Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.01.2016, RV/7101145/2015

Familienheimfahrten nach Polen

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2016/13/0016. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/7100313/2019 erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RiMS in der Beschwerdesache Bf , bezüglich Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2013 machte der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. abgekürzt) unter Kennzahl 300 Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.672,00 € geltend. Handschriftlich wurde dazu ausgeführt: "nach Polen, wie in den Vorjahren 2 x 330 km, 48 x/Jahr, mit KFZ (s. Beleg). 1 km= 0,12 € pauschaliert."

Die Arbeitnehmerveranlagung 2013 mit Einkommensteuerbescheid vom ergab eine Gutschrift im Betrag von -853,00 €. Die vom Bf. geltend gemachten Fahrtkosten wurden vom Finanzamt nicht gewährt. In der Bescheidbegründung wurde auf die Begründung zur Berufungsvorentscheidung betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2011 verwiesen, wo Folgendes ausgeführt wurde:" …Da nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bei den Einkünften u.a. nicht abgezogen werden dürfen, 1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge; 2. nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a leg cit Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Wenn ein Tätigkeitsort des Steuerpflichtigen so weit vom Familienwohnsitz entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und wenn weiters die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Tätigkeitsort nicht oder noch nicht zugemutet werden kann, so liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung vor. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen und somit die Berücksichtigung von Familienfahrten zulässig, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte von mehr als € 2.200,- erzielt oder die Einkünfte in Bezug aus das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Behält der Steuerpflichtige den bisherigen Familienwohnsitz auf Dauer deswegen bei, wie seine Kinder dort die Schule besuchen, dann sind die Aufwendungen für Familienheimfahrten privat veranlasst und deshalb nicht abzugsfähig. Laut Angaben des Steuerpflichtigen war die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich nicht möglich, da die Gattin in Polen den Haushalt mit zwei Kindern führt und mit dem dritten Kind schwanger ist. Der Nachweis, dass am Beschäftigungsort eine geeignete Familienwohnung nicht gefunden wurde, konnte nicht nachgewiesen werden. Dies alles spricht für eine private Veranlassung."

In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom erhobenen und am beim Finanzamt eingelangten Beschwerde beantragte der Bf. Aufwendungen für Familienheimfahrten nach Polen als Kosten der doppelten Haushaltsführung und führte ins Treffen, die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auf Dauer sei gegeben, da die Ehegattin am Ort des Familienwohnsitzes in N , wo die Familie ein Eigenheim und ein kleines Grundstück besitze, den Haushalt mit drei Kindern, zwei davon in Ausbildung, führe. Diesbezüglich sei eine Kopie des polnischen Grundbuchauszuges vom bereits vorgelegt worden. Beigelegt wurden außerdem:

a)Kopie der Anmeldebescheinigung des Bürgermeisters der Stadt N vom samt Übersetzung und

b)Schul- und Volksschulbescheinigungen vom in Kopie samt deren Übersetzung

Wie der Bf. abschließend ausführte, sei die Verlegung des Familienwohnsitzes von Polen nach Österreich nicht zumutbar, da die Ehegattin wegen der Kinderbetreuung (eine Art der Erwerbstätigkeit), besonders wegen des am Datum dritten Kindes, das österreichische Kinderbetreuungsgeld  (Jahresbezug von mehr als € 2.200,00/Jahr) bezogen habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde des Bf. als unbegründet abgewiesen und in der gesondert zugegangenen Bescheidbegründung ausgeführt: "Laut Ihren Angaben war die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich nicht möglich, da

1)Sie in Polen ein Eigenheim mit kleinem Grundstück besitzen
2)Die Gattin den Haushalt dort führt
3)Der Bezug des österreichischen Kinderbetreuungsgeldes eine Art Erwerbstätigkeit darstellt.

