1. Tarifierung von Apparaten und Geräten zum Messen und Prüfen elektrischer Größen in die Unterposition 9030 4000 90 der KN 2. Erstattung der Einfuhrabgaben.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Georg Zarzi in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des ZA Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zl. 320000/20185/2012, betreffend Erstattung der mit Bescheid des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , CRN 12AT320000IVDJ4W35 vorgeschriebenen Eingangsabgaben zu Recht erkannt:
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Warennummer | Abgabenart | Bemessungs- grundlage | Abgabensatz | Betrag (EUR) | zu erstatten |
9030400090 | Zoll | 4.330,38 | 0,00% | 0,00 | 108,26 |
Eust | 4.349,05 | 20,000% | 869,81 | 21,65 | |
8523494500 | Zoll | 2.092,45 | 0,00% | 0,00 | |
Eust | 2.101,47 | 20,000% | 420,29 | ||
Summe | 129,91 |
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Eingangsabgaben laut oben stehender Abgabenberechnung in der Höhe von € 109,91 erstattet.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit CRN 12AT320000IVDJ4W35 wurde am durch die Fa. Sped., Warenempfänger, direkt vertreten war die Fa. Bf. 1 Packstück mit einer Rohmasse von 1,40kg in den zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr der Gemeinschaft überführt.
Vom Anmelder wurde die Ware mit der Handelsbezeichnung „UTE001 Dual USB T1/E1 Analyzer“ unter der Warennummer 9030 9085 90 und die Ware mit der Handelsbezeichnung „T1/E1 Software“ unter der Warennummer 8523 4995 00 angemeldet.
Die Abgaben wurden unter Zugrundelegung der angemeldeten Warennummern mit den Abgabensätzen 2,5% und 0% Zoll und jeweils 20% Eust buchmäßig erfasst.
Mit der Eingabe vom beantragte die Sped1 als direkter Vertreter die Erstattung des Zolls gemäß Art. 236 Zollkodex (ZK), da im Zuge der Abfertigung falsche Warennummern verwendet wurden und begehrte die Abänderung der Warennummern auf 9030 4000 00 und 8523 4100 00.
Auf Grund der Entscheidung durch die Technische Untersuchungsanstalt (TUA) sowie der Zentrale für Verbindliche Zolltarifauskünfte (ZVZ) (ETOS-Erledigung Nr. 559/2012 und 560/2012 wurde dem Antrag auf Einreihung der Waren in die vorgenannten Warennummern nicht entsprochen und der verfahrengegenständliche Erstattungsantrag als unbegründet abgewiesen.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung (siehe Beilage 1) wendet sich die Berufungswerberin gegen die abweisende Entscheidung über den Erstattungsantrag und die vom Zollamt vorgenommene Einreihung des vorgenannten T1/E1 Analyzers samt T1/E1 Software als Warenzusammenstellung in die Tarifposition 9031 8038 90 und die erfolgte dementsprechende nachträgliche buchmäßige Erfassung der Abgaben gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK.
Dieser Bescheid stellte jedoch im Spruch eine für die Sped1 entstandene Zollschuld fest und wurde dieser im Rechtsmittelverfahren durch das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom aufgehoben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt vorstehende Berufung gegen den abweisenden Erstattungsbescheid als unbegründet ab.
In der gegen diese abweisende Berufungsvorentscheidung erhobenen Beschwerde vom , die sich auch gegen die vorerwähnte Berufungsvorentscheidung im Verfahren betreffend die erfolgte nachträgliche buchmäßige Erfassung richtet vertritt die Beschwerdeführerin weiterhin den Standpunkt der rechtsrichtigen Einreihung des verfahrensgegenständlichen T1/E1 Analyzers in die Warennummer 9030 4000 und brachte hiezu wie aus der Beilage 2 ersichtlich ist vor.
Am 14. September, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und Verkündung des Erkenntnisses im Verfahren der nachträglichen buchmäßigen Erfassung brachte die Bf. im Verfahrten über den Erstattungsantrag wie aus der Beilage 3 ersichtlich vor.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zurückgenommen
Diesses Rechtsmittel ist nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Artikel 20 Zollkodex (ZK) bestimmt u.a.:
(1) Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Die sonstigen durch besondere Gemeinschaftsvorschriften erlassenen Maßnahmen im Warenverkehr werden gegebenenfalls auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewendet.
