Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderfreibetrag wegen geleisteter Unterhaltszahlungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Beschwerdesache der BF, geb. am 19XX, whft. in WS, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , betreffend Einkommensteuer 2014 (Arbeitnehmerveranlagung), zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid entsprechend dem angeschlossenen Berechnungsblatt, das einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildet, abgeändert.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog im Beschwerdejahr (2014) von mehreren auszahlenden Stellen lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die – jeweils – beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden.
Nach einem Antrag der Bf. vom (Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2014) wurde mit Bescheid des genannten Finanzamtes vom zur Steuernummer (StNr.) 12 eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt [vgl. dazu auch § 41 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988]. Dabei ergab sich unter Zugrundelegung von den der Abgabenbehörde übermittelten Lohnzetteln nach Abzug von entsprechenden Pauschbeträgen für Werbungskosten und Sonderausgaben gemäß den §§ 16 Abs. 3 und 18 Abs. 2 EStG 1988, festgestellten (nichtselbständigen) Gesamteinkünften von € 15.853,54 bzw., unter Berücksichtigung einer von der Abgabepflichtigen geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung [Freibetrag wegen (eigener) Behinderung] gemäß §§ 34 und 35 Abs. 5 EStG 1988 iHv. € 435,00; eines (sodann) verbleibenden Einkommens von € 15.358,54; des (ebenfalls zustehenden) Verkehrsabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 iHv. € 291,00; sowie des Arbeitnehmerabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 iHv. € 54,00; eine Einkommensteuer von € 1.245,87 bzw., unter Anrechnung der (im Wege des Steuerabzuges entrichteten) Lohnsteuer iHv. € 640,45 und nach (Durchführung einer) Rundung der festgesetzten Einkommensteuer gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988, eine, von der Bf. zu dem im Bescheid genannten Fälligkeitstermin zu entrichtende, festgesetzte Einkommensteuer 2014 iHv. € 605,00 (Abgabennachforderung).
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. am (das Rechtsmittel der) Beschwerde und begehrte, unter Beischluss einer – teilweise – ausgefüllten, u. a. Angaben betreffend das sog. Pendlerpauschale und den Pendlereuro beinhaltenden, (erneuten) Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2014 (L 1-2014), einer (teilweise ausgefüllten) Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro ab („Pendlerrechner“), sowie einer (ebenfalls teilweise ausgefüllten) Beilage zur Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung (L 1k-2014: Angaben betreffend Kinderfreibetrag und zu den geleisteten gesetzlichen Unterhaltsleistungen), die (zusätzliche) Gewährung des (großen) Pendlerpauschales (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988), des Pendlereuro (§ 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988), sowie weiters die „Berücksichtigung“ von für ihren minderjährigen, nicht haushaltszugehörigen Sohn JW (geb. 20XX ) im Veranlagungsjahr geleisteter Unterhaltsleistungen in Form der Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, sowie des Kinderfreibetrages gemäß § 106a EStG 1988.
Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt die Bf., im Hinblick auf die begehrte (steuerliche) Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen, auf, bis zum eine Bestätigung des Kindesvaters bzw. eine Bestätigung der Bank über die im Veranlagungsjahr von ihr geleisteten Alimentationszahlungen vorzulegen.
Nachdem von der Bf. bis zum genannten Termin keinerlei Unterlagen zu den geleisteten Unterhaltszahlungen vorgelegt worden waren, erließ das Finanzamt am , in Erledigung der genannten Beschwerde, gemäß § 262 Bundesabgabenordnung (BAO) eine sog. Beschwerdevorentscheidung, mit der der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2014 insofern abgeändert wurde, als die Einkommensteuer, unter (erstmaliger) Zuerkennung eines Pendlerpauschales von € 139,50 [neuer Gesamtbetrag der Einkünfte: € 15.714,04 bzw., nach unveränderter Berücksichtigung (pauschaler) Werbungskosten und Sonderausgaben, sowie eines Freibetrages wegen außergewöhnlichen Belastung iHv. insgesamt € 495,00; Einkommen daher € 15.219,04] und der Gewährung eines Pendlereuros von € 6,00; mit € 549,00 (Abgabengutschrift gegenüber der Festsetzung laut Erstbescheid: € 56,00) neu festgesetzt wurde.
