Kfz-Steuer, NoVA und Erwerbsteuer für ein Fahrzeug mit rumänischem Kennzeichen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache B, vertreten durch Dr. Herunter Klaus, Rechtsanwalt, Herunterplatz 1, 8580 Köflach gegen die Bescheide des FA Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend Normverbrauchsabgabe und Verspätungszuschlag gem. § 135 BAO für den Zeitraum 2011-2013, Kraftfahrzeugsteuer und Verspätungszuschläge gem. § 135 BAO für die Monate 1-12/2011 und 1-12/2012 und Kraftfahrzeugsteuer 1-03/2013, sowie Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) zu Recht erkannt:
Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Normverbrauchsabgabe und Verspätungszuschlag gem. § 135 BAO für den Zeitraum 2011-2013, Kraftfahrzeugsteuer und Verspätungszuschläge gem. § 135 BAO für die Monate 1-12/2011 und 1-12/2012 und Kraftfahrzeugsteuer 1-03/2013 werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) und Verspätungszuschlag gem. § 135 BAO wird Folge gegeben.
Der Bescheid wir ersatzlos aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Am erlangte die Finanzpolizei aufgrund einer anonymen Anzeige Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin (Bf.) mit einem Auto mit ausländischem Kennzeichen, aktuell einem weißen Audi, fährt. Am wurde die Bf. an ihrem Beschäftigungsort mit diesem Auto angetroffen. In der mit ihr an diesem Tag aufgenommenen Niederschrift gab sie an, dass ihr Lebensmittelpunkt seit dem Jahr 2006 in Österreich sei. Das gegenständliche Auto habe ein Bekannter in Rumänien für sie auf seinen Namen angemeldet. Sie bezahle ihm die Rate für das Auto und er überweise an Porsche Leasing. Vor zwei Jahren habe sie das Auto nach Österreich verbracht. Das Auto sei überwiegend in Österreich. Ab und zu fahre sie damit zu ihrer Familie nach Rumänien. Ein Jahr sei es noch geleast, danach möchte sie es in Österreich anmelden. Sie werde den Leasingvertrag per Mail schicken.
Nach Übermittlung der Unterlagen wurde vom Finanzamt mit den Bescheiden vom Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 2011-2013 in Höhe von 1.626 Euro sowie ein Verspätungszuschlag von 162,60 Euro; Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2011 und 1-12/2012 jeweils in Höhe von 583,20 Euro und Verspätungszuschlag von jeweils 58,32 Euro und für die Monate 1-03/2013 in Höhe von 145,80 Euro vorgeschrieben mit der Begründung, anlässlich einer Kontrolle am sei festgestellt worden, dass die Bf. ein Kfz mit ausländischem Kennzeichen im Inland verwende. Da ihr Hauptwohnsitz in Österreich sei, gelte die gesetzliche Vermutung, dass dieses Fahrzeug seinen dauernden Standort im Inland habe.
Ebenfalls mit Bescheid vom wurde Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) in Höhe von 6.420 Euro sowie ein Verspätungszuschlag von 642 Euro festgesetzt.
In den gemäß § 323 Abs. 38 BAO nunmehr als Beschwerden geltenden Berufungen führte der bevollmächtigte Vertreter der Bf. aus, dass diese ihren Wohnsitz in X habe. Im November 2012 habe sie der befreundete Leasingnehmer, der seinen Hauptwohnsitz in Rumänien habe, für die Dauer von zwei Wochen besucht. Die Bf. sei weder Eigentümerin noch Halterin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und habe sich dieses am Tag der Kontrolle von Herrn NN, dem Leasingnehmer und Halter des Fahrzeuges, einmalig ausgeliehen.
