Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.08.2015, RV/2200011/2015

Festsetzung von Aussetzungszinsen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf., Adresse1, vertreten durch V, Rechtsanwalt, Adresse2, gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zahl: 700000/aaa/2014, betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Betrage von € 560,22 für den Zeitraum vom bis zum gemäß Art. 244 ZK iVm § 212a BAO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit (Sammel)Bescheid vom , Zahl: 700000/ bbb /10/2009, hat das Zollamt Graz für den Beschwerdeführer (Bf.) gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 dritter Anstrich ZK iVm § 2 Abs. 1 und § 108 ZollR-DG Eingangsabgaben für von ihm in den Jahren 2005 bis 2009 von der Bezugsquelle A erworbene Tabakwaren in der Höhe von € 28.862,89 [darin enthalten an Zoll (A00): € 7.279,52, an Einfuhrumsatzsteuer (EUSt): € 8.500, an Tabaksteuer (6TS): € 7.222,29 und an Abgabenerhöhung (1ZN): € 5.861,08] festgesetzt bzw. ausgemessen.

Dagegen richtete sich die Berufung vom . Der Berufungswerber hat mit dieser den Bescheid des Zollamtes Graz vom angefochten und als Berufungsgründe im Wesentlichen unrichtige Tatsachenfeststellungen, unrichtige Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

In der Berufungsschrift vom - beim Zollamt Graz am eingelangt - hat der Bf. auch einen Antrag gemäß § 212a BAO auf Aussetzung der Einhebung (richtig: einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK iVm § 212a BAO) der strittigen Beträge gestellt.
Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und die strittigen Beträge hat er mit Eingabe vom und mit Eingabe vom  konkretisiert und um Aussetzung eines Betrages von € 29.317,08 (darin zusätzlich zum bisherigen Begehren enthalten Säumniszinsen und Pfändungsgebühr) ersucht.

Dem Antrag vom auf Aussetzung der Vollziehung der strittigen Beträge hat das Zollamt Graz mit Bescheid vom , Zahl: 700000/ ccc /2013, stattgegeben.
Aus welchen Gründen von der Leistung einer Sicherheit abgesehen wurde bzw. warum eine Sicherheit nicht erhoben wurde, wurde in der Entscheidung nicht dargelegt.

Das Zollamt Graz hat über die nach der geltenden Rechtslage als Beschwerde gewertete Berufung vom gegen den Bescheid in der Hauptsache vom , Zahl: 700000/ bbb /10/2009, mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom , Zahl: 700000/ ddd /2013, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bf. hat gegen die BVE in offener Frist mit Schriftsatz vom den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (BFG) gestellt (Vorlageantrag).

Das BFG hat über diese Beschwerde noch nicht entschieden.

Das Zollamt Graz hat nach dem Ergehen der BVE vom  mit Bescheid vom , Zahl: 700000/ ccc /01/2013, gemäß § 212a Abs. 5 BAO den Ablauf des Zahlungsaufschubes verfügt.
Der Bescheid wurde dem Bf. nachweislich am  zugestellt. 

Mit Bescheid vom , Zahl: 700000/ aaa /2014, hat das Zollamt Graz gemäß Art. 244 ZK iVm § 212a Abs. 9 BAO gegenüber dem Bf. die für ihn im Zeitraum vom bis zum entstandenen Aussetzungszinsen im Betrage von € 560,22 festgesetzt.

In seiner Eingabe vom hat der Bf. wegen eines Übertragungsfehlers des Datums der Zustellung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt sowie gegen den Bescheid vom Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, es stünden die Aussetzungszinsen weder dem Grund noch der Höhe nach zu.

Das Zollamt Graz hat über die Beschwerde mit BVE vom , Zahl: 700000/ eee /01/2014, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom hat der Bf. gegen die BVE vom  den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das BFG gestellt.

Beweiswürdigung

Das BFG gründet den festgestellten Sachverhalt und den Verfahrensverlauf auf den Inhalt des dem BFG vorgelegten Aussetzungsaktes und daneben in Teilen auf den Inhalt der dem BFG seitens des Zollamtes Graz im Abgabenverfahren vorgelegten Akten des - dem verfahrensgegenständlichen Aussetzungsverfahren zugrunde liegenden - Abgabenverfahrens.

Rechtslage:

Die für die Entscheidung über die Beschwerde wesentlichsten zur Anwendung gekommenen gesetzlichen Bestimmungen sind:

Art. 244 ZK:
Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die angefochtene Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzten jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

§ 212a Abs. 1 BAO:
Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. [...]

§ 212a Abs. 3 BAO:
Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

§ 212a Abs. 5 BAO:
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. [...]

§ 212a Abs. 7 BAO:
Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder [...] zu.

§ 212a Abs. 9 BAO:
Für Abgabenschuldigkeiten sind
a) solange  auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b ) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

§ 230 Abs. 6 BAO:
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Erwägungen:

In Vollziehung des Art. 244 ZK sind die nationalen Bestimmungen des § 212a BAO anzuwenden, soweit der Zollkodex nicht (wie etwa hinsichtlich der Voraussetzung des § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung) anderes bestimmt (z.B. ).

Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die angefochtene Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzten jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Die Leistung einer Sicherheit ist materielle Voraussetzung.

Gemäß Art. 244 ZK iVm § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Vollziehung in einem Zahlungsaufschub.

Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). 