(3) Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften umfasst:
a) die Kombinierte Nomenklatur;
b) jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist;
c) die Regelzollsätze und die anderen Abgaben, die für die in der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren gelten, und zwar
- die Zölle und
- die Abschöpfungen und sonstigen bei der Einfuhr erhobenen Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen eingeführt worden sind;
d) die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist;
e) die Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Gemeinschaft einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen oder Gebiete erlassen worden sind;
f) die autonomen Aussetzungsmaßnahmen, mit denen die bei der Einfuhr bestimmter Waren geltenden Zollsätze herabgesetzt oder ausgesetzt werden;
g) die sonstigen in anderen Gemeinschaftsregelungen vorgesehenen zolltariflichen Maßnahmen.
(6) Die zolltarifliche Einreihung einer Ware ist die nach dem geltenden Recht getroffene Feststellung der für die betreffende Ware maßgeblichen
a) Unterposition der Kombinierten Nomenklatur oder Unterposition einer andern Nomenklatur im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b) oder
b) Unterposition jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung anderer als zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist.
Nach den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif wird von der Kommission eine Warennomenklatur - nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN" genannt - eingeführt, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt.
Jede Unterposition KN hat gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorzitierten Verordnung eine achtstellige Codenummer:
a) die ersten sechs Stellen sind die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems;
b) die siebte und die achte Stelle kennzeichnen die Unterpositionen KN. Ist eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems nicht für Gemeinschaftszwecke weiter unterteilt, so sind die siebte und achte Stelle 00.
Die Unterpositionen des TARIC (Tarif intégré des Communautées Européennes - integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaften) werden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorzitierten Verordnung durch eine neunte und zehnte Stelle gekennzeichnet, die zusammen mit den in Absatz 1 genannten Codenummern die TARIC-Codenummern bilden. Sind keine gemeinschaftlichen Unterteilungen vorhanden, so sind die neunte und zehnte Stelle 00.
Für die Einreihung von Waren in die KN gelten nach den Einführenden Vorschriften der KN, Titel I, Buchstabe A, folgende Grundsätze:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.
2. a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.
b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.
3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:
a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.
4. Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.
5. Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren Folgendes:
a) Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.
b) Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5 a) werden Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.
6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.
Gemäß Artikel 12 Abs. 1 ZK erteilen die Zollbehörden nach Modalitäten, die im Wege des Ausschussverfahrens festgelegt werden, verbindliche Zolltarifauskünfte oder verbindliche Ursprungsauskünfte.
Gemäß § 40 Absatz 1 ZollR-DG ist die zuständige Zollbehörde zur Erteilung verbindlicher Auskünfte nach Artikel 12 ZK der Bundesminister für Finanzen. Nach den Bestimmungen des § 40 Absatz 2 ZollR-DG kann der Bundesminister für Finanzen diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise einer in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörde übertragen.
Zuständige Behörde zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften (VZTA) und von Bescheiden gemäß § 119 Absatz 1 ZollR-DG ist gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Zollrechts (Zollrechts-Durchführungsverordnung - ZollR-DV) in der ab rechtswirksamen Fassung des BGBl. II 2004/184, das Zollamt Wien.
Strittig ist, ob das genannte Gerät zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen dient.
Die maßgebenden Positionen der KN lauten:
1. KN-Code 9030
KN-Code
9030
Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, ausgenommen Zähler der Position 9028; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen
9030 1000
-Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von ionisierenden Strahlen
9030 20
-Oszilloskope und Oszillografen
-andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Spannung, Stromstärke, Widerstand oder Leistung
9030 4000
-andere Instrumente, Apparate und Geräte, ihrer Beschaffenheit nach besonders für die Telekommunikation bestimmt (z.B. Nebensprechmesser, Verstärkungsgradmesser, Verzerrungsmesser und Geräuschspannungsmesser):
9030 4000 10
--für zivile Luftfahrzeuge
9030 4000 90
--andere
2. KN-Code 9031
KN-Code
9031
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren
9031 80 - andere Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen:
-- elektronische:
--- zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen:
9031 8032 00
---- zum Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen oder zum Prüfen von Fotomasken oder Retiles für die Herstellung von Halbleiterbauelementen
9031 8034
---- andere:
9031 8034 05
----- für zivile Luftfahrzeuge:
9031 8034 90
----- andere:
9031 8038
---- andere:
9031 8038 05
----- für zivile Luftfahrzeuge: 9031 8038 90
----- andere:
Die Position 9030 umfasst nach ihrem Wortlaut vor allem Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen. Elektrische Größen sind u.a. Stromstärke, Spannung, Widerstand, Leistung, Kapazität und Ladung.
