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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.08.2015, RV/2300006/2015

1. Zuständigkeit Einzelrichter 2. Antrag auf "Aufschub der Finanzstrafsache zum Zweck der Absolvierung sozialer Leistungen" 3. Antrag an BFG, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri über die Beschwerde des X, Adresse1, vertreten durch Rechtsanwalt Re, Adresse2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde vom , Str.Nr. 01, über die Abweisung des Antrages auf Aufschub einer Finanzstrafe zum Zwecke der Absolvierung sozialer Leistungen nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Vertreters Re, des Amtsbeauftragten A und der Schriftführerin S durchgeführten mündlichen Verhandlung folgendes Erkenntnis gefällt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) der gewerbsmäßig begangenen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 28.000 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Am wurde der Bf. vom Finanzamt Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde gemäß § 175 Abs. 2 FinStrG zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert.

In der Aufforderung wurde darauf hingewiesen, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben habe, wenn und soweit der Bf. innerhalb eines Zeitraumes von längstens 17 Wochen gemeinnützige Leistungen im Ausmaß von 168 Stunden erbringe. Dazu müsse er sich gegenüber der Finanzstrafbehörde innerhalb eines Monats ab Zustellung dieser Aufforderung bereit erklären. Innerhalb eines Monats ab Vorlage dieser Erklärung habe der Bf. sodann mit einer geeigneten Einrichtung eine Vereinbarung über die Erbringung der gemeinnützigen Leistung zu treffen und diese der Finanzstrafbehörde vorzulegen.

Da in der Folge bei der Finanzstrafbehörde weder eine Erklärung hinsichtlich der Erbringung gemeinnütziger Leistungen einlangte noch der Bf. der Aufforderung zum Strafantritt Folge leistete, veranlasste das Finanzamt Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde am dessen zwangsweise Vorführung zum Strafantritt.

In der Eingabe vom teilte der Bf. der Finanzstrafbehörde mit, er habe am einen Antrag "auf Aufschub der Finanzstrafe zum Zwecke der Absolvierung sozialer Leistungen" gestellt.

Der Antrag sei formell an das Zollamt Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde übermittelt worden; er gehe aber davon aus, dass auf Grund des klaren Inhalts und der Angabe der Strafkontonummer des Finanzamtes der Antrag ordnungsgemäß an dieses weitergeleitet worden sei. Es sei daher zunächst über diesen Antrag zu entscheiden.

"Um keine juristischen Auswahlmöglichkeiten in Betracht zu ziehen", stelle er auch in diesem Schreiben den Antrag "auf Aufschub einer Finanzstrafsache zum Zwecke der Absolvierung sozialer Leistungen". Er nehme daher die Möglichkeit in Anspruch, gemeinnützige Leistungen in dem in der Aufforderung vom genannten Ausmaß in Anspruch zu nehmen.

Über Ersuchen der Finanzstrafbehörde übermittelte der Bf. am eine Ausfertigung des an das Zollamt Graz-Umgebung gerichteten Antrages vom .

Das Zollamt Graz, bei dem der Antrag vom eingelangt war, übermittelte diesen dem Finanzamt Graz-Umgebung am . Auf Grund eines beim Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde ebenfalls anhängigen Straf- und Vollstreckungsverfahrens des Bf. sei der Antrag irrtümlich nicht weiter geleitet worden.

Mit dem Bescheid vom wies das Finanzamt Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde den Antrag des Bf. vom auf "Aufschub einer Finanzstrafe zum Zwecke der Absolvierung sozialer Leistungen" ab.

Ein derartiger Antrag sei im Finanzstrafgesetz nicht vorgesehen. Der Bestrafte habe vielmehr eine Bereitschaftserklärung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen abzugeben, die die Frist bis zur Vorführung zum Strafantritt hemme.

Eine Bereitschaftserklärung im Sinne des § 3a Abs. 2 StVG sei im gegenständlichen Fall nicht eingebracht worden.

Ein dem § 177 FinStrG entsprechender Grund für einen Aufschub des Strafvollzuges sei weder geltend gemacht worden noch liege ein solcher nach der Aktenlage vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte im Schriftsatz vom den Antrag an das Bundesfinanzgericht, vorab über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden.

