Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.11.2015, RV/2300016/2015

Festsetzung von Stundungszinsen nach bewilligter Zahlungserleichterung im Finanzstrafverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerden des A, Adresse,
1. vom (richtig: ) gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde vom , Strafkonto Nr. 99, über die Festsetzung von Stundungszinsen und
2. vom  gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Graz-Stadt (als Abgabenbehörde) vom , Abg.kto.Nr. 99, betreffend Stundungszinsen
zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerde vom (richtig: ) gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde vom über die Festsetzung von Stundungszinsen wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Graz-Stadt (als Abgabenbehörde) vom wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem Bescheid vom bewilligte das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde dem Beschwerdeführer (Bf.) auf Grund seines im Zuge einer persönlichen Vorsprache eingebrachten Ansuchens um Ratenzahlung die Entrichtung des am Strafkonto Nr. 99 aushaftenden Rückstandes in der Höhe von insgesamt 3.167,42 Euro in monatlichen Raten zu 50 Euro.

In der Begründung wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass aufgrund der Höhe des Rückstandes gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 212 Abs. 2 BAO damit zu rechnen sei, dass Stundungszinsen im Ausmaß von 4,5% über dem Basiszinssatz mit gesondertem Bescheid angefordert und im Falle eines Terminverlustes bis zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Rückstandsausweises berechnet werden.

Mit dem Bescheid vom setzte das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde für den Zeitraum  bis Stundungszinsen im Ausmaß von 126,81 Euro fest.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. am einen (mit datierten) und als Beschwerde zu erledigenden Einspruch mit folgender Begründung ein:

Die Stundungszinsen seien falsch berechnet worden. Die erste Zahlungsvereinbarung sei einen Monat nach ihrer Zinsberechnung vereinbart worden.
Der Zinssatz sei mit 2% vereinbart worden.
Die monatlichen Überweisungen seien mit dem 10. jedes Monats vereinbart worden, da der Bf. erst an diesem Tag die Notstandshilfe bekomme.
Er habe keine Aufklärung über diese Vorgangsweise erhalten.
Er lebe so sehr am Limit einer einfachen Lebensführung, dass ihn die Strafe viel härter treffe, trotz der Mindeststrafe.
Der Verursacher und Drahtzieher sei seines Wissens immer noch straffrei. Er sei Jurist, habe Geld und könne es sich richten.
Die übergebührliche Zinsbelastung gefährde seine Existenz.

Mit der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Graz-Stadt vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit dem Schriftsatz vom gab der Bf. bekannt, seine Beschwerde aufrecht zu halten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 152 Abs. 1 FinStrG ist eine Beschwerde gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist. ...

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG ist im Finanzstrafverfahren unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 212 BAO die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen für Geldstrafen und Wertersätze vorgesehen.

Ansuchen um Bewilligung von Zahlungserleichterungen (Stundungen und Ratenzahlungen) im Zusammenhang mit Geldstrafen sind bei der Finanzstrafbehörde einzubringen und von dieser unter sinngemäßer Berücksichtigung der Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO zu erledigen. Dabei ist auch die Vorschrift des § 212 Abs. 2 BAO über die Stundungszinsen anzuwenden.

Die Anwendbarkeit der BAO im Zusammenhang mit der Einhebung von Geldstrafen bezieht sich aber nicht auf das Rechtsmittelverfahren, weil das Finanzstrafgesetz hinsichtlich des Rechtsschutzes im § 152 Abs. 1 FinStrG eigene Bestimmungen vorsieht (Arg.: "Beschwerde gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide").

Als Rechtsmittel gegen Bescheide, die im Einhebungs-, Sicherungs- und Einbringungsverfahren ergehen, kommt somit nicht die Beschwerde gemäß § 243 BAO, sondern ausschließlich die Beschwerde nach § 152 Abs. 1 FinStrG in Betracht. Damit ist aber auch - im Unterschied zum Abgabenverfahren - die Erlassung einer lediglich in der BAO vorgesehenen Beschwerdevorentscheidung nach § 262 Abs. 1 BAO im Finanzstrafverfahren grundsätzlich unzulässig (vgl. dazu Reger/Hacker/Kneidinger, Finanzstrafgesetz³, K 172/2).

Gemäß § 156 Abs. 3 FinStrG ist ein Rechtsmittel, so ein Anlass zur Zurückweisung oder zur Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nicht vorliegt, ungesäumt dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtsmittels im Finanzstrafverfahren liegt demnach beim Bundesfinanzgericht. Die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom durch das Finanzamt Graz-Stadt (als Abgabenbehörde) war demnach unzulässig.

Die vom Bf. im Schriftsatz vom eingebrachte Beschwerde gegen die von der sachlich unzuständigen Abgabenbehörde erlassene und in den Verfahrensbestimmungen des Finanzstrafgesetzes nicht vorgesehene Beschwerdevorentscheidung ist als Beschwerde des Bf. gegen einen sonstigen Bescheid zu werten.

Wird ein Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen, ist dieser nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ersatzlos) aufzuheben (siehe ).

Die Beschwerdevorentscheidung vom  war daher ersatzlos aufzuheben. 

Zur Beschwerde des Bf. vom gegen den Stundungszinsenfestsetzungsbescheid vom ist auszuführen:

Stundungszinsen bilden den wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält (, 0240). Die Stundungszinsenpflicht besteht im vorliegenden Fall für die Dauer der Bewilligung einer Zahlungserleichterung, für die Zahlungsaufschub eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der dem Schuldner einer Geldstrafe nach dem Finanzstrafgesetz durch die Bewilligung einer Stundung oder Ratenzahlung gemäß § 212 Abs. 1 BAO zukommende Vorteil weit größer als der Nachteil, der ihm durch die Auferlegung von Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2 BAO erwächst ().

