Entrichtung der Parkometerabgabe eine Minute nach der Beanstandung durch den Meldungsleger
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Bf., vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung, 1200 Wien, Dresdner Straße 81 – 85, vom , GZ. 1,betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 17,20 zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
Der vom Beschwerdeführer zu entrichtende Geldbetrag beläuft sich somit auf Euro 113,20 (d.i. Geldstrafe in Höhe von Euro 86,00 plus Verfahrenskostenbeitrag im Verfahren vor der belangten Behörde in Höhe von Euro 10,00 gemäß § 64 Abs. 2 VStG plus Verfahrenskostenbeitrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Höhe von Euro 17,20).
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom zu Zl. 1, lastete die Magistratsabteilung 67 dem Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, folgende Verwaltungsübertretung an:
„Sie haben am um 21:09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 2 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs. 2 Parkometer-abgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien, Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 86,00 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 18 Stunden."
Im dagegen mit E-Mail vom rechtzeitig erhobenen Einspruch führte der Bf. wörtlich aus wie folgt:
"Es wurde dem Beschuldigten am die Strafverfügung der Magistratsabteilung 67 des Magistrates der Stadt Wien vom zugestellt und gegen diese erhebt der Beschuldigte binnen offender Frist einen Einspruch und bringt dazu folgendes vor:
1. Es wird vom Beschuldigten nicht bestritten, dass er sein Fahrezeug am Abend des in der gasse in 3 Wien abgestellt hat.
2. Bestritten wird aber, dass der Beschuldigte zum Abstellzeitpunkt keinen gültigen Parkschein hatte.
3. Vielmehr wurde nach Abwstellen des Fahrzeuges vom Beschuldigten per Handyparken ein elektronischer Parkschein für 15 Minuten erworben, und zwar zur PS-Nr.: 4.
Beweis: Auszug aus dem Parkkonto; Eingangs-SMS vom sowie Einvernahme des Beschuldigten.
Es werden daher gestellt die Anträge:
1. das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten;
2. die vom Beschuldigten beantragten Beweise aufzunehmen, sowie
3. das gegenständliche Verfahren gegen den Beschuldigten nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens einzustellen."
Der Bf. brachte gleichzeitig einen Parkkontoauszug bei. Aus diesem geht hervor, dass am um 21:10 Uhr hinsichtlich des Kennzeichens 2 ein Parkschein mit einer Gültigkeitsdauer von fünfzehn Minuten, Transaktion Nr. 4, gelöst wurde.
Die belangte Behörde erhob bei m-parking folgende seitens des Bf. am getätigte Buchung:
21:10 15.0m (0.0 Euro) 4 +5 Gratis 2
Weiters erhob die belangte Behörde, dass hinsichtlich des Bf. fünf einschlägige Vorstrafen aktenkundig sind.
Am erging folgendes Straferkenntnis:
"Sie haben am um 21:09 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien Gasse mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 2 folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkome-
terabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der
geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der
Höhe von EUR 86,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstra-
fe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 96,00.
Begründung
Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 2 wurde am um 21.09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, beanstandet, da bei Beginn des Abstellens weder ein Parkschein entwertet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigen Fotos, sowie in Ihr Konto bei Handy-Parken.
Ein elektronischer Parkschein wurde erst mit 21.10 Uhr aktiviert.
Im Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung wendeten Sie im Wesent-
lichen ein, nach dem Abstellen des Fahrzeuges einen elektronischen Parkschein zur PS-Nr.: 4 erworben zu haben. Gleichzeitig übermittelten Sie der Behörde einen Auszug Ihres Parkkontos bei Handy Parken.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Ortlichkeit abgestellt war.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folqendes festgestellt:
Die Verpflichtung zur Entwertung eines Parkscheines entsteht bei Beginn des Abstel-
lens. Der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen.
Die Parkometerabgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins
(der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung
eines elektronischen Parkscheines entrichtet. Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen ist zwar keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren.
Die „Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer
SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-
Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Danach ist
die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom
Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Pro-
tokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe
als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten
nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrollein-
richtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fas-
sung).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 96/17/0354,
ausführlich dargelegt hat, ist die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstel-
len des Fahrzeuges zu entrichten und hat ein Lenker, der sich, ohne diese Pflicht zu
erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug entfernt, damit bereits den Tatbestand der Ab-
gabenverkürzung verwirklicht.
Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Aktvierung eines
Parkscheines in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form ist
nicht vorgesehen.
