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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.06.2014, RV/2100501/2013

Zeitpunkt der Besteuerung einer Lohnnachzahlung (Überstundenvergütung) aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin N.N. in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes X. (FA) vom betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Im anhängigen Verfahren ist zu klären, ob die dem Beschwerdeführer (Bf) aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom zugeflossene Lohnnachzahlung aus dessen ehemaligem Dienstverhältnis bei der Fa XY (im Folgenden Dienstgeber) im Rahmen seiner Einkommensteuer- (ESt-) Veranlagung für 2012 zu erfassen ist(Standpunkt des Bf) oder nicht (Standpunkt der Abgabenbehörde).

Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid, in der Folge bestätigt mittels abweisender Berufungsvorentscheidung (BVE), besteuerte das FA das Einkommen des Bf für 2012 unter Hinweis auf das abgabenrechtliche Zuflusspinzip ohne die oa. Lohnnachzahlung, weil die in § 19 EStG 1988 vorgesehenen Ausnahmen nicht zum Tragen kämen.

Der Bf wandte ein, die mit dem gerichtlichen Vergleich vom Jänner 2013 festgelegte Lohnnachzahlung betreffe die Entlohnung von Überstunden, die er im Laufe seines Dienstverhältnisses vom  -  geleistet habe. Es könne nicht ihm angelastet werden, dass das Arbeitsgericht ein Jahr zur Klärung benötigt habe.

Es wurde erwogen:

Nach dem Inhalt der abgabenbehördlichen Verfahrensunterlagen war der Bf beim oa. Dienstgeber vom  –  als „Stationsleiter“ nichtselbständig beschäftigt. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses beschritt er mit Hilfe der Arbeiterkammer den Rechtsweg zur Hereinbringung offener Gehaltsforderungen aus geleisteten Überstunden. Das Gerichtsverfahren endete am mit einem Vergleich, auf Grund dessen sich der ehemalige Dienstgeber des Bf zu einer Zahlung von 8.500,- € brutto binnen 14 Tagen verpflichtete. Nach dem vorliegenden Lohnkonto des Dienstgebers wurde die Zahlung noch im Jänner 2013 geleistet. Ein zugehöriger Lohnzettel findet sich in der abgabenbehördlichen Datenbank zwar nicht, doch kommt diesem Umstand für das anhängige Verfahren keine Relevanz zu.

Das BFG sieht keine Veranlassung an der Richtigkeit des dargestellten und insoweit im abgabenbehördlichen Verfahren auch unstrittigen Akteninhalts zu zweifeln und erhebt diesen zu seiner Sachverhaltsfeststellung im anhängigen Verfahren.

Im Bereich des Einkommensteuerrechts gilt für die zeitliche Zuordnung von außerbetrieblichen Einkünften, zu denen u.a. nichtselbständige Einkünfte gehören, das so genannte Zufluss-/Abflussprinzip.

Gemäß § 19 Abs.1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) idgF sind, abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen, Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Nach Z.3 der Bestimmung iVm § 79 Abs. 2 EStG gelten Lohnbezüge für ein abgelaufenes Jahr, deren Auszahlung erst zwischen dem 15. Jänner und dem 15.Februar des Folgejahres erfolgt, als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten und vom Dienstgeber für das Vorjahr abzuführen. Die genannten Bezüge sind in den gemäß § 84 EStG an das Finanzamt zu übermittelnden Lohnzettel für das abgelaufene Kalenderjahr aufzunehmen.

§ 67 Abs 8 lit.a EStG regelt als Spezialnorm die Besteuerung von auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhenden Vergleichssummen im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte und normiert explizit deren steuerliche Erfassung „im Kalendermonat der Zahlung“, auch wenn derartige Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen.

Als lex specialis hat diese Bestimmung Vorrang vor der allgemeinen Norm des § 19 EStG und damit auch vor dessen zuvor angeführter Regelung in Abs 1 lit.c.

Der übereinstimmenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) und des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zufolge, ist die Bestimmung des § 67 Abs 8 lit.a EStG gerade vor dem Hintergrund der Wahrung des geltenden Zuflussprinzips (§ 19 EStG) zu sehen.

Im Erkenntnis vom , G243/07 hat es der VfGH für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, wenn der Gesetzgeber den Besonderheiten von Vergleichszahlungen „nicht im Wege einer Durchbrechung des Zuflussprinzips“ Rechnung trägt, sondern „aus Gründen der Vereinfachung sowie als Ausgleich für verschiedene besondere Umstände im Einzelfall (Liquiditätsnachteil durch spätere Zahlung der Vergleichssumme, Belastung durch gerichtliche oder außergerichtliche Verfahren, Progressionsspitze usw.)“ „durch eine begünstigende Sonderbehandlung der zusammengeballt zufließenden Einkünfte berücksichtigt“.

Der VwGH hat im Erkenntnis vom , 92/15/0104 explizit die Versteuerung von in Vergleichen enthaltenen Überstundennachzahlungen dem Regime des § 67 Abs.8 EStG 1972 zugeordnet und einer Aufrollung einzelner Lohnzahlungszeiträume eine Absage erteilt, „somit eine Zuteilung der steuerpflichtigen Bezüge zu den entsprechenden Lohnzahlungszeiträumen“ klar abgelehnt. Zugleich hat der VwGH festgehalten, dass die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 67 Abs 8 EStG 1972 und des § 67 Abs 8 EStG 1988 insofern ident sind.

In Hinblick auf diese eindeutige Rechtslage bleibt für eine Besteuerung der verfahrensgegenständlichen Vergleichszahlung im Jahr 2012 kein Raum. Das Rechtsmittel war daher abzuweisen.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Rechtsmittel wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100501.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at