Die Bewilligung der Zahlungserleichterung begann mit dem Tag des Antrages () zu laufen.
Für die Berechnung der Zinsen wurde als Anfangsbestand ein Rückstand in der Höhe von 3.030,38 Euro herangezogen (Differenz zwischen der Höhe des Rückstandes von 3.167,42 Euro im Zeitpunkt der Bewilligung der Zahlungserleichterung abzüglich einer am verbuchten Gutschrift in der Höhe von 137,04 Euro).

Die Entrichtung der ersten Rate à 50 Euro erfolgte am . Die Anzahl der Tage vom bis beträgt 38. Der Tageszinssatz, abgeleitet vom Jahreszinssatz in der Höhe von 4,88%, betrug in diesem Zeitraum 0,0134. Die Tageszinsen betrugen demnach 3.030,38 mal 0,0134%, das sind 0,4060709. Dieser Betrag mal 38 ergibt 15,43 Euro.

Die Bemessungsgrundlage verringerte sich nach der Zahlung der ersten Rate um 50 Euro auf 2.980,38 Euro. Die nächste Rate langte am auf dem Strafkonto ein. Der Zeitraum 15.03. bis umfasst 31 Tage. Wendet man auf diesen Betrag den Tageszinssatz von 0,0134 % an, ergeben sich Zinsen für diese Periode in der Höhe von 12,38 Euro.

Am änderte sich der Tageszinssatz auf 0,0120 %. Am wurden wiederum 50 Euro eingezahlt. Die Periode vom 15.04. bis betrug 23 Tage zum Tageszinssatz von 0,0134 % und Zinsen von 9,03 Euro.

Vom bis (Einzahlung der nächsten Rate am ) betrug die Periode 6 Tage, Tageszinssatz 0,0120 %, Zinsen 2,11 Euro.

Ab dem verringerte sich die Bemessungsgrundlage um weitere 50 Euro auf 2.880 Euro. Die nächste Rate wurde am bezahlt. Die Periode zwischen dem und dem betrug 27 Tage, Bemessungsgrundlage 2.880 mal Tageszinssatz 0,0120 %, mal 27 Tage = 9,33 Euro Zinsen.

In der Folge blieb der Tageszinssatz von 0,0120 % bis zum (Ablauf der Stundung) unverändert.

Nach jeder Einzahlung wurde die Bemessungsgrundlage gekürzt und die bis dahin angelaufenen Zinsen ausgewiesen.
Die letzte Einzahlung vor Ablauf der Stundung erfolgte am , sodass die letzte Periode 4 Tage umfasste, was ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 2.430,38 zu Zinsen in der Höhe von 1,17 Euro führte.

In Summe ergaben sich danach Zinsen in Höhe von 126,81 Euro.

Das (nicht näher erläuterte) Vorbringen des Bf. im Schriftsatz vom , die Berechnung der Stundungszinsen sei falsch, ist daher nicht nachvollziehbar. Fehler in der Berechnung der Stundungszinsen konnten nicht festgestellt werden; deren Berechnung ist schlüssig und nachvollziehbar.

Der Bf. sieht sich auch darin beschwert, dass er über die zu erwartende Zinsenvorschreibung nicht aufgeklärt wurde.
§ 113 BAO regelt zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Manduktionspflicht der Behörde, doch bezieht sich diese nurauf Verfahrenshandlungen auf Verlangen der Partei.
Dem Vorbringen des Bf., dass er über den Anfall von Zinsen nicht aufgeklärt worden sei, kommt daher keine Bedeutung zu.
 

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass das Finanzamt Graz-Stadt das Ansuchen des Bf. um Ratenzahlung der aushaftenden Geldstrafe bewilligt hat, sodass für den im angefochtenen Bescheid dargestellten Zeitraum ein Zahlungsaufschub eingetreten ist. Da während dieses Zeitraumes eine Einbringungshemmung gemäß § 230 BAO bestanden hat, sind Stundungszinsen festzusetzen.

Hinsichtlich der Festsetzung von Stundungszinsen besteht kein Ermessen, vielmehr hat die Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2 BAO zwingend und damit unabhängig von der vom Bf. geschilderten persönlichen oder wirtschaftlichen Situation zu erfolgen.

Das Entstehen des materiellen Zinsanspruches ist laut § 212 Abs. 2 lit. b  BAO die zwingende gesetzliche Folge, die unabhängig davon eintritt, ob der Bf. von der Behörde darauf hingewiesen wurde oder nicht.

Der Bf. führt weiter aus, keine Vereinbarung über Zinsen unterschrieben zu haben.

Dem ist zu entgegnen, dass Abgabenansprüche wie Stundungszinsen nicht auf der Grundlage von Vereinbarungen entstehen, sondern automatisch als Folge der gestundeten Abgabenschuld (im vorliegenden Fall der Finanzstrafe) entstehen. Abgabenansprüche entspringen dem öffentlichen Recht; über deren Entstehen oder Nichtentstehen kann im Falle der jeweiligen Tatbestandsverwirklichung nicht disponiert werden.

Auf diese gesetzliche Folge und insbesondere auch über die Höhe der Stundungszinsen wurde der Bf. im Übrigen schon im Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen vom ausdrücklich hingewiesen.

Die Festsetzung der Stundungszinsen erfolgte durch die Finanzstrafbehörde  gesetzeskonform, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

  

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2300016.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at