Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.01.2016, RV/7105758/2015

1. Geschäftsführerhaftung 2. Ungarische Kft 2. Zeitpunkt der Beendigung der Geschäftsführung strittig

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2016/16/0029. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Rechtsanwälte, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , Steuernummer XY, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf nachstehende Abgaben im Gesamtbetrag von € 121.568,42 herabgesetzt wird:
 


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Lohnsteuer
08/2008
9.090,62
Säumniszuschlag 1
2008
105,29
Säumniszuschlag 1
2008
169,98
Säumniszuschlag 1
2008
181,81
Säumniszuschlag 2
2008
52,64
Säumniszuschlag 2
2008
84,99
Umsatzsteuer
2008
111.003,04
Säumniszuschlag 2
2008
90,91
Körperschaftsteuer
2007
553,10
Säumniszuschlag 3
2008
90,91
Pfändungsgebühr
2009
144,58
Barauslagen
2009
0,55

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum-1 wurde der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der inländischen Zweigniederlassung der N. Kft gemäß § 63 IO zurückgewiesen. Am Datum-2 wurde die Zweigniederlassung im Firmenbuch von Amts wegen gelöscht.

***********

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft für Abgaben in der Höhe von € 130.461,19, nämlich
 


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
Fälligkeit
Lohnsteuer
08/2008
9.090,62
Säumniszuschlag 1
2008
105,29
Säumniszuschlag 1
2008
169,98
Säumniszuschlag 1
2008
181,81
Säumniszuschlag 2
2008
52,64
Säumniszuschlag 2
2008
84,99
Umsatzsteuer
2008
111.003,04
Säumniszuschlag 2
2008
90,91
Körperschaftsteuer
2007
553,10
Säumniszuschlag 3
2008
90,91
Pfändungsgebühr
2009
144,58
Barauslagen
2009
0,55
Körperschaftsteuer
2008
4.295,27
Anspruchszinsen
2008
71,47
Säumniszuschlag 1
2009
2.220,06
Säumniszuschlag 1
2010
85,91
Säumniszuschlag 2
2009
1.110,03
Säumniszuschlag 3
2009
1.110,03

zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.

Begründend wurde ausgeführt:

Die Geltendmachung der Haftung liege im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten habe. Innerhalb dieser Grenzen seien Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff „Unbilligkeit“ sei dabei die Bedeutung „berechtigte Interessen der Partei“, dem Gesetzesbegriff „Zweckmäßigkeit“ die Bedeutung „öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben mit allen gesetzlich vorgesehenen Mitteln und Möglichkeiten“ beizumessen.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen würden. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten würden, entrichtet würden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO würden die in §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit haften, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten.

Die Haftung nach § 9 BAO sei eine Ausfallshaftung und werde subsidiär geltend gemacht unter der Voraussetzung der objektiven Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden.

Da laut Erhebungen die Firma aufgelöst sein dürfte bzw. die Geschäftsleitung mangels Eintragung im Firmenbuch unbekannten Aufenthalts, sei die Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner gegeben.

Der Bf. sei vom Datum-12 bis Datum-13 im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer der N. Kft Zweigniederlassung Wien gewesen. Er sei somit mit der Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten betraut gewesen.

Schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten würden zur Haftungsinanspruchnahme berechtigen. Dies setze eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten würden vor allem die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertretene verwalte, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gehören. Nach ständiger Rechtsprechung habe der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werde, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen sei.

Allein der Umstand, dass es zu einem Geschäftsführerwechsel gekommen sei, könne nicht als schuldbefreiend erachtet werden.

Hinsichtlich der Heranziehung für aushaftende Umsatzsteuer sei Folgendes festzuhalten: Gemäß § 21 Abs. 21 Abs. 1 UStG habe der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG und des § 16 UStG selbst zu berechnen habe. Der Unternehmer habe eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Für die Zeiträume laut Haftungsbescheid sei die Umsatzsteuer gemeldet bzw. rechtskräftig veranlagt, jedoch nicht entrichtet worden.