Sie habe somit nicht wider § 82 Abs. 8 KFG gehandelt, zumal sie das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht in das Bundesgebiet eingebracht habe. Die Bf. habe sich das Fahrzeug lediglich einmalig von ihrem Bekannten und Fahrzeughalter ausgeliehen und sei der Gegenbeweis mit den dem gegenständlichen Schriftsatz beiliegenden Dokumenten (Kfz-Leasingvertrag, Zulassungsschein) als erbracht anzusehen. Zudem sei die in § 82 Abs. 8 KFG vorgesehene Frist noch gar nicht abgelaufen gewesen, da sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei am erst wenige Tage im Bundesgebiet befunden habe. In diesem Zusammenhang sei auf die europarechtlich normierte Personenfreizügigkeit und Reisefreiheit zu verweisen. Verfahrensgegenständliches Fahrzeug sei ebenfalls niemals in Österreich zum Verkehr zugelassen worden, womit die zentrale Voraussetzung für die Vorschreibung der NoVA nicht gegeben sei. Eine tatsächliche diesbezügliche Steuerschuld der Bf. bestehe somit weder dem Grunde noch der Höhe nach. Zusammenfassend stellte die Bf. fest, dass kein Sachverhalt vorliege, der eine Pflicht zur Entrichtung der NoVA auslösen würde. Es liege aber auch kein umsatzsteuerpflichtauslösender oder Kfz-steuerpflichtauslösender Sachverhalt vor.
Zumal bereits die Festsetzung der NoVA, der Umsatzsteuer und die Festsetzung der Kfz-Steuer zu Unrecht erfolgt sei, entbehre selbstverständlich auch die beabsichtigte Einhebung des Verspätungszuschlages jeder Rechts- und Tatsachengrundlage.
In der in der Folge ergangenen Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) wies das Finanzamt ua. darauf hin, dass das gegenständliche Fahrzeug nicht wie behauptet erst wenige Tage im Bundesgebiet gewesen, sondern bereits seit 2011 () amtlich bekannt sei. Bekräftigt werde dies noch durch die vorliegende Anzeige bei der Finanzpolizei, welche ebenfalls bereits Monate vor der Kontrolle durch die Finanzpolizei eingegangen sei. Auch das Vorhandensein einer Jahresvignette 2012 spreche gegen die Behauptung, dass das Fahrzeug sich erst wenige Tage im Bundesgebiet befunden haben soll. Die Kontrolle durch die Finanzpolizei habe im November 2012 stattgefunden und es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, eine Jahresvignette am Ende eines Jahres zu kaufen, da es auch Monats bzw. 10-Tagesvignetten gebe.
Der Gegenbeweis, dass das Fahrzeug keinen dauernden Standort im Inland habe, konnte von der Bf. nicht erbracht werden. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sowie Aussagen bestehe für das Finanzamt kein Zweifel, dass der Lebensmittelpunkt der Bf. in Österreich liege und auch die Verwendung des Fahrzeuges im Inland dauernd erfolgt sei.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer führte das Finanzamt aus, im Falle eines innergemeinschaftlichen Erwerbes neuer Fahrzeuge durch natürliche Personen im Nichtunternehmerbereich komme es zur Fahrzeugeinzelbesteuerung im Sinne Art 20 Abs. 2 iVm. Art. 21 Abs. 2 UStG 1994.
Aus den von der Bf. vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass das Erstzulassungsdatum der gewesen sei. Aufgrund der vorliegenden Aussagen der Bf. über die Verwendung sowie, dass die Bf. Trägerin der Leasingraten sei, sei als erwiesen anzunehmen, dass die Anschaffung des streitgegenständlichen KFZ für die Bf. erfolgt sei und ihr daher der Erwerb zuzurechnen sei. Mit dieser Vorgangsweise wäre offenkundig die Absicht, Kosten zu sparen, verbunden gewesen. Da im Missbrauchsfall die Abgabe so zu erheben sei, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben gewesen wäre, sei somit aufgrund des der Bf. zuzurechnenden Erwerbes des Neu-KFZ die Umsatzsteuer vorzuschreiben gewesen. Daran vermöge auch der in der Berufung vorgebrachte Einwand, die Bf. sei nicht zivilrechtliche Eigentümerin des Fahrzeuges, nichts zu ändern.
