Metro Bareinkäufe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R. in der Beschwerdesache XY, vertreten durch Enzinger+Mosser Steuerberatungs-KG, 8720 Knittelfeld, Frauengasse 33, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom , betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2004 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Von der Steuerfahndung beim Großhandelsmarkt Metro durchgeführte Erhebungen haben zu Tage gebracht, dass Kunden dort nicht nur offiziell, d.h. unter ihrer Kundennummer mit einer auf ihren Namen lautenden Rechnung, einkaufen, sondern auch so bezeichnete "Bareinkäufe", das sind Einkäufe, bei denen Name und Kundennummer nicht auf der Rechnung aufscheinen, tätigen konnten. Die Einkäufe wurden dabei wie folgt abgewickelt: In jedem Metromarkt sind einer Zahlkassa ein bis vier Erfasserkassen zugeordnet. Wollte der Kunde einen Teil der Ware offiziell und einen Teil als Barverkauf abwickeln, so holte die Bandbetreuerin bei der Zahlkassa eine Barverkaufskarte. Danach wurden die Waren, getrennt nach offiziellem Einkauf und Barverkauf, auf die Kundenkarte und die Barverkaufskarte eingescannt und jeweils Erfassungsnummern vergeben. Im Anschluss wurde die Kundenkarte gemeinsam mit der Barverkaufskarte von der Bandbetreuerin zur Zahlkassa gebracht, wo sie von der Kassierin hintereinander eingelesen und von der Zahlkassa fortlaufende Rechnungsnummern vergeben wurden. Dabei konnte es, da die Reihenfolge, in welcher die Karten von der Kassierin eingelesen wurden, willkürlich war, zu sog. Verschränkungen kommen, was bedeutet, dass die Rechnungsnummern nicht in der gleichen Reihenfolge vergeben wurden wie zuvor die Erfassungsnummern. Die Steuerfahndung hat bei der Firma Metro Datenmaterial über Verkaufsvorgänge von 1998 bis März 2005 beschlagnahmt. Diese Daten enthalten u.a. Felder mit Informationen über Datum des Verkaufs, Uhrzeit der Rechnungserstellung, Rechnungstyp, d.h. auf den Namen des Kunden lautende Rechnung, oder Barverkauf, Erfassungs- und Rechnungsnummer, Kundennummer und -name, Artikelnummer und -bezeichnung, Menge und Preis. Die Steuerfahndung hat die in die Prüfungssoftware ACL übernommenen Daten ergänzt um die Felder 1 bzw. 2, falls es bei der Nummernvergabe zu einer Verschränkung gekommen ist, und 0, wenn dies nicht der Fall war.
Der Beschwerdeführer (Bf., vormals: Berufungswerber), der das Gasthaus Z betreibt, war unter der Kundennummer 00/00 ebenfalls Kunde der Firma Metro.
Anlässlich einer beim Bf. gemäß § 147 Abs. 1 BAO iVm mit § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführten, die Jahre 2001 bis 2004 betreffenden Außenprüfung wurde - basierend auf den Ergebnissen der Steuerfahndung bzw. dem von der Steuerfahndung in Form einer Excel-Tabelle zur Verfügung gestellten beschlagnahmten Datenmaterial - unter Tz. 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung ua. festgestellt, dass auch der Bf. neben "offiziellen" Einkäufen, also Einkäufen mit auf seinen Namen lautenden Rechnungen, weitere ihm zuordenbare Einkäufe (sogenannte "Bareinkäufe") getätigt habe. Auf Grund dieses Splittings des Einkaufes ergebe sich der Verdacht, dass die zusätzlich eingekauften Waren im Rahmen des Geschäftsbetriebes verkauft worden seien, ohne die dadurch erzielten Umsätze und Erlöse in der Buchhaltung des Betriebes zu erfassen.
Laut vorliegenden Auswertungen habe nun der Bf. in den Jahren 2001 bis 2004 folgende Warenmengen mittels Barverkaufskarten von der Firma Metro eingekauft:
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2001: | € 5.013,96 netto |
2002: | € 5.225,71 netto |
2003: | € 7.305,79 netto |
2004: | € 3.739,69 netto |
Aus diesen Einkäufen würden sich - nach Abzug von sogenannten "Non-Food-Artikeln" und eines (pauschalen) Privatanteiles - auf Basis eines durchschnittlichen Rohaufschlagskoeffizienten (2,6) folgende Umsatzzurechnungen (jeweils netto, gerundet) ergeben:
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Umsätze 10%: (in Euro) | Umsätze 20%: (in Euro) | |
2001: | 7.100,00 | 4.100,00 |
2002: | 7.600,00 | 3.900,00 |
2003: | 8.900,00 | 7.800,00 |
2004: | 2.500,00 | 6.900,00 |
Aufgrund dieser Umsatzzurechnungen und nach Abzug des Bruttowareneinkaufs würden sich folgende Gewinnzurechnungen ergeben:
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2001: | 6.100,00 |
2002: | 6.200,00 |
2003: | 9.500,00 |
2004: | 6.000,00 |
Der Bf. hatte bei seiner Befragung durch den Prüfer am (Prüfungsbeginn) niederschriftlich erklärt, dass die Metro-Einkäufe nur durch ihn selbst – und nur in Ausnahmefällen durch seine Gattin durchgeführt würden. Die Frage, ob außer für das Gasthaus noch andere Waren (zB Büromaterial, Hygieneartikel, etc.) eingekauft würden, beantwortete der Bf. wie folgt: "Es werden hauptsächlich Waren für das Gasthaus eingekauft. Es werden aber auch Büromaterial und andere Dinge bei der Metro eingekauft. In geringem Ausmaß auch Artikel für den privaten Gebrauch."
Die Frage, ob der Bf. nur Einkäufe mit seiner Kundenkarte oder auch mit sogenannten "Barverkaufskarten" vorgenommen hätte, wurde dahingehend beantwortet, dass der Bf. "nur Einkäufe mit seiner Kundenkarte durchgeführt" hätte. Die Frage des Prüfers, wie und insbesondere von wem er auf die Möglichkeit von Barverkäufen ohne Nennung des Rechnungsempfängers aufmerksam gemacht worden sei, ließ der Bf. unbeantwortet.
Zur weiteren Vorgangsweise wurde in der Niederschrift vom festgehalten, dass nach einer detaillierten Auswertung der von der PAST Linz zur Verfügung gestellten, den Bf. betreffenden Daten diese dem steuerlichen Vertreter übermittelt würden.
Am erließ das Finanzamt im wiederaufgenommenen Verfahren den Feststellungen der Außenprüfung Rechnung tragende Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2004.
In der dagegen erhobenen Beschwerde (vormals: Berufung) wendet sich der steuerliche Vertreter des Bf. "gegen den Ansatz von Umsätzen und Gewinnzurechnungen aus angeblichen Metroeinkäufen ohne Kundenkarte".
Begründend führte der steuerliche Vertreter aus:
"Wie unser Mandant bereits am Beginn der Betriebsprüfung ausgeführt hat, hat er keine Bareinkäufe oder Einkäufe auf Mitarbeiterkarten bei der Metro durchgeführt. Durch die unbewiesenen Anschuldigungen der Abgabenbehörde ist unser Mandant nunmehr in der unangenehmen Lage, etwas widerlegen zu sollen, das nicht stattgefunden hat.
Der Schluss der Abgabenbehörde, weil andere Unternehmer Bareinkäufe getätigt haben, müsse dies auch auf unseren Mandanten zutreffen, ist unzulässig. Einerseits behauptet die Finanzbehörde in der Niederschrift über konkrete Beweise zu verfügen, dass neben den Einkäufen mit der Kundenkarte auch weitere zuordenbare Einkäufe stattgefunden haben, führt aber andererseits wieder aus, dass es sich lediglich um den Verdacht handelt, dass diese Einkünfte getätigt wurden und diese angeblichen zusätzlichen Einkäufe im Gasthaus des Mandanten verwendet wurden.
Man muss aus diesen Ausführungen entnehmen, dass die Abgabenbehörde offensichtlich nicht ausschließt, dass unser Mandant unberechtigt der Abgabenhinterziehung beschuldigt wird. Die Drohung der Abgabenbehörde, dass laut vorliegenden Auswertungen Bareinkäufe unserem Mandanten zugeordnet werden können, erscheint nicht seriös, da nicht sichergestellt ist, dass die Einkäufe ohne Zweifel bestimmten Personen zugeordnet werden.
Da sich unser Mandant keiner Schuld bewusst ist, wird beantragt, der Berufung stattzugeben.
Sollte wider Erwarten der Berufung nicht stattgegeben werden, sieht sich unser Mandant veranlasst, mit Hilfe seiner Interessensvertretung oder sonstiger zielführender Maßnahmen eine Überprüfung des Verfahrens durchführen zu lassen, um seinen bisher unbescholtenen Ruf wieder herzustellen."
In der Folge wurde die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (vormals: Berufungsvorentscheidung) dem Unabhängigen Finanzsenat (nunmehr: Bundesfinanzgericht) zur Entscheidung vorgelegt.
Dem Vorlagebericht war nachstehend wiedergegebene, auch dem steuerlichen Vertreter des Bf. zur Kenntnis gebrachte Stellungnahme des Amtsvertreters zur Beschwerde beigelegt:
Zur Abrechnung bzw. Zahlungsabwicklung in einem Metro Markt:
Bei den jeweiligen Metro-Märkten gäbe es mehrere Zahlkassen, wobei diesen Zahlkassen jeweils ein bis vier "Erfasserkassen" zugeordnet seien. Bei den Erfasserkassen werden die Waren auf Laufbänder gelegt und in Folge der auf der Ware befindliche Strichcode eingescannt. Die Bezahlung selbst erfolge bei der Zahlkasse.