Der Geschäftsführer hafte auch dann für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden seien, hierzu nicht ausreichen würden, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten.

Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz würden für Abfuhrabgaben gelten, insbesondere für die Lohnsteuer. Nach § 78 Abs. 3 EStG habe der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen würden, die Lohnsteuer von dem tatsächlichen zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen.

Es werde auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche erstrecken würden.

Die Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass durch das pflichtwidrige Verhalten des Bf. als Vertreter der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit eingetreten sei.

Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen sei, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt habe, bestimme sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der Abgabenvorschriften zu entrichten gewesen wären (zB ).

Bei Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen) sei maßgebend, wann diese bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (Fälligkeitstermin der Abgaben, vgl. dazu ).

Die Tatsache, dass Abgabenforderungen im Schätzungsweg ermittelt worden seien, stehe für sich allein der Heranziehung des Vertreters zur Haftung für diese Abgaben nicht entgegen. Der Grundsatz, wonach Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung im Haftungsverfahren im Hinblick auf die Bestimmung des § 248 BAO keine Relevanz zukomme, gelte auch dann, wenn die Abgabenfestsetzung im Rahmen einer Schätzung erfolgt sei ().

Aufgabe des Haftungspflichtigen wäre gewesen, für die zeitgerechte Entrichtung der Abgaben an den Fälligkeitstagen zu sorgen. In gleicher Weise könne es nicht maßgeblich sein, dass die Abgabenvorschreibung erst nach Ausscheiden des Bf. erfolgt sei. Die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung (gegenüber der Primärschuldnerin) sei im Haftungsverfahren nicht zu prüfen. Die nach § 9 BAO im Haftungsverfahren erforderliche Verschuldensprüfung habe von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen. Allerdings müssten dem Haftungsbescheid die der Haftung zugrunde liegenden Abgabenbescheide in Kopie beigeschlossen werden ().

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In der dagegen am (durch seinen Steuerberater) rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bf. ein, dass für sämtliche Abgabenrückstände, welche nach Oktober 2008 entstanden seien, kein Verschulden bestehe. Wegen Unstimmigkeiten im Unternehmen habe er die Tätigkeit der Zweigniederlassung Wien im August 2008 eingestellt. Nach diesem Zeitpunkt seien keine Umsätze mehr getätigt worden. Der Bf. sei noch bis Oktober 2008 für das Unternehmen als Geschäftsführer tätig gewesen und habe dann die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflicht an den zweiten Geschäftsführer, Herrn H. , übertragen.

Als Geschäftsführer der ungarischen Kft habe er sich überzeugen können, dass Herr H. den abgabenrechtlichen Pflichten nachgekommen sei. Außerdem bestehe die Abgabenschuld Umsatzsteuer 2008 zu Unrecht. Wie in der folgenden ausgeführten Berufung gemäß § 248 BAO gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 sowie den eingereichten monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2008 zu entnehmen sei, seien von der Gesellschaft nur Bauumsätze durchgeführt worden, bei denen die Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger übergegangen sei.

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Mit weiterem Schreiben vom brachte diesmal die Rechtsanwaltskanzlei des Bf. Berufung ein, die als ergänzendes Vorbringen zu werten war, und führte aus, dass der Haftungsbescheid im gesamten Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten werde.

Der Bf. habe seine Anteile an der N. Kft, eingetragen im ungarischen Firmenregister mit Datum-3 , an die D. verkauft. Mit Datum-3 sei es auch zu einem Geschäftsführerwechsel in der Muttergesellschaft gekommen und sei der Bf. als Gesellschafter der Muttergesellschaft abberufen worden. Gleichzeitig sei er auch als Geschäftsführer der Zweigniederlassung Wien abberufen worden. Der Notar sei Anfang Februar 2010 beauftragt worden, dies im österreichischen Firmenbuch richtigzustellen und habe die als Anlage beigefügte Anmeldung des Geschäftsführerwechsels vorbereitet. Zu einer Eintragung der Löschung sei es jedoch erst aufgrund des Einschreitens der nunmehrigen Vertreter mit Beschluss vom Datum-4 gekommen.

