Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.11.2015, RV/5101623/2014

Rückforderung einer fehlerhaft berechneten Differenzzahlung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, Deutschland, gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom , VNR001, betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener "Kinderabsetzbeträge und Ausgleichszahlungen gem. Verordnung (EG) 883/2004 (DZ)" in Höhe von insgesamt 4.488,00 € zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

1) Differenzzahlungen für 2011

Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin. Mit "Ausgleichszahlungsbescheid" vom gewährte das Finanzamt der Beschwerdeführerin "aufgrund ihres Antrages vom " nach der Verordnung (EG) 883/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2011 für ihre drei Kinder Differenzzahlungen in Höhe von insgesamt 737,60 €. Die Berechnung dieses Betrages wurde durch Gegenüberstellung der österreichischen Familienbeihilfe (nachfolgend abgekürzt: FB) zuzüglich Kinderabsetzbeträgen (KAB), des Anspruches auf "ausländische Beihilfe" (deutsches Kindergeld KG) und der daraus folgenden Berechnung der "Ausgleichszahlung" (Differenzzahlung DZ) detailliert dargestellt. Zusammengefasst ermittelte sich der Betrag von 737,60 € wie folgt:


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Monat
FB
KAB
Summe
KG
DZ
1
404,10
175,20
579,30
558,00
21,30
2
404,10
175,20
579,30
558,00
21,30
3
422,30
175,20
597,50
558,00
39,50
4
422,30
175,20
597,50
558,00
39,50
5
422,30
175,20
597,50
558,00
39,50
6
422,30
175,20
597,50
558,00
39,50
7
422,30
175,20
597,50
558,00
39,50
8
422,30
175,20
597,50
558,00
39,50
9
722,30
175,20
897,50
558,00
339,50
10
422,30
175,20
597,50
558,00
39,50
11
422,30
175,20
597,50
558,00
39,50
12
422,30
175,20
597,50
558,00
39,50
Summen
5.331,20
2.102,40
7.433,60
6.696,00
737,60

2) Differenzzahlungen für 2012

Mit weiterem Bescheid vom erging auch für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2012 ein "Ausgleichszahlungsbescheid". Die Differenzzahlung wurde mit insgesamt 774,00 € wie folgt ermittelt:


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Monat
FB
KAB
Summe
KG
DZ
1
422,30
175,20
597,50
558,00
39,50
2
422,30
175,20
597,50
558,00
39,50
3
422,30
175,20
597,50
558,00
39,50
4
422,30
175,20
597,50
558,00
39,50
5
422,30
175,20
597,50
558,00
39,50
6
422,30
175,20
597,50
558,00
39,50
7
422,30
175,20
597,50
558,00
39,50
8
422,30
175,20
597,50
558,00
39,50
9
722,30
175,20
897,50
558,00
339,50
10
422,30
175,20
597,50
558,00
39,50
11
422,30
175,20
597,50
558,00
39,50
12
422,30
175,20
597,50
558,00
39,50
Summen
5.367,60
2.102,40
7.470,00
6.696,00
774,00

3) Differenzzahlungen für 2013

Obwohl nach einer insofern unverändert in Geltung stehenden Richtlinie des Bundesministeriums für Finanzen (OHB intern, Punkt ) über Anträge auf Differenzzahlung mit Bescheid abzusprechen ist, erging für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2013 kein Bescheid, sondern lediglich eine "Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung" vom . Eine fallbezogen konkrete Berechnung der Ausgleichszahlung findet sich darin auch nicht ansatzweise, die "Mitteilung" erschöpft sich in allgemeinen Hinweisen auf die grundsätzliche Berechnung einer Ausgleichszahlung und die (im Jahr 2013) gültig gewesenen Beträge an Familienbeihilfe. Schließlich wird noch ausgeführt, dass "die Leistungen" auf ein näher bezeichnetes Bankkonto überwiesen werden.

