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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 04.02.2016, RV/7100115/2016

Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten nach dem VwGVG in Angelegenheiten der BAO

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über den Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Rechtsanwälte, vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom  betreffend Rückzahlung gemäß § 239 BAO beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Bf. beantragte in der Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom , mit der der Antrag auf Rückzahlung vom abgewiesen wurde, dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 iVm § 53 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung den Ersatz der ihm entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.

Gemäß § 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 1 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Gemäß § 1 Abs. 2 BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes überdies in Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.

Die Parteien haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten gemäß § 313 BAO selbst zu bestreiten.

Zum Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten gemäß § 35 VwGVG ist festzustellen, dass gemäß § 1 VwGVG mit diesem Gesetz nicht das Verfahren des Bundesfinanzgerichtes geregelt wird, sondern lediglich das Verfahren der übrigen Verwaltungsgerichte.

Da in Abgabenangelegenheiten gemäß § 1 BAO ausschließlich die Bundesabgabenordnung anzuwenden ist und die Parteien gemäß § 313 BAO ihre Kosten selbst zu bestreiten haben, war der Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten als unzulässig zurückzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Rechtslage.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 313 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 1 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100115.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at