Im Jahr 2008 sei die Zweigniederlassung Wien so gut wie überhaupt nicht mehr operativ tätig gewesen und seien alle Abgaben fristgerecht bezahlt worden. Das Unternehmen sei mit Datum-3 ohne Erstellung der Jahresabschlüsse für das Jahr 2008 verkauft worden. Zu diesem Zeitpunkt habe noch keine gesetzliche Verpflichtung des Bf. als damaliger Geschäftsführer bestanden, einen Jahresabschluss zu erstellen.

Da der Bf. keinerlei Kontakt zur Käuferin bzw. zum Geschäftsführer der Käuferin habe, sei es ihm unmöglich, die diesbezüglichen Unterlagen beizubringen, wiewohl er beim ehemaligen Steuerberater versuche, noch Unterlagen zu erhalten.

Da der gegenständliche Haftungsbescheid vornehmlich aufgrund von Schätzungen aufgrund der Nichtabgabe der Jahreserklärung beruhe, jedoch im Jahr 2007 noch ein hoher Umsatz getätigt worden sei, sei der Bf. in seiner Existenz gefährdet. Er habe keine Schulden und handle es sich bei ihm um keine der unzähligen Personen, die in Österreich Scheinunternehmen gründen und so versuchen würden, den österreichischen Staat zu betrügen.

Die Käuferin der Gesellschaft habe von sich aus nicht einmal veranlasst, dass der Bf. als Geschäftsführer gelöscht werde, und es sei erst aufgrund der Intervention der nunmehr einschreitenden Anwälte möglich geworden, ihn aus dem Firmenbuch zu löschen.

Die Zweigniederlassung Wien sei nach dem Wissensstand des Bf. nicht mehr operativ tätig und sei möglicherweise die Muttergesellschaft in Ungarn bereits liquidiert.

Sämtliche Unterlagen betreffend die Jahre 2008 und 2009 seien beim Verkauf an die neue Eigentümerin übergeben worden. Da aus steuerrechtlichen Vorschriften noch keine Verpflichtung bestanden habe, zum Datum-3 einen Jahresabschluss für das Jahr 2008 einzubringen und sich lediglich aufgrund der Nichteinbringung des Jahresabschlusses bzw. aufgrund der Nichterklärung dieser exorbitante Abgabenrückstand ergebe, habe der Bf. kein Verschulden zu vertreten, das eine Haftung für den Schätzungsbetrag rechtfertige.

Abschließend beantragte er die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

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Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Bf. um Ergänzung und führte aus, dass er nach eigenen Angaben in der Berufungsschrift vom (eingebracht durch Steuerberater) noch bis Oktober 2008 als Geschäftsführer der Zweigniederlassung Wien tätig gewesen sei.

Nach anderen Angaben, nämlich denen in der Eingabe vom (Rechtsanwälte), welche ebenfalls als Berufung bezeichnet worden sei, aber nur als Ergänzung der Berufung vom betrachtet werden könne, sei der Bf. erst im Oktober 2009 als Geschäftsführer abberufen worden.

In beiden Schriftsätzen werde jedoch davon ausgegangen, dass die Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft bereits im August 2008 eingestellt worden sei. Damit sei aber die gesamte Umsatzsteuerschuld für das Jahr 2008 spätestens am fällig geworden (Umsatzsteuer 08/2008 gemäß § 21 Abs. 1 UStG). Die erst später erfolgte bescheidmäßige Festsetzung des Gesamtbetrages ändere prinzipiell nichts an der bereits eingetretenen Fälligkeit der jeweiligen Vorauszahlungen.

Wenn ein zur Haftung Herangezogener sowohl gegen die Geltendmachung der Haftung als auch (gemäß § 248 BAO) gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufe, habe die Berufungsbehörde zunächst nur über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, weil sich erst aus dieser Entscheidung ergebe, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt bestehe. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung seien in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen. Die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben sei, sei als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ nur dann zu beantworten, wenn kein eine Bindungswirkung entfaltender Abgabenbescheid vorangegangen sei (; ).

