Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.06.2014, RV/2100418/2009

Werbungskosten eines Musikschullehrers: 1. Amerikareise, um bestehende Kontakte zu Musiklehrenden in seiner Heimat für eventuelle Schüleraustäusche zu intensivieren 2. Telefonkosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Einkommensteuer 2007 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer war im strittigen Jahr 2007 als Musikschullehrer an der Musikschule B nichtselbständig beschäftigt. Er unterrichtete alle Streichinstrumente, also Viola, Violoncello, Bratsche und Kontrabass. Außerdem war er Leiter und Dirigent des C Kammerorchesters und des C Jugendstreichorchesters. Nach den Angaben seines Arbeitgebers verrichtete er die Arbeiten für das Kammer- und Jugendstreichorchester überwiegend während der Dienstzeit. Die Organisation von Wettbewerben, Schüleraustausch usw. wurden außerhalb seiner Dienstzeit organisiert. Er hat für sämtliche Tätigkeiten keine zusätzliche Vergütung, Entschädigung oder Aufwandersatz erhalten.

Im Zuge der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die nunmehr strittigen Aufwendungen für eine Amerikareise vom bis in Höhe von Euro 2.540,20 für Flug, Benzin, Tag- und Nächtigungsgeld und weiters Aufwendungen für Telefon jeweils 50% in Höhe von insgesamt Euro 695,33 für Telekom (Euro 156,82), Telering (Euro 253,53) und Tele 2 (Euro 284,98). Erläuternd führte der Beschwerdeführer aus, dass er während seines Aufenthaltes in Amerika verschiedene Musikschulen besucht habe, die mit ähnlichen Methoden arbeiten würden wie er selbst. Er habe dortige moderne, teilweise computerunterstützte Unterrichtsmethoden beobachtet, auch selbst vorgetragen, eine spezielle Schule für 8-10jährige Kinder, der Minderheiten angehören würden, besucht, ein Konzert gegeben und habe vor allem an seiner Heimatuniversität, der D University, den bereits bestehenden Schüleraustausch mit Österreich forciert. An den von ihm organisierten Jugendcellowettbewerben würden mittlerweile immer mehr Schüler aus Amerika teilnehmen. Er stehe wegen dieser Wettbewerbe in regem Kontakt zu seinem ehemaligen Professor an der D University und ermögliche auch seinen Schülern dank seiner privaten Kontakte Studienaufenthalte in Amerika.

Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte das Finanzamt die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Amerikareise mit der Begründung, dass die überwiegende berufliche Notwendigkeit nicht erblickt hätte werden können. Darüber hinaus hätte keine lehrgangsmäßige Organisation (mehr als 8 Stunden pro Tag ausschließliche Berufsausübung) vorgelegen und würden derartige Reisen eine Vielzahl allgemein interessierender Programmpunkte (neben zahlreichen Besichtigungsmöglichkeiten auch Treffen mit alten Bekannten seiner Heimatuniversität) bieten. Von den Telefonkosten seien für die Tätigkeit als Musiklehrer im Schätzungswege 360,- Euro als beruflich veranlasst anerkannt worden (ca. 2 Euro/Arbeitstag). Hiebei sei zu berücksichtigen, dass in der Musikschule auch ein Telefon für kostenlose Telefonate zur Verfügung stehen würde und für Passivgespräche keine Gebühr entstehen würde. Weiters forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, in Hinkunft gegebenenfalls Gesprächsaufzeichnungen zu führen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird zur Amerikareise vorgebracht, dass der tatsächliche Zweck im Intensivieren bestehender Kontakte zu Musiklehrenden in Amerika und Umgebung sowie zur D University bestanden habe. Das Ziel der Bemühungen sei es, zusätzlich zu bereits durchgeführten noch weitere Schüleraustäusche zwischen österreichischen und amerikanischen Musikschülern und Studierenden zu ermöglichen und auch die Grundlagen für einen Jugendorchesteraustausch zu festigen, welche auf Initiative des Beschwerdeführers zum Beispiel auch schon mit Holland und Südtirol stattgefunden hätten. Er unterrichte seit dem Beginn seiner Lehrtätigkeit in Österreich vor ca. 28 Jahren vorrangig nach der sogenannten Suzuki-Methode, welche in Österreich zunächst neu, inzwischen aber hoch anerkannt sei. In seinem Heimatland sei diese Art, Kinder zu unterrichten sehr verbreitet, weshalb gerade seine Schüler von einer Studienreise nach DD profitieren könnten, ebenso wie sich umgekehrt für amerikanische Studierende ein Mitwirken beim Jugendorchester besonders eignen würde.

