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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.06.2014, RV/2100467/2013

Haftung für Kapitalertragsteuer und Lohnsteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri über die als Beschwerde zu erledigende Berufung des Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend Haftung gemäß § 9 in Verbindung mit § 80 BAO zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Haftung wird hinsichtlich folgender Abgabenschuldigkeiten in der Gesamthöhe von 59.459,53 Euro geltend gemacht:


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Abgabenart
Zeitraum
Höhe in Euro
Kapitalertragsteuer
01-12/2007
16.551,40
Kapitalertragsteuer
01-12/2008
23.171,96
Kapitalertragsteuer
01-12/2009
9.930,84
Lohnsteuer
06/2011
2.419,08
Lohnsteuer
07/2011
1.242,96
Lohnsteuer
08/2011
4.155,17
Lohnsteuer
09/2011
360,73
Lohnsteuer
10/2011
1.627,39

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) war seit der Errichtung der C.GmbH im Jahr 1990 deren alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer (Firmenbuchauszug FN 123).

Mit dem Beschluss des Gerichtes vom wurde über die C.GmbH ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet. Der Sanierungsplan wurde mit dem Beschluss vom rechtskräftig bestätigt (Sanierungsquote insgesamt 33,79%) und das Sanierungsverfahren aufgehoben.

Mit dem Haftungsbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom wurde der Bf. als Haftungspflichtiger gemäß § 9 in Verbindung mit §§ 80 ff. BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der C.GmbH in der Höhe von 65.157,82 Euro (Kapitalertragsteuer 1-12/2007, 1-12/2008 und 1-12/2009 sowie Lohnsteuer 06, 07, 08, 09 und 10/2011) in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monates ab Zustellung des Bescheides zu entrichten.

Das Finanzamt führte in der Begründung aus, die Kapitalertragsteuer sei im Zuge einer bei der Primärschuldnerin durchgeführten Außenprüfung festgesetzt worden; die Lohnsteuer 06 bis 10/2011 sei von der GmbH gemeldet worden.

Für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer aus verdeckten Gewinnausschüttungen seien die Vertreter juristischer Personen verpflichtet. Die Nichtabfuhr von Kapitalertragsteuer stelle eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten dar und könne nicht mit dem Hinweis auf fehlende Mittel gerechtfertigt werden.

Die Ausbezahlung von Löhnen ohne Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer stelle ebenfalls eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten im Sinne des § 78 Abs. 3 EStG 1988 dar.

In der Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Bf. vor, die Gehälter für die Monate September 2011 und Oktober 2011 (und zumindest teilweise auch jene der Monate Juni bis August 2011) seien laut Forderungsanmeldungen des Insolvenzschutzverbandes für Arbeitnehmer nicht ausbezahlt worden. Für diese Monate sei die Haftungsinanspruchnahme jedenfalls nicht zu Recht erfolgt.

Generell sei zum Verschulden des Bf. auszuführen, dass es nicht gelungen sei, die Kostenstruktur des Unternehmens an das reduzierte Auftragsvolumen anzupassen, welches wiederum auf einen eklatanten Fachkräftemangel und die geänderte Besteuerung von Auslandseinsätzen bei Dienstnehmern zurückzuführen sei. Diese Umstände seien außerhalb des Einflussbereiches des Bf. gelegen und ihm nicht als Verschulden anzulasten. Die Aufhebung des Haftungsbescheides wurde beantragt.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Berufung als unbegründet ab.

Am habe eine Schlussbesprechung über eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben im Beisein des damaligen Masseverwalters der GmbH, P, stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass alle Lohnabgaben ordnungsgemäß gemeldet worden und bis zur Insolvenzeröffnung keine Abfuhrdifferenzen aufgetreten seien. Es stehe daher fest, dass die Löhne in den Monaten 06 bis 10/2011 zur Gänze ausbezahlt wurden, die Lohnsteuer aber nicht an das Finanzamt abgeführt wurde.

Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH seien für die Haftungsinanspruchnahme ohne Bedeutung.

Die Richtigkeit der Kapitalertragsteuern werde nicht bestritten. Für diese bestehe eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz. Die vorzuwerfende Pflichtverletzung liege darin, dass verdeckte Gewinnausschüttungen vorgenommen wurden, ohne die darauf entfallende Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen.

