Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.11.2015, RV/5100616/2015

Studienwechsel

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom zu VNR01, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt 761,10 €, die für das Kind K, VNR02, für den Zeitraum Oktober 2014 bis Dezember 2014 zu Unrecht bezogen wurden, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Sohn der Beschwerdeführerin war ab dem Wintersemester 2012/2013 Student an der Wirtschaftsuniversität Wien und betrieb dort das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Dieses Studium gliederte sich laut vorliegendem Studienplan in die Studieneingangs- und Orientierungsphase und in das Hauptstudium. Das Studium umfasste 180 ECTS-Anrechnungspunkte. Davon entfielen 16 ECTS-Punkte auf die Studieneingangs- und Orientierungsphase, 156 ECTS-Punkte auf das Hauptstudium und 8 ECTS-Punkte auf die Bachelorarbeit. Im Hauptstudium waren Lehrveranstaltungen und Prüfungen des Common Body of Knowledge im Umfang von insgesamt 40 ECTS-Punkten zu absolvieren. Im Hauptstudium konnten wahlweise die Studienzweige Betriebswirtschaft, Internationale Betriebswirtschaft, Wirtschaftsinformatik oder Volkswirtschaft und Sozioökonomie absolviert werden. Die zusätzlich zu den Prüfungen des Common Body of Knowledge in den einzelnen Studienzweigen zu besuchenden Lehrveranstaltungen und abzulegenden Prüfungen waren in den §§ 13 ff des Studienplanes geregelt.

In diesem Studium hat der Sohn der Beschwerdeführerin laut vorliegendem Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien die Studieneingangs- und Orientierungsphase erfolgsreich am abgeschlossen. Wie sich aus der Abgangsbescheinigung der Wirtschaftsuniversität Wien vom ergibt, wurden auch noch Prüfungen aus dem Common Body of Knowledge abgelegt, dies aber nur mehr zum Teil erfolgreich. Die Prüfung aus Accounting & Management Control II wurde am negativ beurteilt, die Prüfungen aus Fremdsprachliche Wirtschaftskommunikation I wurden am und negativ beurteilt, und die Prüfungen aus Wirtschaft im rechtlichen Kontext – Wirtschaftsprivatrecht I wurden insgesamt viermal negativ beurteilt. Insgesamt wurden laut Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien Prüfungen im Umfang von 42 ETCS-Punkten positiv abgelegt.

Nachdem der Sohn der Beschwerdeführerin dieses Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien abgebrochen hatte, besuchte er ab dem Wintersemester 2014/2015 an der Johannes Kepler Universität das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften. Dieses Studium dauert laut vorliegendem Curriculum sechs Semester und umfasst 180 ECTS-Punkte. Diese ECTS-Punkte verteilen sich auf Pflichtfächer (75 ECTS), Wahlfächer (90 ECTS), die Bachelorarbeit (6 ECTS) und freie Studienleistungen (9 ECTS). Die Studieneingangs- und Orientierungsphase beinhaltet vier Studienfächer mit insgesamt 33 ECTS-Punkten. Im Hauptstudium können die Studienschwerpunkte Betriebswirtschaftslehre, Internationale Betriebswirtschaftslehre, E-Business-Management und Kommunikationssysteme, Volkswirtschaftslehre, Management and Applied Economics und Business Engineering and Logistics Management gewählt werden.

Von der Johannes Kepler Universität wurden die an der Wirtschaftsuniversität Wien abgelegten Prüfungen zwar anerkannt, aber nicht die gesamten Vorstudienzeiten berücksichtigt. Die abgelegten Prüfungen umfassten wie bereits oben dargestellt insgesamt 42 ECTS-Punkte, die Prüfungen, die aufgrund der erfolgten Anerkennung an der Johannes Kepler Universität nicht mehr abzulegen waren, allerdings nur 34 ECTS-Punkte.

In einer E-Mail an das Bundesministerium für Familien und Jugend wies der Ehegatte der Beschwerdeführerin auf eben diesen Umstand hin, dass zwar die an der Wirtschaftsuniversität Wien abgelegten Prüfungen von der Johannes Kepler Universität Linz angerechnet worden wären, "jedoch die ECTS-Punkte nicht ident" wären. Die Familienbeihilfe könne daher nach Ansicht des Finanzamtes nicht mehr gewährt werden und es seien wahrscheinlich die Monate Oktober, November und Dezember 2014 zurückzuzahlen.