Ein Hauptproblem beim Organisieren eines Schüleraustausches liege in der Kostenfrage. Meist sei es für die Interessierten nur leistbar, wenn die Möglichkeit einer privaten Unterbringung bestehen würde. Und genau darin liege der Vorteil alter Bekannter, wie sich das Finanzamt im gegenständlichen Bescheid ausdrücken würde, und um diese zu dem hier dargelegten Zweck zu treffen habe er die Reise im Sommer 2007 unternommen. Er besuche natürlich so oft es ihm möglich sei seine Familie in Amerika, habe aber noch nie die Möglichkeit einer steuerlichen Nutzung in Betracht gezogen, weil bis jetzt auch noch nie der berufliche Zweck vorrangig gewesen sei. Er habe die Reise 2007 auch alleine ohne ein weiteres Familienmitglied unternommen, weil es eben keine private Reise gewesen sei. Er habe auch keine Besichtigungsmöglichkeiten genutzt, weil er seine Heimat ja nicht als Tourist bereist habe und die Attraktionen kennen würde. Er habe auch kein Konzert besucht, wie dies auch von anderen Personen privat erfolgen würde, sondern selbst ein Konzert gegeben, um Interesse zu wecken, ebenso wie er Schulen besucht und dort den Unterricht mitgestaltet habe. Die entsprechenden Bestätigungen würden dem Finanzamt vorliegen. Und er wolle auch keine allgemein interessierenden Bücher über die Attraktionen DDD steuerlich absetzen, sondern z.B. eine DD Attractions Map, also eine besonders detaillierte Landkarte. Diese hätte er zum Auffinden der diversen Grundschulen benötigt, an deren Unterricht er teilgenommen habe.

Gemäß Entscheidung des , sei bei Aufwendungen zur Vorbereitung eines Schüleraustausches der unmittelbar betriebliche oder berufliche Anlass maßgeblich. Grundsätzlich sei zwar bei allen Reisen denkbar, dass sie mehr oder weniger zu privaten Unternehmungen genutzt würden. Die Bedeutung dieser privaten Unternehmungen trete aber im Gegensatz zu Studienreisen in den Hintergrund, wenn offensichtlich ein unmittelbarer betrieblicher oder beruflicher Anlass für die Reise bestehen würde. So könne bei einem Abgabepflichtigen, der im Ausland Vertragsverhandlungen führen würde und die Verhandlungspausen zu Ausflügen nutzen würde, der betriebliche oder berufliche Anlass dieser Reise nicht wegen dieser privaten Aspekte in Frage gestellt werden. Die Reise werde jedenfalls in aller Regel nicht wegen der Möglichkeit unternommen, Ausflüge zu machen. Der VwGH habe sich der Rechtsansicht des BFH vom , Bundessteuerblatt II 1979, S. 513, angeschlossen. Da es sich nicht um eine Studienreise handeln würde, sondern um die Vorbereitung zum Austausch von Musikschülern und somit ein unmittelbarer beruflicher Anlass für diese Reise bestanden habe, seien auch die belegten Kosten als Reisekosten absetzbar.

Zu den gekürzten Telefonkosten wird ausgeführt, dass es richtig sei, dass in der Musikschule ein kostenloses Telefon zur Verfügung stehe. Es befinde sich ca. 120 Schritte vom Unterrichtszimmer des Beschwerdeführers entfernt und es müsste 13 Musiklehrern dienen, welche natürlich alle ihr Privathandy benutzen würden. Der Beschwerdeführer würde beruflich vorrangig zu dem Zweck telefonieren, Absagen und Terminverschiebungen zu koordinieren und zwar für alle seine Schüler und für alle Mitglieder der beiden von ihm geleiteten Streichorchester. Dies tue er sinnvollerweise nicht während seiner Unterrichtsstunden in der Musikschule, sondern meist in seiner Privatzeit und zu einem guten Teil von zu Hause (Festnetz) aus und sei nicht zuletzt auf Wunsch des Musikschuldirektors für seine Schüler außerhalb der Unterrichtszeiten erreichbar. Beim Finanzamt habe man ihm eine Geltendmachung von 50% seiner Telefonkosten geraten, und dies sei bisher auch so anerkannt worden. Wieso ausgerechnet jetzt davon abgegangen werden solle, erscheine unverständlich, zumal allgemein bekannt sei, dass heutzutage immer mehr eine ständige Erreichbarkeit vorausgesetzt werde.