Die Parkraumüberwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien bedienen sich
bei ihrer Tätigkeit eines PDA (personal digital assistant), welcher im Zuge einer Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über den Server von HANDYparken bezieht und vorgibt. Das Überwachungsorgan hat diesbezüglich keine Möglich
keit einzugreifen und kann daher ein Fehler des Mitarbeiters hinsichtlich des Bean-
standungszeitpunktes ausgeschlossen werden.
Die Organstrafverfügung wurde zum Abfragezeitpunkt des Meldungslegers (21:09
Uhr) mit der Serverzeit von HANDYparken ausgestellt, wohingegen der elektronische
Parkschein Nr. 4 am selben Server erst mit der Bestätigungs-SMS um
21:10 Uhr (Serverzeit) seine Gültigkeit erlangte. Der Server wird permanent synchro-
nisiert, der hierfür erforderlich Prozess überdies laufend überwacht und wurde im
betreffenden Zeitraum keine Störung gemeldet.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssi-
gen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung, den Buchungsdaten von HANDYparken sowie aus der Tatanlastung in der Strafverfügung ersichtlich
ist.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten
ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es war daher als erwiesen anzusehen, dass Sie das Tatbild verwirklicht haben.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurz-
parkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten
(§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Park
scheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Ven/vendung eines
elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung
kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort um-
schriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer
Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und
körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht
erkennt, dass er einen Sachverhalt venNirklichen könne, der einem gesetzlichen Tat-
bild entspricht.
Nach der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die
Strafbarkeit gegeben.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00
zu bestrafen (§ 5 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des
strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung
durch die Tat.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von
einer Wiederholung abzuhalten.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines
mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass
hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerab-
gabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt
in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von
Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der
Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen VerwaItungsübertretung ist im
Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht
gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe
oder dass die Verwirichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer
hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen
und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass Ihnen der Milderungsgrund der
verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz
nicht mehr zu Gute kommt.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00
reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die ver-
hängte Geldstrafe, auch bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnis
sen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal etwaige Milderungs-
gründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die
zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
Mit E-Mail vom erhob der Bf. rechtzeitig - die Zustellung des in Rede stehenden Straferkenntnisses erfolgte durch Hinterlegung am - Beschwerde und führte in dieser wörtlich aus wie folgt:
Es wurde dem Beschuldigten am das Straferkenntnis der MA 67 vom zugestellt und gegen dieses erhebt der Beschuldigte binnen offener Frist eine Beschwerde, wobei er den gegenständlichen Bescheid zur Gänze anficht, und bringt er dazu folgendes vor:
1. Im angefochtenen Straferkenntnis hält die bescheiderlassende Behörde dem
Beschuldigten vor keine Abgabe entrichtet zu haben.
a) Im gegenständlichen Fall musste überhaupt keine Abgabe entrichtet werden, da der
Beschuldigt sein Fahrzeug für nicht einmal 10 Minuten abgestellt hat. Durch die Aktivierung eines elektronischen 15 Minutenparkscheins hat der Beschuldigte den Beginn der Abstelldauer genau angezeigt (Bescheid des UVS Wien vom , GZ
OS/K/42/3135/2012).
b) Auch gilt zu beachten, dass aus dem angefochtenen Straferkenntnis nicht hervorgeht,
dass der gegenständliche Abstellvorgang mehr als 10 Minuten gedauert hätte.
2. Es führt die bescheiderlassende Behörde im angefochtenen Straferkenntnis unrichtig
aus, dass der Beschuldigte im gegenständlichen Fall eine Parkometerabgabe zu entrichten
gehabt hätte. Im § 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung ist nämlich geregelt, dass bei einer Abstellzeit von nicht mehr als fünfzehn Minuten ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten ist. Im gegenständlichen Fall wird dem Beschuldigten ausdrücklich eine Übertretung der Bestimmungen des § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung vorgehalten. Gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung musste der Beschuldigte für sein Abstellen keine Abgabe entrichten und kann der Beschuldigte daher auch nicht im Sinne des § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung bestraft werden (Bescheid des UVS Wien vom , GZ 05/K/42/3135/2012).