Dagegen richtete sich der bevollmächtigte Vertreter der Bf. mit Vorlageanträgen und brachte im Wesentlichen ergänzend vor, dass die Bf. im Rahmen der stattgefundenen Finanzpolizeikontrolle trotz der Tatsache, dass sie offensichtlich kaum Deutsch spreche, vernommen worden sei. Im Rahmen der Vernehmung sei der Bf. weder ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden, um den relevanten Sachverhalt zu klären, noch sei sie über den Sinn und Zweck der Finanzpolizeikontrolle belehrt worden. Äußerst fragwürdig sei somit, wie die Bf. die Aussage, auf welche sich die Erstbehörde nunmehr stütze, überhaupt verlässlich habe tätigen können.
Es sei richtig, dass der befreundete NN, welcher im Übrigen seinen Hauptwohnsitz in Rumänien habe und dort das ganze Jahr über wohne, die Bf. und ihre Familie im November 2012 zwei Wochen besucht habe. Dieser sei Leasingnehmer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges. Der Zulassungsschein sei ebenfalls auf ihn ausgestellt, womit seine Haltereigenschaft feststehe. Die Bf. sei weder Eigentümerin noch Halterin des Fahrzeuges. Sie habe sich dieses am Tag der Kontrolle durch die Finanzpolizei lediglich von Herrn NN, dem Leasingnehmer und Halter des Fahrzeuges ausgeliehen. Das Vorhandensein einer Vignette begründete die Bf. nunmehr mit der Behauptung, dass sie Herr NN doch mehrmals besucht habe.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
NoVA und Kfz Steuer
Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) 1991 unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Als erstmalige Zulassung gilt u.a. die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrzeuggesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Durch die Einführung dieses Auffangtatbestandes sollten all jene Fälle, in denen nur zum Zweck der Vermeidung Normverbrauchsabgabe dauerhaft im Inland verwendete Fahrzeuge im Ausland zugelassen werden, der Normverbrauchsabgabe unterworfen werden ().
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuer (KfzStG) unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung), der Kraftfahrzeugsteuer.
Steuerschuldner ist dabei die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet (§ 3 Z 2 KfzStG). Die Steuerpflicht dauert im Falle der widerrechtlichen Verwendung vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet (§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG).
Gemäß § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG ist nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf diese Frist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG. Wird es trotzdem weiter verwendet, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung gem. § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG erfüllt.
Der Steuerpflichtige muss den Beweis erbringen, dass das Fahrzeug – entgegen der gesetzlichen Vermutung – seinen Standort im Ausland hatte.
Unbestritten ist, dass die Bf. ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat.
Als Gegenbeweis stellte die Bf. die Behauptung auf, dass sie sich dieses Fahrzeug am Tag der Kontrolle von Herrn NN, dem Leasingnehmer und Halter des Fahrzeuges, einmalig ausgeliehen habe.
Die Unrichtigkeit dieser Aussage konnte das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung aufzeigen. Sowohl durch den Zeitpunkt der Anzeige bei der Finanzpolizei, als auch durch die Strafmandate ist es als erwiesen anzunehmen, dass sich die Bf. das Fahrzeug nicht nur einmalig ausgeliehen hat. Der von der Bf. angebotene Gegenbeweis stützt sich jedoch einzig und allein auf diese Behauptung, weshalb es dadurch nicht gelungen ist, die Standortvermutung zu widerlegen. Vielmehr hat die Bf. in ihrer Erstaussage unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass sie das Auto mit dem Kennzeichen XY (Wunschkennzeichen?) seit zwei Jahren verwende. Es sei im Jahr 2010 nach Österreich verbracht worden und befinde sich seither überwiegend in Österreich. Dieses Fahrzeug sei das einzige ihrer dreiköpfigen Familie.
