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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.12.2015, RV/5100140/2015

Kein Pendlerpauschale für zweites Dienstverhältnis

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. NN in der Beschwerdesache Bf , gegen den Bescheid des FA XYZ vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2013
Einkommen
27.815,79 €
Einkommensteuer Anrechenbare Lohnsteuer
6.144,83 € -5.198,27 €
Festgesetzte Einkommensteuer
947,00 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Erkenntnisspruches bildet.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Angefochten ist der Einkommensteuerbescheid 2013.

Verfahren

Der Beschwerdeführer erzielte im beschwerdegegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus zwei Dienstverhältnissen. In der Erklärung zu Arbeitnehmerveranlagung 2013 beantragte er neben den bereits vom ersten Dienstgeber in der Lohnverrechnung berücksichtigten Pendlerpauschale und Pendlereuro für den zweiten Bezug ebenfalls das Pendlerpauschale und den Pendlereuro.

Das Finanzamt rechnete das Pendlerpauschale zum ersten Dienstverhältnis zu den Einkünften hinzu und zog das Pendlerpauschale zum zweiten Dienstverhältnis ab (Bescheid vom ).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Beschwerde und ersuchte um Anerkennung des Pendlerpauschales und Pendlereuros jeweils bei beiden Dienstverhältnissen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt und berücksichtigte das volle Pendlerpauschale zum ersten Dienstverhältnis, hingegen kein Pendlerpauschale zum zweiten Dienstverhältnis, da mit dem gewährten Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von 43 km bereits die Wegstrecke von 34 km zum zweiten Dienstort „abpauschaliert“ sei. Auf die nähere Begründung wird verwiesen.

Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schriftsatz vom um Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung. Auf die näheren Ausführungen wird verwiesen.

In weiterer Folge legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Festgestellter Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist im Bundesdienst beschäftigt (Montag bis Freitag) und legt die Wegstrecke von seiner Wohnung in F zur Arbeitsstätte in S mit dem öffentlichen Verkehrsmittel (Jahreskarte) zurück. Am Samstag arbeitet er für die Firma Z in E und benützt für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte das eigene Kfz, da an Samstagen kein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden ist.

Die Entfernung zwischen dem Wohnort zum ersten Arbeitsort S beträgt 43 km, die Entfernung zwischen Wohnort und zweitem Arbeitsort E 34 km.

Beim Bezug zum Bundesdienst wurden das Pendlerpauschale in Höhe von 1.356 € sowie der Pendlereuro von 82 € bereits bei der Lohnverrechnung vom Dienstgeber berücksichtigt.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Rechtslage

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 idF BGBl I 53/2013 sind Werbungskosten auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale: Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 1.356 Euro, bei mehr als 60 km 2.016 Euro jährlich.

d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c: Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich, bei mehr als 20 km bis 40 km 1.476 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 2.568 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 3.672 Euro jährlich.

e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder lit. d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:

- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu.

Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.

Rechtliche Erwägungen

Der Beschwerdeführer beantragt für die Fahrten zur Firma Z (zweiter Dienstgeber) ein Pendlerpauschale in Höhe von 492 € sowie den Pendlereuro in Höhe von 22,67 €.

Strittig ist, ob bzw. inwieweit ein Pendlerpauschale und ein Pendlereuro für das zweite Dienstverhältnis zustehen.

Wird bei mehreren Dienstverhältnissen im Kalendermonat ein volles und ein aliquotes Pendlerpauschale von den Arbeitgebern berücksichtigt, sind die Wegstrecken im Zusammenhang mit dem aliquoten Pendlerpauschale im Rahmen der Veranlagung für das Ausmaß des Pendlerpauschales nur dann zu berücksichtigen, wenn dabei zusätzliche Wegstrecken für die Fahrten von der Wohnung zur weiteren Arbeitsstätte zurückgelegt werden, die noch nicht mit dem vollen Pendlerpauschale aus dem anderen Dienstverhältnis abpauschaliert sind (Jakom/Lenneis EStG, 2015, § 16 Rz 26).

Ein zusätzliche s (zweites) Pendlerpauschale steht für ein weiteres Dienstverhältnis nur dann zu, wenn dadurch im Lohnzahlungszeitraum überwiegend das Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bewältigt wird. In diesem Fall ist für die Zuerkennung des Pendlerpauschales bei jedem Dienstverhältnis die jeweilige Wegstrecke Wohnung-Arbeitsstätte maßgebend (; ; ).

Gefordert ist daher ein überwiegendes Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken für ein weiteres Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer arbeitet jedoch lediglich samstags für die Firma Z in E; der Ort E liegt vom Wohnort in geringerer Entfernung als die Arbeitsstätte in S. Es liegt daher weder ein überwiegendes Zurücklegen von Wegstrecken noch ein Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das vom Finanzamt zitierte Beispiel der Lohnsteuerrichtlinien (Rz 272d) auf den gegenständlichen Beschwerdefall anwendbar.

Ein zusätzliches Pendlerpauschale für das zweite Dienstverhältnis steht demnach nicht zu. Damit wird der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen, die davon ausgeht, dass beim Vorliegen von mehreren Dienstverhältnissen es nicht zu einer sachlichen nicht rechfertigbaren Vervielfachung des Pauschbetrages kommen darf.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird über die Gewährung eines zusätzlichen Pendlerpauschales für ein weiteres Dienstverhältnis abgesprochen. Zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 liegt eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (zB ). Eine Revision ist demnach unzulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100140.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at