3. Die bescheiderlassende Behörde geht im gegenständlichen Fall davon aus, dass der
Beschuldigte nach Abstellen seines Fahrzeuges keinen Parkschein gelöst hat. Diese Annahme ist unrichtig. Der Beschuldigte hat sein Fahrzeug vor seiner Wohnung in der Ggasse abgestellt und hat auf dem Weg in die Wohnung, somit jedenfalls unmittelbar nach Abstellen des Fahrzeuges, einen Parkschein gelöst. Es ist daher davon auszugehen, dass hinsichtlich der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht einmal die objektive Tatseite erfüllt ist. Ausgehend von einem Beanstandungszeitraum um 21:09 und der Einlösung eines elektronische Parkscheines um 21:10 — daher von einem Zeitraum von wenigen Sekunden — ist jedenfalls die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Unverzüglichkeit gegeben. Das von der bescheiderlassende Behörde angeführte Erkenntnis des VwGH stammt aus dem Jahre 1998 und erging lange vor der Möglichkeit einen Parkschein per SMS zu lösen und ist daher auf gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.
Beweis: ZMR—Abfrage, sowie Einvemahme des Beschuldigten.
4. Es übersieht die bescheiderlassende Behörde in der angefochtenen Entscheidung, dass ein etwaiges Verschulden des Beschuldigten im gegenständlichen Fall jedenfalls als äußerst geringfügig zu beurteilen wäre. Dies würde dann zur Anwendung der Bestimmungen des § 45 Abs. 1 VStG führen.
a) Da das Verhalten des Beschuldigten im gegenständlichen Fall insgesamt vom
Bemühen gekennzeichnet war, sich gesetzeskonform zu verhalten - es wurde für die zulässige Abstelldauer auch eine entsprechender Parkschein aktiviert - können die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 VStG als gegeben angesehen werden (Bescheid des UVS Niederösterreich vom , Senat-WM-91-014; Bescheid des UVS Wien vom , 08/25/645/94; Erkenntnis des ; Bescheid des UVS Oberösterreich vom , VwSen—130330).
b) Es wäre daher von der Verhängung einer Strafe Abstand zu nehmen gewesen und auch die Erteilung einer Ermahnung wäre hier entbehrlich, da der Beschuldigte im
gegenständlichen Fall initiativ Schritte zur Auklärung gesetzt und sich sohin um ein
gesetzeskonformes Verhalten bemüht hat.
c) Zusätzlich wird ausgeführt, dass die angelastete Verwaltungsübertretung
unbedeutende Folge hatte, da ja im gegenständlichen Fall eine Abgabe entrichtet wurde,
obwohl eine solche gar nicht zu entrichten gewesen wäre.
d) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich auch das geringfügige Verschulden des
Beschuldigten.
5. Hinsichtlich der ausgesprochenen Höhe der Strafe gibt es zu bemängeln, dass es die
bescheiderlassende Behörde verabsäumt hat, hier auch die Mitarbeit des Beschuldigten als strafmildernd zu werten und dementsprechend bei der Festsetzung der Strafhöhe zu
berücksichtigen. Der Beschuldigte hat es daher der bescheiderlassenden Behörde in einem erheblichen Maße erleichtert, hier den entscheidungsrelevanten Sachverhalt gemäß den Bestimmungen des § 37 AVG festzustellen. Wenn die Behörde auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides davon ausgeht, dass für die Strafbemessung keine Milderungsgründe hervorgetreten sind, ist diese Annahme unrichtig. Vielmehr wäre auch die Mitarbeit des Beschuldigten bei der Strafbemessung entsprechend mildernd zu berücksichtigen gewesen.
6. Im gegenständlichen Fall sind der bescheiderlassenden Behörde eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, eine falsche Tatsachenfeststellung, sowie die Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorzuwerfen. Auch wurde auf den Umstand des nur geringfügigen
Verschuldens des Beschuldigten nicht im hinreichenden Ausmaße eingegangen.
Aufgrund der nunmehr erhobenen Beschwerde stellt der Beschuldigte folgende
Anträge
1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beseitigen oder aber
2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das gegenständliche
Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird, oder aber
3. den Beschuldigten im Zusammenhang mit der gegenständlichen
Verwaltungsübrtretung gemäß § 45 VStG lediglich zu ermahnen."
Der Bf. legte seiner Beschwerde die Kopie einer ZMR-Abfrage bei. Aus dieser geht u. a. hervor, dass der Bf. in ggasse, über einen Nebenwohnsitz verfügt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach der Aktenlage steht fest, dass der Meldungsleger das vom Bf. in Wien in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 2 zum Beanstandungszeitpunkt - , 21:09 Uhr - ohne gültig entwerteten oder aktivierten Parkschein vorfand. Weiters steht fest, dass der Bf., am um 21:10 Uhr einen elektronischen Parkschein für die Parkdauer von fünfzehn Minuten mittels seines Handys aktivierte, nachdem er sich von seinem Fahrzeug entfernt hatte.
Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den unbedenklichen Feststellungen des Meldungslegers, den oben geschilderten von der belangten Behörde bei m-parking angestellten Erhebungen und dem vom Bf. im Zuge der Erhebung des Einspruches gegen die o. a. Strafverfügung beigebrachten Parkkontoauszug. Zudem zeigt ein vom Behördenorgan erstelltes und der Anzeige beigelegtes Foto dieser Amtshandlung deutlich, dass der Bf. sein mehrspuriges Fahrzeug bereits verlassen hatte. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Nach § 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, beträgt die Abgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
Nach § 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Zur Entrichtung sind nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilte Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Übersteigt nach § 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) festgesetzt.
§ 7 der Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich:
Abs 1: Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
Abs 2: Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet- Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Abs 3: Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
Nach den unbedenklichen Feststellungen eines Organes der Landespolizeidirektion Wien war im Beanstandungszeitpunkt durch den Bf. kein elektronischer Parkschein gebucht und wurde die Parkometerabgabe für den Beanstandungszeitpunkt auch nicht auf anderem Weg entrichtet, sodass bei Beginn des Abstellens weder ein Parkschein entwertet im Fahrzeug noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war.
Wird das Service des "Handy-Parkens" ins Anspruch genommen, ist der Benutzer verpflichtet, die Buchungsbestätigung für den Parkschein im oder zumindest beim Kraftfahrzeug abzuwarten, da erst zu diesem Zeitpunkt der entsprechende Betrag vom Bankkonto abgebucht wird und die Parkgebühr als entrichtet anzusehen ist.
Diese Informationen sind auch auf der Website der Stadt Wien zum Handy Parken (wien.gv.at/Verkehr und Stadtentwicklung/Parken/Kurzparkzonen und Parkgebühren/Parkgebühren bezahlen/HANDY Parken) dargelegt, wo insbesonders ausgeführt wird:
"…. Als HANDY Parken-NutzerIn ist man an dieselben abgabenrechtlichen Bestimmungen gebunden wie andere VerkehrsteilnehmerInnen, die das herkömmliche Parkscheinsystem verwenden. Die Parkgebühr wird in der gleichen Höhe, wie sie für Papierparkscheine gilt, bezahlt. Die Parkgebühr gilt erst dann als bezahlt, wenn nach der Parkscheinbuchung die Bestätigung via SMS oder HANDY Parken App erhalten wurde. Erst dann wird der entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht.
Es wird empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) beim Fahrzeug zu bleiben. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan kann vermieden werden, dass während des Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauf folgende Beanstandung wegen fehlendem Parkschein vorgenommen wird.
Sollte die jeweilige Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) nicht einlangen, muss ein Papierparkschein ausgefüllt werden…"
Im gegenständlichen Fall steht zweifelsfrei fest, dass das Parkraumüberwachungsorgan das Fahrzeug um 21:09 Uhr beanstandete und dass sich der Bf. zu diesem Zeitpunkt weder in noch bei seinem Kfz befand. Fest steht weiters, dass der Bf. die Abstellanmeldung an einem unbekannten Ort, jedenfalls weder in noch bei seinem Kfz - siehe die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Bf. sein Fahrzeug vor seiner Wohnung in der Ggasse abgestellt habe und wonach er auf dem Weg in die Wohnung einen Parkschein gelöst habe - per Handy erstellte. Daraus folgt, dass der Bf. die Rückmeldung (Bestätigung) des Systems nicht iSd § 7 Abs 2 Kontrolleinrichtungenverordnung abwartete.
Somit steht für das Bundesfinanzgericht eindeutig fest, dass der Bf. sein mehrspuriges Fahrzeug nach dessen Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone verlassen hat, ohne bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe zu entrichten.
Mit seinem Beschwerdevorbringen hat der Bf. auch nicht behauptet, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichtet und eine Bestätigung der Abstellanmeldung vor Verlassen des Fahrzeuges (Verweis auf § 7 Abs 2 Kontrolleinrichtungenverordnung) erlangt zu haben.
