Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.01.2016, RV/7501519/2015

Zurückweisung eines Einspruchs durch einen nicht Rechtsmittellegitimierten betreffend eine Parkometerabgabe.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache der Bf., Adr., wegen fahrlässiger Verkürzung von Parkometerabgabe über die Beschwerde der Bf. vom  gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom , Zl. MA 67-PA-708135/5/3, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für die Bf. nach Art.133 Abs.6 Z.1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Abs.4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) absolut unzulässig.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für den Magistrat der Stadt Wien nach Art.133 Abs.4 B-VG  unzulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Verwaltungsstrafverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, dass am bei der Adresse Adr.1, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Nr. in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt war. Als Zulassungsbesitzer wurde die Wiener Firma F. ermittelt, an die am seitens des Magistrats der Stadt Wien die Aufforderung gemäß § 2 des Wiener Parkometergesetzes zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers erging. Die Beantwortung durch den im mittlerweile über diese Firma eröffneten Konkursverfahren als Insolvenzverwalter fungierenden Dr. X. ergab, dass zum fraglichen Zeitpunkt an Fr. B. das Fahrzeug überlassen war.

An diese erging am unter der Geschäftszahl MA 67-PA-708135/5/3 eine Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 (Parkraumüberwachung) mit der wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs.1 Parkometergesetz eine Geldstrafe in Höhe von 70 € und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt wurden. Die Strafverfügung enthielt die Belehrung, dass innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung Einspruch eingebracht werden kann. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung bei der Poststelle mit Beginn der Abholfrist am , sodass mit diesem Datum die zweiwöchige Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wurde und bis zum Ablauf des währte. Die Behebung erfolgte am .

Die Bf. ist in der Strafverfügung nicht erwähnt.

Am erging per e-Mail ein Schreiben der Bf. (Beschwerdeführerin, im Folgenden: Bf.) an den Magistrat der Stadt Wien, in dem es heißt, die Strafverfügung mit der o.a. Geschäftszahl heute postalisch erhalten zu haben und Einspruch zu dieser angelasteten Verwaltungsübertretung zu erheben. Das Fahrzeug sei zum behaupteten Zeitpunkt nicht am angegebenen Ort geparkt gewesen. Eine Kopie der e-Mail erging an die B. - GmbH.

Am erging zu diesem Einspruch gemäß § 49 Abs.1 VStG ein Zurückweisungsbescheid des Magistrats an die Bf. Begründend führt die Behörde aus, dass die Strafverfügung an die Beschuldigte B. erging, nur diese im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung und damit das zweiwöchige Einspruchsrecht habe und somit ein von der Bf. eigebrachter Einspruch als unzulässig zurückzuweisen sei. Der Bescheid enthielt auch den Hinweis, dass der Einspruch darüber hinaus verspätet wäre und somit ein zusätzlicher Zurückweisungsgrund bestehe.

Gegen diesen am zugestellten Zurückweisungsbescheid brachte die Bf. am (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde ein und fragte an, ob es eine Fotodokumentation zu diesem Vorgang gebe.

Das Bundesfinanzgericht als Rechtsmittelbehörde hat gemäß § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dazu erwogen:

Gemäß § 47 VStG kann eine Verwaltungsbehörde, z.B. der Magistrat der Stadt Wien, ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 € festsetzen, wenn ihr von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten aufgrund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt wird. Gemäß § 48 Z.2 VStG muss in der Strafverfügung die Person des Beschuldigten durch Vor- und Nachnamen ausdrücklich bezeichnet sein. Nur diese Person ist Partei des Verwaltungsstrafverfahrens und kann von den in einem solchen Verfahren zustehenden Rechten, insbesondere der Bekämpfungsmöglichkeit durch Einspruch, Gebrauch machen.

Die Einrichtung, dass man sich im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 VStG iVm § 10 AVG durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen kann, ändert an dieser Konstellation nichts. Ein solches Rechtsverhältnis der Bevollmächtigung muss gemäß § 10 Abs.1 AVG durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmachtsurkunde ausdrücklich ausgewiesen oder vor der Behörde mündlich erteilt und mit Aktenvermerk festgehalten sein. Derartiges liegt im vorliegenden Verfahren nicht vor. 

Dass in manchen Fällen das Verwaltungsstrafrecht auch vorsieht, dass mehrere Personen in eine Verwaltungsstrafangelegenheit involviert werden, und zwar auch solche, die nicht unmittelbar die Verwaltungsübertretung gesetzt haben - etwa die Haftung juristischer Personen oder eingetragener Personengesellschaften für vertretungsbefugte Personen oder einen verantwortlichen Beauftragten in § 9 Abs.7 VStG - macht einen eigenen bescheidmäßigen normativen und exequierbaren Haftungsausspruch notwendig (). Ist ein solcher nicht vorhanden - wie eben in der Strafverfügung an B. der Fall -, fehlt es an einem Eingriff in die Rechtssphäre des potenziell Haftungspflichtigen und es steht diesem auch keine Rechtsmittelbefugnis gegen einen an den Beschuldigten ergangenen Strafbescheid (Strafverfügung) zu.

Da solche zuletzt genannte Rechtsverhältnisse nicht vorliegen, hat der Magistrat zu Recht festgestellt, dass kein Eispruchsrecht der Bf. gegen die an B. ergangene Strafverfügung vom bestand und hat deren Einspruch mit Bescheid vom rechtsrichtig zurückgewiesen, was das Bundesfinanzgericht mit dem vorliegenden Erkenntnis spruchgemäß durch Abweisung der Beschwerde zu bestätigen hatte. Nur die Überprüfung dieses Zurückweisungsbescheides war Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens, ein Eingehen auf inhaltliche Fragen, etwa betreffend eine Fotodokumentation, konnte somit unterbleiben.

Da nur über formellrechtliche Fragen zu entscheiden war und keine mündliche Verhandlung beantragt war, konnte eine solche gemäß § 44 Abs.3 Z.4 VwGVG unterbleiben.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist für die Bf. gemäß Art.133 Abs.4 B-VG eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision nicht zulässig, da gemäß letztem Satz dieser Bestimmung durch Bundesgesetz eine Revision für unzulässig erklärt werden kann, wenn die Rechtssache nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Von dieser Ermächtigung hat der einfache Gesetzgeber in § 25a Abs.4 VwGG Gebrauch gemacht, wonach in einer Verwaltungsstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs.6 Z.1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn nur eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von maximal 400 Euro verhängt wurde. Das trifft auf den vorliegenden Verwaltungsstraffall zu, da in § 4 Abs.1 Parkometergesetz als Höchststrafe 365 Euro und keine Freiheitsstrafe vorgesehen ist.

Für den Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde ist eine Revision gemäß Art.133 Abs.4 B-VG nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es handelt sich um einen einfachen verfahrensrechtlichen Sachverhalt betreffend eine Rechtsmittellegitimation, für dessen Lösung es keiner diffizilen rechtlichen Erwägungen und Interpretationstätigkeiten bedurfte. Somit besteht für die belangte Behörde nur die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs.3 VwGG. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 48 Z 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501519.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at