Für den Bf. stelle die "sofortige Verhängung der Haft" einen nicht wieder gut zu machenden Schaden dar, da er für seine minderjährige Tochter sorgepflichtig sei, die er in den letzten Monaten allein und ständig beaufsichtigt habe. Eine "Inhaftnahme" berühre somit auch ein Interesse einer Minderjährigen.

In der (auch) bei der Finanzstrafbehörde eingebrachten Beschwerde vom bringt der Bf. in der Sache vor, er habe nach dem Wortlaut bereits im Antrag vom unmissverständlich seine Willenserklärung bekannt gegeben, gemeinnützige Leistungen zu erbringen, auch wenn diese nicht als solche definitiv bezeichnet worden seien.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei inhaltlich rechtswidrig, weil der Grundsatz der "falsa demonstratio non nocet" sich in sämtlichen Rechtsgebieten wiederfinde, die Behörde diesen aber nicht zur Anwendung gebracht habe.

Bereits aus dem Antrag auf Aufschiebung einer Finanzstrafsache zum Zwecke der Absolvierung sozialer Leistungen vom lasse sich dem Wortlaut nach ohne jegliche Wortinterpretation entnehmen, dass der Erklärungswert darin liege, gemeinnützige Leistungen zu erbringen, worin nur eine Bereitschaftserklärung zu erblicken sei.

Hätte aber - was ausdrücklich bestritten werde - die Behörde Zweifel im Erklärungswert des Antrages vom erblickt, wäre es an ihr gelegen, durch entsprechende amtswegige Aufforderung den wahren Erklärungswert des Antrages abzuklären. Somit habe die Behörde auch eine rechtlich relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften zu verantworten.

Im Übrigen übersehe die Behörde das Wesen des § 3a StVG. Tatsächlich handle es sich um einen Aufschub des Vollzugs der Strafe, der unter diesen Bestimmungen zu gewähren sei. Die Behörde scheine sich auf den Standpunkt zu stellen, dass es sich dabei um keinen Aufschub, sondern im rechtlichen Bereich um eine andersartige Alternative handle. Dies sei falsch, spreche doch § 3a Abs. 4 StVG eindeutig von einem möglichen Widerruf des Aufschubs. Eine andere Interpretation würde somit dem klaren Gesetzeswortlaut widersprechen.

Der Bf. beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über die Beschwerde in "Senatsform" und stellte weiters die Anträge, der Beschwerde Folge zu geben und antragsgemäß den Strafvollzug bis zum Nachweis der Erbringung gemeinnütziger Leistungen aufzuschieben.

In der mündlichen Verhandlung brachte der Bf. ergänzend vor, die beim Zollamt Graz eingelangte Beschwerde vom sei an die zuständige Behörde weitergeleitet worden und dieser zum Zeitpunkt der meritorischen Erledigung vorgelegen. Wäre die Finanzstrafbehörde der Meinung gewesen, diese sei verspätet eingelangt, hätte sie den Antrag zurückweisen müssen.

Der irrtümlich dem Zollamt Graz übermittelte Antrag vom sei ebenso wie der Antrag vom als Bereitschaftserklärung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen anzusehen. Die Formulierung "Aufschub der Finanzstrafe zum Zwecke ..." bedeute in diesem Zusammenhang lediglich, dass die Bereitschaftserklärung einen solchen Aufschub bezwecken solle.

Der Bf. beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Amtsbeauftragte beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 62 Abs. 1 FinStrG entscheidet über Beschwerden das Bundesfinanzgericht.

Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über die Beschwerde obliegt einem Senat des Bundesfinanzgerichtes,
a) wenn die Beschwerde sich gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet,
b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter dies in der Beschwerde gegen ein Erkenntnis oder in der Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 149 Abs. 4 begehrt (§ 62 Abs. 2 FinStrG).

Die Entscheidung über alle anderen Rechtsmittel obliegt einem Richter eines Senates für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht als Einzelrichter (§ 62 Abs. 3 FinStrG).

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 62 FinStrG entscheidet daher über Beschwerden ein Senat des Bundesfinanzgerichtes, wenn ein Erkenntnis oder ein Bescheid eines Spruchsenates angefochten wurde, der Beschuldigte dies in der Beschwerde gegen ein Erkenntnis beantragt oder ein abgesondertes Verfahren (§ 149 FinStrG) durchgeführt wurde.