Für das Bundesfinanzgericht gibt es keinen Grund, den Angaben des behördlichen Parkraumüberwachungsorganes in der Anzeige und dem im Akt erliegenden Foto des verfahrensgegenständlichen Kfz nicht zu folgen, zumal einerseits kein Grund einsichtig ist, weshalb dieses wahrheitswidrige Angaben machen hätte sollen und andererseits sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass er den Bf. durch seine Angaben wahrheitswidrig belasten hätte wollen (vgl. ).
Im Übrigen unterliegt ein behördliches Organ aufgrund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass dieses im Fall der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden.
Der Bf. hat zudem kein Vorbringen erstattet, aus welchem sich Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der behördlichen Feststellungen ergeben könnte. Taugliche Anhaltspunkte, welche den gegenständlichen Tatvorwurf widerlegen könnten, wurden vom Bf. weder angeboten noch vorgelegt.
Bei der dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG 1991, bei welchem zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt und bei dem nach dem zweiten Satz des § 5 Abs 1 VStG der Täter zu beweisen hat, dass er gegen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden, und zwar auch nicht fahrlässig, verstoßen hat.
Im Sinne der obigen Ausführungen war weder das Vorbringen im Einspruch gegen die Strafverfügung noch jenes, das in der Beschwerde erstellt wurde, dazu geeignet den Bf. zu entlasten.
Die belangte Behörde ging daher zu Recht von einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe im Sinne des § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 aus.
Entfernt sich - wie im vorliegenden Fall - der Lenker von seinem Fahrzeug, gibt er hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginnes des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet.
Beim Papierparkschein liegt es auf der Hand, dass, wenn sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt, ohne den entwerteten Parkschein gemäß § 5 Wiener Parkometerverordnung gut sichtbar anzubringen, die Parkometerabgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.
Gleiches gilt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch für elektronische Parkscheine. Nach § 7 Abs. 3 Wiener Parkometerverordnung gilt die Abgabe in diesem Fall erst dann als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird.
Entfernt sich der Lenker vor Einlangen dieser Bestätigung vom Fahrzeug, wurde das Fahrzeug ohne Abgabenentrichtung abgestellt und der Straftatbestand der schuldhaften Verkürzung der Parkometerabgabe verwirklicht.
Die Parkometerabgabe ist mit der Verwirklichung des „Abstellens“ zu entrichten. Entfernt sich der Lenker ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom „abgestellten Fahrzeug“ (wenn auch nur zur Besorgung von Parkscheinen in einer Trafik oder – wie hier – ohne die Aktivierungsbestätigung abzuwarten) , verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz (vgl. ).
Kommt es beim "Handy-Parken" aus welchen Gründen immer zu keiner positiven Rückmeldung des IT-Systems, hat der Lenker, will er sich nicht nach § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 strafbar machen, grundsätzlich entweder unverzüglich erneut eine elektronische Aktivierung zu versuchen, einen Papierparkschein auszufüllen oder das Fahrzeug wieder in Betrieb zu nehmen und zu einem anderen Abstellplatz - etwa in einer Parkgarage oder außerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone - zu fahren.
Ein Lenker, der sich von seinem in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Fahrzeug entfernt, ohne zuvor die Parkometerabgabe mittels Anbringens eines gültig entwerteten Parkscheins im Fahrzeug oder durch Erhalt einer Bestätigung der Aktivierung eines elektronisch gelösten Parkscheins entrichtet zu haben oder von dieser befreit zu sein, verkürzt die Parkometerabgabe und ist nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zu bestrafen, auch wenn nachträglich die Parkometerabgabe wirksam entrichtet wird.
Daher kann sich der Bf. im gegenständlichen Fall nicht auf die von ihm geltend gemachte relativ kurze Zeitspanne zwischen der Kontrolle durch das Parkraumüberwachungsorgan und der Aktivierung des elektronischen Parkscheins (nach Verlassen des Fahrzeugs) berufen.
Der Bf. entfernte sich von seinem Kraftfahrzeug, ohne zuvor für die Entrichtung der Parkometerabgabe gesorgt zu haben. Damit beging der Bf. die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung.
Mit seinem Vorbringen, wonach das obzitierte Erkenntnis des VwGH lange vor der Möglichkeit, einen Parkschein per SMS zu lösen, erging, ist der Bf. im Recht. Aus diesem Umstand ist jedoch nichts für den Bf. zu gewinnen, da in diesem nicht über die Modalitäten der Entrichtung der Parkometerabgabe sondern darüber abgesprochen wurde, dass der Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 des (Wiener) Parkometergesetzes dann von einem Lenker dann verwirklicht wird, wenn dieser die Pflicht, die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem "Abstellen" des Fahrzeuges zu entrichten, verletzt.
