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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.06.2014, RV/2100764/2012

Persönliche Verpflichtung des Masseverwalters zur Einreichung der Abgabenerklärungen des Gemeinschuldners

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf. (als früherer Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren des XY), B, gegen den Bescheid des FA Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Am wurde über das Vermögen des X das Sanierungsverfahren (ohne Eigenverwaltung) eröffnet. Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Gericht in diesem Verfahren zum Sanierungsverwalter bestellt.

Mit Bescheid vom wurde der Bf. (als Masseverwalter im Insolvenzverfahren des X) vom Finanzamt bis längstens um Einreichung der Abgabenerklärungen (USt und ESt) für 2011 ersucht. Für den Fall, das diesem Ersuchen nicht fristgerecht Folge geleistet werde, wurde eine Zwangsstrafe iHv. 200 Euro angedroht.

Laut Akt des Finanzamtes hat der Bf. weder um Verlängerung der oa. Frist ersucht noch die Abgabenerklärungen für 2011 eingereicht.

Im September 2012 wurde beim Gemeinschuldner eine das erste Halbjahr 2012 umfassende USO-Prüfung durchgeführt. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom werden im Wesentlichen folgende Prüfungsfeststellungen getroffen:

Am wurde über X, Tabaktrafik in M, ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Im Zuge der letzten durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung () wurden die Umsätze für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2011 im Schätzungswege festgesetzt. Wie damals schon bekannt war, wurde die Trafik bis Weihnachten 2011 geführt. Die Trafik blieb von diesem Zeitpunkt an bis heute geschlossen, sodass in weiterer Folge keine Umsätze mehr getätigt wurden. [Der Gemeinschuldner] befindet sich lt. Auskunft des Steuerberaters… in ärztlicher Behandlung, großteils mit Spitalaufenthalt verbunden. (…..)“.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber dem Bf. die angedrohte Zwangsstrafe von 200 Euro fest und forderte den Bf. erneut zur Einreichung der Abgabenerklärungen 2011 auf.

Die dagegen erhobene Berufung begründet der Bf. im Wesentlichen wie folgt: Da überhaupt kein Vermögen vorhanden gewesen sei, habe er die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Im Laufe des Verfahrens habe sich herausgestellt, dass faktisch kein Vermögen zur Befriedigung der Gläubigerforderungen vorhanden sei. Der Gemeinschuldner befinde sich in dauernder psychiatrischer Behandlung im AKH Wien, bis auf ein Erstgespräch habe der Bf. daher keinen Kontakt mit ihm halten können. Das vom Gemeinschuldner geführte Belegwesen für 2011 sei außerordentlich mangelhaft. Der seinerzeitige Steuerberater habe seine Tätigkeit mangels Bezahlung des Honorars schon längst eingestellt. Diese Umstände habe der Bf. im Zuge der routinemäßigen Prüfung dieses Insolvenzverfahrens mündlich bekannt gegeben, weshalb er der Ansicht gewesen sei, dass die Angelegenheit damit erledigt wäre. Eine Nachholung der Abgabenerklärung gemäß der Aufforderung vom sei ihm auf Grund dieser Umstände (Masseunzulänglichkeit, keine verlässlichen oder vollständigen Buchhaltungsunterlagen) nicht möglich gewesen. Daher werde die ersatzlose Behebung der Zwangsstrafe begehrt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Die Abgabenbehörden sind gemäß § 111 Abs. 1 BAO berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.

Nach § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.

Der Masseverwalter ist als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners während seiner Bestellung persönlich verpflichtet, Steuererklärungen des Gemeinschuldners, uzw. auch für Zeiträume, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen, abzugeben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, dann können über ihn Erzwingungsstrafen verhängt und aus seinem persönlichen Vermögen hereingebracht werden (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³ § 80 E 60).

Aus dieser persönlichen Pflicht des Masseverwalters, die gleicher Art ist wie die des von ihm Vertretenen (des Gemeinschuldners als Steuerpflichtigen) folgt, dass der Masseverwalter der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen gleich dem Steuerpflichtigen unabhängig davon nachzukommen hat, ob er eines Steuerberaters bedarf oder nicht; ebenso wie für den Steuerpflichtigen besteht die Steuererklärungspflicht des Masseverwalters auch unabhängig davon, ob ein Steuerberater finanziert werden kann oder nicht (s. zB , mwH).

Der Bf. stützt sein Rechtsmittel im Wesentlichen darauf, dass er für die Vollständigkeit des Belegwesens keine Gewähr leisten könne und der frühere Steuerberater des Gemeinschuldners mangels Bezahlung seines Honorars (infolge Vermögenslosigkeit der Masse) seine Tätigkeit eingestellt habe.

Mit diesem Vorbringen ist für sein Rechtsmittel jedoch im Ergebnis nichts gewonnen:

Wie oben dargelegt, trifft den Masseverwalter die persönliche Pflicht, für den Gemeinschuldner die Abgabenerklärungen einzureichen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Masseverwalter für die Erstellung der Abgabenerklärungen eines Steuerberaters bedarf und ob dieser Steuerberater finanziert werden kann (vgl. , und die dort zitierte VwGH-Judikatur). Der Hinweis des Bf. auf die Masseunzulänglichkeit geht sohin ins Leere.

Aus dem Akt des Finanzamtes geht zudem nicht hervor, dass der Bf. vor Festsetzung der Zwangsstrafe unter Hinweis auf die behauptete mangelhafte Belegführung eine Fristverlängerung beantragt und/oder die Vornahme einer Schätzung angeregt hätte. Ein derartiges Begehren geht ebenso wenig aus der Niederschrift über die USO-Prüfung vom , welche im Übrigen auch nicht das hier gegenständliche Jahr 2011, sondern laut Prüfungsauftrag das erste Halbjahr 2012 betraf, hervor.

Es wäre aber jedenfalls geboten gewesen, dem Finanzamt vor (!) Ablauf der für die Einreichung der Erklärungen gesetzten Frist die im Rechtsmittel angedeuteten Schwierigkeiten auf Grund mangelnder Unterlagen näher darzulegen (und allenfalls eine Fristverlängerung oä. zu beantragen). Da dies nicht erfolgt ist, konnte das Finanzamt dem Grunde nach zu Recht eine Zwangsstrafe verhängen.

Dem stand im Übrigen auch der Umstand, dass der Betrieb des Gemeinschuldner bereits seit Ende 2011 geschlossen war, nicht entgegen (s. nochmals insbes. ).

Bei Ausmessung der Zwangsstrafe der Höhe nach hat das Finanzamt den ins Treffen geführten – in den Insolvenzfällen nahezu regelmäßig bestehenden – Schwierigkeiten bei Erstellung der Abgabenerklärungen nach ha. Meinung aber ohnehin ausreichend Bedacht genommen und die Zwangsstrafe im untersten Bereich angesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision: Da zur beschwerdegegenständlichen Streitfrage hinreichend einschlägige (und einhellige) Rechtsprechung gegeben ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Masseverwalter
Sanierungsverwalter
Insolvenzverwalter
Zwangsstrafe
Konkurs
Vermögenslosigkeit
Verweise
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³ § 80 E 60

ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100764.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at