Das Bundesministerium für Familien und Jugend (Mag. B ) teilte dem Ehegatten der Beschwerdeführerin in einer Antwortmail vom folgendes mit:

"Nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen hat eine Prüfung Ihres Anspruches auf Familienbeihilfe folgendes ergeben: Ihr Sohn hat im Wintersemester 2012/2013 an der Wirtschaftsuniversität Wien das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften erstmalig inskribiert. Der Studienplan für dieses Studium sieht zunächst eine Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEP) sowie den Common Body of Knowledge (CBK) vor. Für die Absolvierung dieser Teilbereiche des Studiums ist eine Mindeststudiendauer von 2 Semestern vorgesehen. Die Abgangsbescheinigung der WU Wien vom zeigt, dass Ihr Sohn auch nach 4 inskribierten Semestern diese beiden Teilbereiche nicht erfolgreich abgelegt hat. Für das Prüfungsfach Wirtschaft im rechtlichen Kontext (Wirtschaftsprivatrecht) sind 4 negative Prüfungsantritte dokumentiert. Laut Rücksprache mit der WU Wien, wäre Ihr Sohn im Falle eines weiteren negativen Prüfungsantrittes für das Studium gesperrt. Offensichtlich hat Ihr Sohn sich entschieden die Studienrichtung zu wechseln. Ab dem Wintersemester 2014/15 betreibt er nunmehr das Studium Wirtschaftswissenschaften an der JKU Linz. Ein Vergleich der Studienpläne der beiden Studien zeigt, dass es sich hier um zwei unterschiedliche Studien handelt, die zwar viele Gemeinsamkeiten aufweisen, jedoch von ihren Schwerpunkten sich doch deutlich voneinander unterscheiden. Da Ihr Sohn diesen Wechsel der Studienrichtung nach dem 3. inskribierten Semester vorgenommen hat, handelt es sich gemäß § 17 Abs. 1 des Studienförderungsgesetz 1992 (auf welches das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in diesem Zusammenhang verweist) um einen beihilfenschädlichen schädlichen Studienwechsel. Gemäß § 17 Abs. 4 leg. cit. ist ein beihilfenschädlicher Studienwechsel nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. Im vorliegenden Fall besteht ab dem Wintersemester 2014/15 für Ihren Sohn kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da der Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester erfolgt ist. Dieser Anspruch ruht nach dem Studienwechsel in dem Ausmaß der bislang absolvierten gesamten Studiendauer. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen ihr Sohn zur Fortsetzung gemeldet war und für die das volle Semester die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. Da im vorliegenden Fall eine teilweise Berücksichtigung von Vorstudienzeiten möglich ist, verkürzt sich die Wartezeit für die Wiedergewährung der Familienbeihilfe um die Anzahl der angerechneten Vorstudiensemester. Laut den vorliegenden Unterlagen (die Vorstudienleistungen ihres Sohnes umfassen den Rahmen von 31-60 ECTS) ergeben sich 2 Semester, welche auf die Wartezeit angerechnet werden können. Im Ergebnis ist ab dem Wintersemester 2015/16 ein Familienbeihilfebezug bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen möglich. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2014 wird die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe mit Bescheid zurückgefordert. Diese rechtliche Beurteilung wurde mit der zuständigen Referentin des FA Frau S (Tel ...) bereits besprochen."

Daraufhin forderte das Finanzamt mit Bescheid vom die für die Monate Oktober bis Dezember 2014 gewährten Beträge an Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt 761,10 € zurück. In der Begründung wurde auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, des § 26 FLAG und des § 17 StudFG verwiesen. Da laut vorliegendem Anrechnungsbescheid von der Uni Linz aus dem Vorstudium 34 ECTS angerechnet worden seien, könnten für das aktuelle Studium zwei Semester angerechnet werden, und die "Stehzeit" bezüglich Familienbeihilfenanspruch verkürze sich von vier auf zwei Semester (10/14 – 9/15).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom . Gemäß § 17 Abs. 2 Ziffer 1 Studienförderungsgesetz gelte nicht als Studienwechsel, wenn die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studium berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind. Mit Bescheid der Kepler-Universität Linz seien aus dem Vorstudium insgesamt 34 ECTS angerechnet worden. Aus diesem Umstand könne abgeleitet werden, dass die absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig und somit auch gesetzeskonform gem. § 17 Abs. 2 Ziffer 1 Studienförderungsgesetz seien. Dem Hinweis in der E-Mail des Bundesministeriums für Familien und Jugend, dass ihr Sohn laut Auskunft der Wirtschaftsuniversität Wien im Falle eines weiteren negativen Prüfungsantrittes im Fach Wirtschaftsprivatrecht für das Studium gesperrt worden wäre, hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass für rechtliche Stellungnahmen ausschließlich Fakten heranzuziehen wären und nicht etwaige Spekulationen („wäre gesperrt worden“). Der Wechsel des Studienortes von Wien nach Linz habe einzig und alleine nur deshalb stattgefunden, weil die Freundin ihres Sohnes mittlerweile auch in Linz studiere, also ausschließlich aus privaten Gründen. Weiters sei in der Stellungnahme des Bundesministeriums ausgeführt worden, ein Vergleich der Studienpläne der beiden Studien zeige, dass es sich hier um zwei unterschiedliche Studien handle, die zwar viele Gemeinsamkeiten aufweisen, jedoch von ihren Schwerpunkten sich doch deutlich voneinander unterscheiden würden. Zudem sei auf den § 17 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1972 verwiesen worden (auf welchen das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in diesem Zusammenhang verweise). Diese Interpretation bzw. Rechtsauslegung steht aus Sicht der Beschwerdeführerin jedoch im Widerspruch mit dem Gesetzestext im § 17 Abs. 2 Ziffer 1 Studienförderungsgesetz "sowie den verschiedenen Erläuterungen".

