Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.09.2015, RV/7102057/2014

Haftungsausspruch vor Feststellung des endgültigen Abgabenausfalles

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Dkfm Karl Rausch, Lichtensteinstraße 22A, 1090 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO beschlossen: 

Der angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer (Bf) als Haftungspflichtigen gemäß § 9 BAO für folgende aushaftende Abgabenschuldigkeiten der C-GmbH in Anspruch:


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Abgabenart
Zeitraum
Höhe in Euro
Lohnsteuer
03/13
628,93
Dienstgeberbeitrag
03/13
192,08
Zuschlag/Dienstgeberbeitrag
03/13
17,07
Umsatzsteuer
2010
42.950,28
Säumniszuschlag 1
2009
246,38
Säumniszuschlag 1
2010
110,00
Säumniszuschlag 1
2010
4.735,66
Lohnsteuer
12/12
1.113,97
Dienstgeberbeitrag
12/12
227,77
Zuschlag/Dienstgeberbeitrag
12/12
20,25
Körperschaftsteuer
2009
5.525,68
Anspruchszinsen
2009
317,57
Körperschaftsteuer
2010
36.174,00
Anspruchszinsen
2010
1.180,20
Aussetzungszinsen
2013
14.387,84
Lohnsteuer
04/13
689,19
Dienstgeberbeitrag
04/13
228,92
Zuschlag/Dienstgeberbeitrag
04/13
20,35
Körperschaftsteuer
04-06/13
33.149,00
Körperschaftsteuer
01-03/13
437,00
Körperschaftsteuer
2011
59.877,00
Anspruchszinsen
2011
502,07
Säumniszuschlag 1
2010
1.626,43
Stundungszinsen
2013
1.449,47
Körperschaftsteuer
07-09/13
16.793,00
Säumniszuschlag 1
2013
662,98
Stundungszinsen
2013
190,65
Stundungszinsen
2013
444,57
Stundungszinsen
2013
782,04
Säumniszuschlag 2
2010
429,50
Säumniszuschlag 2
2013
331,49
Säumniszuschlag 1
2013
1.197,54
Säumniszuschlag 1
2013
335,86

Summe: 226.974,74

Zur Begründung führte das Finanzamt wie folgt aus:

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, haftet für diese Abgaben, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.

Sie waren seit Geschäftsführer der Fa. C-GmbH , also einer juristischen Person, und daher gemäß § 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen. Sie waren somit auch verpflichtet, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.

Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für Umsatzsteuer ist festzuhalten:

Die Umsatzsteuer wurde nicht oder unzureichend gemeldet und entrichtet. ln diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Sache des Geschäftsführers ist, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gem. § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf (, 0038). Demnach haftet der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.

Die Schuldhaftigkeit ist damit zu begründen, dass Sie verabsäumt haben, für eine gleichmäßige Befriedigung aller Verbindlichkeiten Sorge zu tragen und durch Ihr pflichtwidriges Verhalten als Vertreter der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit herbeiführten.

Es wurden keinerlei Beweise erbracht, die die schuldhafte Pflichtverletzung entkräften könnten. Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für ausstehende Lohnsteuer ist festzuhalten:

Gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Es wäre Ihre Pflicht gewesen, für eine zeitgerechte Lohnsteuerabfuhr Sorge zu tragen. Sie hingegen haben die Abfuhr der angeführten fälligen Lohnsteuerbeträge unterlassen. Es wird in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass der Arbeitgeber gemäß § 78 Abs. 3 leg. cit. für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet ist, die Lohnsteuer von dem tatsächlichen zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. ln der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ist jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken. (vgl. Erkenntnis. des Zl. 84/13/0085).

Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für andere Abgaben ist festzuhalten:

Hinsichtlich anderer Abgaben, die für das Geschäftsergebnis einer juristischen Person nicht erfolgsneutral sind, ist es Sache des gemäß § 80 BAO befugten Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. ln der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der Gesellschaft haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht. Außerdem trifft den Haftenden (§ 77 Abs. 2 BAO) die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 leg. cit.) wie den Abgabenpflichtigen, sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat. Der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer hat daher das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Außerdem hat er darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (vgl. Erk. des Zl. 84/13/0198; vom , Zl. 85/17/0035 und vom , Zl. 87/14/0148). Da Sie Ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen im angeführten Umfang nicht nachgekommen sind und die Abgaben bei der o. a. Gesellschaft uneinbringlich sind, war wie im Spruch zu entscheiden.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bf wie folgt aus:

Gemäß § 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO haftet der Geschäftsführer neben der durch ihn vertretenen Abgabepflichtigen (nämlich der C-GmbH ) für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung (z.B. ) wobei die Voraussetzung die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden ist, Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären.

