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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.11.2015, RV/5100325/2013

Mitnahme von Verlängerungssemestern in den nächsten Studienabschnitt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. , gegen den Bescheid des FA Y vom , betreffend Familienbeihilfe für K1, für die Zeit ab März 2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom  teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt Nachstehendes mit:
"Trotz Vorlage der geforderten Inskriptionsbestätigungen wurde die Familienbeihilfe ab März 2012 nicht mehr ausbezahlt, es wurden aber auch kein Bescheid und keine Benachrichtigung zugestellt.
Nach telefonischer und persönlicher Rücksprache im Info Center in der Str. wurde mir empfohlen, den Antrag auf Familienbeihilfe Beih 1 auszufüllen und mit einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes einzureichen.
K1a hat im WS 2006/2007 mit dem Studium begonnen, war im WS 2008/2009 und im SS 2009 in Arkansas/USA und hat das Studium im SS 2012 erfolgreich abgeschlossen. Nach den mir vorliegenden Informationen sollte daher die Familienbeihilfe unter Anrechnung der beiden Toleranzsemester bis Juli 2012 (Geburtstag Juli88) ausbezahlt werden.
Ich ersuche Sie, dies zu prüfen und den Differenzbetrag auf das angegebene Konto zu überweisen." 

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die volljährige Tochter des Beschwerdeführers für die Zeit ab März 2012 abgewiesen.
Begründung:
"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der
ab gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe fürvolljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausfibung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als
ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (z. B. bei Krankheit) oder ein nachgewiesenes
Auslandsstudium während des im Inland betriebenen Studiums verlängern die
vorgesehene Studienzeit.
Eine Verlängerung der Studienzeit erfolgt nur semesterweise, wobei eine
Verlängerung nur möglich ist, wenn die Studienbehinderung pro Semester
mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert hat.
Die VORGESEHENE Studiendauer (incl. TOLERANZSEMESTER) für Anglistik=Amerikanistik beträgt im 1.Abschnitt 5 Semester bzw. im 2. Abschnitt ebenfalls 5 Semester (=jeweils 4 Semester + 1 Toleranzsemester)
Ihre Tochter K1a begann das Studium im Okt. 2006. Die vorgesehene Studiendauer endete somit im Feb. 2009. Auf Grund des Auslandsstudiums von Aug. 2008
bis Mai 2009 und der Ablegung der 1. Diplomprüfung am Okt.2009 konnte die
Studiendauer um 1 Semester VERLÄNGERT werden (=VERLÄNGERUNGSSEMESTER).
Seit Oktober 2009 befindet sich Ihre Tochter im 2. Abschnitt. Die vorgesehene Studiendauer endete somit Februar 2012. Das nicht konsumierte Verlängerungssemester kann nicht in den 2. Abschnitt übertragen werden.

Die dagegen eingebrachte Berufung wird wie folgt begründet.

"Hiermit berufe ich gegen diesen Abweisungsbescheid und ersuche um Überweisung des
ausständigen Betrages auf das im Antrag angegebene Konto. Wie in lhrem und auch in meinem letzten Schreiben dargestellt, hat K1a im WS 2006/2007 mit dem Studium begonnen und war im WS 2008/2009 und im SS 2009 in Arkansas/USA.
Wie im Bescheid angeführt, befindet sich K1a seit Oktober 2009 im zweiten
Studienabschnitt. Damit liegen beide Verlängerungssemester im ersten Studienabschnitt und Ihr Hinweis ,,Das nicht konsumierte Verlängerungssemester kann nicht in den 2.Abschnitt übertragen werden:“ ist nicht zutreffend.
Unter Anrechnung der beiden Toleranzsemester endet daher die Anspruchsdauer auf
Familienbeihilfe mit Aug12 (Vollendung des 24. Lebensjahres)."

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen.