Dass die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich wegen der Kinder und dem Einfamilienhaus nicht möglich ist, spricht für eine private Veranlassung. Das österreichische Kinderbetreuungsgeld kann auch dann bezogen werden, wenn sich die ganze Familie in Österreich aufhält. Den Bezug des österreichischen Kinderbetreuungsgeldes als eine Art Erwerbstätigkeit anzusehen entbehrt jeder Grundlage ."

Im Übrigen verwies die Behörde auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , mit der die vom Bf. erhobene Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Vorjahres 2012 als unbegründet abgewiesen worden war, weil kein steuerlich anzuerkennender Doppelwohnsitz vorliege und aus diesem Grund keine Familienheimfahrten zu berücksichtigen seien.

In der Folge beantragte der Bf. mit Schreiben vom die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.  

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung gegeben und somit die bezughabenden Kosten zu gewähren sind oder nicht.

Das für die steuerliche Beurteilung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung maßgebliche Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung des Beschwerdezeitraumes sieht folgendes vor:

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bestimmt, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 auch für Aufwendungen der Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Auf Basis der dargestellten Rechtslage lässt sich zusammenfassend folgendes festhalten:

Bereits aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 EStG 1988 geht hervor, dass abzugsfähige Werbungskosten nur vorliegen können, wenn Ausgaben konkret durch eine Tätigkeit veranlasst sind, die auf die Erzielung von außerbetrieblichen Einkünften ausgerichtet ist (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Stand: , Anm 1 zu § 16, Seite 7). Hängen Aufwendungen nicht ursächlich mit einer beruflichen Tätigkeit zusammen, so kommt ihnen auch nicht der Charakter von abzugsfähigen Werbungskosten zu. Solche Aufwendungen fallen vielmehr unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988, welches darauf abzielt, die Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendung abzugrenzen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Handbuch zum EStG 1988, Stand: Oktober 1992, Tz 1 zu § 20, Seite 766 oder Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Band II, Stand: Rz. 2 zu § 20). So wird klargestellt, dass nicht jeder Aufwand, der mit der Einkünfteerzielung in Verbindung steht, abgezogen werden kann.

Das Bundesfinanzgericht hatte sich betreffend den Bf. bereits bezüglich des Vorjahres 2012 mit der hier ausschließlich zu klärenden Frage der Familienheimfahrten zu befassen, das diesbezüglich vom Bf. eingebrachte Rechtsmittel jedoch als unbegründet abgewiesen und dies im angesprochenen Erkenntnis vom *** , wie folgt begründet:

"Aufwendungen für Familienheimfahrten sind unter denselben Voraussetzungen anzuerkennen oder nicht anzuerkennen wie jene der doppelten Haushaltsführung (vgl. Doralt, EStG-Kommentar § 16 Rz 220, Familienheimfahrten). Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierenden Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. z.B. ). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist die Abgabenbehörde nicht verpflichtet, die behauptete Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung unter Gesichtspunkten zu prüfen, die der Abgabepflichtige trotz gebotener Gelegenheit nicht vorgetragen hat (Erkenntnis , 2003/13/0154). Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (; , 96/14/0018; , 2000/13/0083; , 2001/13/0216). Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.

Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn die Ehegattin des Stpfl. am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit iHv mehr als € 2.200 jährlich erzielt ().

Nach der Aktenlage ist der Bw. seit 2006 in Österreich tätig, der Familienwohnsitz ist in Polen. Die Frage nach der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung beantwortete der Bw. damit, dass er in Polen ein Einfamilienhaus mit Grundstück sowie zwei Kinder habe und die Ehegattin den Haushalt führe. Die Ehegattin erzielt keine Einkünfte. Trotz Bemühungen hätte ein neuer Familienwohnsitz nicht gefunden werden können.

