Acht-Stunden-Kurs weist nicht die pädagogische Qualifizierung iSd § 34 Abs 9 Z 3 EStG nach.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer des Jahres 2013, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer beantragte im Zuge seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 ua die Berücksichtigung von Ausgaben für Kinderbetreuung iHv 1.184 € als außergewöhnliche Belastung.
Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2013 versagte die belangte Behörde die beantragte Anerkennung von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung mit folgender Begründung:
"Die Kinderbetreuungskosten für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum [SV] können nicht berücksichtigt werden, da für dieses Kind einer weiteren Anspruchsberechtigten die Kinderbetreuungskosten in Höhe von 2.300 € gewährt wurden."
Dagegen wendet sich die vorliegende (per FinanzOnline eingebrachte) Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer - unter Beilage des vom Bundesministerium für Finanzen herausgegebenen Steuerbuches 2014 - die Berücksichtigung seiner Kinderbetreuungskosten wie folgt begründet:
"Begruendung: Die von mir geleisteten Kinderbetreuungskosten müssen verhältnisgerecht berücksichtigt werden. (Euro 2.300 / 2=1150) (siehe Steuerbuch 2014, Seite 85 - Wer kann die Kosten für Kinderbetreuung absetzen?, x.) der unterhaltsverpflichtete (z.B. geschiedene) Elternteil, wenn ihm der Unterhaltsabsetzbetrag fuer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht, soweit die Kinderbetreuungskosten zusaetzlich zum Unterhalt geleistet werden.) Innerhalb dieses Personenkreises kann jeder die von ihm getragenen Kinderbetreuungskosten absetzen. Insgesamt dürfen aber nicht mehr als 2.300 € pro Kind im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Wird der Höchstbetrag von 2.300 € jährlich durch zwei oder drei Steuerpflichtige insgesamt überschritten, ist der Höchstbetrag grundsätzlich im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen."
In ihrer Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die vorliegende Beschwerde ab und begründete dies wie folgt:
"Gem. § 34 EStG 1988 sind die absetzbaren Kosten für die Kinderbetreuung mit insgesmat € 2.300,00 pro Kind und Kalenderjahr limitiert. Wird die Begünstigung von beiden Elternteile in Anspruch genommen, ist auch in diesem Fall der Betrag mit € 2.300,00 pro Kind limitiert.
Da im gegenständlichen Fall der volle Betrag bereits seitens der Kindesmutter ausgeschöpft wurde, konnten keine weiteren Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden."
In seinem gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag führt der Beschwerdeführer aus:
"Die Absetzung der Kinderbetreuungskosten dient nicht der First com first served-Methodik. Wenn 2 Elternteile berechtigt sind diese abzusetzen dann muss demnach auch der Betrag von Euro 2.300,- verhältnisgerecht berücksichtigt werden, siehe S. 85 Steuerbuch 2014
Noch in Ihrer Begründung meines Bescheides aus dem Jahr 2012 führen Sie an:
Die Kinderbeutreuungskosten für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer [SV] können nur in Höhe von Euro 1.150,- berücksichtigt werden, da für dieses Kind einer weiteren Anspruchsberechtigten die Kinderbetreuungskosten in Höhe von Euro 1.150,- gewährt wurden."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer machte im Streitjahr 2013 Kinderbetreuungskosten iHv 1.184 € geltend.
Der geltend gemachte Betrag stellt die Summe der im Streitjahr mittels schriftlicher Honorarnoten dem Beschwerdeführer von seiner Mutter in Rechnung gestellten Betreuungsleistungen für das nicht haushaltszugehörige Kind des Beschwerdeführers dar.
Die Mutter des Beschwerdeführers hat an einer "Babysitter-Fortbildung für Großeltern" im Ausmaß von 8 Stunden (Kosten: 65 €) teilgenommen.
Die Teilnahmebestätigung ist übertitelt mit "Ausbildungs-Zertifikat zur qualifizierten Kinderbetreuungsperson gemäß 1.3 des Erlasses des BMF GZ BMF-010222/0029-VI/7/2009 vom zwecks Absetzbarkeit der Kosten für qualifizierte private Kinderbetreuungsperson".