"Begründung:
Gem. § 2 Abs. 1 lit b FamilienlastenausgIeichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht mtigiich ist.
Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBGI. Nr. 305/1992
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (z. B. bei Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium während des im Inland betriebenen Studiums verlängern die vorgesehene Studienzeit. Eine Verlängerung der Studienzeit erfolgt nur semesterweise, wobei eine Verlängerung nur mögiich ist, wenn die Studienbehinderung pro Semester mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert hat.
Ihre Tochter K1a begann im Oktober 2006 das Studium Anglistik und Amerikanistik an der Universität YY. Die hierfür vorgesehene Studiendauer beträgt inklusive Toleranzsemester im 1. Abschnitt 5. Semester und im 2. Abschnitt ebenfalls 5 Semester. Die Studiendauer des 1. Abschnitts endete somit im Februar 2009. Lt. der von Ihnen vorgelegten Bestätigung absolvierte Ihre Tochter von August 2008 bis Mai 2009 Auslandssemester in d. USA. Die Studiendauer wurde somit um 2 Semester ab März 2009 verlängert.
Da Ihre Tochter am Okt.2009 den 1. Studienabschnitt in Anglistik und Amerikanistik abgeschlossen hat, benötigte sie nur 1 Semester Studienzeitverlängerung. Die Verlängerung der Studiendauer betrifft nur den jeweiligen Studienabschnitt. Eine Verlängerung der Studiendauer im 2. Studienabschnitt ist nicht möglich.
Die Toleranzsemester wurden sowohl im 1. als auch im 2. Abschnitt gewährt. Somit wurden 11 Semester Familienbeihilfe bezogen.
Die Berufung war aus o.g. Gründen vollinhaltiich abzuweisen."

Im Vorlageantrag vom wird Folgendes angeführt:

"Begründung:
Die Daten über Studienbeginn, Auslandsaufenthalt und abgelegte Prüfungen wurden in den vorlaufenden Schreiben wiederholt dargestellt.
Wie in der Berufungsvorentscheidung dargestellt, wurde die Studiendauer durch den
Auslandsaufenthalt um 2 Semester verlängert. Unverständlich ist daher die, auch schon im Bescheid angeführte Anrechnung nur eines Verlängerungssemesters.
Unter Anrechnung der beiden Toleranzsemester und der beiden Verlängerungssemester
endet meiner Rechnung nach die Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe mit Aug12
(Vollendung des 24. Lebensjahres)."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Es wird auf Grund der vorliegenden Unterlagen von folgendem Sachverhalt ausgegangen.

Die Tochter des Beschwerdeführers hat mit Wintersemester 2006/2007 das Studium der "Anglistik und Amerikanistik" begonnen.
Die hierfür vorgesehene Studiendauer beträgt unbestritten  inklusive Toleranzsemester für beide Studienabschnitte jeweils 5 Semester. Die Studiendauer des ersten Abschnitts endete somit im Februar 2009. Die Tochter des Beschwerdeführers absolvierte von August 2008 bis Mai 2009 Auslandssemester in den USA. Das Finanzamt hat die Studiendauer um 2 Semester ab März 2009 verlängert. Die Tochter beendete am Okt.2009 den ersten Studienabschnitt. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Tochter ein Semester Studienzeitverlängerung benötigte. Die Verlängerung der Studiendauer betrifft nur den jeweiligen Studienabschnitt. Eine Verlängerung der Studiendauer im zweiten Studienabschnitt ist nach Ansicht des Finanzamtes nicht möglich.
Die Toleranzsemester wurden für beide Studienabschnitte gewährt.
Der Beschwerdeführer ist dagegen der Meinung, dass das im ersten Studienabschnitt nicht benötigte Verlängerungssemester für den zweiten Studienabschnitt zu berücksichtigen sei.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.
Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. ..... Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. 305, angeführten Regelungen auch für die Familienbeihilfe. ....

Unter Studium ist demnach eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern zu verstehen.
Gemäß § 6 Universitäts-Studiengesetz besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Daraus ist abzuleiten, dass das Wintersemester mit 1. Oktober beginnt.

Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Eine Berufsausbildung ist nur dann anzunehmen, wenn
- die vorgesehene Studienzeit
- pro Studienabschnitt
- um nicht mehr als ein Semester
überschritten wird.
Spätestens ein Semester nach Ablauf der vorgesehenen Studiendauer des Studienabschnittes (Mindeststudiendauer) ist somit der Nachweis erforderlich, dass der Studienabschnitt erfolgreich angeschlossen wurde (sh. Wimmer in FLAG-Kommentar Csaszar/Lenneis/Wanke, § 2 Rz 76). 