Somit könnten die Einwendungen, wonach für die getätigten Umsätze die Steuerschuld auf die Abnehmer der Leistungen übergegangen sei, in diesem Verfahren nicht erfolgreich erhoben werden. Dies sei dem erst nach Rechtskraft dieses Haftungsbescheides durchzuführenden Berufungsverfahren nach § 248 BAO vorbehalten.

Der Bf. werde daher aufgefordert, den Nachweis über die Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger zu führen. Hinsichtlich der Fälligkeiten sei im Detail anzuführen, welche Mittel (egal, ob Bar- oder Bankguthaben) zur Verfügung gestanden seien, welche Verbindlichkeiten an diesen Fälligkeitstagen bestanden hätten und welche Zahlungen (zumindest anteilsmäßig) an andere Gläubiger geleistet worden seien.

***********

In Beantwortung dieses Vorhaltes gab der Bf. mit Schreiben vom bekannt, dass er rechtlich gesehen bis zur Löschung aus dem Firmenbuch bis Oktober 2009 Geschäftsführer gewesen sei. Tatsächlich sei seine Geschäftsführungstätigkeit bereits im September 2008 beendet worden. Ab diesem Zeitpunkt seien nach seinem Wissen auch keine geschäftlichen Tätigkeiten mehr entfaltet worden. Bis zu diesem Zeitpunkt seien sämtliche Buchungen von der Steuerberatungskanzlei in seinem Auftrag durchgeführt worden.

Hinsichtlich der Umsatzsteuerschuld sei auszuführen, dass für die Leistungen der Zweigniederlassung Wien keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden sei, sondern ausschließlich Nettorechnungen. Für das Jahr 2008 seien auch laufend zu den Fälligkeitszeitpunkten die Umsatzsteuererklärungen an das Finanzamt übermittelt worden.

Einen Nachweis, dass sämtliche Gläubiger gleich behandelt worden seien, könne vom Bf. nicht mehr erbracht werden, da er keinerlei Unterlagen mehr habe und ausschließlich die beim Steuerberater vorliegenden Unterlagen vorhanden seien, die unverzüglich vorgelegt würden. Aus diesen Unterlagen sei ersichtlich, dass es zu keiner Gläubigerbevorzugung gekommen sei und alle sich ergebenden und zu Recht bestehenden Forderungen fristgerecht bedient worden seien.

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Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt:

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen würden, und seien befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten würden, entrichtet würden.

Aus den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1 und 80 Abs. 1 BAO ergebe sich, dass der Geschäftsführer einer GmbH respektive der Vorstand einer AG für die diese Gesellschaft treffenden Abgaben insoweit haften würden, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihm als Geschäftsführer bzw. Vorstand auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Dabei sei es Sache des Geschäftsführers/Vertreters darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür habe tragen können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet habe, ansonsten von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe.

Gemäß § 248 BAO könne der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Abgabenanspruch mittels Berufung die Rechte geltend machen, die dem Abgabepflichtigen zustehen würden.

Die Berufung eines Haftungspflichtigen gegen die Heranziehung zur Haftung einerseits und gegen den Abgabenanspruch andererseits müsse zwar nicht in gesonderten Schriftsätzen erfolgen. Dennoch könne daraus nicht geschlossen werden, dass über beide Berufungen in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren abzusprechen sei.

Vielmehr sei zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil sich erst aus dieser Entscheidung die Legitimation des Berufungswerbers zur Einbringung einer Berufung gegen den Abgabenanspruch ergebe. Denn würde der Berufung des Haftenden gegen seine Heranziehung zur Haftung stattgegeben, so wäre seine gegen den Abgabenanspruch eingebrachte Berufung mangels Aktivlegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Infolgedessen sei Gegenstand des Berufungsverfahrens gegen den Haftungsbescheid einzig und allein die Frage, ob der Berufungswerber zu Recht als Haftender für Abgaben der Gesellschaft herangezogen worden sei oder nicht, nicht jedoch, ob die die dieser Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestehen würden oder nicht. Dies sei erst mit der Berufung gegen den Abgabenbescheid, welcher an den Abgabepflichtigen erlassen worden sei, möglich.