In Ansehung des zweiten Satzes des § 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, wonach für den Fall, dass die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten beträgt, ein Abgabenbetrag dann nicht zu entrichten ist, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist, sowie in Ansehung des Umstandes, dass der Bf. zum Beanstandungszeitpunkt (, 21:09 Uhr) nicht über einen gültig entwerteten oder aktivierten Parkschein verfügte, gehen das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Bf. für das Abstellen seines Kraftfahrzeuges auf Grund von dessen Dauer keine Abgabe zu entrichten gehabt hätte sowie dessen Hinweis auf die in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung ins Leere.
Nach dem oben Gesagten gilt für die Ausführungen in der Beschwerde, wonach es zu beachten gelte, dass aus dem Straferkenntnis nicht hervorgehe, dass der gegenständliche Abstellvorgang mehr als zehn Minuten gedauert hätte, das Gleiche.
Da feststeht, dass der Bf. zum Beanstandungszeitpunkt (, 21:09 Uhr) über keinen - auf die das o. a. m-parking Protokoll betreffenden Ausführungen wird verwiesen - gültig entwerteten oder aktivierten Parkschein verfügte, ist auf die Beschwerdeausführungen, wonach der Bf. durch die Aktivierung eines elektronischen Fünfzehnminutenparkscheines den Beginn der Abstelldauer genau angezeigt habe, sowie auf die in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung nicht näher einzugehen.
Was den Vorwurf der Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde - als solcher kann nach Ansicht des BFG lediglich die Nichtdurchführung seitens dieser der vom Bf. im Einspruch gegen die o. e. Strafverfügung angeregten Einvernahme gemeint sein - anbelangt, ist der Bf. darauf zu verweisen, dass gemäß § 39 AVG die Behörde zu bestimmen hat, welche Tatsachen zu beweisen sind. Im vorliegenden Fall konnte der maßgebende Sachverhalt auf Grund der Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden. Es bedurfte diesbezüglich keiner weiteren Beweisaufnahme. Die Behörde ist nicht verpflichtet, von Amts wegen oder auf Antrag Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anzustellen, welche aller Voraussicht nach überflüssig sind. Dies würde gegen das im § 39 Abs. 2 AVG normierten Effizienzprinzip verstoßen. Somit konnte von der Einvernahme des Bf. Abstand genommen werden, ohne dass diese Unterlassung einen Verfahrensmangel darstellt.
In Ansehung der obigen Ausführungen vermag das Bundesfinanzgericht entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen weder zu erkennen, dass das gegenständliche Straferkenntnis durch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit belastet ist, noch dass diesem eine falsche Tatsachenfeststellung zu Grunde liegt.
Von der Durchführung einer Einvernahme des Bf. durch das BFG war ebenfalls abzusehen, da der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt, w. o. ausgeführt, zweifelsfrei festgestellt werden konnte und der Bf. in der Beschwerde nichts vorgetragen hat, das dessen ungeachtet die Durchführung einer Einvernahme geboten erscheinen ließe.
Da der Bf. zum Feststellungszeitpunkt über keine Ausnahmebewilligung iSd § 45 Abs. 4 StVO 1960 für den 0. Wiener Gemeindebezirk verfügte, ist aus der Vorlage der der Beschwerde beigelegten Kopie einer ZMR-Abfrage für diesen nichts zu gewinnen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der gegenständlichen Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Art und Weise entrichtet, entgehen einem öffentlichen Haushalt die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Die gegenständliche Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung eines ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall keineswegs als unbedeutend.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall - entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde - in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da mangels entsprechender Einwendungen des Bf. weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Der vom Bf. in der Beschwerde herangezogene § 45 VStG enthält folgende Regelung: Nach dieser Bestimmung hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind (§ 45 Abs 1 Z 4 VStG). Voraussetzung für die Anwendung der Z 4 ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite).
Da im vorliegenden Fall entgegen dem Beschwerdevorbringen weder von einem geringfügigen Verschulden noch von unbedeutenden Folgen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung - siehe die obigen diesbezüglichen Ausführungen - ausgegangen werden kann, konnte § 45 VStG nicht zur Anwendung gelangen.