Der jeweilige Kunde stelle sich bei einer Erfassungskassa an, lege seine Ware auf das Laufband und übergäbe seine Kundenkarte der oder dem Angestellten; die/der Angestellte frage den Kunden ob alles auf eine Rechnung komme und scanne bejahendenfalls die Kundenkarte ein.
Gleichzeitig werde durch die EDV-Anlage eine fortlaufende elektronische Lieferscheinnummer (= Erfassungsnummer) vergeben. Die Kundenkarte werde während des Vorganges von der/dem Angestellten einbehalten und dann die Waren gescannt. Diese erscheinen am elektronischen Lieferschein.
Wünsche der Kunde nun, dass ein Teil der Ware auf Rechnung Wiederverkäufer (also auf seine Kundennummer) und ein Teil privat bzw. auf Barverkauf erfolgen solle, laufe der Teil des Einkaufes, der über die Kundennummer erfasst werde, wie soeben geschildert ab. Danach werde dieser Erfassungsvorgang abgeschlossen.
Barverkauf bedeute, dass der Name des Kunden nicht auf der Rechnung aufscheine. Für diesen Barverkauf müsse die/der Angestellte bei der Zahlkassa eine sog. Barverkaufskarte holen. Diese werde per Scanner eingelesen, danach werde die Ware eingescannt.
Der Kunde könne entscheiden, ob er zuerst die Ware per Kundenkarte oder per Barverkaufskarte erfassen möchte. Im Anschluss an die Erfassungen werde die Kundenkarte gemeinsam mit der Barverkaufskarte von der/dem Angestellten zur Zahlkasse gebracht. Dort würden von der Kassiererin/dem Kassier die Karten hintereinander eingescannt und die Rechnungen ausgedruckt werden. In welcher Reihenfolge die Kundenkarte und die Barverkaufskarte eingescannt würden, geschähe zufällig und erfolge nicht zwingend in der gleichen Reihenfolge wie bei der Erfassungskasse.
Von der Zahlkasse werde EDV-mäßig eine fortlaufende Rechnungsnummer vergeben, auf der Rechnung, die der Kunde erhalte, würden die Artikel gesondert angeführt. Der Kunde werde in Folge zur jeweiligen Zahlkasse gerufen.
Da Kundenkarte und Barverkaufskarte der Kassiererin/dem Kassier gemeinsam übergeben würden, wisse diese/r, wem der Barverkauf zuzuordnen sei. Danach erfolge die Bezahlung.
Die Erfasserkassen und die Zahlkassen starten an jedem Geschäftstag bei der ersten Inbetriebnahme mit der laufenden Nummer 000001. Die Zuordnung einer Rechnung im Nachhinein sei daher nur aus Kombination aus Rechnungsnummer und Rechnungsdatum möglich.
Zur Aussage des Bf., überhaupt keine Bareinkäufe getätigt zu haben bzw. der Kritik an der Zuordnung von Bareinkäufen und Einkäufen über die Kundenkarte:
Da grundsätzlich in den Metro-Filialen nur mit Kundenkarte eingekauft werden könne, seien reine Bareinkäufe (d.h. ohne Splitting/Verschränkung Kundenkarte - Barverkaufskarte) normalerweise nur denkbar, wenn ein Kunde zur Gänze schwarz einkaufe oder nur Artikel eingekauft würden, die für private Zwecke erworben werden und daher auf den "offiziellen" Rechnungen nicht aufscheinen sollen. Derartige Fälle seien daher erfahrungsgemäß in der Minderheit.
Verschränkungs-/Splittingskäufe - Beispiel: Ein Kunde lasse den ersten Teil seiner Waren als Barverkauf und den zweiten Teil als Rechnungskauf mit Kundenkarte erfassen. Die Waren mit der Barverkaufskarte erhalten zB die Erfassernummer 27. Danach würden die Waren mit der Kundenkarte eingelesen, diese erhalten die Erfassernummer 28. Nach Abschluss des Einscannens würden Kundenkarte und Barverkaufkarte zusammen an die Kassiererin/den Kassier an der Zahlkassa weitergegeben. Die Kassiererin/der Kassier lese jetzt beispielsweise die Kundenkarte zuerst ein, eine Rechnungsnummer zB 97 werde vergeben. Danach werde die Barverkaufskarte eingelesen, es werde die Rechnungsnummer 98 vergeben. Wären zwei verschiedene Kunden hintereinander abgefertigt worden, hätte der niedrigeren Erfassungsnummer auch die niedrigere Rechnungsnummer zugeordnet werden müssen. In diesem Beispielsfall müssen also beide Rechnungen dem gleichen Kunden gehören.
Bei Verschränkungs-/Splittingskäufe, also dem Einkauf mit Kundenkarte und Barverkaufskarte, sind verschiedene Verschränkungen/Splittings möglich. Die Berücksichtigung aller möglichen Fallvarianten führe dazu, dass es unter besonderen Bedingungen in seltenen Fällen zu Unsicherheiten bei der Zuordnung kommen könne. Um diese Unsicherheiten auszugleichen, wären von der Systemprüfungsabteilung der Steuerfahndung, die in Folge die Kontrollmitteilungen an die einzelnen Finanzämter weitergeleitet habe, nur jene Fälle herausgefiltert worden, bei denen beim gleichen Kunden mehr als 20 Splittings-/Verschränkungsfälle festgestellt worden seien.
Im Falle, dass ein Kunde durch eine Vielzahl von Verschränkungen (mindestens 20) aufgefallen sei, würden grundsätzlich alle seine offiziellen Rechnungen und auch jede unmittelbar davor oder danach aufscheinende Barverkaufsrechnung in das Kontrollmaterial aufgenommen und - wie ausgeführt - dem jeweiligen Finanzamt bzw. Betriebsprüfer zur Prüfung übermittelt.
Wie schon in der Niederschrift zur Schlussbesprechung und im Bericht ausgeführt, wurden aufgrund dieser Datenauswertungen Warenkäufe über Barverkaufskarten festgestellt (2001 € 5.013,96, 2002 € 5.225,71, 2003 € 7.305,79 und 2004 € 3.739,69).
In der Folge hat der Amtsvertreter (Behördenvertreter) beispielhaft anhand der Einkäufe am den Kundennummer- und Barverkaufsvorgang in der nachstehenden Tabelle 1 dargestellt:
20020315 RECHNUNG 0031/000014 0061/000486 10 L TAFELOEL VFI
20020315 RECHNUNG 0031/000014 0061/000486 600G THURNER MOHNSTRUDEL
20020315 RECHNUNG 0031/000014 0061/000486 8G H-KOBERS15F SAHNALP 30
20020315 RECHNUNG 0031/000014 0061/000486 GOUDA RILOS 45%FIT
20020315 RECHNUNG 0031/000014 0061/000486 1,50 L FANTA PET MW
20020315 RECHNUNG 0031/000014 0061/000486 LEERGUT VERK
20020315 RECHNUNG 0031/000014 0061/000486 1,00 L, GUESSING. PERLFRISCH
20020315 RECHNUNG 0031/000014 0061/000486 LEERGUT VERK
20020315 RECHNUNG 0031/000014 0061/000486 10 L AJAX CITRO ALLZWECKREIN
20020315 RECHNUNG 0031/000014 0061/000486 33/500STK.TORK SERV.WEISS
20020315 RECHNUNG 0031/000014 0061/000486 4ER KUERO 3LAG.ARO
20020315 RECHNUNG 0031/000014 0061/000486 4X2,5KG POMMES FRITES 7X7MM
20020315 RECHNUNG 0031/000014 0061/000486 FRANKFURT. VACCA. 1,4KGMESSNER
20020315 RECHNUNG 0031/000014 0061/000486 ITAL ENDIVIE KU 12ER
20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 5/1 LETSCHO FELIX
20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 5/1 ROTE RUEBEN JUL.FELIX
20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 3/1 GULASCHSUP.FEINTOPF FX
20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 3/1 JUNG.ZUCKERMAIS FELIX
20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 10 L TAFELOEL VFI
20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 600G THURNER MOHNSTRUDEL
20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 GOUDA RILOS 45%FIT
20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 1,00 L SCHARTNER HIMBEER MW.
20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 LEERGUT VERK
20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 1,00 L GUESSING. PERLFRISCH
20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 LEERGUT VERK
20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 4X2,5KG POMMES FRITES 7X7MM
20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 2KG PISTAZIEN NUSSJUWEL
20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 OEST.KAROTTEN 5KG KLII
20020315 BARVERKAU 0031/000015 0061/000487 OEST.SALATKART.KLI 50+
Aus dieser Darstellung werde ersichtlich, dass den Einkäufen, die über die Kundennummer des Bf. erfolgt seien (Spalte "Rechnung/Bar") an der Erfassungskasse 0031(Erf.-Nr./Band) unmittelbar die Bareinkäufe folgten. Auch bei der Zahlkasse 0061 werde diese Reihenfolge eingehalten (Kundenkarte 00486, Bareinkäufe 000487).
