst im Jahr 2012 begonnen.

B) Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:

Z 7 Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtige erfolgen, nicht abgezogen werden.

Die Berufungswerberin besuchte im streitgegenständlichen Jahr (und auch in den Folgejahren) verschiedene Fortbildungs-Ausbildungsveranstaltungen. Streitgegenständlich ist hier, ob es sich hierbei um Aufwendungen im Zusammenhang mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit (Betriebsausgaben), um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Einkunftsmöglichkeiten (vorweggenommene Betriebsausgaben) oder um Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung handelt (§ 20).

Das zuständige Finanzamt ist grundsätzlich der Ansicht, dass es sich hier um einen Bereich handelt, der sich nicht vollkommen vom Bereich der privaten Lebensführung trennen lässt.
Anzumerken ist hierzu allerdings, dass das Finanzamt ursprünglich von der Ansicht ausgegangen ist, dass es sich hier um Aufwendungen im Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehandelt hat, da in der Einkommensteuererklärung unter dem Bereich Werbungskosten erklärt wurden.

Im Laufe des Verfahrens stellte sich allerdings unmissverständlich heraus, dass die Aufwendungen jedenfalls dem Bereich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit zuzuordnen und somit allenfalls als (vorweggenommene) Betriebsausgaben zu behandeln sind. Es ist also keine Untersuchung dahingehend vorzunehmen, ob es sich um Fortbildungsaufwand im Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit handelt.

Diese Ansicht wurde in den diversen Eingaben klar hervorgehoben.
 - Berufung vom : „… sind nun Basis für meine Vortragstätigkeit …“
 - Antwortschreiben vom : „Die Einnahmen von 705,83 € stammen aus dieser Vortragstätigkeit.“
 - Eingabe vom : „Diese Werbungskosten stehen mit der aktiven Tätigkeit (=selbständige Arbeit) in Zusammenhang.“

Auch das Finanzamt kam in der Berufungsvorentscheidung vom zu dem Ergebnis, dass hier Aufwendungen im Zusammenhang mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit vorliegen:
„… wurden die bisher als Werbungskosten … angeführten Aufwendungen … als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit berücksichtigt.“

Richtig ist jedenfalls auch die Darstellung des Finanzamtes, dass es sich hier um Bereiche handelt, die auch der privaten Lebensführung zuzurechnen sein könnten. Allerdings ist hier von wesentlicher Bedeutung, dass diese Lehrinhalte nicht der eigenen Lebensführung oder der Tätigkeit im Rahmen der nichtselbständigen Arbeit dienen sollten, sondern der Schaffung einer neuen, eigenen Einkunftsquelle (Einkünfte aus selbständiger Arbeit). Und diese Tätigkeit wurde auch jedenfalls ab dem Jahr 2012 in einem Umfang ausgeübt, welche nur mit entsprechender Ausbildung auch tatsächlich angeboten werden kann. Es ist also eine gewisse Notwendigkeit dieser Ausbildungsmaßnahmen jedenfalls gegeben. Betriebsausgaben können gegeben sein, wenn die Aufwendungen geeignet sind, zur Zielerreichung beizutragen (vgl. ). Gefordert ist ein Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit – eine Verwertungsmöglichkeit im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit.

Folgende Ausführungen bestärken diese Ansicht:
 - Berufung vom : genannte Ausbildung ist Basis für die Vortragstätigkeit im Bereich Humanenergethik; Wissen wird weitervermittelt.
 - Antwortschreiben vom : eigene Vortragstätigkeit – diese Fähigkeiten wurden in der Ausbildung „Krieger des Lichts – ressourcenaktivierender Bewusstseinscoach“ erworben (erst nach Abschluss wurden diese Themen auch vorgetragen).
 - Vorlageantrag vom : angeeignetes Wissen wurde weitervermittelt.
Weil die besuchten Seminare die Grundlage für die weitere berufliche Laufbahn bilden und die daraus erzielten Einnahmen zu 100% zu versteuern sind.

Die Aufwendungen müssen grundsätzlich der beabsichtigten Zielerreichung dienlich sein (hier Vortragstätigkeit im Bereich Energethik).
Gefordert ist also ein Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit. Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können (vgl. ).

Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung ist wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung nach Auffassung des VwGH für die steuerliche Abzugsfähigkeit als Fortbildungskosten entscheidend, ob im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle (Tätigkeit) eine entsprechende (i.d.R. psychologische bzw. persönlichkeitsbildende) Schulung erforderlich ist (vgl. ; ).