Der verfahrensgegenständliche Rückstand sei überwiegend auf die Festsetzung zur Umsatzsteuer 2008 zurückzuführen. Ursache dazu seien Prüfungsmaßnahmen gewesen, die zur Nachversteuerung von ursprünglich als steuerfrei belassenen Umsätzen geführt hätten. Einwendungen gegen diese bescheidmäßige Festsetzung hätte die Primärschuldnerin in ihrem Abgabenverfahren geltend machen müssen. Diese Einwendungen könnten aber auch vom Haftungspflichtigen erhoben werden, allerdings erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Inanspruchnahme zur Haftung.

Aus der Berufungsschrift vom ergebe sich jedoch, dass der Bf. die Tätigkeit der Zweigniederlassung im August 2008 eingestellt habe und dass danach keine Umsätze mehr getätigt worden seien. Damit sei er aber für die umsatzsteuerlich richtige Behandlung sämtlicher im Jahr 2008 noch getätigten Umsätze verantwortlich. Der Aufforderung, den Beweis über die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu führen, sei der Bf. nicht nachgekommen. Aus der Bekanntgabe respektive Ergänzung vom gehe hervor, dass dieser Nachweis nicht mehr erbracht werden könne, da der Bf. über die diesbezüglichen Unterlagen nicht mehr verfüge.

***********

Der Bf. beantragte mit Schreiben vom die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, wobei dieser Vorlageantrag infolge der Bewilligung des zugleich gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fristgerecht war, und brachte ergänzend vor:

Wie bereits in der Berufung und Ergänzung ausgeführt, sei die N. Kft, Zweigniederlassung Wien, im Jahr 2008 so gut wie überhaupt nicht mehr operativ tätig gewesen. Vom Bf. seien fristgerecht die Umsatzsteuererklärungen beim Finanzamt abgegeben und diese auch fristgerecht entrichtet worden. Offensichtlich, weil es jedoch der nachfolgende Geschäftsführer der N. Kft, Zweigniederlassung Wien, unterlassen habe, die Einkommensteuererklärung abzugeben, sei eine Schätzung für das Jahr 2008 vorgenommen worden.

Von der Abgabenbehörde l. Instanz möge im Haftungsbescheid nicht aufgezeigt werden, welche Verletzung der Bf. im Jahr 2008 begangen habe, die zu einer Haftung gemäß § 9 BAO führe. Dem Haftungsbescheid sei zu entnehmen, dass die Umsatzsteuer für das Jahr 2008 mit € 111.003,04 festgesetzt worden sei. Dem Haftungsbescheid sei jedoch nicht zu entnehmen, wann und wieso dies erfolgt sei. Da der Bf. nur für Verschulden hafte, hätte von der Abgabenbehörde I. Instanz dargelegt werden müssen, welches Verschulden er sich zurechnen lassen müsse. Im Haftungsbescheid werde von der Erstbehörde ausgeführt, dass für folgende Zeiträume - siehe Haftungsbescheid - die Umsatzsteuer gemeldet bzw. rechtskräftig veranlagt, jedoch nicht entrichtet worden sei. Dies sei unrichtig. Vom Bf. sei die Umsatzsteuer veranlagt und auch abgeführt worden. Lediglich aufgrund einer im Nachhinein erfolgten Schätzung sei eine wesentlich höhere Umsatzsteuer vorgeschrieben und dies rückwirkend dem Bf. zur Last gelegt worden. Mangels näherer Ausführung im Haftungsbescheid sei für ihn nicht nachvollziehbar, wieso eine so hohe Vorschreibung vorgenommen bzw. wieso die Schätzung durchgeführt worden sei. Dies wäre jedoch notwendige Voraussetzung, um über die Aktivlegitimation absprechen zu können, da sich nur anhand dieses Sachverhalts ergeben könnte, ob dem Bf. ein Verschulden, somit eine Haftung anzulasten wäre.

Die Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2008 seien alle noch von der Steuerberatungskanzlei an das Finanzamt übermittelt worden. Die vorhandenen Umsätze seien gemäß § 19 UStG steuerfrei, da im Baugewerbe die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergegangen sei.

