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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.01.2016, RV/7102030/2015

Alleinerzieherabsetzbetrag - getrennte Haushalts- und Wirtschaftsführung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., O-Strasse, NÖ, Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Bescheidspruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Bf. (in der Folge: Bf.) machte in der Einkommensteuererklärung 2013 den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend. Dieser wurde bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2013 mit Bescheid vom nicht gewährt, da das Finanzamt davon ausging, dass die Bf. im Veranlagungsjahr 2013 mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner gelebt hat.

Mit Beschwerde vom beantragte die Bf., den Alleinverdienerabsetzbetrag zu berücksichtigen. Zur Begründung verwies die Bf. auf den Umstand, dass die Ehe am geschieden worden sei und bereits Monate vor dem Scheidungstag kein gemeinsamer Haushalt mehr bestanden habe. Dass die Ehe bereits vor dem Scheidungstag unheilbar zerrüttet und die eheliche Gemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben war, sei schriftlich vom Bezirksgericht Schwechat im Scheidungsbeschluss vom festgehalten und mit Rechtskraftstempel vom bestätigt worden.

Über Vorhalt des Finanzamtes legte die Bf. den Beschluss des Bezirksgerichts Schwechat vom über die einvernehmliche Scheidung gemäß § 55a Ehegesetz und den Scheidungsvergleich vom gleichen Tag vor. Darin ist unter anderem geregelt:

Die Obsorge für den minderjährigen Sohn S H , geboren am xy2010 , steht weiterhin beiden Elternteilen zu, der hauptsächliche Aufenthaltsort des gemeinsamen Sohnes befindet sich im Haushalt der Mutter (Punkt 1).

Die Rechte und Pflichten an der Ehewohnung in NÖ , O-Strasse werden vom Ehegatten, Gatte , an die Bf., vormals C H , abgetreten, die ab verpflichtet ist, sämtliche Zahlungen, Aufwendungen etc. hinsichtlich der Wohnung alleine zu treffen bzw. nach dem von Gatte getätigte Aufwendungen diesem zu ersetzen. Sämtliches in der Wohnung befindliches Inventar… verbleibt im Eigentum der Bf. bzw. geht in deren Eigentum über. Gatte verpflichtet sich, die Wohnung bis spätestens zu räumen und die Schlüssel der Wohnung der Bf. zu übergeben (Punkt 5).

Die im Alleineigentum von Gatte stehende Wohnung an der Adresse NÖ , G-Straße samt sämtlichem darin befindlichen Inventar verbleibt im Alleineigentum von Gatte (Punkt 6).

Laut ZMR-Abfrage des Finanzamtes hatte Gatte weiterhin bis seinen Hauptwohnsitz an der gemeinsamen Adresse O-Strasse in NÖ . Erst seit ist er mit Hauptwohnsitz in NÖ , G-Straße gemeldet.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Da die steuerpflichtigen Einkünfte des (Ehe-)Partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,00 € seien, habe der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden können.

Die Bf. führte im Vorlageantrag vom aus, in der Beschwerde sei nicht der Alleinverdiener-, sondern der Alleinerzieherabsetzbetrag gemeint gewesen.

Über Vorhalt des Finanzamtes vom zur Frage, wie lange im Jahr 2013 eine Wirtschaftsgemeinschaft mit ihrem vormaligen Ehegatten bestanden habe, führte die Bf. mit Fax vom aus:

Meine damaliger Ehegatte und ich sind zwar noch im März 2013 gemeinsam, auf die Adresse O-Strasse  in , umgezogen, um eine Verbesserung der schon schlechten Ehesituation zu erwirken, aber dies hat nicht funktioniert.

Mein damaliger Ehegatte ließ daher im April die vormalige Ehewohnung in der G-Straße in renovieren und nutzte diese danach wieder.

Wir hatten ab keine gemeinsame Haushaltsführung mehr.….

Mein damaliger Ehegatte zahlte lediglich bis Ende Juli Miete, da er bis zur Rechtskraft der Scheidung keine Alimente für unser gemeinsames Kind bezahlte.

Da ich mein eigenes Einkommen hatte, sorgte ich für mich und das gemeinsame Kind, bis auf die oben erwähnte Mietzahlung, alleine.

Dass mein Ex-Ehegatte sich erst im September wieder auf seine tatsächliche Wohnadresse zurück umgemeldet hatte, erfuhr ich selbst erst im Oktober 2013 im Meldeamt.

Das Finanzamt befürwortete im Vorlagebericht vom eine Stattgabe der Beschwerde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Alleinerziehenden steht gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro.

Alleinerziehende sind gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 letzter Satz EStG 1988 Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

Im Beschwerdefall konnte die Bf. durch Vorlage des Scheidungsbeschlusses und Scheidungsvergleiches vom nachweisen, dass jedenfalls ab eine getrennte Haushalts- und Wirtschaftsführung vorlag.

Weiters erscheint das Vorbringen der Bf. glaubhaft, dass der vormalige Ehegatte tatsächlich bereits am aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung in NÖ , O-Strasse ausgezogen ist, und er lediglich im Melderegister die Ummeldung erst am veranlasste.

Gatte bezahlte zwar bis Ende Juli 2013 (anstelle von Unterhaltszahlungen) die Miete für die eheliche Wohnung, jedoch wurden die übrigen Haushaltskosten von der Bf. alleine bestritten.

Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass bereits ab Mai 2013 keine gemeinsame Wirtschaftsführung mehr gegeben war und die Bf. im Jahr 2013 für mehr als sechs, nämlich fast acht Monate (Anfang Mai bis Ende Dezember) nicht mehr in einer Gemeinschaft mit ihrem ehemaligen Ehepartner lebte.

Der Alleinerzieherabsetzbetrag war somit zu gewähren.

Der angefochtene Bescheid war wie in dem beiliegendem Berechnungsblatt dargestellt, abzuändern.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102030.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at