Diesbezüglich durchgeführte weitere Erhebungen des Bundesfinanzgerichtes haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den erklärten Einkünften in den Jahren ab 2012 mehrfach Seminare abgehalten hat, in welchen die erworbenen Fähigkeiten unmittelbar weitervermittelt bzw. doch wesentliche Inhalte verwendet wurden.
Auszugsweise werden hier folgende Veranstaltungen angeführt (aus Eingabe der Beschwerdeführerin vom ):
 - BFI: Train the Trainer Ausbildung
 - Gesunde Gemeinden: zum Thema Burn out Prophylaxe
 - Vortragstätigkeit IAB: Burn out-Prophylaxe
 - LAK: Stress; Mobbing
 - BFI: Krisenprophylaxe (hier war speziell das Seminar ressourcenaktivierender Bewusstseinscoach gefordert)
 - BFI (2013): Ausbildung zur Diplomierten Humanenergethikerin

Die Ausübung des Berufes eines Humanenergethikers umfasst alle Tätigkeiten, die sich auf das wissenschaftlich derzeit noch nicht erfassbare Energiefeld, das alles umgibt und durchdringt, beziehen und schließt jede Form von Lebensenergie, Energielenkung und Energiefluss mit ein.

Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht selbst Humanenergethikerin ist bzw. diese Tätigkeit ausübt, so ist sie doch wesentlich in deren Ausbildung involviert. Somit muss sie auch wesentliche Teile dieser Tätigkeit zumindest selbst kennen und weitervermitteln können.
Genau dieser Bereich lässt vor allem das Seminar „Krieger des Lichts – Ressourcenaktivierender Bewusstseins-Coach“ einer Zuordnung zum Betriebsausgabenbegriff zu – ohne die Vortragstätigkeit der Beschwerdeführerin in diesem Bereich wäre dieses Seminar jedenfalls dem Bereich des § 20 EStG zuzurechnen (keine Betriebsausgabe).

Natürlich bewegt man sich bei den hier streitgegenständlichen Seminaren im Grenzbereich zwischen persönlicher Lebensführung und beruflicher Anwendung. Gerade im Bereich der Energethik, Stressbewältigung, Burn-out, etc. muss man einem Steuerpflichtigen nach Ansicht des erkennenden Richters jedenfalls die Möglichkeit geben, sich diesbezüglich auch das entsprechende Wissen und Können anzueignen.
Wiederholend wird hier darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin diese Bereiche nicht bei sich selbst „anwendet“, sondern an Dritte weitervermittelt.
Dies hat die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag vom auch klar zum Ausdruck gebracht:
„Ich trage im Rahmen der Ausbildung zur Humanenergethikerin verschiedene Bereiche vor (z.B.: Energieausgleich durch Harmonisierung der Chakren oder 5-Wandlungsphasen; Meridianlehre; Wirkung von Farben, Wichtigkeit von Ritualen, Intuitionstraining. … Diese Fähigkeiten zu diesen Themen habe ich in der Ausbildung „Krieger des Lichts – ressourcenaktivierender Bewusstseinscoach“ erworben. Erst nachdem ich die Ausbildung abgeschlossen habe, referiere ich über diese Themen.“

Dieser Darstellung hat auch das Finanzamt nicht widersprochen.

Aus dem nunmehr vorliegenden Sachverhalt erhellt sich nach Auffassung des Richters bereits aus den Inhalten der von der Beschwerdeführerin abgehaltenen Kurse und den diesbezüglichen Überschneidungen mit den im Rahmen der von ihr besuchten Seminare vermittelten Kenntnissen und Techniken zweifelsfrei, dass die erworbenen Kenntnisse konkret von Nutzen sind und im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit tatsächlich verwertet werden (können). Der Besuch der Seminare war insoweit objektiv sinnvoll und daher im Sinne von Lehre und Rechtsprechung notwendig (vgl. BGF , RV/1100409/2011).

Selbst die zuständige Amtsvertreterin führt in der Eingabe vom aus, dass eine als Werbungskosten/Betriebsausgaben abzugsfähige Bildungsmaßnahme nach der Rechtsprechung nur dann vorliegt, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Bei einem Seminar für die Persönlichkeitsentwicklung mit den strittigen Ausbildungszielen kann dies nur dann gelten, wenn die Inhalte wesentliche Voraussetzungen bzw. Bestandteile der eigenen Vortragstätigkeit wären.

Gerade diese Voraussetzungen sind aber gegenständlich erfüllt; zumindest hat auch das Finanzamt die tatsächliche Vortragstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen.