Im vorliegenden Verfahren richtet sich die Beschwerde des Bf. gegen einen im verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren erlassenen Bescheid, weshalb die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 62 Abs. 3 FinStrG bei einem Richter eines Finanzstrafsenates als Einzelrichter liegt.

Gemäß § 179 Abs. 1 FinStrG gelten die Bestimmungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen auch für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen.

Ist eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so hat die Finanzstrafbehörde den auf freiem Fuß befindlichen rechtskräftig Bestraften schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung der Aufforderung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses (§ 9 des Strafvollzugsgesetzes) und die Androhung zu enthalten, dass der Bestrafte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Bestrafte dieser Aufforderung nicht nach, so hat ihn die Finanzstrafbehörde durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zum Strafantritt vorführen zu lassen; sie ist berechtigt, hiebei die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch zu nehmen. ... (§ 175 Abs. 2 FinStrG).

Gemäß § 179 Abs. 3 FinStrG hat der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen (§ 3a StVG) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung darf auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969) übermittelt werden. § 3a Abs. 1 bis 4 StVG und § 29b Bewährungshilfegesetz sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Gerichtes die Finanzstrafbehörde tritt. Die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen hat nur über Ersuchen des Bestraften zu erfolgen.

§ 3a StVG lautet:

(1) Gemeinnützige Leistungen sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung (§ 202 StPO) zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Vier Stunden gemeinnütziger Leistungen entsprechen einem Tag der Freiheitsstrafe. Nach vollständiger Erbringung gilt die Strafe als vollzogen. Der Vermittler erarbeitet gemeinsam mit dem Verurteilten den für die Erbringung der gemeinnützigen Leistung benötigten Zeitraum, wobei auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung, eine Berufstätigkeit oder eine Verpflichtung aus einer Arbeitsvermittlung Bedacht zu nehmen ist, und unterstützt ihn bei den erforderlichen Eingaben bei Gericht. Der Zeitraum für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen darf nicht länger bemessen werden, als der Verurteilte bei wöchentlich zehn Arbeitsstunden benötigen würde. § 202 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 3 bis 5 StPO gilt sinngemäß. Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen bei Freiheitsstrafen, die neun Monate oder länger dauern, ist nicht zulässig.

(2) Teilt der Verurteilte innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 dem Gericht mit, dass er sich bereit erkläre, gemeinnützige Leistungen zu erbringen und ist dies rechtlich zulässig , so wird diese Frist gehemmt. Danach muss der Verurteilte innerhalb eines Monats ein Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung erreichen und dies dem Gericht mitteilen. Wird innerhalb dieser Frist kein Einvernehmen erzielt, so läuft die Frist des § 3 Abs. 2 fort. Teilt der Verurteilte hingegen die erreichte Einigung rechtzeitig mit, so gilt der Strafvollzug mit dem Tag des Einlangens der Mitteilung bei Gericht bis zum Nachweis der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen als aufgeschoben.

(3) Entspricht die Einigung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, so hat das Gericht dem Verurteilten mitzuteilen, welche Änderungen der Einigung erforderlich wären, und ihm aufzutragen, die geänderte Einigung binnen 14 Tagen vorzulegen, widrigenfalls die Strafe zu vollziehen ist.

(4) Der Aufschub ist zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte die gemeinnützigen Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringt; bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend zu berücksichtigen. Weist der Verurteilte nach, dass er an der vollständigen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse gehindert war, so hat das Gericht den Aufschub für die notwendige und angemessene Dauer zu verlängern.

Tritt ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuße befindet, die Strafe nicht sofort an, so ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung der zuständigen Anstalt und die Androhung zu enthalten, daß der Verurteilte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Verurteilte dieser Aufforderung nicht nach, so ist seine Vorführung zum Strafantritt anzuordnen. Die Vorführung ist auch anzuordnen, wenn der Verurteilte versucht, sich dem Vollzuge der Freiheitsstrafe durch die Flucht zu entziehen, wenn begründete Besorgnis besteht, daß er das versuchen werde, oder wenn seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist (§ 3 Abs. 2 StVG).

Nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen kann der Bestrafte den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vermeiden, wenn er gemeinnützige Leistungen erbringt.

Will der Bestrafte gemeinnützige Leistungen erbringen, so hat er der Finanzstrafbehörde innerhalb eines Monats ab der Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt mitzuteilen, dass er zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen bereit ist. In diesem Fall wird nach dem Gesetzeswortlaut die Frist zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe gehemmt, ohne dass ein weiterer Antrag auf aufschiebende Wirkung des Strafvollzuges gestellt werden müsste.

Darüber und über das genaue Ausmaß der gemeinnützigen Leistungen wurde der Bf. von der Finanzstrafbehörde in der Aufforderung zum Strafantritt vom belehrt.

In der Eingabe vom brachte der Bf. vor, er habe am einen "Antrag auf Aufschub der Finanzstrafe zum Zwecke der Absolvierung sozialer Leistungen" gestellt, der "zwar formell an das Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde übermittelt worden sei, er gehe aber davon aus, dass der Antrag ordnungsgemäß an das Finanzamt Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde weiter übermittelt worden sei".

Nach der Aktenlage erlangte das Finanzamt Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erstmals am Kenntnis vom Antrag (Übermittlung durch den Bf. selbst). Das Zollamt Graz, bei dem der an das - nicht existente - Zollamt Graz-Umgebung gerichtete Antrag vom eingelangt war, übermittelte diesen der Finanzstrafbehörde in der irrigen Annahme, der Antrag betreffe das gegen den Bf. beim Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde anhängige Strafverfahren, erst am .

Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes sowie § 114 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß.

§ 108 Abs. 2 BAO zufolge enden ua. nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht (vgl. auch § 108 Abs. 3 BAO).

Die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet (§ 108 Abs. 4 BAO).

Diese Nichteinrechnung setzt voraus, dass das Schriftstück an die zuständige Behörde gerichtet und richtig adressiert ist (vgl. Ritz, BAO5, § 108 Tz 9; Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3).

Auch der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass bei fristgebundenen Anträgen derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile trägt, selbst wenn der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens auferlegt ist (siehe und die dort zitierte Vorjudikatur).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige B ehörde wendet, trotz der Weiterleitungspflicht, die damit verbundenen Nachteile unter allen Umständen zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt, somit selbst bei erwiesenem Verschulden der Behörde an der nicht fristgerechten Weiterleitung (vgl. etwa die in Ritz, BAO5, unter Rz 5 zu § 50 BAO wiedergegebene Rechtsprechung).

Das Zollamt Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde war kein zulässiger Adressat für die Einbringung der Bereitschaftserklärung im Sinne des § 3a Abs. 2 StVG. Der Bf. hat daher die mit der verspäteten Weiterleitung der Eingabe verbundenen rechtlichen Nachteile zu tragen.

Der Antrag vom enthält keine ausdrückliche Erklärung des Bf., gemeinnützige Leistungen erbringen zu wollen. Ob die Eingabe nach dem Vorbringen des Bf. als Bereitschaftserklärung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen anzusehen ist, kann dahin gestellt bleiben, weil das Schriftstück nach der Aktenlage nicht in der gesetzlich vorgesehenen Monatsfrist nach der am erfolgten Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt bei der zuständigen Finanzstrafbehörde eingelangt ist.

In der Eingabe vom stellte der Bf. neuerlich den "Antrag auf Aufschub einer Finanzstrafsache zum Zwecke der Absolvierung sozialer Leistungen", erklärte aber ausdrücklich, die Möglichkeit, gemeinnützige Leistungen zu erbringen, in dem in der Aufforderung zum Strafantritt angeführten Ausmaß in Anspruch nehmen zu wollen.

Diese Bereitschaftserklärung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen erfolgte jedoch ebenso nicht binnen der gesetzlich festgelegten Monatsfrist.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde den Antrag des Bf. vom mit der Begründung ab, eine Bereitschaftserklärung im Sinne des § 3a Abs. 2 StVG sei binnen Monatsfrist nicht eingebracht worden; für den beantragten Strafaufschub seien entsprechende Gründe im Sinne des § 177 FinStrG nicht vorgebracht worden.