Tatsächlich wurden seitens der Abgabensicherung diesbezüglich keine Maßnahmen durchgeführt, es wurde vielmehr eine Ratenvereinbarung getroffen.

Es muss hier darauf hingewiesen werden, dass diese Haftung des Geschaftsführers nur subsidiär geltend gemacht werden darf, somit erst dann, wenn der Ausfall beim Erstschuldner eindeutig feststeht ( ). Dieser Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Für die Haftung gemäß § 9 BAO ist weiters nur die Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten von Bedeutung (, 91/13/0038, , 96/14/0076). Ein derartiger Verstoß gegen diese Verpflichtungen ist ebenfalls nicht feststellbar.

Im Zeitraum der Geschäftsführung durch den Bf wurde die Umsatzsteuer stets ordnungsgemäß gemeldet und entrichtet.

Der Bw. wurde am 100% Gesellschaftsgeschäftsführer. Im Haftungsbescheid sind daher zu Unrecht Lohnsteuerbeträge für den Zeitraum 2010 - 2012 in der Höhe von € 23.130,90 festgesetzt worden. Die Nullstellung dieser Beträge wird beantragt.

Weiters sind Anspruchs- und Aussetzungszinsen zu hoch angesetzt (siehe Berufung gemäß § 248 BAO).

Jedenfalls ist zur Heranziehung einer Haftung kein Raum aus folgenden Gründen gegeben:

1) Es gab keine objektive Uneinbringlichkeit.

2) Die Abgaben wurden stets gemeldet und es gab keine Bevorzugung anderer Verbindlichkeiten. Es gab keine Verletzung abgaberechtlicher Pflichten.

Der Haftungsbescheid ist daher ersatzlos aufzuheben.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Bescherdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Zur Begründung führte das Finanzamt wie folgt aus:

Gemäß § 9 Abs . 1 BAO haften die ln den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpfllchtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben aufgrund schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs . 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen , die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten. entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass Sie seit der allein vertretungsbefugte Geschäftsführer der Firma C-GmbH sind und damit zu den im § 80 genannten Personen zählen, die gemäß § 9 BAO zur Haftung herangezogen werden können.

Nur die rechtliche Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zieht eine Verpflichtung zur Sicherstellung der Entrichtung der im Zeitraum der jeweiligen Geschäftsführung anfallenden Abgaben nach sich.

Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung zur Heranziehung zur Haftung an den Abgabenbescheid zu halten ().

Im Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid können daher, wenn Bescheide über den Abgabenanspruch ergangen sind, Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung en in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abg abenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend gemacht werden .

Dass Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren , ergibt sich aus dem Umstand , dass die Ratenbescheide vom 19. 08 . 2011 und vom 03.10 . 2011 nicht eingehalten wurden und daher sämtliche weiteren Ansuchen abgewiesen wurden, da keine entsprechende Besicherung angeboten werden konnte.

Der Rückstand auf dem Abgabenkonto besteht seit 05/2011 bis dato in einer durchschnittlichen Höhe von ca. 400.000,00 Euro. Den Zahlungsaufforderungen vom , , , 21 . 11.2011 wurde nicht bzw. nur in geringer Höhe nachgekommen, der Ausfall beim Erstschuldner steht somit zweifellos fest.

Im Haftungsbescheid sind lediglich Lohnabgaben in Höhe von 1.361,99 für den Zeitraum 12/12 enthalten.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf die Entscheidung über die Beschwerdevorentscheidung durch das Verwaltungsgericht und beantragte d ie Durchführung einer münd l ichen Verhandlung.

Zur Begründung führte der Bf aus:

Die Heranziehung zur Haftung erfolgte laut beiliegender Beschwerde zu Unrecht .

Gleichzeitig w i rd auf die be ili egende (noch uner l edigte) Beschwerde gemäß § 248 BAO vom 25. 1 1 . 2013 hingewiesen, in der die Höhe der vorgeschriebenen Umsatzsteuer bekämpft wird.

Über die Bescheidbeschwerde wurde erwogen.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht, wenn die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist, mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 278 Abs. 2 BAO tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

Gemäß § 278 Abs. 3 BAO sind im weiteren Verfahren die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit b BAO hat über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es im Vorlageantrag (§ 264) beantragt wird.

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 3 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278).

Gemäß § 274 Abs. 5 BAO sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter obliegt und nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.

Unbestritten ist, dass dem Bf laut Eintragung im Firmenbuch seit als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Bezüglich der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin wurde bereits mit hinsichtlich des vom bis verantwortlichen Geschäftsführers festgestellt, dass zeitlich knapp vor bzw. auch nach Erlassung des angefochtenen Haftungsbescheides per am ein Betrag von € 10.000,00, am ein Betrag von € 10.000,00, am ein Betrag von € 25.000,00 sowie am ein Betrag von € 20.000,00 entrichtet wurden. Diese Beträge stehen zur Aussage, wonach Vollstreckungsmaßnahmen voraussichtlich erfolglos wären, eindeutig im Widerspruch. Aus derzeitiger Sicht kann anhand der Aktenlage nicht festgestellt werden, in welchem Ausmaß die Haftungsbeträge voraussichtlich uneinbringlich wären.