Mit Erkenntnis vom , 86/14/0165, hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass "die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht schon deshalb unzumutbar ist, weil der Steuerpflichtige am Familienwohnsitz ein Eigenheim errichtet hat, die Kinder dort die Schule besuchen und dgl. mehr. Es muss vielmehr die Unzumutbarkeit Folge von Umständen sein, die mit der Berufstätigkeit im Zusammenhang stehen, wie z.B. die Tatsache, dass an diesem Ort keine zur Begründung des Familienwohnsitzes geeignete Wohnung zu beschaffen ist oder eben die Tatsache, dass keine die Begründung eines Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde Arbeitsstelle vorliegt."

Dieser Rechtsprechung des VwGH folgt regelmäßig auch der Unabhängige Finanzsenat bei seiner Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verlegung des Familienwohnsitzes. So wurden etwa in einer Entscheidung vom , RV/0493-S/10 genau die Gründe, die auch im vorliegenden Verfahren vorgebracht, als zwar durchaus verständlich, jedoch privat motiviert beurteilt und hat darin keine (steuerlich relevante) Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung erblickt. Ebenso hat er in seiner Entscheidung vom die Ansicht vertreten, dass der bloße Umstand eines wirtschaftlichen Nachteils für sich allein noch kein Grund sei, Aufwendungen im Zusammenhang mit doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten anzuerkennen (-F/07).

Unter Verweis auf das Vorverfahren und gleichbleibenden Sachverhalt wird die Beschwerde wie folgt als unbegründet abgewiesen ****

"Wenn der Bw. darauf hinweist, dass in seinem Fall die Verlegung des Familienwohnsitzes aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sei (vgl. Lohnsteuerrichtlinien Rz 345), so ist dem entgegenzuhalten, dass aus Richtlinien keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte und Pflichten abgeleitet werden können, andererseits ist im vorliegenden Fall die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nicht einsichtig, weil sie ja nicht zwangsläufig mit dem Verkauf der Liegenschaft in Polen einhergehen müsste. Dabei ist anzumerken, dass die Anmeldung über den ständigen Aufenthalt betreffend den Familienwohnsitz in N am erfolgte. Die Eintragung der Liegenschaft ins Grundbuch erfolgte mit . Bei Beibehaltung des Familienwohnsitzes auf Dauer deswegen, weil dort ein Eigenheim errichtet wurde oder die Kinder dort die Schule besuchen, sind die Aufwendungen privat veranlasst. Die Aufwendungen einer Wohnung am Beschäftigungsort bei Verlegung des Familienwohnsitzes an einen auswärtigen Ort sind grundsätzlich nicht beruflich veranlasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gründe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Polen ausschließlich im oben Gesagten liegen.

Aufgrund dieser Konstellation, nämlich Gründung des Familienwohnsitzes bzw. eines Eigenheimes in Polen und keinerlei Einkünfte der Ehegattin mit zwei (nun drei) Kindern im gemeinsamen Haushalt, gewinnt die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates den Eindruck, dass eine Verlegung des Familienwohnsitzes seitens des Bw. ernsthaft und beharrlich gar nicht versucht wurde ()."

Nichts anderes kann aber im vorliegenden Beschwerdejahr 2013 gelten, zumal keine Änderung der Sach- oder Rechtslage erfolgt ist. Der im angesprochenen Erkenntnis vertretenen Rechtsauffassung, wonach der Familienwohnsitz des Bf. in Polen als privat bedingt zu werten ist und in der Folge die Kosten der Familienheimfahrten zu jenen der nicht abzugsfähigen Lebensführung gehören, ist nach Ansicht der Referentin auch bezogen auf das gegenständliche Beschwerdejahr 2013 zu folgen.

Die Beschwerde war daher auch betreffend das Veranlagungsjahr 2013 als unbegründet abzuweisen. 

Nichtzulässigkeit einer Revision 

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, da eine Rechtsfrage, die über den Einzelfall Bedeutung hätte, nicht vorliegt und das Bundesfinanzgericht zudem in seiner Entscheidung nicht von der geltenden und auch zitierten Rechtsprechung zum Thema "Familienheimfahrten" abweicht. 

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101145.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at