Dass – so der Amtsvertreter weiter – im Gegensatz zu den Ausführungen des steuerlichen Vertreters des Bf. keine unzulässigen und unseriösen Schlüsse, sondern nachvollziehbare Zuordnungen vorgenommen worden wären, werde weiters anhand des Einkaufsbeispiels der Ware "Champions geschn. Hol" für das Jahr 2002 gezeigt:
Wie aus der folgenden Tabelle 2 ersichtlich sei, wäre bei diesem Artikel in vier Fällen, nämlich am 16. Februar, 18. April, 22. Mai und 4. Oktober im Zuge eines Einkaufsvorganges ein Splitting (Rechnung mit Kunden-Nr. und Barverkauf) vorgenommen worden. Das Einscannen der jeweiligen verknüpften Bar- und Kundenkarteneinkäufe sei hintereinander an der jeweiligen Erfassungskasse (0032 oder 0033) erfolgt und wäre an der Zahlkasse (0060 oder 0061) mit fortlaufenden Rechnungsnummern (zB am 16. Februar über die Kundenkarte Re.Nr. 000269 und Bareinkauf Re.Nr. 000268, Erfassungsnummer/Band jeweils 0032) verrechnet worden:
Datum Uhrzeit Rechnung/BAR Erfassungsnr./Band Rechnungsnr./Kassa Artikel
20020216 1147 RECHNUNG 0032/000134 0061/000269 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20020216 1147 BARVERK. 0032/000135 0061/000268 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20020307 1006 RECHNUNG 0032/000085 0061/000291 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20020315 1256 BARVERK. 0031/000015 0061/000487 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20020322 1138 RECHNUNG 0032/000182 0061/000428 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20020405 1349 RECHNUNG 0032/000178 0061/000505 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20020418 1401 RECHNUNG 0032/000188 0061/000581 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20020418 1400 BARVERK. 0032/000189 0061/000580 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20020423 1214 BARVERK. 0032/000136 0061/000163 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20020430 1938 RECHNUNG 0033/000381 0061/001011 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20020504 1227 RECHNUNG 0032/000145 0061/000354 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20020508 2015 BARVERK. 0032/000355 0061/001015 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20020515 1402 RECHNUNG 0032/000199 0061/000452 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20020522 1445 RECHNUNG 0032/000241 0061/000535 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20020522 1444 BARVERK. 0032/000242 0061/000534 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20020524 1700 BARVERK. 0032/000275 0061/000738 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20020529 1813 RECHNUNG 0033/000301 0061/000808 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20020531 2012 BARVERK. 0033/000406 0061/000951 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20020710 1103 RECHNUNG 0032/000135 0061/000300 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20020718 844 RECHNUNG 0033/000071 0061/000189 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20020725 1757 RECHNUNG 0033/000255 0061/000791 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20020911 1804 RECHNUNG 0041/000354 0066/000716 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20020914 1100 RECHNUNG 0038/000086 0065/000191 3/1 CHAMPIGNONGESCHN. HOL
20020921 1244 RECHNUNG 0031/000102 0060/000174 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20020927 1705 BARVERK. 00301000230 0060/000649 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20021004 855 RECHNUNG 0031/000056 0060/000195 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20021004 854 BARVERK. 0031/000057 0060/000194 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20021025 1616 RECHNUNG 0030/000250 0060/000749 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20021109 1018 RECHNUNG 0030/000064 0060/000162 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20021116 1151 RECHNUNG 0030/000124 0060/000291 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20021123 1222 RECHNUNG 0030/000122 0060/000389 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20021129 1901 RECHNUNG 0031/000301 0060/000900 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20021213 1743 RECHNUNG 0031/000343 0060/000847 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
20021227 1708 RECHNUNG 0030/000276 0060/000829 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL
Betreffend der restlichen "Barverkaufs"-Zeilen in dieser Tabelle sei auszuführen, dass dieses Produkt ("Champions geschn. hol") im Zuge anderer Einkaufsvorgänge ebenfalls nicht über die Kundennummer eingekauft worden sei. Vergleiche man etwa den der Tabelle 2 mit der Tabelle 1, sei der Artikel "Champions geschn. Hol" dort unter den "Barverkäufen" ersichtlich.
Aufgrund des ausgewerteten Datenmaterials stelle sich analog der oben aufgezeigten Beispiele (ein Teil auf Rechnung mit Kundenkarte, ein Teil als Barverkauf; zeitlich direkter Zusammenhang zwischen den Rechnungen mit der Kundennummer des Bf. und der Barverkaufsrechnung) hinsichtlich der eingekauften Artikel die Aufteilung in Waren, die mit der Kundenkarte und solchen, die über Barverkaufskarten erfolgt seien, wie folgt dar:
Jahr 2001: Einkauf Artikel gesamt 2.412, davon 2.008 Produkte mit Kundenkarte und 404 über Barverkäufe
Jahr 2002: Einkauf Artikel gesamt 2.154, davon 1.647 Produkte mit Kundenkarte und 507 über Barverkäufe
Jahr 2003: Einkauf Artikel gesamt 3.178, davon 2.633 Produkte mit Kundenkarte und 545 über Barverkäufe
Jahr 2004: Einkauf Artikel gesamt 2.847, davon 2615 Produkte mit Kundenkarte und 232 über Barverkäufe.
In Anbetracht dessen, dass die Außenprüfung auf Grundlage des § 147 Abs. 1 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG erfolgt sei und sich der Bf. argumentativ einzig und allein auf die Behauptung beschränke, bei der Firma Metro "niemals Bareinkäufe getätigtzu haben", obwohl ihm im Zuge der Außenprüfung die Auswertungen der Kontrollmaterialien vorgehalten und auch seinem steuerlichen Vertreter per Mail vom die Daten über die jährlichen Datenauswertungen sowie die betreffenden Dateien der Steuerfahndung übermittelt worden seien, sei nach Ansicht des Amtsvertreters diese Aussage als reine Schutzbehauptung zu werten.
Der Bf. bzw. sein steuerlicher Vertreter haben sich bis zum heutigen Tag zu dieser dem Vorlagebericht beigelegten Stellungnahme des Amtsvertreters ebenso wenig geäußert wie zu den ihnen übermittelten Kontrollmaterialien (EDV-mäßige Auswertung der Metro-Daten).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß § 184 Abs. 3 leg. cit. ist u.a. dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Nach § 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, die Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zu Grunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Die Verkürzung des Wareneinsatzes stellt eine sachliche Unrichtigkeit im Sinne des § 184 Abs. 3 BAO dar ().
Das Finanzamt begründet die Schätzungsberechtigung unter Tz. 1 des Berichts über die Außenprüfung damit, dass der Bf. bei der Firma Metro für sein Gasthaus getätigte Einkäufe nicht erfasst habe. Dabei stützt sich das Finanzamt auf das von der Steuerfahndung bei der Firma Metro beschlagnahmte, in Form einer Excel-Tabelle vorliegende Datenmaterial, das artikelbezogen und nach Datum geordnet sowohl Verkäufe auflistet, die nach Kundennummer, Name und Anschrift dem Bf. zugeordnet sind, als auch als „Barverkauf“ bezeichnete Verkäufe, die keine kundenspezifischen Angaben enthalten, aber auf Grund der zeitlichen Nähe der Abrechnung und/oder auf Grund einer sog. Verschränkung sowie durch die Art der eingekauften Artikel einen Zusammenhang mit den auf den Namen des Bf. lautenden Einkäufen erkennen lassen.
Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob der Bf. den Wareneinsatz seines Gasthauses verkürzt hat, ist zunächst, ob auch die in der Excel-Tabelle aufgelisteten Barverkäufe dem Bf. zugerechnet werden können, damit auch auf den Bf. die von der Steuerfahndung aufgedeckte Praxis, dass bei der Firma Metro sowohl offiziell auf Kundenkarte als auch ohne Nennung des Rechnungsempfängers eingekauft werde, zutrifft. Da der Bf. bestreitet, jemals Bareinkäufe vorgenommen zu haben, steht jedenfalls fest, dass der Bf. die in der Excel-Tabelle enthaltenen Bareinkäufe nicht in seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfasst hat.