Das Vorbringen des Bf. in der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist allein darauf gerichtet, darzulegen, warum der Antrag vom als Bereitschaftserklärung des Bf. zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen anzusehen sei. Da dieser Antrag aber nicht binnen Monatsfrist bei der zuständigen Behörde eingelangt und diese über den Antrag nicht abgesprochen hat, erübrigt es sich, auf dieses Vorbringen einzugehen.

Dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Finanzstrafbehörde auch der Antrag vom vorgelegen ist, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Überlegungen, wie die Finanzstrafbehörde über diesen Antrag vom hätte entscheiden müssen, sind nicht in diesem Verfahren zu treffen.

Im Übrigen hat der Bf. - der nach seinem Vorbringen und seinem Beschwerdeantrag offensichtlich von einer rechtzeitigen Vorlage der Bereitschaftserklärung an die zuständige Finanzstrafbehörde ausgeht - innerhalb eines Monats ab deren Einbringung keine Vereinbarung über die Erbringung gemeinnütziger Leistungen mit einer geeigneten Einrichtung getroffen bzw. eine solche der Finanzstrafbehörde vorgelegt.

Eine bescheidmäßige Erledigung der Erklärung, gemeinnützige Leistungen zu erbringen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Über den vom Bf. jedoch in einem mit der (verspäteten) Bereitschaftserklärung vom gestellten Antrag auf "Aufschub der Finanzstrafsache" war von der Finanzstrafbehörde bescheidmäßig abzusprechen. Da im Verfahren keine Gründe für einen Strafaufschub vorgebracht wurden, erfolgte die Abweisung des Antrages vom rechtmäßig.

Zum Antrag, das BFG möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird ausgeführt:

Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren ist die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (§ 150 Abs. 1 FinStrG).

§ 151 FinStrG lautet:

Zur Erhebung einer Beschwerde gegen Erkenntnisse sind berechtigt:
a) der Beschuldigte, soweit das Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet;
b) wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte;
c) wenn der Spruch Feststellungen oder Entscheidungen der im § 138 Abs. 2 lit. f bis i bezeichneten Art enthält, auch die hievon betroffenen Nebenbeteiligten.

(2) Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen Erkenntnisse hat aufschiebende Wirkung, ausgenommen in den Fällen der gemäß § 142 Abs. 1 wegen Fluchtgefahr verhängten Haft.

Eine Beschwerde gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist. Gegen das Verfahren betreffende Anordnungen ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für zulässig erklärt ist, eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig; sie können erst mit einer Beschwerde gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis (Bescheid) angefochten werden. Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte (§ 152 Abs. 1 FinStrG).

Der Beschwerde nach Abs. 1 kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Behörde, deren Bescheid angefochten wird, hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten. Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig; bei Bescheiden eines Spruchsenatsvorsitzenden entscheidet dieser über den Antrag (§ 152 Abs. 2 FinStrG).

Der Antrag des Bf. vom auf "Aufschub der Finanzstrafe zum Zwecke der Absolvierung sozialer Leistungen" wurde vom Finanzamt Graz-Umgebung mit dem Bescheid vom abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. im Schriftsatz vom das - gemäß § 152 Abs. 1 FinStrG zulässige - Rechtsmittel der Beschwerde ein.

Dieser Beschwerde hat über Antrag des Bf. die Behörde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, deren Bescheid angefochten wird.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, lag daher im vorliegenden Fall beim Finanzamt Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde.

Dem Bundesfinanzgericht kommt daher eine Zuständigkeit, über diesen Antrag zu entscheiden, nach der Rechtslage nicht zu.

Bemerkt wird, dass eine Weiterleitung des Antrages an die zuständige Finanzstrafbehörde im vorliegenden Fall unterbleiben kann, weil der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ohnedies mit der Beschwerde vom bei der Finanzstrafbehörde eingegangen ist.

Zulässigkeit der Revision

Das Erkenntnis gründet sich im vorliegenden Fall auf die eindeutige Gesetzeslage und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben zitierten Erkenntnisse).

Da das Erkenntnis somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, ist gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 3a StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
§ 62 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 179 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 151 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 152 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 62 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2300006.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at