Über Vorhalt des Finanzamtes gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom unter anderem bekannt, dass für die Amerikareise kein konkreter Dienstauftrag bestanden habe. Es handle sich um eine beruflich veranlasste Reise, wofür im Unterschied zum Dienstreisebegriff nach § 26 Z 4 EStG 1988 kein Dienstauftrag erforderlich sei. Er habe weder von seinem Dienstgeber noch von dritter Seite irgendeinen Ersatz für die Amerikareise erhalten. Die Reise im Sommer 2007 habe bisher noch zu keinem privaten Schüleraustausch geführt. Das Ermöglichen eines Kulturaustausches dieser Größenordnung benötige eine sehr mühsame Entwicklung über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren. Die Lehrpläne für Violoncello und Violine würden jeweils unter den Punkten 7 „Lebendiger Unterricht und vielfältige Unterrichtsformen“ vorsehen, dass gemeinsame Klassenaktionen, nämlich fachübergreifende Klassenabende und Projekte, Austauschprojekte und Reisen abzuhalten seien.

Für das Konzert, das er an der Schule in DD vor Schülern gegeben habe, habe er natürlich keine Eintrittsgelder bekommen. Es sollte ja dazu dienen, die Schüler auf den Beschwerdeführer aufmerksam zu machen und ihn als einen begeisterten Musiklehrer vorzustellen. In DD werde den Kindern der Zugang zur Musik dadurch vermittelt, dass Musiklehrer regelmäßig die Schulen besuchen würden. Es gebe keine vergleichbaren Musikschulen wie in Österreich. Dadurch hätte der Beschwerdeführer auch im Rahmen des normalen Schulunterrichts mit den Kindern in Kontakt treten können. Er habe dabei hauptsächlich seine Instrumente vorgestellt und über die besondere Rolle der klassischen Musik in Österreich berichtet.

Das C Jugendorchester und das C Kammerorchester seien mit der Musikschule B eng verbunden. Sie seien gegründet worden, um den Musikern die Möglichkeit zu bieten, vor Publikum zu spielen. Sie würden nahezu ausschließlich aus Schülern bzw. ehemaligen Schülern der Musikschule bestehen. Die Organisation der Konzerte übernehme zu einem großen Teil der unterstützende Verein Streichmusikforum CC. Die Abwicklung solcher Veranstaltungen sei nur durch die Unterstützung von Sponsoren möglich und ließe sich niemals aus den Einnahmen durch Eintrittsgelder bestreiten. Der Beschwerdeführer beziehe daraus keine Einkünfte, er leite diese Orchester ja im Rahmen seiner Tätigkeit als Lehrer an der Musikschule. Ohne gemeinsames Musizieren, das Erlernen des Präsentierens auf der Bühne, Hinführen zum Ensemblespiel, usw. sei das Erlernen eines Streichinstrumentes unsinnig. Das Üben für die (meist alle 2 Jahre stattfindenden) Konzerte sei einer der wesentlichen Unterrichtsbestandteile und eine Möglichkeit, die jedem Schüler geboten werde.

Die Arbeit mit den Orchestern finde naturgemäß hauptsächlich in den allgemeinen Schulferien statt. Die Dienstzeit des Beschwerdeführers umfasse nicht nur die Zeit, in der Einzelstunden an der Musikschule gegeben werden würden. Auch seine Tätigkeit als Orchesterleiter sei mit dem Gehalt, das er von der Musikschule B erhalten würde, abgegolten. Er wende dafür soviel Zeit auf, wie jeweils notwendig sei und unterscheide nicht nach Dienst- und Freizeit. Welche Konsequenzen es von Seiten seines Dienstgebers hätte, würde er seinen Schülern das Musizieren im Orchester nicht ermöglichen, wisse er nicht, er werde es auch nicht ausprobieren. Es sei aber sicher, dass es Konsequenzen für das Ausmaß der Lust hätte, mit der seine Schüler ihr Instrument erlernen würden und darum gehe es ihm.