Dagegen bringt der bevollmächtigte Vertreter vor, dass die Bf. „offensichtlich kaum Deutsch spreche“. Das Bundesfinanzgericht hält auch diese Behauptung für nicht glaubhaft, zumal die Bf. seit dem Jahr 2006 ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hat und seit dem Jahr 2008 im Gastgewerbe tätig ist. Die Bf. hat auch unverzüglich die von ihr genau bezeichneten Unterlagen, die ihre detaillierten Angaben bestätigen sollen, selbst nachgereicht. Auch die Tatsache, dass sich am verfahrensgegenständlichen Auto eine Jahresvignette befindet, steht im Einklang mit dieser Aussage. Die ein Jahr später dazu abgegebene Erklärung, der rumänische Freund hätte die Familie nunmehr öfter besucht, hält das Bundesfinanzgericht für eine reine Zweckbehauptung, die auch den Ausführungen in den Beschwerdeschriften eindeutig widerspricht. Dazu vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt (vgl. ). In dieser Erstaussage hat die Bf. jedoch klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie dieses Fahrzeug seit der Verbringung nach Österreich im Jahr 2010 verwende. Bestärkt wird diese keine Zweifel offen lassende Aussage durch behördliche Wahrnehmungen (erstmals am ), weshalb auch das Bundesfinanzgericht die Auffassung vertritt, dass die Verwendung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges in Österreich als erwiesen anzunehmen ist.
Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes in der Niederschrift und der tatsächlichen Lebensumstände der Bf. geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass das Kfz seinen dauernden Standort in Österreich hat.
Die Bf. hat das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug, mit Standort im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland über die in § 82 Abs. 8 KFG vorgesehene Frist ohne kraftfahrrechtliche Zulassung verwendet. Damit ist der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG erfüllt. Folglich ist die Bf. Steuerschuldner nach § 3 Z 2 KfzStG 1992.
Kann die Standortvermutung, wie im vorliegenden Fall, nicht widerlegt werden, verbleibt es beim gesetzlich vermuteten dauernden Standort in Österreich mit der Konsequenz, dass das Fahrzeug nach Ablauf der einmonatigen Nutzungsdauer in Österreich zum Verkehr zuzulassen wäre und daran anknüpfend ein NoVA-Pflicht entsteht.
Abgabepflichtige, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabebehörde gemäß § 135 BAO einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlichen Haftungspflichtigen obliegt.
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen. Der Verspätungszuschlag ist die Sanktion für die verspätete bzw. für die Nichteinreichung einer Abgabenerklärung. Bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus.
Vorliegendenfalls ist es im Hinblick auf das Ausmaß der Fristüberschreitung und die Höhe des dadurch erzielten finanziellen Vorteils unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen gerechtfertigt, für den Zeitraum 2011-2013 einen Zuschlag in Höhe von 10 Prozent der festgesetzten Abgaben aufzuerlegen.
Umsatzsteuer (Erwerbsteuer)
Der Erwerb eines neuen Fahrzeuges durch Privatpersonen ist gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 als innergemeinschaftlicher Erwerb steuerpflichtig. Ein Fahrzeug gilt dabei nach Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 dann als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
Erwirbt eine Privatperson ein neues Fahrzeug durch innergemeinschaftlichen Erwerb, erfolgt die Besteuerung nach Art. 20 Abs. 2 UStG 1994 im Wege der Fahrzeugeinzelbesteuerung.
Beim Finanzierungsleasing ist nach der Rechtsprechung das Wirtschaftsgut dem Leasingnehmer zuzurechnen, wenn ua. die Mietdauer unter der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer liegt und der Mieter das Recht hat, das „vermietete“ Wirtschaftsgut zu einem bestimmten, einer bloßen Anerkennung gleichkommenden Kaufpreis zu erwerben (Ruppe/Achatz, UStG4, § 3 Tz 136).
Nach den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Unterlagen hat Herr NN eine Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von 11.235 Euro geleistet. Die festgelegte Leasingdauer von 36 Monaten liegt unter der gewöhnlichen Nutzungsdauer. Das gegenständliche Kfz ist somit eindeutig dem Leasingnehmer zuzurechnen. Das Finanzamt ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall Missbrauch vorliege und durch die Verwendung in Österreich und der Zahlung der Leasingraten der Erwerb der Bf. zuzurechnen sei.