Einen Anknüpfungspunkt für eine Zurechnung an den Bf. bieten zunächst jene Fälle, in denen anhand des Ablaufes von Erfassung und Bezahlung des Einkaufes sowie der Erfassungs- und Rechnungsnummern von der Steuerfahndung als „Verschränkungen“ bezeichnete Vorgänge festgestellt werden können. Dabei geht es darum, dass dem von der Steuerfahndung erhobenen Abrechnungsmodus bei der Firma Metro entsprechend die eingekauften Artikel zunächst auf eine Kundenkarte oder eine Barverkaufskarte eingelesen und im Anschluss daran die auf den Karten gespeicherten Artikel an der Zahlkassa abgerechnet werden. Eine Verschränkung liegt nun, wie bereits oben erwähnt, dann vor, wenn Einkäufe auf einer Kundenkarte und auf einer Barverkaufskarte nacheinander erfasst und abgerechnet und die Rechnungsnummern nicht in der gleichen Reihenfolge vergeben wurden wie zuvor die Erfassungsnummern, wenn somit die Erfassungsnummer der ersten Rechnung um 1 kleiner ist als die Erfassungsnummer der zweiten Rechnung und die Rechnungsnummer der ersten Rechnung um 1 größer ist als die Rechnungsnummer der zweiten Rechnung. In solchen Fällen kann zwingend darauf geschlossen werden, dass auch der Bareinkauf von jener Person getätigt wurde, auf welche die Rechnung über den mit Kundenkarte abgewickelten Einkauf lautet, weil, wie die Steuerfahndung weiters erhoben hat, Barverkaufs- und Kundenkarte eines Kunden gemeinsam der Kassierin übergeben und abgerechnet wurden, was damit im Einklang steht, dass laut dem beschlagnahmten Datenmaterial die Abrechnung der beiden Karten zeitnah, innerhalb etwa einer Minute, erfolgte. Eine Verschränkung des offiziellen Einkaufs mit dem Bareinkauf einer anderen Person ist daher schon aus diesem Grund auszuschließen. Dass das beschlagnahmte Datenmaterial Barverkäufe enthält, die wegen des Auftretens von Verschränkungen dem Bf. zugeordnet werden können, zeigen die nachfolgenden, aus der Excel-Tabelle beispielhaft herausgefilterten Fälle (und zwar bezogen auf 17 verschiedene Artikel wie Apfelessig, Gulaschsuppe, Champignon geschn. hol., Pommes Frites, Letscho, Pago, Cola, Güssinger, Happy Day, Obers Sahnealp., Frankfurter, Krainer, Weisskraut, Kartoffel, Lammstelze, Wachauer Räucherbauch und Ungarische Champignons):
Datum Uhrzeit Rechnung/BAR Erfassungsnr./Band Rechnungsnr./Kassa Artikel (Menge):
20010811 1247 RECHNUNG 0032/000140 0061/000403 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX (2x)
20010811 1247 RECHNUNG 0032/000140 0061/000403 4X2,5KG POMMES FRITES 7X7MM (4x)
20010811 1247 RECHNUNG 0032/000140 0061/000403 5/1 LETSCHO FELIX
20010811 1247 RECHNUNG 0032/000140 0061/000403 FRANKFURTER (2.11KG)
20010811 1247 RECHNUNG 0032/000140 0061/000403 MESSNER KRAINER (3,58KG)
20010811 1247 RECHNUNG 0032/000140 0061/000403 COLA (10 L)
20010811 1247 RECHNUNG 0032/000140 0061/000403 GÜSSINGER (24 L)
20010811 1247 RECHNUNG 0032/000140 0061/000403 UNG: CHAMPIGNONS 3KG
20010811 1246 BARVERK. 0032/000141 0061/000402 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX (5x)
20010811 1246 BARVERK. 0032/000141 0061/000402 4X2,5KG POMMES FRITES 7X7MM (6x)
20010811 1246 BARVERK. 0032/000141 0061/000402 5/1 LETSCHO FELIX
20010811 1246 BARVERK. 0032/000141 0061/000402 MESSNER KRAINER (4,74KG)
20010811 1246 BARVERK. 0032/000141 0061/000402 COLA (40 L)
20010811 1246 BARVERK. 0032/000141 0061/000402 GÜSSINGER (48 L)
20010811 1246 BARVERK. 0032/000141 0061/000402 OEST. SALATKART.KLI50+
20010818 1234 RECHNUNG 0033/000184 0061/000364 10 L APELESSIG RAUCH
20010818 1234 RECHNUNG 0033/000184 0061/000364 5/1 LETSCHO FELIX (1x)
20010818 1234 RECHNUNG 0033/000184 0061/000364 OEST. SALATKART.KLI50+(2x)
20010818 1234 RECHNUNG 0033/000184 0061/000364 OEST. WEISSKRAUT 10KG
20010818 1234 RECHNUNG 0033/000184 0061/000364 4X2,5KG POMMES FRITES 9X9MM (2x)
20010818 1234 RECHNUNG 0033/000184 0061/000364 COLA (40 L)
20010818 1233 BARVERK. 0033/000185 0061/000363 10 L APELESSIG RAUCH
20010818 1233 BARVERK. 0033/000185 0061/000363 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL (8x)
20010818 1233 BARVERK. 0033/000185 0061/000363 4X2,5KG POMMES FRITES 9X9MM (2x)
20010818 1233 BARVERK. 0033/000185 0061/000363 8G H-K. OBERS SAHNEALP. 30 (2x)
20010818 1233 BARVERK. 0033/000185 0061/000363 COLA (20 L)
20010818 1233 BARVERK. 0033/000185 0061/000363 UNG: CHAMPIGNONS 3KG
20010830 2012 BARVERK. 0032/000313 0061/000947 10 L APELESSIG RAUCH
20010830 2012 BARVERK. 0032/000313 0061/000947 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX (6x)
20010830 2012 BARVERK. 0032/000313 0061/000947 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL (8x)
20010830 2012 BARVERK. 0032/000313 0061/000947 4X2,5KG POMMES FRITES 7X7MM (4x)
20010830 2012 BARVERK. 0032/000313 0061/000947 OEST. WEISSKRAUT 10KG
20010830 2012 RECHNUNG 0032/000312 0061/000948 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX (2x)
20010830 2012 RECHNUNG 0032/000312 0061/000948 OEST. WEISSKRAUT 10KG
20011020 1258 RECHNUNG 0033/000196 0061/000450 10 L APELESSIG RAUCH
20011020 1258 RECHNUNG 0033/000196 0061/000450 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX (3x)
20011020 1258 RECHNUNG 0033/000196 0061/000450 4X2,5KG POMMES FRITES 7X7MM (2x)
20011020 1258 RECHNUNG 0033/000196 0061/000450 GÜSSINGER (48 L)
20011020 1258 RECHNUNG 0033/000196 0061/000450 8G H-K. OBERS SAHNEALP. 30
20011020 1257 BARVERK. 0033/000197 0061/000449 10 L APELESSIG RAUCH
20011020 1257 BARVERK. 0033/000197 0061/000449 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX (5x)
20011020 1257 BARVERK. 0033/000197 0061/000449 4X2,5KG POMMES FRITES 7X7MM (4x)
20011020 1257 BARVERK. 0033/000197 0061/000449 GÜSSINGER (48 L)
20011020 1257 BARVERK. 0033/000197 0061/000449 8G H-K. OBERS SAHNEALP. 30
20011020 1257 BARVERK. 0033/000197 0061/000449 PAGO (48x 0,2 L)
20011020 1257 BARVERK. 0033/000197 0061/000449 COLA (40 L)
20011020 1257 BARVERK. 0033/000197 0061/000449 OEST. SALATKART.KLI50+(2x)
20011020 1257 BARVERK. 0033/000197 0061/000449 WACHAUER RÄUCHERBAUCH (1,55KG)
20011020 1257 BARVERK. 0033/000197 0061/000449 UNG: CHAMPIGNONS 3KG
20011116 1842 RECHNUNG 0033/000353 0061/00810 10 L APELESSIG RAUCH
20011116 1842 RECHNUNG 0033/000353 0061/00810 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX (8x)
20011116 1842 RECHNUNG 0033/000353 0061/00810 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL (2x)
20011116 1842 RECHNUNG 0033/000353 0061/00810 4X2,5KG POMMES FRITES 7X7MM (2x)
20011116 1842 RECHNUNG 0033/000353 0061/00810 5/1 LETSCHO FELIX (1x)
20011116 1842 RECHNUNG 0033/000353 0061/00810 COLA (20 L)
20011116 1842 RECHNUNG 0033/000353 0061/00810 GÜSSINGER (36 L)
20011116 1842 RECHNUNG 0033/000353 0061/00810 PAGO (24x 0,2 L)
20011116 1842 RECHNUNG 0033/000353 0061/00810 HAPPY DAY (12 L)
20011116 1842 RECHNUNG 0033/000353 0061/00810 OEST. WEISSKRAUT 10KG
20011116 1842 RECHNUNG 0033/000353 0061/00810 LAMMSTELZEN (2,97KG)
20011116 1842 RECHNUNG 0033/000353 0061/00810 UNG: CHAMPIGNONS (4x400G)
20011116 1842 BARVERK. 0033/000354 0061/00809 4X2,5KG POMMES FRITES 7X7MM (6x)
20011116 1842 BARVERK. 0033/000354 0061/00809 5/1 LETSCHO FELIX (2x)
20011116 1842 BARVERK. 0033/000354 0061/00809 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL (6x)
20011116 1842 BARVERK. 0033/000354 0061/00809 COLA (10 L)
20011116 1842 BARVERK. 0033/000354 0061/00809 GÜSSINGER (48 L)
20011116 1842 BARVERK. 0033/000354 0061/00809 HAPPY DAY (12 L)
20011116 1842 BARVERK. 0033/000354 0061/00809 OEST. WEISSKRAUT 10KG
20011116 1842 BARVERK. 0033/000354 0061/00809 LAMMSTELZEN (9,08KG)