Der Ablauf der Aussetzung ist gemäß Art. 244 ZK iVm § 212a Abs. 5 BAO anlässlich einer (eines) über die Beschwerde ergehenden BVE oder Erkenntnisses oder anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.

Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer BVE schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (im Vorlageantrag oder später) nicht aus.

Die Aussetzung der Einhebung von Abgaben dient der faktischen Effizienz von Rechtsschutzeinrichtungen. Ein Bf. darf nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden.

Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einhebung gestellt, so dürfen u.a. Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Wurde eine Aussetzung der Vollziehung in der Folge bewilligt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Zum Vorbringen, die Aussetzungszinsen würden dem Grunde nach nicht zustehen, ist darauf hinzuweisen, dass im Gegenstand die in der Berufungsschrift vom  beantragte Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zahl: 700000/ccc/2013, bewilligt wurde und dass damit die Einhebung der strittigen Abgaben - ab dem Einlangen des Aussetzungsantrages bis zur nachweislichen Zustellung der Ablaufverfügung an den Bf. - ausgesetzt wurde.

Der Gesetzgeber selbst hat in Art. 244 ZK iVm § 212a Abs. 5 Buchstabe a BAO unmissverständlich und ohne jeden Zweifel normiert, dass die Wirkung einer Aussetzung der Vollziehung u.a. mit Ablauf der Aussetzung endet und dass der Ablauf der Aussetzung u.a. anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden BVE zu verfügen ist.

Der Ablauf ist zwingend vorzunehmen, zu verfügen (ständige Judikatur, z.B. ).

Für Abgabenschuldigkeiten sind gemäß § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen nicht nur für die Dauer des (sich aus dem Aussetzungsbescheid ergebenden) Zahlungsaufschubes zu entrichten, sondern für die Zeit, in der aufgrund des Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen weder fortgesetzt noch eingeleitet werden.

Der Aussetzungszinsenanspruch entsteht dem § 4 Abs. 1 BAO zufolge laufend während jener Zeit, in der der Zahlungsaufschub in Anspruch genommen wird (). 

Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen jederzeit durch Entrichtung beendbaren Zahlungsaufschub dar ().

Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen ist der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag bzw. die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit.

Die rückwirkende Berücksichtigung eines nachträglich herabgesetzten Abgabenbetrages iSd § 212a Abs. 9 drittletzter Satz BAO hat von Amts wegen zu erfolgen und kann einer Säumnis mit Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO) entgegen getreten werden (Ritz, BAO5, § 212a, Tz 34).

Aussetzungsanträge können 1) frühestens gleichzeitig mit einer Beschwerde oder 2) frühestens gleichzeitig mit einem Vorlageantrag eingebracht werden können (siehe dazu ).

Die für Aussetzungsanträge maßgebenden Zeiträume sind im Sinne von § 212a Abs. 5 BAO
1) der Zeitraum vom Einbringen des Aussetzungsantrages, der frühestens in der Beschwerde gegen einen Bescheid gestellt werden kann, bis zum Ergehen der BVE,
2) der Zeitraum vom Einbringen des Aussetzungsantrages, der frühestens im Vorlageantrag gegen eine BVE gestellt werden kann, bis zum Ergehen des Erkenntnisses und 
3) der Zeitraum vom Einbringen des Aussetzungsantrages bis zum Ergehen einer anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung (z.B. Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde).

Der verfahrensgegenständlich maßgebende Zeitraum war der Zeitraum vom Einbringen des in der Berufung (Beschwerde) gegen den Bescheid in der Hauptsache gestellten Aussetzungsantrages bis zum Ergehen der BVE in der Hauptsache mit der in der Folge ergangenen Ablaufverfügung und konnte, weil der Ablauf der bewilligten Aussetzung zwingend und zeitraumbezogen zu verfügen ist, nicht bis zur Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache durch das BFG ausgedehnt werden.

Das Vorbringen, die Aussetzungszinsen würden auch der Höhe nach nicht zustehen, ist weder substantiiert genug vorgetragen und auch nicht begründet worden.

Aussetzungszinsen sind gemäß § 212a Abs. 9 BAO in der Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.
Als Bemessungszeitraum, als Zeit, in der aufgrund des Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen weder fortgesetzt noch eingeleitet werden durften, wurde der Zeitraum ab dem Einlangen des Antrages beim Zollamt Graz bis zur nachweislichen Zustellung der Ablaufverfügung herangezogen.

Eine Überprüfung im Hinblick auf die Höhe der festgesetzten Aussetzungszinsen und im Hinblick auf den zur Bemessung herangezogenen Zeitraum erbrachte keine Bedenken an der Berechnung der Aussetzungszinsen, wie dies in der Anlage zum Bescheid vom , Zahl: 700000/aaa/2014, dargestellt wurde. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig. 
Das BFG ist bei seiner Entscheidung betreffend die Verfügung des Ablaufes einer Aussetzung der Vollziehung und die Festsetzung von Aussetzungszinsen dem Grunde und der Höhe nach der im Erkenntnis dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt und lässt sich die Rechtsfrage, dass und wann ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Vollziehung zu verfügen ist bzw. in welcher Höhe Aussetzungszinsen festzusetzen sind, leicht, unmissverständlich und ohne jeden Zweifel bereits aus der Rechtslage, aus dem Inhalt des Art. 244 ZK iVm § 212a Abs. 5 und Abs. 9 BAO beantworten.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzungszinsen
Aussetzung der Vollziehung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2200011.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at