Zudem wurde laut Firmenbuch wurde über das Vermögen der Abgabepflichtigen mit Beschluss des Gs vom Da1 das Konkursverfahren eröffnet.

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben beim Hauptschuldner im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Uneinbringlichkeit ist gegeben, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (vgl. Ritz, BAO5, § 9 Tz 5f und die dort angeführte Judikatur). Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit. Diese ist erst dann anzunehmen, wenn im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann. Schließlich würde selbst eine geringe Quote die Haftung betragsmäßig entsprechend vermindern (vgl. ). Nur wenn feststeht, dass die Abgabenforderungen im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden können, kann die Uneinbringlichkeit bereits vor der vollständigen Abwicklung des Konkurses angenommen werden. In einem solchen Fall ist daher kein Abwarten der vollständigen Abwicklung des Konkurses erforderlich, jedoch bedarf es konkreter, im einzelnen nachprüfbarer Feststellungen der Abgabenbehörde über die Befriedigungsaussichten bei der insolventen juristischen Person, insbesondere über das zur Befriedigung der Konkursforderungen verfügbare Massevermögen (vgl. ; ; ).

Entgegen den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung steht das Ausmaß der Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der C-GmbH somit keineswegs fest.

Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Bundesfinanzgericht, sofern sie keine das Verfahren abschließende Formalerledigung zu treffen hat, die Beschwerde auch durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Die Abgabenbehörde ist dadurch nicht gehindert, nach Durchführung der noch erforderlichen Ermittlungshandlungen einen neuen Bescheid zu erlassen.

Die unterlassenen Ermittlungen über die Befriedigungsaussichten der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen im Konkurs der GmbH sind wesentlich, weil hievon das Ausmaß der bei Vorliegen aller übrigen Haftungsvoraussetzungen gegebenen Haftung des Bf abhängt. Selbst eine geringe Konkursquote würde eine allfällige Haftung betragsmäßig vermindern (vgl. ).

Da es die fehlenden Ermittlungen bezüglich der endgültigen Höhe des Abgabenausfalles nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass ein im Spruch anders lautender Haftungsbescheid ergangen wäre, der zu einer Verminderung der Haftungssumme in Höhe einer allfälligen Konkursquote geführt hätte, sind die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde gegeben.

Die Entscheidung, ob eine Beschwerde kassatorisch erledigt wird, liegt im Ermessen des Bundesfinanzgerichtes (vgl. Ritz, BAO5, § 289 Tz 4). Aus der Sicht der Ermessensübung ist im Streitfall vor allem zu berücksichtigen, dass dem Finanzamt einerseits Parteistellung im Haftungsverfahren und andererseits die Position eines Konkursgläubigers im Konkurs der GmbH zukommt, während sich das Bundesfinanzgericht auf die Beurteilung zu beschränken hat, ob die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Bf vorliegen. Im Hinblick auf die Stellung des Finanzamtes als Konkursgläubiger erscheint es zweckmäßig, wenn die Befriedigungsaussichten der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen vom Finanzamt festgestellt werden und im fortgesetzten Verfahren auf eine allfällige Konkursquote Bedacht genommen wird. Dadurch wird das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht - dem Zweck des § 278 Abs. 1 BAO entsprechend - beschleunigt, weil mit der Erledigung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid nicht so lange zugewartet werden muss, bis das Konkursverfahren der Primärschuldnerin ein Stadium erreicht hat, in welchem die endgültige Höhe des Abgabenausfalles feststeht. Weiters werden durch die Aufhebung des Haftungsbescheides ineffiziente Doppelgleisigkeiten vermieden, weil andernfalls beide Instanzen den derzeit noch nicht absehbaren weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens im Auge behalten müssten, obwohl nur die Abgabenbehörde am Konkursverfahren beteiligt ist (vgl. -I/04; ; ). Im Übrigen ist es in erster Linie Aufgabe der Abgabenbehörde, die für die Geltendmachung der Haftung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse festzustellen, wozu auch das Ausmaß der Uneinbringlichkeit gehört.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Mit dem gegenständlichen Beschluss wurde vom Bundesfinanzgericht im konkreten Einzelfall das Erfordernis ergänzender Ermittlungen, ob und inwieweit die Tatbestandsvoraussetzung der Uneinbriglichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin gegeben ist, als notwendig erachtet und es liegt keine zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102057.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at