Ebenso wenig wie die Beschwerdeführerin aus dieser Mitteilung die Höhe ihres konkreten Anspruches für das Jahr 2013 erkennen konnte, war es auch für das Bundesfinanzgericht erst aufgrund der Anmerkungen in der Beihilfendatenbank und den dort festgehaltenen Überweisungen auf das Girokonto der Beschwerdeführerin möglich, die für den Zeitraum 2013 vom Finanzamt veranlassten Zahlungen festzustellen. Demnach wurden für das Jahr 2013 Leistungen in Höhe von insgesamt 5.262,08 € gewährt, die sich (analog zu den Jahren 2011 und 2012) wie folgt berechnen:


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Monat
FB
KAB
Summe
KG
DZ
1
422,30
175,20
597,50
184,00
413,50
2
422,30
175,20
597,50
184,00
413,50
3
422,30
175,20
597,50
184,00
413,50
4
422,30
175,20
597,50
184,00
413,50
5
422,30
175,20
597,50
184,00
413,50
6
422,30
175,20
597,50
184,00
413,50
7
422,30
175,20
597,50
184,00
413,50
8
422,30
175,20
597,50
184,00
413,50
9
722,32
175,20
897,52
184,00
713,52
10
422,32
175,20
597,52
184,00
413,52
11
422,32
175,20
597,52
184,00
413,52
12
422,32
175,20
597,52
184,00
413,52
Summen
5.367,68
2.102,40
7.470,08
2.208,00
5.262,08

Gemäß § 66 des deutschen EStG betrug das monatliche Kindergeld im Jahr 2013 für das erste und zweite Kind jeweils 184,00 €, für das dritte Kind 190,00 €. Für die drei Kinder der Beschwerdeführerin stand im Jahr 2013 (wie auch schon 2011 und 2012) somit deutsches Kindergeld in Höhe von 558,00 € zu; vom Finanzamt wurde bei der Berechnung der Differenzzahlung aber nur das Kindergeld für das erste Kind in Höhe von 184,00 € in Ansatz gebracht, das übrige Kindergeld in Höhe von 374,00 € (184,00 € für das zweite Kind und 190,00 € für das dritte Kind) wurde nicht in die Berechnung einbezogen, sodass insgesamt zu Unrecht ein Betrag von 4.488,00 € (374,00 € mal 12 Monate) an die Beschwerdeführerin überwiesen würde. Bei richtiger Berechnung der Differenzzahlung für 2013 ermittelt sich nur ein Betrag von 774,08 € wie folgt:


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Monat
FB
KAB
Summe
KG
DZ
1
422,30
175,20
597,50
558,00
39,50
2
422,30
175,20
597,50
558,00
39,50
3
422,30
175,20
597,50
558,00
39,50
4
422,30
175,20
597,50
558,00
39,50
5
422,30
175,20
597,50
558,00
39,50
6
422,30
175,20
597,50
558,00
39,50
7
422,30
175,20
597,50
558,00
39,50
8
422,30
175,20
597,50
558,00
39,50
9
722,32
175,20
897,52
558,00
339,52
10
422,32
175,20
597,52
558,00
39,52
11
422,32
175,20
597,52
558,00
39,52
12
422,32
175,20
597,52
558,00
39,52
Summen
5367,68
2102,40
7470,08
6696,00
774,08

Auch aus der Gegenüberstellung dieses Betrages von 774,08 € mit dem tatsächlich ausbezahlten Betrag von 5.262,08 € ergibt sich der zu Unrecht bezogene Betrag von 4.488,00 €.