Bevor inhaltlich nicht konkretisiert werde, welches Verschulden dem Bf. zur Last gelegt werde, könne auch nicht wirksam über die Aktivlegitimation abgesprochen werden. Von der Erstbehörde müsse daher noch einmal dargelegt werden, welche ihm schuldhaft zurechenbaren Fehlleistungen begangen worden seien.

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In Beantwortung eines Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes vom teilte das Finanzamt mit Schreiben vom mit, dass nach intensiver und umfangreicher Internetrecherche zuletzt in einem ungarischen Portal über Firmenauskünfte festgestellt habe werden können, dass die N. Kft per Datum-5 im ungarischen Firmenregister gelöscht worden sei.

Im gegenständlichen Fall sei lediglich am eine Zahlungsaufforderung an die ungarische Adresse ausgefertigt worden, die jedoch ohne Reaktion geblieben sei. In einem Bezugsfall sei ein Rechtshilfeersuchen an die Firmenadresse und den Geschäftsführer ebenfalls erfolglos verlaufen – in den Berichten der ungarischen Finanzbehörde sei der Name der Gesellschaft nicht aufgeschienen. Die beiden exekutierten Unternehmen hätten ebenfalls dort nicht aufgefunden werden können, ebenso verwertbares Vermögen. Die wirtschaftliche Tätigkeit dieser bezughabenden Unternehmen sei ebenso schon fraglich gewesen.

Auch den ungarischen Behörden gegenüber habe der Bf. immer nur Zahlungen zugesagt, ohne diese je einzuhalten.

Aus der Aktenlage und der Beschwerdeschrift sei zudem bekannt, dass das gegenständliche Unternehmen bereits 2010 oder 2011 „verkauft“ worden sei. Da der Bf. zu diesem Zeitpunkt bereits mit zwei anderen Unternehmen (im Bereich Wien und Burgenland) tätig gewesen sei und mittlerweile schon das nächste Unternehmen gegründet habe, sei wohl als gesichert anzunehmen, dass die N. Kft seinerzeit auch in Ungarn bereits ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt gehabt habe und vermögenslos gewesen sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag, c) in der Beitrittserklärung oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 BAO an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Bf. voraus. Das ergibt sich aus § 274 Abs. 1 Z 1 BAO. Anträge, die erst in einem die Beschwerde ergänzendem Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (). Dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht wird ().

Da die durch die Steuerberatungskanzlei eingebrachte Berufung vom (ebenso wie der Vorlageantrag vom ) keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung enthält, bewirkte der diesbezügliche erst in der durch die Rechtsanwaltskanzlei eingebrachte „Berufung“ vom , die lediglich als ergänzende Schrift zur bereits davor eingebrachten Berufung zu werten war, gestellte Antrag keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Persönliche Haftungen erstrecken sich gemäß § 7 Abs. 2 BAO auch auf Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BAO. Zu diesen Nebenansprüchen gehören gemäß § 3 Abs. 2 lit. d BAO insbesondere die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungs- und Aussetzungszinsen, der Säumniszuschlag und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens, worunter gemäß § 26 AbgEO insbesondere Pfändungsgebühren und die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen (somit auch Postgebühren) fallen.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß § 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.

Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären ().

Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum-1 der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der inländischen Zweigniederlassung der N. Kft gemäß § 63 IO zurückgewiesen und am Datum-2 die Zweigniederlassung im Firmenbuch von Amts wegen gelöscht wurde. Darüber hinaus wurde nach den Erhebungen des Finanzamtes auch die Muttergesellschaft in Ungarn bereits per Datum-6 im ungarischen Firmenregister gelöscht.

Strittig ist, bis wann der Bf. die Geschäftsführungsfunktion der Gesellschaft innehatte. Dazu wird festgestellt, dass im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien bzw. Landesgerichtes Korneuburg folgende Geschäftsführer eingetragen waren:

  • Bf. vom bis Datum-8

  • M.R. vom bis Datum-9

  • N.H. vom bis Datum-10

In der Berufung vom brachte der Steuerberater vor, dass der Bf. bis Oktober 2008 für das Unternehmen als Geschäftsführer tätig gewesen sei und die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflicht an den zweiten Geschäftsführer, Herrn H. , übertragen habe.