Mit Schreiben vom beantragte die Bf., unter Anschluss einer (ausgefüllten) Beilage zur Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für 2014 (L 1k-2014), in der die (von ihr vom 1.1. bis zum erbrachten) monatlichen Unterhaltsleistungen mit € 162,00 beziffert wurden, sowie einer, im Jänner 2014 an die Bf. ergangenen Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die ihr ab zustehende Leistungshöhe (Pensionszahlungszeitraum laut Lohnzettel vom 1.1. bis ), in der u. a. ein offenbar sich aus den genannten Unterhaltsleistungen ergebender mtl. „Fremdabzug“ von € 163,62 ausgewiesen wurde, gemäß § 264 BAO die Entscheidung über ihre Beschwerde durch das Verwaltungsgericht und machte – erneut – aufgrund von ihr geleisteter Unterhaltszahlungen, einen (entsprechenden) Absetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 bzw. einen Kinderfreibetrag gemäß § 106a EStG 1988 für das genannte Veranlagungsjahr geltend.
Über Veranlassung des durch den Antrag vom zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom berufenen Bundesfinanzgerichtes teilte die Bezirkshauptmannschaft BH am der um die Bekanntgabe der Umstände zur Unterhaltsbemessung in der Pflegschaftssache des JW ersuchenden Abgabenbehörde mit, dass die Bf. laut angeschlossenem, nach wie vor aufrechtem Beschluss des Bezirksgerichtes BH vom , GZ 34 , als Kindesmutter seit (bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des genannten Kindes) zur Zahlung von monatlichen Unterhaltszahlungen von jeweils € 162,00 verpflichtet sei.
Über die gegenständliche Beschwerde wurde erwogen:
Feststeht anhand der vorliegenden Akten- und Beweislage, dass die ledige Bf. für ihren, nicht dem eigenen, sondern dem Haushalt des auch die Pflege und Erziehung wahrnehmenden Kindesvaters zugehörigen Sohn JW (geb. 20XX ) im Jahr 2014 auf Grundlage des oa., nach wie vor (unverändert) aufrechten Beschlusses des genannten Bezirksgerichtes Unterhaltszahlungen iHv. € 1.944,00 (12mal € 162,00) geleistet hat und von dem in Österreich ansässigen Kindesvater, der laut Gerichtsbeschluss und Aktenlage auch Familienbeihilfe für das Kind bezieht, dauernd getrennt lebt.
Ebenso steht aufgrund der Aktenlage zur genannten StNr. fest, dass der Bf. in der Zeit ihrer (unselbständigen) Beschäftigung bei der Firma Y GmbH (vom 1.4. bis zum ; d. e. 4,5 Monate) regelmäßige Aufwendungen für die an mehr als 10 Tagen je Kalendermonat mit ihrem Privat-Pkw durchgeführte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernung: 8 Kilometer; Benützung eines Massenbeförderungsmittel aufgrund der Fahrzeit mit dem Massenbeförderungsmittel bzw. aufgrund der Tatsache, dass zu den von der Bf. angegebenen Arbeitszeiten ein solches nicht verkehrt, nicht zumutbar) entstanden sind bzw., dass für die im Veranlagungszeitraum dem Lohnsteuerabzug unterliegende Einkünfte beziehende Bf. durch die zuständige Stelle eine Erwerbsminderung im Ausmaß von 80 % festgestellt worden ist.
