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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.11.2015, RV/5101168/2015

pensionierter Bankbeamter - keine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. NN in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes XYZ vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Angefochten ist der Einkommensteuerbescheid 2013.

Verfahren

Der Beschwerdeführer erklärte im beschwerdegegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit Bescheid vom erfolgte eine erklärungsgemäße Veranlagung.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des Freibetrages gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988. Auf die Beschwerdeausführungen wird verwiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde mangels Vorliegens eines aufrechten Dienstverhältnisses ab. Auf die nähere Begründung wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer daraufhin die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

In weiterer Folge legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Festgestellter Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat 2013 neben einer Pension von der Pensionsversicherungsanstalt eine Betriebspension von der X-Bank bezogen.

Im Rahmen einer sowohl für aktive als auch pensionierte Mitarbeiter der X-Bank offenen Betriebsaktion hat er X -Stammaktien zu einem begünstigten Kurs erworben. Der daraus resultierende Kursvorteil in Höhe von 1.438,50 € wurde seitens der X-Bank als steuerpflichtige Sonderzahlung gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 verrechnet (Bestätigung der Bank vom ). Das Stimmrecht in der Hauptversammlung für die so erworbenen Stammaktien ist an das Aktionärssyndikat der (aktiven und pensionierten) Mitarbeiter der X-Bank abgetreten. Mit dem begünstigten Aktienbezug ist ein Vorkaufsrecht der X-Bank verbunden.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

Rechtslage

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 ist von der Einkommensteuer befreit der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen oder an Unternehmen, die im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden sind oder sich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem Haftungsverbund gemäß § 30 Abs. 2a Bankwesengesetz befinden, bis zu einem Betrag von 1.460 Euro jährlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

Der Arbeitgeber muss den Vorteil allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewähren.

Besteht die Beteiligung in Form von Wertpapieren, müssen diese vom Arbeitnehmer bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt werden. Anstelle der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut können die vom Arbeitnehmer erworbenen Beteiligungen einem von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zur (treuhändigen) Verwaltung übertragen werden.

Überträgt der Arbeitnehmer die Beteiligung vor Ablauf des fünften auf das Kalenderjahr der Anschaffung (Erwerb) folgenden Jahres unter Lebenden, hat der Arbeitgeber den steuerfrei belassenen Betrag zu jenem Zeitpunkt, in dem er davon Kenntnis erlangt, als sonstigen Bezug zu versteuern. Der Arbeitnehmer hat bis 31. März jeden Jahres die Einhaltung der Behaltefrist dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen. Erfolgt eine Übertragung der Beteiligung vor Ablauf der Behaltefrist, ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Die Meldeverpflichtung und die Besteuerung entfallen, wenn die Übertragung bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt.

Rechtliche Erwägungen

Strittig ist, ob die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 auch bei pensionierten (ehemaligen) Arbeitnehmern zum Tragen kommt.

Obige Gesetzesbestimmung sieht einen eigenen Freibetrag von 1.460 € für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers vor. Dieser Vorteil ist nur dann steuerfrei, wenn er vom Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewährt wird. Anders als bei den Befreiungsbestimmungen im § 3 Abs. 1 Z 13 und Z 15 lit. a EStG 1988 ist die Steuerbefreiung für die Gewährung einer Mitarbeiterbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988) nur bei einem aufrechten Dienstverhältnis zulässig (dies geht unter anderem daraus hervor, dass bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Meldeverpflichtung bzw. eine Nachversteuerung entfällt). Die Gewährung einer Mitarbeiterbeteiligung an ehemalige Arbeitnehmer ist daher nicht steuerbefreit (LStR 2002, Rz 85; so auch Jakom/Laudacher EStG, 2015, § 3 Rz 67; Kuprian in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 3, Tz 102).

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist obige Rechtsansicht bereits den Erläuterungen zu BGBl 818/1993 (RV. 1237), mit dem die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b in das Einkommensteuergesetz 1988 aufgenommen wurde, zu entnehmen: Durch diese Maßnahme soll dem Arbeitgeber Risikokapital zur Verfügung gestellt werden und gleichzeitig eine stärkere Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen hergestellt werden. Der Steuervorteil soll nur für eine längerfristige Beteiligung gewährt werden. Dies wird durch eine Behaltefrist für fünf Jahre erreicht. Erfolgt die vorzeitige Veräußerung bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses, führt die vorzeitige Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung zu keiner nachträglichen steuerlichen Erfassung.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Kapitalmarktoffensive-Gesetzes (358 d.B.) 2001, mit dem das Ausmaß der Steuerfreiheit für Mitarbeiterbeteiligungen erhöht wurde, wird dargelegt, dass „im Interesse eines Ausbaus der Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen der Freibetrag für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen von 10.000 S auf 20.000 S erhöht werden soll. [...] Diese Form der Hinterlegung soll insbesondere ein Alters(Pensions)vorsorgesystem ermöglichen, bei dem die dem Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit im Unternehmen des Arbeitgebers übertragenen Mitarbeiterbeteiligungen bis zur endgültigen Aushändigung anlässlich des Ausscheidens oder der Pensionierung verwaltet werden.“ Auch in Ausweitung der oa. Gesetzesbestimmung im Hinblick auf die Möglichkeit der Hinterlegung beim Arbeitgeber hat der Gesetzgeber nochmals erläuternd dargelegt, dass es sich um während der Tätigkeit im Unternehmen übertragene Beteiligungen handelt.

Ein aufrechtes Dienstverhältnis ist daher Grundvoraussetzung für die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988. Ein solches Dienstverhältnis liegt jedoch – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, dass er als Bezieher der X -Betriebspension nach § 47 (1) in Verbindung mit § 25 (1) Z 1 lit. a EStG steuerlich Arbeitnehmer der X-Bank sei – nicht vor.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird über die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 abgesprochen. Es handelt sich dabei um keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem ergeben sich die Rechtsfolgen bereits aus dem Gesetz. Eine Revision ist demnach unzulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101168.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at