TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.11.2015, RV/5101545/2014

Wird die Zahlung der Eingabengebühr dem VwGH nicht nachgewiesen, ist sie nicht vorschriftsmäßig entrichtet.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, Adr, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr, betreffend Eingabengebühr und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der Bürgermeister der Marktgemeinde L hat mit Bescheid vom dem JK, Beitragspflichtiger, =BPfl., einen Kanalanschlussbeitrag vorgeschrieben, wogegen dieser im Rechtsweg vorgegangen ist. Letztlich hat der BPfl. gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zahl, vom Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde hat der BPfl. mit Eventualantrag die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) begehrt. Mit Beschluss vom hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und hat sie antragsgemäß an den VwGH zur Entscheidung abgetreten. Dort ist die Beschwerde am eingelangt.
Am hat der VwGH unter seiner Zahl xy, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und daraufhin am den BPfl. aufgefordert, die Gebühr von 240 € binnen einer Woche durch Bareinzahlung oder Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel (GVG) zu entrichten und dem VwGH den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln. Am ist beim GVG ein amtlicher Befund des VwGH über die Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren in Höhe von 240 € eingelangt. In der Folge hat das GVG mit Bescheiden je vom betreffend die abgetretene Verfassungsgerichtshofbeschwerde des BPfl. die feste Gebühr in Höhe von 240 € und gleichzeitig eine Gebührenerhöhung in Höhe von 120 € festgesetzt. Die Vorschreibung hat sich gemäß § 13 Abs. 1 GebG an die vertretenden Rechtsanwälte, Bf, nunmehrige Beschwerdeführerin, =Bf., gerichtet.
Am hat die Bf. dagegen Beschwerde eingelegt, weil sie die gegenständliche Gebühr gemäß der Aufforderung des VwGH nachweislich am einbezahlt habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das GVG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil dem VwGH die Entrichtung der Gebühr nicht nachgewiesen worden sei. Daraufhin hat die Bf. fristgerecht den gegenständlichen Vorlageantrag eingebracht.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage erwiesen.

Rechtslage

§ 24 Abs. 3 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lautet im Wesentlichen:

Zif. 1 lit. b: Gebührenpflicht besteht, unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem VwGH gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.
Zif. 4: Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Zif. 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim VwGH; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
Zif. 5: Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des GVG zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Zif. 1 lit. b dem VwGH gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich.
Zif 6: Für die Erhebung der Gebühr ist das GVG in erster Instanz zuständig.
Zif. 7: Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes (GebG) ... sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) ... 

Erwägungen

Gem. § 24 Abs. 3 Z 1 lit. b VwGG fällt demnach im Falle der Abtretung einer zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde an den VwGH außer der Gebühr für die Beschwerde an den VfGH nach § 17a VfGG auch die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG an. Im Falle einer solchen Sukzessivbeschwerde entsteht die Gebührenschuld nach dem ausdrücklichen Wortlaut des  § 24 Abs. 3 VwGG im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim VwGH (vgl. VwGH 20 . 12.2001, 2001/16/0414 , in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I zu § 14 TP 6 GebG, Rz. 161). Die Gebühr wird in diesem Zeitpunkt auch fällig. Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist damit der gebührenpflichtige Tatbestand iSd. § 24 Abs. 3 VwGG erfüllt () .

Gegenständliche Beschwerde ist am  beim VwGH eingelangt; somit ist die Gebührenschuld auch am entstanden. Selbst wenn die Geschäftsstelle des VwGH den Beschwerdeführer auffordert, die Gebühr innerhalb einer bestimmten F rist zu entrichten, so ist die Gebührenschuld dennoch bereits am Tage des E inlangens der Beschwerde beim Gerichtshof entstanden, womit sie nicht rechtzeitig einbezahlt worden ist.

Zu entrichten ist die Gebühr nicht durch Überweisung auf ein Konto des VwGH, sondern durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des GVG . Daher kann der VwGH nicht überprüfen, ob die Gebühr auch tatsächlich entrichtet worden ist. Erst die Vorlage des Original-Zahlungsbeleges ist für den Gerichtshof der Nachweis, dass die Gebühr entrichtet worden ist. Solange der Zahlungsbeleg nicht vorgelegt wird, ist für den Gerichtshof die Gebühr nicht entrichtet. Im vorliegenden Fall hat die Bf. die Gebühr laut Beleg zwar nach Aufforderung durch die Geschäftsstelle des VwGH am überwiesen, allerdings ist der Originaleinzahlungsbeleg dem VwGH nicht vorgelegt worden; er weist dementsprechend keinen diesbezüglichen Eingangsstempel auf. Damit ist die Gebühr jedoch nicht " vorschriftsmäßig im Sinne des 203 BAO"entrichtet worden, d enn die vorschriftsmäßige Entrichtung im Sinne des § 24 Abs. 3 Zif. 7 VwGG umfasst auch den urkundlichen Nachweis derselben (vgl. zB ; , RV/1946-W/10 ; , RV/0059-W/11 ). Überdies ist die Gebührenschuld, wie oben ausgeführt, in jedem Fall bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim VwGH entstanden.

Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie dabei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden. Neben den Bestimmungen des GebG gelten nach § 24 Abs. 3 Zif. 7 VwGG für die Gebühr auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der BAO. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG , die durch Überweisung auf das Konto des GVG zu entrichten ist.
Gemäß § 13 Abs. 1 Zif. 1 GebG ist bei Eingaben zur Entrichtung der Stempelgebühren zunächst derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist allerdings mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht. Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Antragsteller (BPfl.) und seinem Vertreter normiert.

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 vH der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht ( ). Die Vorschreibung dieser Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Da somit im vorliegenden Fall dem VwGH der Original-Zahlungsbeleg nicht vorgelegt wurde, ist die Eingabengebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden und damit die bescheidmäßige Festsetzung von Gebühr und Erhöhung zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen ständigen Judikatur des VwGH erfolgt, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101545.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at