Zu den hier nicht (mehr) streitgegenständlichen Fragen der für die Festsetzung der Einkommensteuer 2014 heranzuziehenden maßgeblichen Absetz- bzw. Freibeträge gemäß § 16 Abs. 2 (Pauschalbetrag für Werbungskosten), § 18 Abs. 3 (Pauschalbetrag für Sonderausgaben), § 33 Abs. 5 Z 1 (Verkehrsabsetzbetrag) bzw. Z 2 (Arbeitnehmerabsetzbetrag), §§ 34, 35 Abs. 3 (Freibetrag für außergewöhnliche Belastung infolge festgestellter eigener Erwerbsminderung), sowie hinsichtlich des im Wege der Beschwerdeentscheidung für die oa. Beschäftigungszeiten ebenfalls zuzuerkennenden sog. großen Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 und des Pendlereuro(s) gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 wird auf die genannten, bereits anhand der evidenten Aktenlage einen entsprechenden Rechtsanspruch der Bf. auf die Berücksichtigung der jeweiligen „Abzüge“ begründenden Gesetzesstellen bzw. auch auf die entsprechenden Ausführungen dazu im Jakom7 EStG 2014, § 16 Rzen 28 bis 31, bzw. § 33 Rz 54 verwiesen.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält, das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört [§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967] und für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Der Unterhaltsabsetzbetrag iSd. § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht daher dann zu, wenn dem Abgabepflichtigen, der seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem sich nicht überwiegend bei ihm und auch nicht im begünstigungsschädlichen „Ausland“ (vgl. dazu § 33 Abs. 4 Z 3 1. Anstrich EStG 1988) aufhaltenden Kind nachkommt, bzw. seinem nicht von ihm dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner, eine Familienbeilhilfe nicht gewährt wird.
Der (volle) Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des (vollen) Unterhaltes in Höhe der Unterhaltsverpflichtung geknüpft. Eine aliquote Zuerkennung für einen nicht voll durch entsprechende Zahlungen gedeckten Monat hat nicht zu erfolgen (vgl. z. B. ).
Die Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung ist vom Abgabepflichtigen regelmäßig durch geeignete schriftliche Unterlagen (Einzahlungsbelege, Empfangsbestätigung o. ä.) nachzuweisen.
Die Höhe der (zu leistenden) Unterhaltsverpflichtung ergibt sich entweder aus einer behördlichen bzw. einer gerichtlichen Festsetzung (so z. B. aufgrund eines vor der Jugendwohlfahrtsbehörde abgeschlossenen Unterhaltsvergleiches oder aufgrund eines Gerichts-Urteiles oder –Beschlusses) oder aus einer außerbehördlichen Einigung (schriftlicher Vergleich; vgl. -I/08).
Wurde der Unterhalt von einer Behörde (bzw. von einem Gericht) festgesetzt und kommt der Abgabepflichtige dieser ihm so auferlegten Verpflichtung im vollen Ausmaß nach, steht ihm der (volle) Unterhaltsabsetzbetrag unabhängig davon zu, in welcher (geringen) Höhe die, mangels einer (gerichtlichen oder behördlichen) Neufestsetzung, nach wie vor aufrechte Unterhaltsverpflichtung festgesetzt wurde.
Lediglich bei einer außerbehördlichen bzw. einer außergerichtlichen Einigung über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung, dürfen die von den Gerichten (im Streitfall) angewendeten, die durchschnittlichen Grundbedürfnisse eines Kindes repräsentierenden und auf Verbrauchsausgabenstatistiken zurückzuführenden sog. Regelbedarfssätze nicht unterschritten werden (vgl. z. B. -F/09). Dabei ist unter „Regelbedarf“ jener Bedarf zu verstehen, den ein Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse hat.
Da die Bf. im Streitjahr 2014 ihren, im – nach wie vor aufrechten – Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom festgelegten gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem genannten, nicht in ihrem Haushalt, sondern im inländischen Haushalt des Kindesvaters lebenden Kind, für das von ihr auch keine Familienbeihilfe bezogen wurde, nachgekommen ist, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des (vollen) Unterhaltsabsetzbetrages gemäß der bezogenen Gesetzesstelle vor.
Gemäß § 106a Abs. 2 EStG 1988 steht (weiters) für ein Kind iSd. § 106 Abs. 2 ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu.
§ 106 Abs. 2 EStG 1988 zufolge gelten als Kinder iSd. EStG 1988 (auch) jene Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr eine Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.
Damit liegen im Anlassfall auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kinderfreibetrages im verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahr vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das gegenständliche Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 106a Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Unterhaltsabsetzbetrag Kinderfreibetrag |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101322.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at