20011116 1842 BARVERK. 0033/000354 0061/00809 UNG: CHAMPIGNONS (8x400)G
20011116 1842 BARVERK. 0033/000354 0061/00809 FRANKFURTER (3.15KG)
20011116 1842 BARVERK. 0033/000354 0061/00809 MESSNER KRAINER (12,07KG)
20011116 1842 BARVERK. 0033/000354 0061/00809 WACHAUER RÄUCHERBAUCH
20011231 1104 RECHNUNG 0033/000144 0061/000299 10 L APELESSIG RAUCH
20011231 1104 RECHNUNG 0033/000144 0061/000299 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX (2x)
20011231 1104 RECHNUNG 0033/000144 0061/000299 4X2,5KG POMMES FRITES 7X7MM (1x)
20011231 1104 RECHNUNG 0033/000144 0061/000299 5/1 LETSCHO FELIX
20011231 1104 RECHNUNG 0033/000144 0061/000299 COLA (10 L)
20011231 1104 RECHNUNG 0033/000144 0061/000299 8G H-K. OBERS SAHNEALP. 30 (1x)
20011231 1104 RECHNUNG 0033/000144 0061/000299 FRANKFURTER (2,07KG)
20011231 1104 RECHNUNG 0033/000144 0061/000299 OEST. WEISSKRAUT 10KG
20011231 1104 RECHNUNG 0033/000144 0061/000299 OEST. SALATKART.KLI35+
20011231 1104 RECHNUNG 0033/000144 0061/000299 WACHAUER RÄUCHERBAUCH
20011231 1103 BARVERK. 0033/000145 0061/000298 10 L APELESSIG RAUCH
20011231 1103 BARVERK. 0033/000145 0061/000298 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX (8x)
20011231 1103 BARVERK. 0033/000145 0061/000298 4X2,5KG POMMES FRITES 7X7MM (5x)
20011231 1103 BARVERK. 0033/000145 0061/000298 5/1 LETSCHO FELIX
20011231 1103 BARVERK. 0033/000145 0061/000298 COLA (30 L)
20011231 1103 BARVERK. 0033/000145 0061/000298 PAGO (24x 0,2 L)
20011231 1103 BARVERK. 0033/000145 0061/000298 8G H-K. OBERS SAHNEALP. 30 (2x)
20011231 1103 BARVERK. 0033/000145 0061/000298 OEST. WEISSKRAUT 30KG
20011231 1103 BARVERK. 0033/000145 0061/000298 OEST. SALATKART.KLI35+
20011231 1103 BARVERK. 0033/000145 0061/000298 WACHAUER RÄUCHERBAUCH
20020131 1358 RECHNUNG 0032/000206 0061/00425 10 L APELESSIG RAUCH
20020131 1358 RECHNUNG 0032/000206 0061/00425 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX (4x)
20020131 1358 RECHNUNG 0032/000206 0061/00425 4X2,5KG POMMES FRITES 7X7MM (4x)
20020131 1358 RECHNUNG 0032/000206 0061/00425 COLA (10 L)
20020131 1358 RECHNUNG 0032/000206 0061/00425 GÜSSINGER (70 L)
20020131 1358 RECHNUNG 0032/000206 0061/00425 PAGO (48x 0,2 L)
20020131 1358 RECHNUNG 0032/000206 0061/00425 FRANKFURTER (1KG)
20020131 1358 RECHNUNG 0032/000206 0061/00425 MESSNER KRAINER (4,85KG)
20020131 1358 RECHNUNG 0032/000206 0061/00425 OEST. SALATKART.KLI35+(3x)
20020131 1357 BARVERK. 0032/000207 0061/00424 10 L APELESSIG RAUCH
20020131 1357 BARVERK. 0032/000207 0061/00424 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX (4x)
20020131 1357 BARVERK. 0032/000207 0061/00424 4X2,5KG POMMES FRITES 7X7MM (4x)
20020131 1357 BARVERK. 0032/000207 0061/00424 PAGO (48x 0,2 L)
20020131 1357 BARVERK. 0032/000207 0061/00424 FRANKFURTER (2,12KG)
20020131 1357 BARVERK. 0032/000207 0061/00424 MESSNER KRAINER (2,44KG)
20020322 1138 RECHNUNG 0032/000182 0061/000428 10 L APELESSIG RAUCH
20020322 1138 RECHNUNG 0032/000182 0061/000428 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX (3x)
20020322 1138 RECHNUNG 0032/000182 0061/000428 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL (2x)
20020322 1138 RECHNUNG 0032/000182 0061/000428 5/1 LETSCHO FELIX
20020322 1138 RECHNUNG 0032/000182 0061/000428 FRANKFURTER (2,14KG)
20020322 1138 RECHNUNG 0032/000182 0061/000428 MESSNER KRAINER (4,87KG)
20020322 1138 RECHNUNG 0032/000182 0061/000428 WACHAUER RÄUCHERBAUCH (2,72KG)
20020322 1138 BARVERK. 0032/000183 0061/000427 COLA (20 L)
20020322 1138 BARVERK. 0032/000183 0061/000427 GÜSSINGER (36 L)
20020322 1138 BARVERK. 0032/000183 0061/000427 HAPPY DAY (24 L)
20020322 1138 BARVERK. 0032/000183 0061/000427 8G H-K. OBERS SAHNEALP. 30 (2x)
20020322 1138 BARVERK. 0032/000183 0061/000427 OEST. WEISSKRAUT 10KG
20020322 1138 BARVERK. 0032/000183 0061/000427 OEST. SALATKART.KLI50+
20020322 1138 BARVERK. 0032/000183 0061/000427 UNG: CHAMPIGNONS (8x500G)
20020418 1401 RECHNUNG 0032/000188 0061/000581 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX
20020418 1401 RECHNUNG 0032/000188 0061/000581 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL (2x)
20020418 1401 RECHNUNG 0032/000188 0061/000581 FRANKFURTER (1,08KG)
20020418 1401 RECHNUNG 0032/000188 0061/000581 4X2,5KG POMMES FRITES 7X7MM (2x)
20020418 1401 RECHNUNG 0032/000188 0061/000581 OEST. WEISSKRAUT 10KG
20020418 1400 BARVERK. 0032/000189 0061/000580 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX
20020418 1400 BARVERK. 0032/000189 0061/000580 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL (6x)
20020418 1400 BARVERK. 0032/000189 0061/000580 FRANKFURTER (3,20KG)
20020418 1400 BARVERK. 0032/000189 0061/000580 5/1 LETSCHO FELIX
20020418 1400 BARVERK. 0032/000189 0061/000580 PAGO (48x 0,2 L)
20020418 1400 BARVERK. 0032/000189 0061/000580 COLA (14 L)
20020418 1400 BARVERK. 0032/000189 0061/000580 HAPPY DAY (24 L)
20020418 1400 BARVERK. 0032/000189 0061/000580 8G H-K. OBERS SAHNEALP. 30 (2x)
20020418 1400 BARVERK. 0032/000189 0061/000580 OEST. SALATKART.KLI50+
20020508 2015 RECHNUNG 0032/000354 0061/001016 10 L APELESSIG RAUCH
20020508 2015 RECHNUNG 0032/000354 0061/001016 4X2,5KG POMMES FRITES 7X7MM (3x)
20020508 2015 RECHNUNG 0032/000354 0061/001016 OEST. WEISSKRAUT 10KG
20020508 2015 RECHNUNG 0032/000354 0061/001016 8G H-K. OBERS SAHNEALP. 30 (1x)
20020508 2015 RECHNUNG 0032/000354 0061/001016 MESSNER KRAINER (1,23KG)
20020508 2015 RECHNUNG 0032/000354 0061/001016 PAGO (48x 0,2 L)
20020508 2015 RECHNUNG 0032/000354 0061/001016 GÜSSINGER (36 L)
20020508 2015 BARVERK. 0032/000355 0061/001015 4X2,5KG POMMES FRITES 7X7MM (3x)
20020508 2015 BARVERK. 0032/000355 0061/001015 PAGO (48x 0,2 L)
20020508 2015 BARVERK. 0032/000355 0061/001015 8G H-K. OBERS SAHNEALP. 30 (1x)
20020508 2015 BARVERK. 0032/000355 0061/001015 GÜSSINGER (36 L)
20020508 2015 BARVERK. 0032/000355 0061/001015 MESSNER KRAINER (2,45KG)
20020508 2015 BARVERK. 0032/000355 0061/001015 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL (4x)
20020508 2015 BARVERK. 0032/000355 0061/001015 COLA (40 L)
20020712 1332 RECHNUNG 0032/000211 0061/000530 10 L APELESSIG RAUCH
20020712 1332 BARVERK. 0032/000212 0061/000529 10 L APELESSIG RAUCH
20020718 0844 RECHNUNG 0033/000071 0061/000189 10 L APELESSIG RAUCH
20020718 0844 RECHNUNG 0033/000071 0061/000189 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL (2x)
20020718 0844 RECHNUNG 0033/000071 0061/000189 4X2,5KG POMMES FRITES 7X7MM (2x)
20020718 0844 RECHNUNG 0033/000071 0061/000189 OEST. WEISSKRAUT 10KG
20020718 0844 RECHNUNG 0033/000071 0061/000189 MESSNER KRAINER (8,42KG)
20020718 0844 RECHNUNG 0033/000071 0061/000189 OEST. SALATKART.KLI35+HEUR (2x)
20020718 0844 BARVERK. 0033/000072 0061/000188 4X2,5KG POMMES FRITES 7X7MM (12x)
20020718 0844 BARVERK. 0033/000072 0061/000188 OEST. WEISSKRAUT 20KG
20020718 0844 BARVERK. 0033/000072 0061/000188 MESSNER KRAINER (1,21KG)
20020718 0844 BARVERK. 0033/000072 0061/000188 OEST. SALATKART.KLI35+HEUR (3x)
20021004 0855 RECHNUNG 0031/000056 0060/000195 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL (10x)
20021004 0855 RECHNUNG 0031/000056 0060/000195 4X2,5KG POMMES FRITES 7X7MM (4x)
20021004 0855 RECHNUNG 0031/000056 0060/000195 PAGO (48x 0,2 L)
20021004 0855 RECHNUNG 0031/000056 0060/000195 HAPPY DAY (48 L)
20021004 0855 RECHNUNG 0031/000056 0060/000195 5/1 LETSCHO FELIX (2x)
20021004 0855 RECHNUNG 0031/000056 0060/000195 COLA (30 L)
20021004 0855 RECHNUNG 0031/000056 0060/000195 GÜSSINGER (72 L)
20021004 0855 RECHNUNG 0031/000056 0060/000195 MESSNER KRAINER (4,93KG)
