Keine Vertretertätigkeit bei einem nichtselbständigen Versicherungsmakler
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. NN in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des FA XYZ vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Angefochten ist der Einkommensteuerbescheid 2014.
Verfahren
Der Beschwerdeführer ist bei der X Versicherungs-AG als akquisitorischer Finanzberater tätig und begehrte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 die Anerkennung des Berufsgruppenpauschales für Vertreter.
Das Finanzamt lehnte die Anerkennung des Vertreterpauschales ab, da ein nichtselbständiger Versicherungsmakler oder Immobilienmakler nur Verträge vermittle und nicht selbst Geschäftsabschlüsse tätige (Bescheid vom ).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab. Auf die Begründung wird verwiesen.
Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer „Einspruch“ gegen die Beschwerdevorentscheidung (Vorlageantrag) und ersuchte um Berücksichtigung des Vertreterpauschales. Auf die näheren Ausführungen wird verwiesen.
In weiterer Folge legte das Finanzamt die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Festgestellter Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist bei der X Versicherungs-AG als akquisitorischer Finanzberater tätig. Auf das Dienstverhältnis finden das Angestelltengesetz und der Kollektivvertrag für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen Anwendung.
Aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die X Versicherungs-AG leiten sich im Wesentlichen folgende Hauptaufgaben ab:
Vermittlung von Bausparverträgen, Versicherungen und sonstigen Finanzdienstleistungsprodukten, welche von X angeboten bzw. welche von X für kooperierende Unternehmen vermittelt werden;
Durchführung der Kunden- und Bestandspflege des von ihm selbst geworbenen bzw. ihm zugewiesenen Bestandes;
Fristgerechte Erledigung der durchzuführenden Interventionsaufträge, Folgeverträge im Bestand und bei von seinem Vorgesetzten beauftragten Kunden;
Teilnahme an für den Finanzberater vorgesehenen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen;
Planmäßige Bereisung des vom Finanzberater betreuten Gebietes zur Sicherstellung des akquisitorischen Ausbaus des betreuten Gebietes;
Teilnahme an Dienstbesprechungen, Meetings etc.
Beweiswürdigung
Die Bezeichnung der Tätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Bestätigung der X Versicherungs-AG vom . Die Beschreibung der Tätigkeit des Beschwerdeführers ist dem das Auskunftsersuchen des Finanzamtes vom beantwortenden Schreiben der X Versicherungs-AG vom entnommen.
Rechtslage
Gemäß § 17 EStG Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungswerten der Praxis festgelegt werden.
Gemäß § 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (VO), BGBl II 382/2001, werden für Vertreter anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich, auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses als Werbungskosten festgelegt. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Rechtliche Erwägungen
Strittig ist, ob für die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der X Versicherungs-AG das Vertreterpauschale zusteht.
Vertretern gemäß der oa. Verordnung können 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens aber 2.190 € jährlich als Vertreterpauschale zuerkannt werden. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden. Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung ihres Arbeitgebers tätig sind (vgl. Jakom/Lenneis EStG, 2015, § 16 Rz 66). Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist (zB beratende Tätigkeit), zählt nicht als Vertretertätigkeit ().
Ein nichtselbständiger Versicherungsmakler tätigt nicht selbst Geschäftsabschlüsse, wie dies für die Berufsgruppe der „Vertreter“ typisch ist, sondern vermittelt nur Versicherungsverträge. Demzufolge steht ihm das Vertreterpauschale nicht zu (). Dies bedeutet, dass der Abschluss der Maklerverträge noch zu keinen Provisionsansprüchen des Arbeitgebers führt, sondern erst die Erbringung der mit dem Maklervertrag verkauften Dienstleistungen in Form der Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes samt der laufenden Betreuung der Kunden. Bei angestellten Versicherungsmaklern steht demnach nicht der Abschluss des Maklervertrages, sondern die Tätigkeit der Auftragsdurchführung im Vordergrund.
Aus dem Schreiben der X Versicherungs-AG vom ergibt sich, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Vermittlertätigkeit ausübt. Über eine Vollmacht, die Verträge im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers abzuschließen, verfügt er hingegen nicht.
Es liegt daher keine Vertretertätigkeit vor, sodass das Vertreterpauschale nicht zusteht.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wird über ein geltend gemachtes Vertreterpauschale abgesprochen. Zu § 17 Abs. 6 EStG 1988 iVm § 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen liegt eine einheitliche Rechtsprechung vor (zB ). Die Entscheidung hing im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab (Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Vertretertätigkeit gegeben ist). Eine Revision ist daher unzulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993 § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101359.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at