Ebenfalls in dieser Eingabe (vom ) wird angeführt, dass es ungewöhnlich erscheint, dass jemand Themen vorträgt, die doch eher psychologisch, medizinische Hintergründe aufweisen, obwohl die Beschwerdeführerin keine universitäre Ausbildung hat.
Wenn man sich die Inhalte der besuchten Seminare genauer ansieht, so können darin jedenfalls zumindest in weitem Sinne psychologische Inhalte erkannt werden (Burn-out, Stressmanagement, Kommunikation,…). Woher hätte die Beschwerdeführerin also ihre Kenntnisse haben sollen – als von den strittigen Seminaren. Auch hier hat das Finanzamt nicht behauptet, die Beschwerdeführerin hätte die Seminare nicht tatsächlich durchgeführt.
Unter Beachtung dieser Ausführungen lässt sich zweifellos der Schluss ziehen, dass die Inhalte der strittigen Seminare unmittelbare Anwendung bei der Vortragstätigkeit gefunden haben.

Ein weiteres Indiz für die unmittelbare Anwendung der Seminarinhalte lässt sich aus der homepage der Beschwerdeführerin finden.
Unter www  findet man unter dem Foto der Beschwerdeführerin folgende Bezeichnung:
 - „Dipl. Burn-out-Prophylaxe Trainerin“
 - „Ressourcenaktivierender Bewusstseinscoach“

Um derart werbend aufzutreten, ist es wohl nicht abwegig anzunehmen, dass man in diesen Bereichen auch die entsprechende Ausbildung absolviert hat.
Eines der strittigen Seminare trägt den Zusatz „Ressourcenaktivierender Bewusstseins-Coach“.
Um in diesem Bereich tatsächlich aktiv tätig werden zu können, muss man der Beschwerdeführerin allerdings jedenfalls die Möglichkeit bieten, sich auch entsprechendes Wissen aneignen zu können.

Bei Zusammentreffen von allenfalls beruflichen und privaten Anlassmöglichkeiten hat der Verwaltungsgerichtshof dieser Notwendigkeit eine gewisse Relevanz ausgesprochen (vgl. ; ). Es muss nachvollziehbar sein, dass die Bildungsmaßnahme für die Einkunftserzielung sinnvoll erscheint, d.h. ob sie nachvollziehbar im betrieblichen Interesse getätigt wurden.

Aus dem eigenen Bildungsprogramm (aus www ) lässt sich eine gewisse Nähe mit dem eigenen Angebot nicht wegleugnen:
 < Unterstützung der Menschen im Bereich Gesundheit und Prävention
Schwerpunkte
 - Burn-out-Prophylaxe
 - Stress
 - Projektmanagement
 - Kommunikation
 - betriebliche Gesundheitsprojekte

Richtig sind also die Einwände der Amtsvertreterin, dass die streitgegenständlichen Seminare auch der privaten Lebensführung dienlich sein können und somit gemäß § 20 EStG allenfalls nicht abzugsfähig sind.
Gegenständlich ist aber wesentlich, dass die Beschwerdeführerin die Seminarinhalte nicht für ihre persönlichen Lebensumstände nutzt, sondern sie die Inhalte an andere weitervermittelt. Ohne diese Ausbildung könnte die Beschwerdeführerin einzelne Seminare im Bereich Burn-out, Kommunikation, Humanenergethikausbildung, etc. gar nicht durchführen. Dies allein ist schon ein Beweis dafür, dass es notwendig war, diese Bildungsmaßnahmen zu absolvieren.
Ist also die Notwendigkeit gegeben, so ist auch bei möglichen Berührungspunkten zur privaten Lebensführung die Einstufung als Betriebsausgaben zulässig, ja sogar geboten (vgl. ; ).

Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung vom einen Verlust von 642,35 € (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) festgesetzt. Dabei wurden die drei streitgegenständlichen Seminare nicht berücksichtigt (weder tatsächliche Seminarkosten noch die damit verbundenen Reiseaufwendungen).
Anzumerken ist hierzu, dass Tagesgelder (Diäten) nur dann abzugsfähig sind, wenn tatsächlich ein Mehraufwand entstanden ist. Dies ist nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung nur bei mehrtägigen Reisen der Fall (vgl. ; ).
Den vorgelegten Unterlagen folgend, waren demnach die angeführten Tagesgelder in Höhe von 495,00 € nicht zu berücksichtigen.

Berechnung:
 < Einnahmen 2011: 869,21 € (unverändert gegenüber BVE)

 < Ausgaben 2011:
 - Arbeitsmittel: 127,99 € (unverändert)
 - homepage/Telefon: 738,11 € (unverändert)
 - Seminarkosten: 1.915,00 € (neu)
 - Reisekosten: 1.663,62 € (in BVE: 645,96 €)

Einkünfte aus selbständiger Arbeit: - 3.575,51 € (Verlust)

Die Steuerberechnung ist dem im Anhang befindlichen Berechnungsblatt zu entnehmen.

C) Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdefall zu behandelnden Rechtsfragen sind bereits durch die zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnisse geklärt. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keine Revision zugänglich.

Linz, am

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