In der angefochtenen Berufungsvorentscheidung vertritt das Zollamt Wien die Ansicht, das streitgegenständliche Gerät erfülle eine eigene Funktion und sei speziell für die Analyse des Datenverkehrs in Netzwerken und nicht für das Messen oder das Prüfen elektrischer Größen konzipiert. Die Einreihung unter Position 9030 komme daher nicht in Betracht.
Das Zollamt sieht sich (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom zu GZ RV/7200162/2013 in dieser Argumentation durch die Verordnung (EG) Nr. 129/2005 der Kommission vom zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur bestätigt.
Mit dieser in allen ihren Teilen verbindlichen und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltenden Verordnung hat die Kommission die nachstehend angeführten Waren unter KN-Code 9031 8039 eingereiht:
Ziffer 3:
Ein Netzwerkanalysator, bestehend aus einem Analysatormodul, einem Zwischenspeicher und einer Schnittstelle zu einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine (ADV-Maschine), in einem einzigen Gehäuse. Der Analysator ist konzipiert, um Informationen über die Leistung von Netzwerken durch die Anzeige der Netzwerkaktivität, der Dekodierung aller wichtigen Protokolle und der Generierung von Netzwerkverkehr zu liefern. Die ADV-Maschine wird nicht mit dem Analysator gestellt.
Ziffer 4:
Ein Netzwerkanalysator, bestehend aus einem zentralen Management-Bus, einem Analysatormodul, einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine, einem Monitor und einer Tastatur, in einem einzigen Gehäuse. Der Analysator ist konzipiert, um die folgenden Funktionen auszuführen:
- Analyse des Betriebszustandes von bestehenden Netzwerken und Netzwerkprodukten,
- Simulierung von Verkehrs- und Fehlersituationen in bestehenden Netzwerken und Netzwerkprodukten,
- Generierung von Netzwerkverkehr.
Begründend führte die Kommission zu diesen beiden Geräten im Wesentlichen aus: "Der Analysator ist speziell für die Analyse des Datenverkehrs in einem Netzwerk und nicht für das Messen oder das Prüfen von elektrischen Größen konzipiert; folglich ist er von Position 9030 ausgeschlossen."
Um die Relevanz dieser Verordnung auf die hier zu lösende Frage der Tarifierung zu bewerten, ist zu überprüfen, ob das streitgegenständliche Gerät nach den feststellbaren Eigenschaften, die für die Einreihung maßgeblich sind, jenen Waren entsprechen, die von der erwähnten Verordnung umfasst werden.
Dazu ist zunächst auf das vorliegende vom Bundesfinanzgericht in Auftrag gegebene Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Ing. BX vom November 2014 zu verweisen.
Demnach ist die Hardware T1/E1 USB Analyzer lediglich eine Interface-Komponente zwischen dem Kommunikationsnetzwerk und dem Computer. Das verfahrensgegenständliche Gerät ist –für sich alleine- nicht in der Lage zu analysieren, wenngleich ihnen im englischen Sprachgebrauch die Bezeichnung „Analyzer“ zugeordnet wird. Im Deutschen werden sie bzu einem Messgerät zu machen, muss diese mit einem Computer verbunden werden.
An einem solchen PC wären in erster Linie physikalische Parameter des Netzwerks abzulesen, wobei je nach Kommunikationsprotokoll die Menge dieser Daten unterschiedlich groß ist.
Die Hauptfunktion des Analyzers stellt nach dem erstellten Gutachten das Messen physikalischer Parameter dar, jedoch kann auf dem T1/E1 Analyzer kein Messergebnis abgelesen werden, wenn keine Verbindung mit einem PC besteht.
Demnach handelt es sich bei der einzureihenden Ware um ein Messinstrument für physikalische Parameter in der Telekommunikation.
Das erwähnte Gerät unterscheidet sich demnach insofern ganz wesentlich von den in der zitierten Einreihungsverordnung genannten Waren, als es für die Messung von elektrischen Größen konzipiert ist.
Auch das von der Kommission in der zitierten Verordnung als entscheidend erachtete Kriterium der Analysefähigkeit wird von der gegenständlichen Ware nicht erfüllt. Die Bf. gibt in diesem Zusammenhang an, dass das Gerät selbst nicht in der Lage sei, eine Analyse durchzuführen, sondern zu Messzwecken dient. Der Gutachter bestätigt diese Einschätzung, indem er zum Ergebnis kommt, dass es sich bei dem genannten Gerät um kein Analysegerät im Sinne des deutschen Sprachgebrauchs handelt, weil es nicht in der Lage ist, eine Auswertung der gemessenen Parameter vorzunehmen.
