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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.11.2015, RV/5100653/2013

Im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer einer Versicherungsagentur vom Betriebsausgabenpauschale umfasst

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. NN in der Beschwerdesache Bf, gegen die Bescheide des FA XYZ vom betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2009 bis 2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Angefochten sind die Feststellungsbescheide 2009 bis 2011.

Verfahren

Die Beschwerdeführerin betreibt eine Versicherungsagentur in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft und erklärte in den beschwerdegegenständlichen Jahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die das Finanzamt gemäß § 188 BAO feststellte (Bescheide vom , , ).

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung über den Zeitraum 2009 bis 2011 ging der Betriebsprüfer – entsprechend der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0303-L/08 – von einem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer aus, dessen Kosten in der in Anspruch genommenen Betriebsausgabenpauschalierung Deckung fänden. Auf den Betriebsprüfungsbericht vom , die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom und das Schlussbesprechungs-Programm vom wird verwiesen.

Das Finanzamt nahm das Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ entsprechend den Ergebnissen der Betriebsprüfung die Feststellungsbescheide 2009 bis 2011 (Bescheide vom ).

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom Berufung, beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ersuchte, das Arbeitszimmer als nicht im Wohnungsverband gelegen zu qualifizieren und dessen Aufwendungen zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale anzuerkennen. Hinsichtlich der näheren Ausführungen wird auf die Berufungsschrift verwiesen.

In weiterer Folge legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Das Verfahren betreffende Anbringen wirken ab auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Festgestellter Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin betreibt eine Versicherungsagentur, an der (nunmehr festgestellt durch die Betriebsprüfung und seitens der Beschwerdeführerin nicht bekämpft) A (64 %), seine Frau B (15 %) und deren Kinder C (2 %), D (17 %) und E (2 %) beteiligt sind.

Laut Bauplan befindet sich das für die Versicherungstätigkeit genutzte Büro im Ausmaß von 14,07 m2 im Erdgeschoss in einem 2000 errichteten Zubau des Wohnhauses der Familie Schmid und ist südseitig durch einen separaten Eingang und nordseitig über den Eingangsbereich zu den Wohnräumlichkeiten erreichbar.

Hinsichtlich des vom Unabhängigen Finanzsenat in seiner Entscheidung vom , RV/0303-L/08 festgestellten Sachverhaltes ist keine Änderung eingetreten.

Beweiswürdigung

Die Angaben hinsichtlich der Lage und Zugänglichkeit des Arbeitszimmers sind den im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Unterlagen entnommen.

Rechtslage

Gemäß § 17 Abs. 4 EStG 1988 können für die Ermittlung des Gewinnes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen.

Gemäß § 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern (VO), BGBl II 95/2000, können bei einer Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl Nr. 88/1993, im Rahmen der Gewinnermittlung bestimmte Betriebsausgaben jeweils mit Durchschnittssätzen angesetzt werden.

Gemäß § 2 Abs. 2 der VO umfasst der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben ua. Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume (insbesondere Lagerräumlichkeiten und Kanzleiräumlichkeiten). Der Durchschnittssatz beträgt 12 % der Umsätze (§125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung), höchstens jedoch 5.825 Euro jährlich.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Rechtliche Erwägungen

Die Beschwerdeführerin übt eine Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes aus und hat das Betriebsausgabenpauschale obiger Verordnung in Anspruch genommen. Daneben hat sie die Ausgaben für das für die Versicherungstätigkeit genutzte Büro als Betriebsausgaben geltend gemacht.

Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben beträgt 12 % der Umsätze iSd § 125 Abs. 1 BAO, höchstens jedoch 5.825 € jährlich. Er kann nur für bestimmte Betriebsausgaben angesetzt werden und umfasst ua. Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume, insbesondere Lager- und Kanzleiräumlichkeiten, inkl. Einrichtungsgegenständen (; RV/0167-F/03; EStR, Rz 4360; Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 17 Rz 111).

Strittig ist, ob das gegenständliche Arbeitszimmer im Wohnungsverband gelegen und daher vom Betriebsausgabenpauschale umfasst ist.

Im Wohnungsverband liegt ein Arbeitszimmer, wenn es nach der Verkehrsauffassung einen Teil der Wohnung bzw. des Einfamilienhauses darstellt und über einen gemeinsamen Eingang mit den Wohnräumen verfügt (; ; ; ; Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 20 Rz 47), dies aber selbst dann, wenn das Arbeitszimmer (zB über einen gemeinsamen Flur oder Vorraum) ohne Betreten des Wohnbereiches unmittelbar vom Eingang her erreicht werden kann (; ; ) oder das Büro im Dach- oder Kellergeschoß durch einen Stiegenaufgang und eine gesonderte Tür vom Wohnbereich getrennt ist (; ; RV/0011-I/03) oder ein eigener Zugang von außen besteht (). Auch wenn die Begehbarkeit des Arbeitszimmers von den privaten Räumen nicht dauerhaft, sondern nur temporär durch Versperren der Zugangstüre oder Verstellen von Schränken usw. verhindert wird, ist der Wohnungsverband nach der Verkehrsauffassung noch nicht aufgehoben (/01119; ); daran ändert sodann auch das Vorliegen weiterer Zugänge von außen nichts (; ).

Der gegenständliche Raum ist sowohl durch einen separaten Eingang als auch über den Eingangsbereich zu den Wohnräumlichkeiten erreichbar.

Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der gegenständliche Raum im Wohnungsverband befindet. Dass das Arbeitszimmer auch über einen separaten Eingang von außen verfügt, ist dabei – wie bereits ausgeführt – nicht von entscheidender Bedeutung.

Die Ausgaben für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer sind durch den geltend gemachten Durchschnittssatz „abpauschaliert“ und können nicht noch zusätzlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird darüber abgesprochen, ob ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband gelegen ist. Zu § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 liegt eine einheitliche Rechtsprechung vor (zB /01119; ; ; ). Eine Revision ist demnach unzulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Z 1 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Handelsvertreter, BGBl. II Nr. 95/2000
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100653.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at