Das Vorbringen, wonach das Verhalten des Bf. im gegenständlichen Fall insgesamt vom Bemühen gekennzeichnet gewesen sei, sich gesetzteskonform zu verhalten, da für die zulässige Abstelldauer auch ein entsprechender Parkschein aktiviert gewesen sei, geht in Ansehung des Umstandes, dass der Bf. zum Beanstandungszeitpunkt (, 21:09 Uhr) über keinen gültig entwerteten oder aktivierten Parkschein verfügte, ins Leere. Das Gleiche gilt für die in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung.
Was die im Rahmen der Strafbemessung zu beachtenden Erschwerungsgründe betrifft, ist es gemäß § 19 VStG iVm § 33 Abs. 1 Z 2 Strafgesetzbuch (StGB) insbesondere ein Erschwerungsgrund, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist, wobei aber bereits getilgte Verwaltungsstrafen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. § 55 VStG, der diesbezüglich eine Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft vorsieht).
Im vorliegenden Fall ist nun aktenkundig, dass der Bf. insgesamt fünf einschlägige, rechtskräftige und noch nicht getilgte Vorstrafen mit den Tatdaten , , , sowie zu verantworten hat, wobei diesbezüglich Geldstrafen in Höhe von 47,00, 46,00, 35,00, 35,00 sowie 73,00 Euro festgesetzt wurden.
Demgegenüber kann dem Bf. kein expliziter Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 StGB zugebilligt werden (vgl. zum Katalog dieser Milderungsgründe etwa , wonach darunter u. a. das Ablegen eines reumütigen Geständnisses oder die Leistung eines wesentlichen Beitrages zur Wahrheitsfindung durch die Aussage des Täters fallen würde).
Angesichts des Umstandes, dass der Bf. in seinem Einspruch gegen die o. a. Strafverfügung, w. o. ausgeführt, bestritt, zum Abstellzeitpunkt über keinen gültigen Parkschein verfügt zu haben, kann im vorliegenden Fall vom Ablegen eines reumütigen Geständnisses oder die Leistung eines wesentlichen Beitrages zur Wahrheitsfindung keine Rede sein. Das Gleiche gilt für die Ausführungen in der Beschwerde, wonach es der Bf. der bescheiderlassenden Behörde in einem erheblichen Maße erleichtert habe, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt gemäß den Bestimmungen des § 37 AVG festzustellen.
Für das BFG ist unter Bedachtnahme auf den oben angeführten maßgeblichen Erschwerungsgrund, wonach mehrere einschlägige Vorstrafen vorhanden sind, erkennbar, dass der Bf. durch diese bisher verhängten Geldstrafen von 35,00 bis 73,00 Euro offenkundig auch im gegenständlichen Fall nicht zur Einhaltung der entsprechenden Parkometerabgabevorschriften bewegt werden konnte. Das BFG erachtet deshalb die Festsetzung der nunmehrigen Geldstrafe mit 86,00 Euro als angemessen, bedeutet dies doch im Ergebnis eine gebotene, wenn auch sehr moderate Erhöhung im Vergleich zur letzten über den Bf. verhängten Geldstrafe von 73,00 Euro. Nach Ansicht des BFG ist deshalb die Höhe der streitgegenständlichen Geldstrafe gerechtfertigt, um den Bf. in Hinkunft wirksam von der neuerlichen Begehung eines Parkometerabgabedeliktes abzuhalten. Im Übrigen bedeutet diese Geldstrafe von 86,00 Euro, dass dadurch der Strafrahmen von 365,00 Euro lediglich zu etwa 23,56 % ausgeschöpft wurde. Diese Strafhöhe ist selbst bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse als angemessen zu betrachten.
In Ansehung der obigen Ausführungen war die Erteilung einer Ermahnung nicht geboten.
Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG war die Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Der Beschwerde war aus den oben angeführten Gründen der Erfolg zu versagen. Den in der Beschwerde gestellten o. e. Anträgen war daher nicht nachzukommen.
Zur Kostenentscheidung:
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Zur Entrichtung:
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv Euro 17,20 ist zusammen mit der Geldstrafe iHv 86,00 Euro und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens iHv 10 Euro - Gesamtsumme daher 113,20 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
E mpfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen
BIC: BKAUATWW
IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207
Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (
1,
).
Zur Vollstreckung:
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25, Anm. 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).
Zur Zulässigkeit der Revision:
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 16 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 45 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500019.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at