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt diese Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung verwies das Finanzamt neuerlich auf die §§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG und 17 StudFG. Nach der letztgenannten Bestimmung liege kein Studienwechsel vor, wenn die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet würden. Im Falle einer teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten, wie im gegenständlichen Fall, verkürze sich die Wartezeit für die Wiedergewährung der Familienbeihilfe um die Anzahl der angerechneten Vorstudiensemester. Für die Beurteilung, ob die gesamten Vorstudienzeiten berücksichtigt wurden, sei die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien (der Nachweis erfolge mittels Anrechnungsbescheid der Universität ) maßgeblich. Dabei würden 1 bis 30 ECTS-Punkte zu einer Anrechnung von einem Semester, 31 bis 60 ECTS-Punkte zu einer Anrechnung von zwei Semestern usw. führen. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei laut Studienbestätigung vom bis an der Wirtschaftsuniversität Wien für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften als ordentlicher Studierender gemeldet gewesen. Mit Wintersemester 2014/15 (nach 4 inskribierten Semestern) habe er das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Johannes Kepler Universität in Linz begonnen. Laut vorgelegter Anerkennungsbescheide der JKU Linz wären dem Sohn der Beschwerdeführerin aus dem Vorstudium 34 von 42 ECTS-Punkten angerechnet worden. Daraus ergebe sich eine Verkürzung der Wartezeit von 2 Semestern. Familienbeihilfenanspruch besteht daher wieder ab Wintersemester 2015/16. Die Beschwerde sei daher abzuweisen und die Rückforderung von Oktober 2014 bis Dezember 2014 bleibe somit aufrecht. Eine ausführliche Begründung sei der Beschwerdeführerin bereits von Mag. B vom Bundesministerium für Familien und Jugend übermittelt worden.

Im Vorlageantrag vom wurde von der Beschwerdeführerin noch ergänzt, dass die Familienbeihilfe eine finanzielle „Hilfe“ für die Familien sein soll. lm gegenständlichen Fall seien nach der Rechtsauslegung des Finanzamtes die Voraussetzungen zur Gewährung der Familienbeihilfe nicht mehr gegeben, obwohl bei genauerer Betrachtung eigentlich nur der Studienort gewechselt worden seien. Natürlich seien die Studienschwerpunkte unterschiedlich und es wären schlussendlich auch nicht alle Prüfungen von der JKU-Linz anerkannt worden, aber im Kern handle es sich trotzdem um ein Wirtschaftsstudium. Ihr Sohn betreibe das gegenständliche Studium ernsthaft und zielstrebig, seit dem Wechsel zur JKU-Linz im Wintersemester 2014/2015 habe er insgesamt 39 ECTS-Punkte erreicht.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes (UG) 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Zu den in § 3 StudFG genannten Einrichtungen zählen die österreichischen Universitäten, damit auch die Wirtschaftsuniversität Wien und die Johannes Kepler Universität Linz.

§ 17 StudFG (Studienwechsel) normiert:

(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Gemäß § 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) BGBl I Nr. 120/2002 idgF konstituieren sich die Universitäten und ihre Organe in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung. Das UG trat mit in Kraft und löste das zuvor in Geltung gestandene Universitäts-Studiengesetz (UniStG) ab, welches gemäß § 143 Abs. 9 UG mit Ablauf des außer Kraft trat.