Das Finanzamt legte die Beschwerde an den damals zuständigen Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerden wird erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind.

Eine berufliche Veranlassung i.S. des § 16 EStG 1988 ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen nämlich Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Nach der Lehre (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Tz. 9 ff zu § 20 und die dort angeführte VwGH-Rechtsprechung) schließt diese Gesetzesstelle die Aufwendungen für die Lebensführung, nämlich Aufwendungen, welche nach der dem Steuerrecht eigenen, typisierenden Betrachtungsweise im Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zugerechnet werden, vom Abzug aus.

Nach den Ausführungen in Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar Tz 21/2 zu § 20, liegt nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis die Kernaussage dieser Bestimmung in einem Aufteilungs- und Abzugsverbot, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit (§ 114 BAO) zu Grunde liegt; es soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abziehbar machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (zB , , 2001/13/0238, , 2001/13/0241, weiters zB auch -K/03; -G/04; ebenso EStR 2000 Rz 4707; grundlegend BFH , BStBl 1971 II 17). Eine einkünftemindernde Berücksichtigung verstieße diesfalls gegen den Gleichheitssatz des Art 7 B-VG (, , 2002/15/0123, ebenso ).

Demnach sind gemischt veranlasste Aufwendungen grundsätzlich zur Gänze nicht abzugsfähig (Reichel/Zorn in Hofstätter/Reichel, § 20 Tz 3). § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 schließt aber die Abzugsfähigkeit dann nicht aus, wenn der betreffende Aufwand (nahezu) ausschließlich betrieblich bzw beruflich veranlasst ist bzw das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich betrieblich bzw beruflich genutzt wird (zB , , 94/14/0014, , 2001/13/0218) oder sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich betriebliche bzw berufliche Veranlassung bzw Nutzung entfällt, einwandfrei von den Ausgaben für die private Lebensführung trennen lässt (zB ; -K/03; siehe auch BFH , BStBl 1971 II 17).

Nach den Angaben des Beschwerdeführers, bestand der tatsächliche Zweck der Reise im Intensivieren bestehender Kontakte zu Musiklehrenden in Amerika und Umgebung sowie zur D University. DD ist sein Heimatland und er besucht natürlich so oft es ihm möglich ist, seine Familie in E-Stadt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (vgl. z. B. das Erkenntnis vom , 98/15/0111).

Aufwendungen für Reisen in das Heimatland und zum Besuch der Familie des Beschwerdeführers sind nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nach der dem Steuerrecht eigenen, typisierenden Betrachtungsweise im Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zuzurechnen, sofern die (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung der Reise im "Einzelfall" nicht nachgewiesen wird. Das bedeutet, dass eine private Mitveranlassung der Reise zu einer Nichtanerkennung der gesamten Reisekosten führt.

Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, dass der berufliche Zweck der Amerikareise im Vergleich zur privaten Mitveranlassung lediglich „vorrangig“ gewesen sei. Nachdem bei den der Privatsphäre zuzuordnenden Aufwendungen, wie oben dargestellt, die (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung der Aufwendungen erforderlich ist, stellen die Kosten der in Rede stehenden Amerikareise im Zusammenhang mit dem oben zitierten § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 keine Werbungskosten dar. Daran kann das Vorbringen des Beschwerdeführeres über die Organisation von eventuell in mehreren Jahren stattfindenden Schüleraustäuschen bzw. der Hinweis auf das Erkenntnis des , nichts ändern.  Da der Beschwerdeführer die beinahe ausschließliche berufliche Bedingtheit seiner Amerikareise somit nicht nachgewiesen hat, waren diese Aufwendungen aus den vorgenannten Gründen nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