Diese Behauptung wurde jedoch nicht mit diesbezüglichen Gesellschafterbeschlüssen oder Rücktrittsschreiben nachgewiesen.

In der als Berufung titulierten ergänzenden Schrift vom führte die Rechtsanwaltskanzlei aus, dass der Bf. seine Anteile an der N. Kft am an eine ungarische Gesellschaft verkauft habe und er als deren Geschäftsführer abberufen worden sei.

In der beiliegenden Eingabe an das Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien vom wurde seitens des Gesellschafters A.B. die Löschung der Geschäftsführer Bf. und N.H. beantragt, deren Bestellung der Gesellschafter mit sofortiger Wirkung widerrufen und sich selbst zum Geschäftsführer bestellt habe.

Abgesehen davon, dass sich das Vorbringen und die nach Aussage der rechtsfreundlichen Vertretung des Bf. lediglich vorbereitende und nicht dem Firmenbuch eingereichte Urkunde widersprechen, war auch die tatsächlich dem Firmenbuch eingereichte Eingabe vom zu berücksichtigen, wonach der Bf. mit als Geschäftsführer der N. Kft ausgeschieden sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () gilt die Publizitätswirkung der Eintragung im Firmenbuch, welches öffentlichen Glauben besitzt und hinsichtlich der Eintragungen die (widerlegbare) Vermutung bezüglich Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit der jeweiligen Eintragungen bewirkt. Gemäß § 15 Abs. 1 UGB kann, solange eine in das Firmenbuch einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, diese von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengehalten werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war (Schutzfunktion und Publizitätswirkung).

Diese Bestimmung schützt zwar lediglich den rechtsgeschäftlichen Verkehr, also Dritte, die im Vertrauen auf den Firmenbuchstand Rechtsgeschäfts abgeschlossen haben, und gilt nicht im Verwaltungsrecht, wie auch im Steuerrecht. Dennoch kommt den beim Firmenbuch eingereichten Urkunden größere Glaubwürdigkeit zu, weshalb im Rahmen der freien Beweiswürdigung von der Richtigkeit der Eingabe vom auszugehen und somit der Bf. als Geschäftsführer der N. Kft am ausgeschieden war, zumal die einzige weitere dazu vorhandene Urkunde auf eine Geschäftsführungsfunktion des Bf. bis zu einem späteren Termin, nämlich dem , verwies.

Zum Berufungsvorbringen vom , wonach er die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten dem weiteren Geschäftsführer, Herrn N.H. , übertragen habe, ist festzustellen, dass zum Nachweis dieser Behauptung keine Vereinbarung vorgelegt wurde. Aber selbst wenn man diesem Einwand folge, wäre der Bf. nicht exkulpiert, da er in der Berufungsschrift einbekannte, sich überzeugt zu haben, dass Herr H. den abgabenrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen sei.

Bei mehreren Vertretern können die Aufgaben verteilt werden. Eine derartige Arbeitsaufteilung bewirke allerdings nicht, dass ein Vertreter sich um die Tätigkeit der anderen nicht mehr kümmern braucht. Jedem Vertreter obliegt die Überwachung der anderen (vgl. ).

Die Geschäftsverteilung kann einen Vertreter aber von seiner Schuld befreien, wenn er sich diesbezüglich nach Lage des Falles auf den intern zuständigen Vertreter verlassen durfte; dies gilt nicht, wenn für ihn Anlass zur Annahme bestand, dieser erfülle die ihm intern zugewiesenen Aufgaben nicht oder unvollständig (, 81/14/0169), wenn somit ein Anlass vorlag, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln ().

Darüber hinaus ist festzustellen, dass der zweite Geschäftsführer, Herr H. , lediglich in Ungarn wohnhaft ist und über keinen inländischen Wohnsitz verfügt, weshalb der Bf. im Rahmen des Ermessens zur Haftung heranzuziehen war.