Daraufhin beantragte der Bf. in der Eingabe vom die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Diese richtet sich gegen die Heranziehung zur Haftung für die Lohnsteuer Juni bis Oktober 2011.

Die Feststellung des Finanzamtes, die Gehälter 06 bis 10/2011 seien zur Gänze ausbezahlt worden, widerspreche dem Aktenstand des Insolvenzverfahrens. Aus einer beiliegenden Aufstellung sei ersichtlich, dass von der IEF-Service GmbH 199.414 Euro an Dienstnehmerforderungen angemeldet worden seien. Für diese Monate sei die Haftungsinanspruchnahme jedenfalls nicht zu Recht erfolgt.

Es werde beantragt, den Haftungsbescheid vom abzuändern und die Haftungsbeträge für die Lohnsteuer auf Null herabzusetzen.

Im Vorhalt vom wurde der Bf. aufgefordert, mit geeigneten Unterlagen darzulegen, für welche Monate die Haftungsinspruchnahme zur Gänze bzw. in welchem Ausmaß zu Unrecht erfolgt sei.

Eine Beantwortung des Vorhaltes bis erfolgte nicht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Die objektive Uneinbringlichkeit der verfahrensgegenständlichen Abgaben steht zweifelsfrei fest, da nach der Aktenlage mit dem Beschluss des Gerichtes vom das über das Vermögen der C.GmbH eröffnete Sanierungsverfahren aufgehoben wurde. Der die Sanierungsquote übersteigende Betrag ist daher uneinbringlich.

Unbestritten ist weiters, dass der Bf. im haftungsrelevanten Zeitraum alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft war und damit zu den im § 80 genannten Personen zählt, die gemäß § 9 BAO zur Haftung der im Haftungsbescheid angeführten Abgaben herangezogen werden können.

Kapitalertragsteuer 2007, 2008 und 2009:

Die entsprechenden Haftungsbescheide gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 betreffend Kapitalertragsteuer wurden dem Bf. zusammen mit dem Haftungsbescheid zur Kenntnis gebracht.

Einwände gegen die Heranziehung zur Haftung von Kapitalertragsteuer wurden im Vorlageantrag nicht vorgebracht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Abgabenbehörde im angefochtenen Bescheid und in der Berufungsvorentscheidung vom wird verwiesen.

Lohnsteuer 06-10/2011

Aus dem vom Gericht angeforderten Insolvenzakt der AUTOTRONIC Automatisierungsgesellschft m.b.H. geht hervor, dass die Dienstnehmer A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N und I im Insolvenzverfahren Forderungen in der Höhe von insgesamt 199.414 Euro an nicht ausbezahlten Entgelten angemeldet haben.

Auf diese Forderungen entfällt in den haftungsgegenständlichen Monaten  Lohnsteuer in der Höhe von 653,60 Euro (06/2011), 765,73 Euro (07/2011), 692,61 Euro (08/2011), 1.221,98 Euro (09/2011) und 2.364,37 Euro (10/2011).

Die im Haftungsbescheid angeführte Lohnsteuer ist daher zu Gunsten des Bf. um diese Beträge zu kürzen, weil keine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnabgaben für nicht ausbezahlte Löhne besteht und den Bf. insoweit auch keine schuldhafte Pflichtverletzung trifft. Einer Herabsetzung der Lohnsteuer auf Null - wie vom Bf. beantragt - kann hingegen nicht näher getreten werden, weil der Bf. selbst vorgebracht hat, die Löhne seien nur teilweise nicht ausbezahlt worden und trotz Vorhalt keine Aufstellung beigebracht hat, in welchen Monaten keine Lohnauszahlung erfolgte.

Die Haftungsbeträge für Lohnsteuer waren daher für 06/2011 auf 2.419,08 Euro, für 07/2011 auf 1.242,96 Euro, für 08/2011 auf 4.155,17 Euro, für 09/2011 auf 360,73 Euro und für 10/2011 auf 1.627,39 Euro herabzusetzen. Die Haftungssumme verringert sich daher um 5.698,29 Euro.

Ermessen

Die Abgabenbehörde hat im Haftungsbescheid die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen aufgezeigt.

Einwendungen dagegen wurden vom Bf. nicht vorgebracht.

Revision

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, weil die Entscheidung auf der Grundlage der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Haftung für Lohnsteuer beruht und das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100467.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at