Bezüglich der strittigen Telefonkosten ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer insgesamt Aufwendungen in Höhe von Euro 1.390,66 (Telekom Euro 313,64, Telering Euro 507,06 und Tele 2 Euro 569,96) entstanden sind, von denen er (geschätzt) pauschal 50% in Höhe von Euro 695,33 als Werbungskosten begehrte. Das Finanzamt hingegen berücksichtigte entsprechend seiner Schätzung (180 Arbeitstage mal 2 Euro) Euro 360,- an Werbungskosten. Mit Schreiben vom wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Telefonkosten vorgehalten, dass für eine Erreichbarkeit durch die Schüler keine Kosten anfallen würden. Die Schüler würden anrufen und hätten auch die Kosten zu tragen. Des Weiteren basiere die Schätzung der Gesprächskosten – Gesprächsaufzeichnungen seien keine geführt worden – auf der Annahme, dass im Jahr bei geschätzten ca. 180 Arbeitstagen täglich Telefonkosten von 2 Euro berücksichtigt worden seien. Bei den derzeitigen Telefonkosten und im Hinblick darauf, dass eine Absage und Vereinbarung eines neuen Termins wahrscheinlich maximal 1 Minute (vom Handy geschätzte Kosten von 0,04 – 0,10 Cent) in Anspruch nehmen würde und auch nicht täglich vorkommen würde, seien hierbei auch außertourliche Gespräche für diverse organisatorische Tätigkeiten bereits ausreichend berücksichtigt. Darüber hinaus sei aus den Telefonkosten auch nicht tendenziell zu erkennen, dass in der schulfreien Zeit wesentlich weniger Gesprächsgebühren angefallen wären, als während der Schulzeit. Eine höhere berufliche Nutzung (hier wäre ein klarer Schnitt zwischen Schulzeit/Nichtschulzeit erkennbar) sei daher nicht anzunehmen.

Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, dass das Finanzamt von falschen Annahmen ausgehen würde. Dass Terminänderungen wahrscheinlich maximal 1 Minute dauern würde sei ebenso wenig nachvollziehbar, wie die Schätzung von 180 Arbeitstagen. Möglicherweise gehe das Finanzamt von der allgemeinen Schulzeit an öffentlichen Schulen aus, welche aber nicht auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers übertragbar sei. Er sei das ganze Jahr über tätig, auch wenn Einzelunterrichtsstunden vorrangig, aber nicht ausschließlich, nur parallel mit der Schulzeit der öffentlichen Schulen abgehalten werden würden. Wenn ein Schüler anrufe, passiere das naturgemäß meist während eines Unterrichts. Also bespreche dieser die mailbox und er rufe zurück. Wenn es sich, wie sehr oft, um den Wunsch nach einer Terminänderung handeln würde, versuche er seinen Schülern entgegenzukommen und Ersatztermine zu ermöglichen, damit keinem eine Stunde verloren gehen würde. Dies sei wiederum nur möglich, wenn andere Termine geändert oder mit anderen Schülern getauscht werden würden. Ein Rückruf bei einem Schüler mache also zumeist mehrere Telefonate notwendig. Im Gegensatz zur nicht begründeten Annahme des Finanzamtes seien solche Telefonate sehr wohl mehrmals täglich notwendig, da die Kunden des Beschwerdeführers ja hauptsächlich Schüler seien, die laufende und darüberhinausgehende Arbeiten für die allgemeine Schule, Sport und andere Freizeitaktivitäten, Familiäres und noch zusätzliches mit den Musikstunden vereinbaren wollen. Dass das Finanzamt versuche, einen Unterschied in der Höhe der Telefonkosten in Schulzeit und Nichtschulzeit zu machen, sei nicht angebracht, da wie dargelegt ja die Hauptarbeit für das Ensemble- und Orchesterspiel in die unterrichtsfreie Zeit der allgemeinen öffentlichen Schulen fallen müsse. Die Orchester hätten jeweils ca. 40 Mitglieder. Es bedeute einen großen organisatorischen Aufwand und damit verbundene Telefongespräche für den Beschwerdeführer als Leiter, die Zeiten für die Einzelproben, gemeinsamen Proben und schließlich Orchesterproben zu koordinieren. Eine Schätzung von 50% beruflich veranlassten Telefonkosten erscheine angemessen, zumal der hohe verbleibende dem Privaten zugeordnete Teil von nahezu Euro 700 pro Jahr jedenfalls einem Fremdvergleich standhalten würde.

Bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers über die Verlegung von Musikstunden während des Schuljahres ist darauf hinzuweisen, dass nach Teil B § 4 Organisationsstatut für Musikschulen in der Steiermark der Lehrer den Unterricht nach einem zu Schuljahresbeginn erstellten und vom Schulleiter genehmigten Stundenplan zu erteilen hat. Eine Änderung des Stundenplanes bedarf der Zustimmung durch den Schulleiter. Nach dem Punkt 5. im Anhang zur Schulordnung sind die festgelegten Unterrichtsstunden von den Schülern regelmäßig und pünktlich zu besuchen.

