zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.09.2014, RV/7102742/2013

Keine Bescheiderlassung bei Erlöschen des Familienbeihilfenanspruches

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/16/0002 und 0003. Mit Beschluss vom zurückgewiesen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/7102742/2013-RS1
Erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe, ergeht bloß eine Mitteilung und kein Bescheid.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., W gegen den Bescheid des FA Wien 2/20/21/22 vom betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für den Zeitraum Juni 2004 bis November 2011 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.), geb. am 1962, stellte am (Datum des Einlangens des Antrages) den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab Juni 2004. Es wurde darauf hingewiesen, dass die erhöhte Familieinbeihilfe bis Mai 2004 ausbezahlt worden sei.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag mit der Begründung abgwiesen, dass Familienbeihilfe höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden könne.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom fristgerecht Beschwerde erhoben und darauf verwiesen, dass der Grad der Behinderung von 50 % schon mit festgestellt worden sei. Die Familienbeihilfe sei daher zu Recht bis Mai 2004 ausbezahlt worden. Im Übrigen sei über die Einstellung der Auszahlung kein Bescheid erlassen worden.

Über die Berufung wurde erwogen

Gemäß § 10 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. werden Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.

Wenn der Bf. daher im Dezember 2012 die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe beantragte, so stünde sie ihm, bei Zutreffen der in § 2 FLAG geregelten Anspruchsvoraussetzungen, erstmal ab Dezember 2007 zu.

Der Antrag auf Gewährung ab Juni 2004 war daher zu Recht für den Zeitraum Juni 2004 bis November 2007 abzuweisen.

Hinsichtlich des Vorbringens die Einstellung der Auszahlung mit 2004 sei nicht bescheidmäßig erfolgt ist darauf hinzuweisen, dass die Familienbeihilfe gemäß § 10 Abs. 1 FLAG nur auf Antrag gewährt wird. Soweit die Antragstellung nicht rückwirkend (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967) für bereits abgelaufene Zeiträume erfolgt, wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der - noch nicht überprüfbaren - Anspruchsvoraussetzungen nach den vorgelegten Unterlagen bzw. den Angaben des Antragstellers - ohne Bescheid - gewährt. Der Familienbeihilfenanspruch erlischt jedoch mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt (§ 10 Abs.2 FLAG 1967). Bei Wegfall eines Anspruches hat das Finanzamt lediglich eine Mitteilung auszustellen, der kein Bescheidcharakter zukommt und die aber der Partei die Möglichkeit eröffner einen Antrag auf (neuerliche) Gewährung der Behilfe zu stellen.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, abhängt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Erlöschen des Anspruches
bloße Mitteilung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102742.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at