Dem Bf. oblag daher als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft im Zeitraum vom Datum-11 bis die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.

Da der Bf. zu den Fälligkeitszeitpunkten der nachstehenden Abgaben nicht mehr Geschäftsführer und daher nicht mehr zur Zahlung verpflichtet war, erfolgte die Haftung insoweit nicht zu Recht:
 


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
Fälligkeit
Körperschaftsteuer
2008
4.295,27
Anspruchszinsen
2008
71,47
Säumniszuschlag 1
2009
2.220,06
Säumniszuschlag 1
2010
85,91
Säumniszuschlag 2
2009
1.110,03
Säumniszuschlag 3
2009
1.110,03

Dem Einwand des Bf., dass die operative Tätigkeit der Gesellschaft im August 2008 eingestellt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass Umsatzsteuervoranmeldungen bis November 2008 beim Finanzamt abgegeben wurden. Diese wurden auch laut Betriebsprüfungsbericht vom Juni 2010 der Schätzung der Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 2008 zugrunde gelegt.

Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (). Bei Selbstbemessungsabgaben ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (); maßgebend ist daher ausschließlich der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird ().

Der Einwand des Bf., dass kein Verschulden seinerseits vorliege, da aus steuerrechtlichen Vorschriften für ihn noch keine Verpflichtung bestanden habe, einen Jahresabschluss für das Jahr 2008 einzubringen, geht ins Leere, weil die laut Umsatzsteuerbescheid 2008 festgestellten Nachforderungen bereits in den einzelnen Umsatzsteuervoranmeldungen des laufenden Jahres gemeldet hätten werden müssen.

Aus dem Vorbringen des Bf., dass von der Gesellschaft nur Bauumsätze durchgeführt worden seien, bei denen die Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger übergegangen sei, lässt sich nichts gewinnen, da Einwendungen gegen den Abgabenanspruch nicht mit Erfolg im Haftungsverfahren vorgebracht werden können, sondern ausschließlich im Beschwerdeverfahren gemäß § 248 BAO betreffend Bescheide über den Abgabenanspruch, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen hat ().

Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch Beschwerden ein, so ist zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden (), da von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. ).

Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht ().

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten ().

Im gegenständlichen Fall bringt der Bf. jedoch keine triftigen Gründe, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass dem Bf. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären. Für eine völlige Vermögenslosigkeit der Primärschuldnerin ergeben sich auch nach Aktenlage keine Anhaltspunkte, zumal jedenfalls noch Löhne ausbezahlt wurden. Was eine allfällige Gleichbehandlung der Gläubiger betrifft, so wäre dies vom Bf. zu behaupten und zu beweisen gewesen.

Der Umstand, dass der Bf. bereits aus der Geschäftsführung ausgeschieden ist und nach seinen Angaben keinen Zugriff mehr auf die geschäftlichen Unterlagen habe, vermag ihn nicht zu exkulpieren, weil es dem Vertreter obliegt, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken - zu treffen.

Die im Schreiben des Bf. vom avisierten Unterlagen der Steuerberatungskanzlei langten weder beim Finanzamt noch beim Bundesfinanzgericht ein und wären auch nicht zielführend gewesen, weil es am Bf., dem als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, gelegen gewesen wäre, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel ().

Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung der Bf. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht ().

Für aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten aber ohnedies Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz (; , 2000/15/0168), da nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Die vom Bf. geltend gemachte Existenzgefährdung steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (). Soweit der Bf. damit zum Ausdruck bringt, dass die belangte Behörde nach der Aktenlage von der Uneinbringlichkeit der geltend gemachten Verbindlichkeiten bei ihm ausgehen hätte müssen, weshalb die Heranziehung zur Haftung in Ausübung des Ermessens nicht zweckmäßig sei, ist er darauf hinzuweisen, dass die allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass künftig neu hervor gekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können ().

Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist ().

Vom Bf. wurden keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können.

Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der N. Kft im Ausmaß von nunmehr € 121.568,42 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105758.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at