Diese auf Grund der Formulierung („hat“, „bedarf“, „sind“) verpflichtend durch die Musikschullehrer und deren Schüler einzuhaltenden Organisationsvorschriften stellen zum einen verständlicherweise eine unabdingbare Voraussetzung für den ordnungsgemäß ablaufenden Musikschulbetrieb dar und zum anderen ist daraus zu ersehen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Telefonaufwendungen für Stundenverschiebungen auf Grund des vorgegebenen Stundenplanes nicht den tatsächlichen Verhältnisses entsprechen konnten, noch dazu, wenn dem Beschwerdeführer in der Musikschule ein Telefon für berufliche Telefonate zur Verfügung gestellt wurde.

Bezüglich der Tätigkeit für das Ensemble- und Orchesterspiel führt der Beschwerdeführer aus, dass diese eng in Verbindung mit der Musikschule und deren Schülern durchgeführt werde und die Hauptarbeit dafür in die unterrichtsfreie Zeit der allgemeinen öffentlichen Schulen fallen würde. Wie das Finanzamt in seinem Schreiben vom ausführt, sei aus den Telefonkosten nicht tendenziell zu erkennen, dass in der schulfreien Zeit wesentlich weniger Gesprächsgebühren angefallen wären, als während der Schulzeit. Wenn die Telefonaufwendungen über das gesamte Jahr verteilt annähernd gleich bleibend angefallen sind und die Telefonaufwendungen während des den öffentlichen Schulen angeglichenen Musikschulbetriebes, wie oben dargestellt, nur in einem geringen Ausmaß angefallen sein können, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch für die Ensemble- und Orchesterspieltätigkeit nicht in der von ihm behaupteten Höhe beruflich bedingte Telefonkosten entstanden sind.

Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf die unwidersprochen gebliebenen Ausführungen in der Berufungsentscheidung des -G/10, betreffend Einkommensteuer 2005 verwiesen, worin zutreffend die Ansicht des Beschwerdeführers, auch während der Ferien beruflich veranlasste Telefonate geführt zu haben, unter Hinweis auf den vorgelegten Kalender (Tagesplaner) widerlegt wurde. Es ist davon auszugehen, dass diese Verhältnisse auch für das gegenständliche Jahr 2007 zutreffen.

Weiters ist der Schätzung des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, dass sowohl der Festnetzanschluss als auch der Internetanschluss nach den Erfahrungen des täglichen Lebens auch von anderen Familienmitgliedern mitbenützt werden. Von dem insgesamt durch das Finanzamt als Werbungskosten berücksichtigten Betrag für Telefon- und Internetkosten in Höhe von Euro 360,- verbleibt nach Abzug von 50% der Aufwendungen für das Mobiltelefon des Beschwerdeführers (Euro 126,76) immerhin noch jeweils ein Betrag in Höhe von Euro 116,62 für berufliche Aufwendungen für das Festnetztelefon und den Internetanschluss, was gesamt gesehen unter Hinweis auf die Ausführungen des Finanzamtes zu den Kosten der einzelnen Telefonate als ausreichend zu beurteilen ist. Überdies hätte es der Beschwerdeführer in der Hand gehabt, den tatsächlich angefallenen beruflichen Telefon- und Internetaufwand anhand von Aufzeichnungen in Verbindung mit Abrechnungen, aus denen die gewählten Rufnummern ersichtlich sind, annähernd nachzuweisen.

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem die Beschwerde sowohl hinsichtlich der Aufwendungen für die Amerikareise als auch hinsichtlich der Telefonkosten keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme und Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen die Unzulässigkeit der Revision sprechen würden, nicht vorgebracht wurden, war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
UFS, RV/0634-G/10
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 9 ff zu § 20
Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 21/2 zu § 20
VwGH, 2002/13/0035
VwGH, 2001/13/0238
VwGH, 96/14/0093
VwGH, 2002/15/0123
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 3 zu § 20
VwGH, 2001/13/0218
VwGH, 94/14/0014
VwGH, 93/13/0296
BFH, , BStBl 1971 II 17
VwGH, 98/15/0111
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100418.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at