20021004 0855 RECHNUNG 0031/000056 0060/000195 OEST. WEISSKRAUT 10KG
20021004 0855 RECHNUNG 0031/000056 0060/000195 OEST. SALATKART.KLI35/50
20021004 0854 BARVERK. 0031/000057 0060/000194 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL (10x)
20021004 0854 BARVERK. 0031/000057 0060/000194 4X2,5KG POMMES FRITES 7X7MM (5x)
20021004 0854 BARVERK. 0031/000057 0060/000194 PAGO (48x 0,2 L)
20021004 0854 BARVERK. 0031/000057 0060/000194 HAPPY DAY (24 L)
20030131 1159 RECHNUNG 0030/000125 0060/000366 5X2,5KG POMMES FRITES (2x)
20030131 1159 RECHNUNG 0030/000125 0060/000366 PAGO (48x 0,2 L)
20030131 1159 RECHNUNG 0030/000125 0060/000366 FRANKFURTER (2,11KG)
20030131 1159 RECHNUNG 0030/000125 0060/000366 MESSNER KRAINER (7,35KG)
20030131 1159 BARVERK. 0030/000126 0060/000365 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX (2x)
20030528 1411 RECHNUNG 0030/000175 0060/000593 5X2,5KG POMMES FRITES (4x)
20030528 1411 RECHNUNG 0030/000175 0060/000593 GÜSSINGER (24 L)
20030528 1411 RECHNUNG 0030/000175 0060/000593 PAGO (24x 0,2 L)
20030528 1411 RECHNUNG 0030/000175 0060/000593 COLA (20 L)
20030528 1411 RECHNUNG 0030/000175 0060/000593 HAPPY DAY (24 L)
20030528 1410 BARVERK. 0030/000176 0060/000592 5X2,5KG POMMES FRITES (2x)
20030528 1410 BARVERK. 0030/000176 0060/000592 GÜSSINGER (24 L)
20030528 1410 BARVERK. 0030/000176 0060/000592 HAPPY DAY (12 L)
20030712 1238 RECHNUNG 0031/000113 0060/000378 5 L APELESSIG RAUCH
20030712 1238 RECHNUNG 0031/000113 0060/000378 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL (6x)
20030712 1238 RECHNUNG 0031/000113 0060/000378 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX (10x)
20030712 1238 RECHNUNG 0031/000113 0060/000378 OEST. WEISSKRAUT 10KG
20030712 1238 BARVERK. 0031/000114 0060/000377 5 L APELESSIG RAUCH
20030712 1238 BARVERK. 0031/000114 0060/000377 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX (10x)
20030712 1238 BARVERK. 0031/000114 0060/000377 OEST. WEISSKRAUT 10KG
20030812 1726 RECHNUNG 0031/000197 0060/000585 5 L APELESSIG RAUCH
20030812 1726 RECHNUNG 0031/000197 0060/000585 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX (2x)
20030812 1726 RECHNUNG 0031/000197 0060/000585 5/1 LETSCHO FELIX (1x)
20030812 1726 RECHNUNG 0031/000197 0060/000585 COLA (10 L)
20030812 1726 RECHNUNG 0031/000197 0060/000585 PAGO (24x 0,2 L)
20030812 1726 RECHNUNG 0031/000197 0060/000585 GÜSSINGER (24 L)
20030812 1726 RECHNUNG 0031/000197 0060/000585 HAPPY DAY (12 L)
20030812 1726 BARVERK. 0031/000198 0060/000584 5 L APELESSIG RAUCH
20030812 1726 BARVERK. 0031/000198 0060/000584 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL (4x)
20030812 1726 BARVERK. 0031/000198 0060/000584 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX (6x)
20030812 1726 BARVERK. 0031/000198 0060/000584 5/1 LETSCHO FELIX (3x)
20030812 1726 BARVERK. 0031/000198 0060/000584 COLA (30 L)
20030812 1726 BARVERK. 0031/000198 0060/000584 COLA (24x 0,33 L)
20030812 1726 BARVERK. 0031/000198 0060/000584 PAGO (24x 0,2 L)
20030812 1726 BARVERK. 0031/000198 0060/000584 GÜSSINGER (48 L)
20030812 1726 BARVERK. 0031/000198 0060/000584 HAPPY DAY (24 L)
20030829 2052 RECHNUNG 0030/000304 0061/001062 5 L APELESSIG RAUCH
20030829 2052 RECHNUNG 0030/000304 0061/001062 5X2,5KG POMMES FRITES (3x)
20030829 2052 RECHNUNG 0030/000304 0061/001062 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX (4x)
20030829 2052 RECHNUNG 0030/000304 0061/001062 PAGO (24x 0,2 L)
20030829 2052 RECHNUNG 0030/000304 0061/001062 HAPPY DAY (24 L)
20030829 2052 RECHNUNG 0030/000304 0061/001062 GÜSSINGER (48 L)
20030829 2052 RECHNUNG 0030/000304 0061/001062 FRANKFURTER (1,10KG)
20030829 2052 RECHNUNG 0030/000304 0061/001062 MESSNER KRAINER (9,80KG)
20030829 2051 BARVERK. 0030/000305 0061/001061 5 L APELESSIG RAUCH
20030829 2051 BARVERK. 0030/000305 0061/001061 5X2,5KG POMMES FRITES (4x)
20030829 2051 BARVERK. 0030/000305 0061/001061 PAGO (24x 0,2 L)
20030829 2051 BARVERK. 0030/000305 0061/001061 HAPPY DAY (24 L)
20030829 2051 BARVERK. 0030/000305 0061/001061 FRANKFURTER (1,06KG)
20031113 1700 RECHNUNG 0031/000254 0060/000708 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX (10x)
20031113 1700 RECHNUNG 0031/000254 0060/000708 5X2,5KG POMMES FRITES (5x)
20031113 1700 RECHNUNG 0031/000254 0060/000708 FRANKFURTER (2,07KG)
20031113 1700 RECHNUNG 0031/000254 0060/000708 MESSNER KRAINER (4,91KG)
20031113 1700 RECHNUNG 0031/000254 0060/000708 OEST. WEISSKRAUT 20KG
20031113 1700 RECHNUNG 0031/000254 0060/000708 OEST. SALATKART.KLI50+ (4x)
20031113 1659 BARVERK. 0031/000255 0060/000707 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL (5x)
20031113 1659 BARVERK. 0031/000255 0060/000707 HAPPY DAY (48 L)
20040403 1254 RECHNUNG 0030/000173 0060/000420 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX (6x)
20040403 1254 RECHNUNG 0030/000173 0060/000420 GÜSSINGER (48 L)
20040403 1254 RECHNUNG 0030/000173 0060/000420 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX (6x)
20040403 1254 RECHNUNG 0030/000173 0060/000420 5/1 LETSCHO FELIX (3x)
20040403 1254 RECHNUNG 0030/000173 0060/000420 COLA (30 L)
20040403 1254 RECHNUNG 0030/000173 0060/000420 FRANKFURTER (1,04KG)
20040403 1254 RECHNUNG 0030/000173 0060/000420 MESSNER KRAINER (2,43KG)
20040403 1254 RECHNUNG 0030/000173 0060/000420 OEST. WEISSKRAUT 20KG
20040403 1254 RECHNUNG 0030/000173 0060/000420 OEST. SALATKART.KLI50+ (2 x)
20040403 1253 BARVERK. 0030/000174 0060/000419 PAGO (168x 0,2 L)
20040403 1253 BARVERK. 0030/000174 0060/000419 GÜSSINGER (36 L)
20040403 1253 BARVERK. 0030/000174 0060/000419 HAPPY DAY (6 L)
20041111 1414 RECHNUNG 0031/000215 0060/000589 5X2,5KG POMMES FRITES (4x)
20041111 1413 BARVERK. 0031/000216 0060/000588 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX (6x)
20041111 1413 BARVERK. 0031/000216 0060/000588 5/1 LETSCHO FELIX
20041111 1413 BARVERK. 0031/000216 0060/000588 PAGO (144x 0,2 L)
20041111 1413 BARVERK. 0031/000216 0060/000588 HAPPY DAY (36 L)
20041111 1413 BARVERK. 0031/000216 0060/000588 OEST. WEISSKRAUT 20KG
20041111 1413 BARVERK. 0031/000216 0060/000588 OEST. SALATKART.KLI50+ (2 x)
20041203 1744 RECHNUNG 0031/000346 0060/000808 PAGO (24x 0,2 L)
20041203 1744 RECHNUNG 0031/000346 0060/000808 OEST. WEISSKRAUT 10KG
20041203 1744 RECHNUNG 0031/000346 0060/000808 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX (5x)
20041203 1744 RECHNUNG 0031/000346 0060/000808 MESSNER KRAINER (9,96KG)
20041203 1744 BARVERK. 0031/000347 0060/000807 PAGO (96x 0,2 L)
20041203 1744 BARVERK. 0031/000347 0060/000807 5/1 LETSCHO FELIX
20041203 1744 BARVERK. 0031/000347 0060/000807 OEST. WEISSKRAUT 10KG
Eine Analyse des vorliegenden Datenmaterials macht also deutlich, dass der Bf. über einen längeren Zeitraum bei der Firma Metro neben verbuchten Rechnungseinkäufen zur selben Zeit (meist innerhalb nur einer Minute!), am selben Band und bei derselben Kasse von ihm nicht verbuchte Bareinkäufe über einschlägige (beispielhaft) ausgewertete Artikel in haushaltsunüblicher Menge getätigt hat, wie nachstehende Einkaufsbeispiele dokumentieren sollen:
: Gulaschsuppeneintopf Felix um ATS 1.599,80.
: 60 kg Pommes, 4,74 kg Krainer, 40 l Cola, 50 kg Kartoffel.
: 10 l Apfelessig, 100 kg Kartoffel, 48 l Güssinger, 48 Fl. Pago, 40 l Cola.
: 10 kg Weisskraut, 9,08 kg Lammstelzen, 8x400 g Champignons, 12,07 kg Messner Krainer, 60 kg Pommes.
: 8x 3/1 Gulaschsuppeneintopf Felix, 10 l Apfelessig, 50 kg Pommes, 30 kg Weisskraut.
: 36 l Güssinger, 50 kg Kartoffel, 8x500 g Champignons.
: 30 kg Pommes, 40 l Cola, 48 Fl. Pago.