Nach dem erstellten Gutachten stellt die Hauptfunktion des Gerätes das „Messen“ dar, wobei, um die Messergebnisse sichtbar zu machen, die Hardware mit dem Laptop verbunden sein muss. Sämtliche in der Beschreibung dargestellten Funktionen, die über das Messen und Prüfen hinausgehen, sind hier für die Tarifierung nicht zu beachten, da diese Funktionen alleine die verschiedenen Softwarevarianten und der Laptop ermöglichen.
Das Zollamt Wien kann sich daher bei seiner Argumentation betreffend die Einreihung des beschwerdegegenständlichen Gerätes unter KN-Code 9031 8039 nicht erfolgreich auf die erwähnte Einreihungsverordnung stützen.
Das Gutachten des Sachverständigen Ing. BX wurde in der Folge dem Zollamt Wien zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom vertritt das Zollamt Wien den Standpunkt das verfahrensgegenständliche Gerät diene zum Generieren, Messen und Prüfen von verschiedenen analogen und digitalen Signaltypen und Netzwerkprotokollen und vertritt die „Rechtsauffassung“, dass das streitgegenständliche Gerät über eine eigene Funktion verfüge, die über das bloße Messen und Prüfen von elektrischen Größen hinausgeht.
Das Zollamt hält in seiner Stellungnahme unter Verweis auf die im Akt befindlichen ETOS – Erledigungen, die vorgelegten Unterlagen und die Niederschrift vom an der Tarifierung nach Position TARIC 9031 8038 90 fest.
Diese Feststellungen stehen im Widerspruch zu dem vom Sachverständigen erstellten Befund, wonach die Hauptfunktion des T1/E1 USB Analyzers das Messen physikalischer Parameter darstellt und finden im Akteninhalt keine Deckung.
Der Verweis auf das Urteil in der Rechtssache des EuGH C-218/89 kann den Standpunkt des Zollamtes nicht stützen, da es bei diesem um ein Gerät geht, das elektrische Größen misst und prüft, um Daten auf einem anderen Gebiet (Chromatographie) zu erfassen. Laut Duden ist das die Darstellung des Analyseergebnisses einer Chromatographie dh. die Darstellung eines Analyseergebnisses eines Verfahrens zur Trennung chemisch nahe verwandter Stoffe. Der höhere Zweck des Gerätes liegt folglich nicht im Messen und Prüfen, sondern darin die physikalischen Bestandteile einer Mischung von Stoffen zu ermitteln. Im vorliegenden Sachverhalt geht es jedoch, wie unter 9030 4000 angeführt um andere Instrumente, Apparate und Geräte, ihrer Beschaffenheit nach besonders für die Telekommunikation bestimmt (z.B. Nebensprechmesser, Verstärkungsgradmesser, Verzerrungsmesser und Geräuschspannungsmesser).
Unter Berücksichtigung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN und dem Wortlaut der KN-Codes 9030, 9030 4000 und 9030 4000 90 ist das vorliegende Gerät daher als "Instrument zum Messen und Prüfen elektrischer Größen, seiner Beschaffenheit nach besonders für die Telekommunikation bestimmt" wie von der Bf. begehrt in die Unterposition 9030 4000 90 der KN einzureihen. Dies auch deshalb, weil es sich laut Stellungnahme des Gutachters (die insofern vom Zollamt Wien nicht widerlegt worden ist) dabei um ein Messinstrument für elektrische Parameter in der Telekommunikation handelt.
In der mündlichen Verhandlung vom gab die Bf. auf Frage des Vertreters des Zollamtes bekannt, dass die einzelnen auf der zur Einfuhr vorgelegten Handelsrechnung ausgewiesenen fünf Positionen nicht in einem gemeinsamen Innenkarton verpackt waren.
Es sei die Hardware und die übrigen vier Positionen (Software) lose im Versandkarton verpackt gewesen.
Festzustellen ist hierzu, dass dieser Aussage Glauben geschenkt wird und ist diese auch durch den Akteninhalt nicht widerlegt. Eine Warenzusammenstellung Hardware und Software liegt sohin nicht vor.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war deswegen zu versagen, weil der Entscheidung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde liegt und eine Abweichung von der ständigen Judikatur des VwGH nicht vorliegt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 236 Art. 201 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7200164.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at