Ein Missbrauch ist eine rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet; es ist dann zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre (Ritz, BAO, § 22, Tz 2).
Fest steht, dass die Bf. das Fahrzeug in Österreich verwendet hat. Als Gegenleistung dafür wurden Leasingraten gezahlt. Mit Kaufvertrag vom wurde das Fahrzeug durch den Ehegatten um 15.000 Euro von Herrn NN erworben.
Gemäß § 22 (1) BAO kann die Abgabepflicht durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt ein Missbrauch vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes kann der Kauf durch den Leasingnehmer, die anschließende zur Verfügung Stellung gegen Ratenübernahme und letztlich der Kauf durch den Ehegatten der Bf. nicht unter Missbrauchannahme dergestalt beurteilt werden, dass der Erwerb des Fahrzeuges der Bf. zuzurechnen ist.
Bei der Feststellung des Verwenders im Sinn der NoVA und der Kfz-Steuer ist, wie bereits ausgeführt, die Möglichkeit von Bedeutung, über den Einsatz des Fahrzeuges bestimmen zu können. Verwender ist, wer tatsächlich den Nutzen aus der Verwendung hat und über diese Verwendung bestimmen kann. Nicht erforderlich ist, dass dem Verwender auch die Möglichkeit zukommt, wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügen zu können.
Aus dem verwirklichten Sachverhalt ist es für das Bundesfinanzgericht nur erkennbar, dass die Bf. das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland über die in § 82 Abs. 8 KFG vorgesehene Frist ohne kraftfahrrechtliche Zulassung verwendet hat, nicht aber, dass sie die Verfügungsmacht über das gegenständliche Kfz erlangt hat. Aufgrund der getroffenen Feststellungen, ist nicht davon auszugehen, dass die Bf. ein neues Fahrzeug durch innergemeinschaftlichen Erwerb erworben hat.
Zu beachten ist jedoch, dass die umsatzsteuerliche Erfassung neuer Fahrzeuge grundsätzlich dem Bestimmungslandprinzip folgt ().
So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , 2009/15/0177 ausgeführt, dass es der Steuertatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen ermöglichen soll, die Umsatzsteuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in welchem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt. Bei neuen Fahrzeugen will der Unionsgesetzgeber insbesondere im Hinblick auf deren leichte Transportierbarkeit (und auf deren Wert) auch den Erwerb durch Privatpersonen besteuert wissen (Rn des Urteiles C-84/09 des EuGH). Die Beurteilung, in welchem Mitgliedstaat der Endverbrauch eines Fahrzeuges (und damit der innergemeinschaftliche Erwerb) stattfindet, hat auf einer umfassenden Abwägung aller objektiven tatsächlichen Umstände zu beruhen.
Der Endverbrauch des gegenständlichen Fahrzeuges liegt ganz offensichtlich in Österreich. Dafür spricht eindeutig die Tatsache, dass letztlich der Ehegatte der Bf. dieses Fahrzeug im Jahr 2013 gekauft hat. Es stellt sich jedoch die Frage, ob dieser nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht bereits zuvor wirtschaftliches Eigentum an dem Fahrzeug erlangt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auch dann zu bejahen, wenn dies anhand des künftigen Geschehensablaufes einer vernünftigen wirtschaftlichen Vorgangsweise entspricht (). Ein Indiz für diese Annahme stellt das von der Bf. vorgelegte Schreiben des Porsche Leasing Kundendienstes dar, wodurch dem Leasingnehmer und zugleich ausdrücklich dem Ehegatten der Bf. als Fahrer gestattet wird, das Fahrzeug außerhalb Rumäniens, in Ländern, in welchen die grüne Versicherungskarte gültig ist, zu fahren.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht folgt in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100710.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at