4) Rückforderungsbescheid

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt diesen zu Unrecht bezogenen Betrag in Höhe von 4.488,00 € gemäß § 26 FLAG zurück. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Differenzzahlung für die Monate Jänner bis Dezember 2013 falsch berechnet worden wäre. Es sei das deutsche Kindergeld nur für ein Kind (in Höhe von 184,00 €) angerechnet worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde vom . Die Beschwerdeführerin gab darin an: "Ich habe das erhaltene Geld ausgegeben und bin nicht in der Lage, es bis zum zurückzubezahlen. Die Bescheide über die Zahlung habe ich derzeit nicht verstanden, über die hohe Zahlung hatte ich mich einfach gefreut und die Richtigkeit nicht angezweifelt, bis meine Steuerberaterin Zweifel an der korrekten Berechnung geäußert hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich allerdings u.a. schon diverse Bankschulden bezahlt, ein baufälliges Geländer im Haus durch ein neues ersetzen und mein Auto richten Iassen. Alles Dinge, die ich ohne diese Zahlung nicht so hätte in Angriff nehmen können. Für mich, die ich seit eineinhalb Jahren Witwe mit drei minderjährigen Kindern bin, stellt die Rückforderung eine Katastrophe dar. Meiner Meinung nach liegt hier ein Fall von "Entreicherung" vor, bitte prüfen Sie diese Möglichkeit (österreichische Entsprechung zum § 818 Abs. 3 BGB), das würde bedeuten, dass ich die zu viel ausgezahlte Summe nicht zurückbezahlen muss. Beziehen Sie auch mit ein, dass ich Sie telefonisch auf die Fehlzahlung aufmerksam gemacht habe, nachdem meine Steuerberaterin mich informiert hatte. Gleichzeitig stelle ich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, bis über den Einspruch entschieden ist."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt diese Beschwerde als unbegründet ab und führte aus wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides. Eine "Entreicherung" nach österreichischem Recht liege nicht vor.

Im Vorlageantrag vom wies die Beschwerdeführerin neuerlich darauf hin, dass sie das erhaltene Geld ausgegeben habe und nicht in der Lage sei, es bis zum zurückzubezahlen. Die falsche Berechnung sei nicht ihr Verschulden gewesen. Sie sei einfach davon ausgegangen, dass das Finanzamt schon richtig berechne. Wenn sie nicht angerufen und nachgefragt hätte, wäre keine Rückforderung gekommen.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) normiert: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Diese Bestimmung stellt allein auf den Bezug der Familienbeihilfe ab und unterscheidet nicht, ob der unrechtmäßige Bezug auf eine bescheidmäßige Zuerkennung der Beihilfe oder lediglich eine Mitteilung im Sinne des § 12 FLAG zurückzuführen ist. Aus § 26 Abs. 1 FLAG ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 3 mit Hinweis auf ). Nach der Regelung des § 26 Abs. 1 FLAG steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft; ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich ( mit Hinweis auf , und ).

Dass der Bezug der rückgeforderten Beträge aufgrund des unrichtigen Ansatzes des deutschen Kindergeldes nur für ein Kind (statt richtig für alle drei Kinder der Beschwerdeführerin) zu Unrecht erfolgt war, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Die von ihr in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag ins Treffen geführten Umstände rechtfertigen aber nach der oben aufgezeigten ständigen Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes keine Abstandnahme von der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Beträge.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, dass auch aus dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Bestimmung des § 818 deutsches BGB nichts zu gewinnen ist, da sich die Zulässigkeit der gegenständlichen Rückforderung im vorliegenden Fall nicht nach zivilrechtlichen Bereicherungsgrundsätzen, sondern nach § 26 FLAG als Teil des öffentlichen Verwaltungsrechtes richtet. Im Übrigen normiert § 818 Abs. 3 BGB, dass die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen ist, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Eine nicht mehr vorliegende Bereicherung im Sinne dieser Bestimmung kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn zu Unrecht erhaltene Geldbeträge auf die von der Beschwerdeführerin dargestellte Art verwendet wurden. Auch die vergleichbare Bestimmung des § 1447 österreichisches ABGB ist nur auf Fälle der vom Schuldner nicht zu vertretenden nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung anzuwenden (z.B. Kletecka/Schauer, ABGB-ON, § 1447 Rz 1 mwN). Der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld wird gemäß § 1437 ABGB als unredlicher Besitzer angesehen, wenn er den Irrtum des Gebers gewusst hat oder aus den Umständen vermuten musste. Dass die Differenzzahlung für 2013 in Höhe von 5.262,08 € nicht zutreffend sein konnte, musste die Beschwerdeführerin aber schon aus den Bescheiden über die Differenzzahlungen für die Jahre 2011 und 2012 in Höhe von 737,60 € und 774,00 € vermuten.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen das vorliegende Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof somit nicht zulässig, da die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht.

Linz, am

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