: 120 kg Pommes, 20 kg Weisskraut, 3x35 kg Kartoffel.
: 10x 3/1 Champignons geschn hol., 48 Fl. Pago, 24 l Happy Day.
: 10x 3/1 Gulaschsuppeneintopf Felix,10 kg Weisskraut.
: 3x 5/1 Letscho, 30 l Cola, 48 l Güssinger.
: 5x 3/1 Champignons geschn hol., 48 l Happy Day.
: 168 Fl. Pago, 36 l Güssinger.
: 144 Fl. Pago, 20 kg Weisskraut, 100 kg Kartoffel.
: 96 Fl. Pago, 10 kg Weisskraut.
Die Auswertung des Datenmaterials lässt weiters auch ein "Splitting" des Kaufes ein und derselben unternehmensbezogenen Artikel erkennen, wie zB:
: Gulaschsuppeneintopf, Pommes, Letscho, Messner Krainer, Cola, Güssinger;
: Apfelessig, Pommes, Cola;
: Apfelessig, Gulaschsuppeneintopf, Pommes, Güssinger, Obers Sahnealp.; : Pommes, 3/1 Champignons geschn hol., Cola, Güssinger Happy Day, Weisskraut, Lammstelzen, ung. Champignons;
: Apfelessig, Gulaschsuppeneintopf, Pommes, Letscho, Weisskraut, Kartoffel;
: Apfelessig, Gulaschsuppeneintopf, Pommes, Pago, Frankfurter, Messner Krainer;
: Gulaschsuppeneintopf, 3/1 Champignons geschn hol., Frankfurter;
: Pommes, Pago, Obers Sahnealp., Güssinger, Messner Krainer;
: Pommes, Weisskraut, Messner Krainer, Kartoffel;
: 3/1 Champignons geschn hol., Pommes, Pago, Happy Day;
: Pommes, Güssinger, Happy Day;
: Apfelessig, Gulaschsuppeneintopf, Letscho, Cola, Pago, Güssinger, Happy Day;
: Apfelessig, Pommes, Frankfurter, Pago, Happy Day;
: Güssinger;
: Pago, Weisskraut.
Wenn daher in Anbetracht dieser vorgenommenen Analyse des Datenmaterials das Tätigen von Bareinkäufen vom Bf. generell geleugnet wird, handelt es sich dabei offensichtlich um eine reine Schutzbehauptung; eine Schutzbehauptung, die nicht geeignet ist, die Richtigkeit des Ziffernmaterials in Zweifel zu ziehen und die bar eingekauften Artikel nicht mit dem Unternehmen des Bf. in Verbindung zu bringen.
Dieses auszugsweise wiedergegebene Datenmaterial macht zudem deutlich, dass die vom Bf. gewählte "Einkaufsstrategie" – Einkäufe teilweise auf Rechnung und teilweise Bareinkäufe – offensichtlich "System" hatte; vor allem ist es auch im Hinblick auf die großen Mengen der bar eingekauften Artikel denkunmöglich, dass diese Einkäufe für den persönlichen Gebrauch und nicht zur Weiterveräußerung getätigt worden sind.
Die Nichterfassung der Bareinkäufe hatte damit einzig und allein den Zweck, den Wareneinsatz zu verkürzen, wobei dieser Zweck – wie bei Auswertung des Datenmaterials ebenfalls ins Auge sticht – noch dadurch "verstärkt" wurde, als von den an ein und demselben Tag getätigten Metro-Einkäufen die Bareinkäufe bestimmter Artikel nicht nur die üblichen Haushaltsmengen deutlich überstiegen haben, sondern teilweise sogar die Mengen der "offiziellen" Rechnungseinkäufe, was durch nachstehendes Ziffernmaterial verdeutlicht werden soll:
: 2x 3/1 Gulaschsuppeneintopf auf Rechnung, 5x 3/1 Gulaschsuppeneintopf – Barverkauf; 40 kg Pommes auf Rechnung, 60 kg Pommes – Barverkauf; 10 l Cola auf Rechnung, 40 l - Barverkauf; 24 l Güssinger auf Rechnung, 48 l Güssinger – Barverkauf.
: 3x 3/1 Gulaschsuppeneintopf auf Rechnung, 5x 3/1 Gulaschsuppeneintopf – Barverkauf; 20 kg Pommes auf Rechnung, 40 kg Pommes – Barverkauf.
: 20 kg Pommes auf Rechnung, 60 kg Pommes – Barverkauf; 4x400 g Champignons auf Rechnung, 8x400 g Champignons – Barverkauf; 2x 3/1 Champignons geschn hol. auf Rechnung, 6x 3/1 Champignons geschn hol. – Barverkauf.
: 2x 3/1 Gulaschsuppeneintopf auf Rechnung, 8x 3/1 Gulaschsuppeneintopf – Barverkauf; 10 kg Pommes auf Rechnung, 50 kg Pommes – Barverkauf; 10 kg Weisskraut auf Rechnung, 30 kg Weisskraut – Barverkauf; 10 l Cola auf Rechnung, 30 l Cola – Barverkauf.
: Frankfurter auf Rechnung 1,08 kg, 3,2 kg Frankfurter – Barverkauf; 2x 3/1 Champignons geschn hol. auf Rechnung, 6x 3/1 Champignons geschn hol. – Barverkauf.
: 20 kg Pommes auf Rechnung, 120 kg Pommes – Barverkauf; 10 kg Weisskraut auf Rechnung, 20 kg Weisskraut – Barverkauf; 2x35 kg Kartoffel auf Rechnung, 3x35 kg Kartoffel – Barverkauf.
: 2x 3/1 Gulaschsuppeneintopf auf Rechnung, 6x 3/1 Gulaschsuppeneintopf – Barverkauf; 1x 5/1 Letscho auf Rechnung, 3x 5/1 Letscho – Barverkauf; 10 l Cola auf Rechnung, 30 l Cola – Barverkauf; 24 l Güssinger auf Rechnung, 48 l Güssinger – Barverkauf; 12 l Happy Day auf Rechnung, 24 l Happy Day – Barverkauf.
: 24 Pagos auf Rechnung, 96 Pagos - Barverkauf.
Im diesem Zusammenhang wird auch auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem – denselben Sachverhalt zum Inhalt habenden – Erkenntnis () hingewiesen, wonach das "naheliegende Argument" für die Zurechnung der Barverkäufe bei "verschränkten" Einkäufen sei, dass diese – an der Erfassungsnummer erkennbar – "vom selben Erfassungsband" kämen; dies trifft im vorliegenden Fall nicht nur auf die beispielhaft angeführten Bareinkäufe, sondern – aus dem Datenmaterial ableitbar – auf sämtliche "verschränkte" Einkäufe zu und zeigt daher einmal mehr, dass das völlige Leugnen von Bareinkäufen nur als reine Schutzbehauptung zu werten ist.
