Nicht fristgerechte Einbringung eines Vorlageantrages
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Maria Radschek in der Beschwerdesache Bf., W, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 beschlossen:
Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 264 Abs. 4 lit. e der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF. (BAO) als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Da der Beschwerdeführer (Bf.) trotz Erinnerung keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 abgegeben hatte, wurden im Einkommensteuerbescheid vom seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Schätzungswege gemäß § 188 BAO ermittelt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde ersuchte der Bf., seine Einkünfte laut der als Beilage übermittelten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 festzusetzen und das Berufsgruppenpauschale für Hausbesorger zu berücksichtigen.
Nachdem der Bf. aufgrund eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes eine Bestätigung der Hausverwaltung der von ihm betreuten Häuser über Art und Umfang seiner Tätigkeit und darüber, dass ihm keine Kostenersätze gewährt wurden, nachgereicht hatte, wurde der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom Folge gegeben und die Hausbesorgerpauschale berücksichtigt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde elektronisch (in die Databox von Finanz Online) zugestellt.
Den Vorlageantrag vom begründet der Bf. damit, dass er auf die Beantragung des Hausbesorgerpauschales vergessen hätte.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen, wie insbesondere in die Beschwerdevorentscheidung, in die Anmerkung der Zustellung in Finanz Online und den Vorlageantrag.
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf. am per Finanz Online rechtswirksam zugestellt. Der Vorlageantrag wurde ebenfalls per Finanz Online am eingebracht.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den oben genannten Unterlagen und ist auch nicht strittig.
Er ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen:
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde gemäß § 64 Abs. 3 BAO von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Da die Beschwerdevorentscheidung am rechtswirksam zugestellt wurde, endete die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am . Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am und somit nicht innerhalb der einmonatigen Frist eingebracht. Er war daher als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Folgen eines nicht fristgerechten eingebrachten Vorlageantrages unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, war die Revision für nicht zulässig zu erklären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105674.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at