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist bei der Beurteilung, ob eine Berufsausbildung vorliegt, auf die Studienzeit pro Studienabschnitt abzustellen. Unabhängig davon, ob die erfolgreiche Beendigung eines Studienabschnittes mit dem Ende eines Semesters zusammenfällt, beginnt die in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 angeordnete Semesterzählung für den nächsten Studienabschnitt mit dem auf den erfolgreich vollendeten Studienabschnitt folgenden Semester ().
Hochschulrechtlich ist die Ablegung der Diplomprüfung in der sogennannten Nachfrist (bis April bzw. November) noch dem vorhergehenden Semester zuzurechnen (vgl. Zl. 2006/13/0195).

In der von der Tochter des Beschwerdeführers betriebenen Studienrichtung betrug die "vorgesehene Studienzeit " iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für beide Studienabschnitte je fünf Semester incl. "Toleranzsemester".
Die fünf Semester für den ersten Studienabschnitt wurden mit Ende des Wintersemesters 2008/2009 erreicht. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Tochter des Beschwerdeführers den ersten Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen.
In der Zeit von August 2008 bis Mai 2009 absolvierte sie Auslandssemester in den USA. Das Finanzamt verlängerte die Studienzeit um zwei Semester ab Beginn des Sommersemesters 2009. 
Im Oktober 2009 - also in der Nachfrist des Sommersemesters 2009 - schloss die Tochter des Beschwerdeführers den ersten Studienabschnitt erfolgreich ab. Die Prüfung ist daher noch dem Sommersemester 2009 zuzurechnen.

Da die Auslandssemester im ersten Studienabschnitt erfolgten, haben diese grundsätzlich keine Auswirkungen auf die hier strittige Studiendauer des zweiten Studienabschnittes, da nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auf die Studienzeit pro Studienabschnitt abzustellen ist. Das Auslandssemester wurde auch für die Studienzeit des ersten Studienabschnittes als Verlängerung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 berücksichtigt.

Es ist zwischen dem laut Gesetz jedenfalls zustehenden "Toleranzsemester" und dem bei Nachweis einer Erkrankung oder eines Auslandsstudiums möglichen "Verlängerungssemester" zu unterscheiden. Während nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 die "vorgesehene Studienzeit" (= die durch Gesetz oder Verordnung festgelegte Studiendauer) das so genannte "Toleranzsemester" noch nicht beinhaltet, umfasst die "Studienzeit" die "vorgesehene Studienzeit" und das Toleranzsemester. Diese nach Verbrauch des Toleranzsemesters abgelaufene Studienzeit kann durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium zusätzlich verlängert werden. Mit dem Verlängerungssemester soll der Beihilfenanspruch erhalten bleiben, wenn ein Studierender einen Studienabschnitt infolge einer relevanten Studienbehinderung nicht in der "Studienzeit" (= "vorgesehene Studienzeit" inkl. Toleranzsemester) absolviert hat.
Nur wenn ein Studienabschnitt ohne "Verbrauch" des Toleranzsemesters in der "vorgesehenen Studienzeit" absolviert wird, kann dem folgenden Studienabschnitt ein weiteres Semester zugerechnet werden. Dadurch kommt es im Ergebnis zu einer Belohnung der Studierenden, die in einen Studienabschnitt abschließen, ohne das ihnen zustehende "Toleranzsemester" zu benötigen. Und nur dieses Toleranzsemester kann in den nächsten Studienabschnitt mitgenommen werden.

Da die Tochter des Beschwerdeführers für den ersten Studienabschnitt die Studienzeit des ersten Abschnittes inkl. Toleranzsemester und ein Verlängerungssemester wegen dem Auslandsstudium benötigte, kann dem zweiten Studienabschnitt kein weiteres Semester zugerechnet werden.

Für die Zeit ab März 2012 bestand kein Anspruch auf die Familienbeihilfe, weil die Semesterzählung für den zweiten Studienabschnitt mit Wintersemester 2009/2010 begann und die dafür vorgesehene Studienzeit (incl. 1 Toleranzsemester) mit Ende des Wintersemesters 2011/2012 (also mit Februar 2012) endete.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, weil nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100325.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at