Der Begriff Studienwechsel bedeutet nach herrschender Lehre und Rechtsprechung den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor. Kein Studienwechsel liegt dagegen vor bei einem Wechsel der Studieneinrichtung bei gleichbleibender Studienrichtung (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Tz 95 f mit Hinweis auf ).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichshofes ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können.

Bereits das Bundesministerium für Familien und Jugend hat in seiner Stellungnahme, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, zutreffend die Unterschiede der beiden Studien aufgezeigt. So unterscheiden sich nicht nur der Aufbau der Studien und die von den Studenten wählbaren Studienschwerpunkte, sondern (jedenfalls teilweise) auch die abzulegenden Prüfungen. Ergänzend wird festgestellt, dass sich auch die Qualifikationsprofile der beiden Studien unterscheiden. Diese beschreiben, welche wissenschaftlichen und beruflichen Qualifikationen die Studierenden durch die Absolvierung des betreffenden Studiums erwerben (§ 51 Abs. 1 Zif. 29 UG). Während gemäß § 1 des Studienplans für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien (Qualifikationsprofil) das Studium für "anspruchsvolle betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und sozialwissenschaftliche Tätigkeiten" qualifiziert, fehlt diese sozialwissenschaftliche Komponente in § 1 des Curriculum für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz, der ebenfalls das Qualifikationsprofil umschreibt. Dieses Studium soll "die Vermittlung umfassender wirtschaftswissenschaftlicher Qualifikationen gewährleisten". Das Studium dient der "wissenschaftlich Berufsvorbildung und der Qualifikation für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wirtschaftswissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern".

Das Finanzamt ging daher unter Berücksichtigung aller Umstände zutreffend von einem Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG aus. Ein solcher ist gemäß § 17 Abs. 2 Zif. 1 StudFG nur dann nicht beihilfenschädlich, wenn die gesamten Vorstudienzeiten für das neue Studium angerechnet werden, weil sie diesem Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind. Bei gegebener Gleichwertigkeit der beiden Studien ist somit ein Wechsel der Studieneinrichtung nicht als Studienwechsel anzusehen. Es genügt jedoch nicht, dass alle vor dem Studienwechsel  abgelegten Prüfungen des Vorstudiums von der zuständigen Studienkommission angerechnet werden, vielmehr müssen im Ergebnis die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden. Die im Vorstudium besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen müssen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen dem nunmehr betriebenen Studium gleichwertig sein. Andernfalls würde bei Anrechnung aller Prüfungen aus dem Vorstudium, auch wenn dieses nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde (und im Verhältnis zur bereits absolvierten Semesteranzahl im Vorstudium nur wenige Prüfungen abgelegt wurden), nach einem Studienwechsel immer die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG zur Anwendung kommen. Wenn also die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, liegt im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG kein Studienwechsel vor, jedoch wird die Studienzeit (die Anspruchsdauer des neuen Studiums bzw. Studienabschnittes) um die angerechneten Semester verkürzt. Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien maßgeblich. Das Arbeitspensum eines Studienjahres ist nach § 51 Abs. 2 Z 26 UG 2002 für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien mit 60 ECTS-Punkten bemessen, daher ist pro Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen (bei Anerkennung von 1 bis 30 ECTS-Punkten ein Semester, bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten zwei Semester usw.). Wird mit dieser Anrechnung die Semesteranzahl der Vorstudien erreicht, wird vom Gesetzgeber damit unterstellt, dass für das nunmehr betriebene Studium der annähernd gleiche (Zeit)Aufwand erforderlich gewesen wäre. Die angerechneten Semester sind in die Anspruchsdauer des neuen Studiums einzurechnen (Verkürzung der Anspruchsdauer) und der Studienwechsel bleibt nach § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG ohne weitere Folgen (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Tz 101).

Da im gegenständlichen Fall keine volle Anrechnung der Vorstudienzeiten erfolgte, ist der beihilfenschädliche Studienwechsel gemäß § 17 Abs. 4 StudFG erst nach Ablauf von zwei Semestern nicht mehr zu beachten. Auf die auch insoweit zutreffenden Ausführungen des Bundesministeriums für Familien und Jugend bzw. des Finanzamtes wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Damit stand der Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständlichen Monate Oktober bis Dezember 2014 kein Anspruch auf Familienbeihilfe zu. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht erhalten hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen (§ 26 Abs. 1 FLAG). Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 letzter Satz EStG auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.

Aus § 26 Abs. 1 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 3 mit Hinweis auf ; ).

Der angefochtene Rückforderungsbescheid erweist sich damit als rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen das gegenständliche Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof somit nicht zulässig, da die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
§ 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 51 Abs. 1 Z 29 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100616.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at