Aber auch dort, wo es zu keinen Verschränkungen gekommen ist, kann, wie die nachfolgenden Beispiele aus dem beschlagnahmten Datenmaterial zeigen, auf Grund der Abfolge von Erfassungs- und Rechnungsnummern, der zeitnahen Abrechnungen sowie der Artikelidentität auf eine Zurechnung der Barverkäufe an den Bf. geschlossen werden:
20010105 1806 BARVERK. 0033/000290 0061/000742 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX (20x)
20010105 1806 BARVERK. 0033/000290 0061/000742 5/1 LETSCHO FELIX (2x)
20010105 1806 BARVERK. 0033/000290 0061/000742 FRANKFURTER (3,11KG)
20010105 1806 BARVERK. 0033/000290 0061/000742 COLA (30 L)
20010105 1806 BARVERK. 0033/000290 0061/000742 GÜSSINGER (96 L)
20010105 1807 RECHNUNG 0033/000291 0061/000743 10 L APELESSIG RAUCH
20010105 1807 RECHNUNG 0033/000291 0061/000743 4X2,5KG POMMES FRITES 7X7MM (8x)
20010105 1807 RECHNUNG 0033/000291 0061/000743 5/1 LETSCHO FELIX (1x)
20010105 1807 RECHNUNG 0033/000291 0061/000743 8G H-KOBERS15F SAHNALP 30
20020315 RECHNUNG 0031/000014 0061/000486 10 L TAFELOEL VFI
20020315 RECHNUNG 0031/000014 0061/000486 600G THURNER MOHNSTRUDEL
20020315 RECHNUNG 0031/000014 0061/000486 8G H-KOBERS15F SAHNALP 30
20020315 RECHNUNG 0031/000014 0061/000486 GOUDA RILOS 45%FIT
20020315 RECHNUNG 0031/000014 0061/000486 1,50 L FANTA PET MW
20020315 RECHNUNG 0031/000014 0061/000486 1,00 L, GUESSING. PERLFRISCH (12 L)
20020315 RECHNUNG 0031/000014 0061/000486 4X2,5KG POMMES FRITES 7X7MM (3x)
20020315 RECHNUNG 0031/000014 0061/000486 FRANKFURT. VACCA.1,4KGMESSNER
20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 5/1 LETSCHO FELIX
20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL (2x)
20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 5/1 ROTE RUEBEN JUL.FELIX
20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 3/1 GULASCHSUP.FEINTOPF FX
20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 3/1 JUNG.ZUCKERMAIS FELIX
20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 10 L TAFELOEL VFI
20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 600G THURNER MOHNSTRUDEL
20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 GOUDA RILOS 45%FIT
20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 1,00 L GUESSING. PERLFRISCH (12 L)
20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 4X2,5KG POMMES FRITES 7X7MM (3x)
20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 2KG PISTAZIEN NUSSJUWEL
20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 OEST.KAROTTEN 5KG KLII
20020315 BARVERKAU 0031/000015 0061/000487 OEST.SALATKART.KLI 50+
20020927 1705 BARVERK. 0030/000230 0060/000649 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL (2x)
20020927 1705 BARVERK. 0030/000230 0060/000649 MESSNER KRAINER (2,48KG)
20020927 1705 BARVERK. 0030/000230 0060/000649 1,00 L GUESSING. PERLFRISCH (72 L)
20020927 1706 RECHNUNG 0030/00231 0060/000650 MESSNER KRAINER (2,45KG)
20020927 1706 RECHNUNG 0030/00231 0060/000650 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX (5x)
20020927 1706 RECHNUNG 0030/00231 0060/000650 4X2,5KG POMMES FRITES 7X7MM (6x)
20020927 1706 RECHNUNG 0030/00231 0060/000650 PAGO (72x 0,2 L)
20020927 1706 RECHNUNG 0030/00231 0060/000650 HAPPY DAY (24 L)
20020927 1706 RECHNUNG 0030/00231 0060/000650 COLA (20 L)
20020927 1706 RECHNUNG 0030/00231 0060/000650 8G H-KOBERS15F SAHNALP 30
20040731 1040 BARVERK. 0030/000103 0060/00246 COLA (60 L)
20040731 1041 RECHNUNG 0030/000104 0060/00247 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX (20x)
20040731 1041 RECHNUNG 0030/000104 0060/00247 4X2,5KG POMMES FRITES 7X7MM (10x)
20040731 1041 RECHNUNG 0030/000104 0060/00247 FRANKFURT. VACCA.1,4KGMESSNER
20040731 1041 RECHNUNG 0030/000104 0060/00247 OEST.SALATKART.KLI 50+ (4x)
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Zurechnung von "nicht verschränkten" Barkäufen in dem oben zitierten Erkenntnis (siehe nochmals ) zum Ausdruck gebracht, wann eine eindeutige Zuordenbarkeit von Barkäufen nicht nachvollziehbar sei:
"Gravierender ist jedoch das Fehlen konkreter Ausführungen zum "Vergleich der Warengruppen" und zur "Überprüfung des Kaufverhaltens" im Fall des Beschwerdeführers. Veröffentlichte Entscheidungen der belangten Behörde zu anderen Fällen dieser Art enthalten Wiedergaben aus dem Datenmaterial, die ein "Splitting" des Kaufs manchmal ein und derselben unternehmensbezogenen Ware zeigen oder es auf andere aussagekräftige Weise ermöglichen, die bar eingekauften Waren mit dem Unternehmen oder dem Unternehmer in Verbindung zu bringen. Im vorliegenden Fall scheint es der belangten Behörde zu genügen, dass keine "grundsätzlichen Unterschiede" in der "Produktpalette" feststellbar gewesen seien, wobei hier auch das - wie schon im Prüfungsbericht - nicht konkret anhand des Datenmaterials demonstriert wird und die "Produktpalette" nach den Ausführungen der belangten Behörde "aus in typischer Weise für den persönlichen Bedarf benötigten Waren" besteht. Als Argument für die Zurechnung von Barkäufen unter dem Gesichtspunkt eines "Vergleichs der Warengruppen" und einer "Überprüfung des Kaufverhaltens" mit dem behaupteten Ergebnis einer "eindeutigen Zuordenbarkeit dieser Lieferungen an den Bw. ist das nicht nachvollziehbar."
Im vorliegenden Fall wurden nun - entsprechend den vom VwGH als erforderlich erachteten Zurechnungsvoraussetzungen – unter Wiedergabe des Datenmaterials konkrete Ausführungen zur vom Bf. eingekauften "Produktpalette" getroffen (siehe zB die angeführten Einkäufe vom , , oder ); daraus lässt sich ein völlig identes Kaufverhalten zu den bereits oben näher analysierten verschränkten Einkäufen ableiten, weshalb auch dort, wo es zu keinen Verschränkungen gekommen ist, eine eindeutige Zuordenbarkeit der Barverkäufe an den Bf. gegeben ist.
Schließlich soll - wie bereits oben an Hand der "verschränkten" und "nicht verschränkten" Metro-Einkäufe des Bf. aufgeschlüsselt worden ist – nochmals dokumentiert werden, dass die über Barverkäufe erworbenen Artikel wiederholt auch auf den auf Rechnung getätigten Einkäufen des Bf. aufscheinen. So ergab zB eine diesbezügliche Auswertung des Datenmaterials hinsichtlich der oben näher analysierten 17 Artikel nachstehendes Bild (Zeitraum 2001 bis 2004):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechnung | Barverkauf | Gesamt | |
Apfelessig | 100 | 14 | 114 |
Gulaschsuppe Eintopf | 170 | 28 | 198 |
Champignon geschnitten | 100 | 24 | 124 |
Pommes frites | 176 | 32 | 208 |
Letscho | 77 | 17 | 94 |
Pago | 154 | 48 | 202 |
Cola | 115 | 33 | 148 |
Güssinger | 84 | 28 | 112 |
Happy Day | 93 | 39 | 132 |
Obers Sahnealp. | 48 | 17 | 65 |
Frankfurter | 173 | 15 | 188 |
Krainer | 135 | 18 | 153 |
Weisskraut | 182 | 32 | 214 |
Kartoffel | 125 | 18 | 143 |
Lammstelze | 40 | 7 | 47 |
Wachauer Räucherbauch | 34 | 7 | 41 |
Ungarische Champignons | 26 | 14 | 40 |
Nach der Art der beispielhaft herausgegriffenen Produkte und der Höhe des jeweiligen Einkaufs (verwiesen sei nur auf die aus den obigen Tabellen ersichtlichen Einkäufe von zB Gulaschsuppeneintopf iHv ATS 1.599,80, etc.) sowie der Tatsache, dass diese Artikel in einem Gasthaus typischerweise Verwendung finden und zudem auch Teil der Speisekarte des Gasthauses des Bf. sind, kann weiters die Feststellung getroffen werden, dass der Bf. im Wege von Bareinkäufen auch Artikel für sein Gasthaus erworben hat.
Das von der Steuerfahndung beschlagnahmte und in Form einer Excel-Tabelle vorliegende Datenmaterial stellt ein Beweismittel dar. Gegen die Zuverlässigkeit der darin enthaltenen Informationen, namentlich in Bezug auf die Barverkäufe, bestehen keine Bedenken; die Daten entstammen dem Rechenwerk der Firma Metro und es ist nicht wahrscheinlich, dass diese Verkäufe und damit Erlöse verbucht hätte, wenn diesen nicht tatsächliche Geschäftsvorfälle zu Grund gelegen wären; zudem ist durch die Erhebungen der Steuerfahndung belegt, dass der Einkauf sowohl auf Kunden- als auch auf Barverkaufskarte bei der Firma Metro gängige Praxis gewesen ist.
Entscheidend für die Zurechnung sind, wie zuvor anhand des auszugsweise wiedergegebenen Datenmaterials demonstriert worden ist, die Vergleichbarkeit bzw. Übereinstimmung der als Barverkauf mit den auf Rechnung eingekauften Artikel, der durch die Erfassungs- und Rechnungsnummern und das zeitliche Naheverhältnis gegebene Bezug sowie die Zuordenbarkeit sowohl der als Barverkauf als auch der auf Rechnung eingekauften Artikel zum Gasthaus des Bf.. Dass die Angaben hinsichtlich der in der Excel-Tabelle dem Bf. bzw. seinem Gasthaus nach Namen und Anschrift zugeordneten Artikel unrichtig wären, hat der Bf. in keiner Weise aufgezeigt oder auch nur behauptet, sondern lediglich argumentiert "niemals Bareinkäufe getätigt zu haben". Diese Artikelangaben erlauben aber jedenfalls den Rückschluss, dass auch die per Barverkauf erworbenen Artikel dem Bf. zuzurechnen sind.
Aus den dargelegten Gründen ist es nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes daher als erwiesen anzusehen, dass der Bf. im Wege von Bareinkäufen für sein Gasthaus erworbene Waren in seinem betrieblichen Rechenwerk nicht erfasst und damit den Wareneinsatz verkürzt hat. Damit sind aber die Voraussetzungen für eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gegeben.
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. Ritz, BAO Kommentar³, § 184 Tz 12 und die dort zitierte Judikatur).
Die Außenprüfung hat nun in Ausführung der festgestellten Schätzungsberechtigung von den dem Bf. zurechenbaren Bareinkäufe die sogenannten "Non-Food-Artikel" abgezogen, weiters schätzungsweise einen pauschalen Privatanteil berücksichtigt und unter Anwendung der erklärten Rohaufschläge auf die danach verbleibende Wareneinsatzverkürzung Zurechnungen zu Umsatz und Gewinn vorgenommen. Diese Vorgangsweise kann nicht als unschlüssig erkannt werden, weil mit dem Rückgriff auf die erklärten Rohaufschläge an die im Betrieb des Bf. feststellbaren Verhältnisse angeknüpft und damit dem Ziel, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, entsprochen wird.
Der Bf. hat der Schätzung nichts entgegengesetzt, insbesondere hat er nicht dargetan, dass die Außenprüfung allfällige privat oder nicht für die Zubereitung von Speisen veranlasste Teile der Bareinkäufe nicht in hinreichender Weise berücksichtigt hätte.
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der Bf. als derjenige, der zur Schätzung Anlass gab, das Risiko unvermeidbarer Schätzungsungenauigkeiten zu tragen hat ().
Die von der Abgabenbehörde unter Tz 1 des Berichts vorgenommene Zuschätzung besteht daher nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Vielmehr handelt es sich um eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfrage.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100518.2009 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at