Als Kursinhalte der achstündigen "Babysitter-Fortbildung für Großeltern" werden angeführt:
"Familien einst, Familien heute; Umgang mit Kindern einst und jetzt
Entwicklung des Kindes; Umgang mit Kindern verschiedener Altersstufen
Bedeutung des Stillens, Ernährung
Alte und neue Kinderlieder, Spiele, Kinderbücher; Herstellen von Spielzeug
Erste Hilfe, Unfallverhütung"
Zu dieser Sachverhaltsfeststellung gelangt das Bundesfinanzgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Sowohl die Honorarnoten der Mutter des Beschwerdeführers, als auch die Teilnahmebestätigung samt Rechnung für den Besuch der "Babysitter-Fortbildung" liegen in den Akten auf, weshalb das Bundesfinanzgericht gemäß § 167 Abs 2 BAO den obigen Sachverhalt als erwiesen annehmen durfte.
Nach Feststellung des obigen Sachverhalts hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:
§ 34 Abs 9 EStG (in der seit dem Veranlagungsjahr 2012 geltenden Fassung des AbgÄG 2012, BGBl I 2012/112; vgl § 124b Z 236 EStG), lautet auszugsweise:
"Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr gelten unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:
1. Die Betreuung betrifft
- ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 oder
- ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2.
2. Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
3. Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.
[...]"
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom , 2012/15/0211 zur Interpretation des § 34 Abs 9 Z 3 EStG ua folgendes aus:
"Mit der Regelung des § 34 Abs. 9 EStG will der Gesetzgeber Eltern durch die Absetzbarkeit von Betreuungskosten entlasten (vgl. ErlRV zum StRefG 2009, 54 BlgNR 24. GP, 17). Dabei nimmt der Gesetzgeber aber auch auf das Wohl der Kinder Bedacht, indem er nur bestimmte qualifizierte Arten der Betreuung steuerlich fördert. Er stellt darauf ab, dass den Kindern eine Betreuung zukommen soll, bei der anzunehmen ist, dass sie den pädagogischen Erfordernissen entspricht.
Die taxative Aufzählung in § 34 Abs. 9 Z 3 EStG nennt zuerst die öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen und die privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, welche den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entsprechen. Damit sind nur jene institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen erfasst, bei denen sichergestellt ist, dass die Betreuung unter der Leitung ausgebildeter Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenpädagogen oder vergleichbar gut ausgebildeter Personen erfolgt. Die taxative Aufzählung in § 34 Abs. 9 Z 3 EStG führt schließlich als dritte Betreuungsvariante die Betreuung außerhalb institutioneller Einrichtungen an. Der Gesetzgeber gewährt für die außerinstitutionelle Betreuung eine gleich hohe steuerliche Förderung, stellt aber im Hinblick auf das Kindeswohl auch in diesem Fall auf die pädagogische Qualifikation ab (vgl. Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, 16. Erg.-Lfg, 11, § 34 Anm. 77r). Solcherart sprechen die ErlRV zum StRefG 2009, 54 BlgNR 24. GP, 17, von institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen einerseits und der 'vergleichbar tätigen Einzelperson' andererseits.
Im Hinblick auf den dargelegten Zweck der Bestimmung (steuerliche Förderung der Eltern unter entsprechender Berücksichtigung des Kindeswohles) ist der Begriff der pädagogisch qualifizierten Person in § 34 Abs. 9 Z 3 EStG 1988 dahingehend auszulegen, dass zumindest jene Ausbildung gegeben sein muss, welche bei Tagesmüttern und -vätern verlangt ist (vgl. auch die Erwähnung der ausgebildeten Tagesmütter in ErlRV zum StRefG 2009, 54 BlgNR 24. GP, 17; ebenso Wiesner/Grabner/ Wanke, EStG, 16. Erg.-Lfg, 11, § 34 Anm. 77r, und Hofstätter/Reichel, § 34 Abs. 6 - 9, Tz 50).
Es trifft zu, dass die Gesetze der einzelnen Bundesländer nicht völlig einheitliche Voraussetzungen für die Tätigkeit als Tageseltern normieren (vgl. Lachmayer, SWK 2015, 1219). Ob es der Tatbestand des § 34 Abs. 9 Z 3 dritte Variante EStG 1988 verlangt, dass die betreuende Person zumindest die Voraussetzung für die Tätigkeit als Tagesmutter bzw. -vater in jenem Bundesland erfüllt, in dem die Betreuung erfolgt, oder ob es genügt, wenn die betreuende Person (zumindest) in einem der österreichischen Bundesländer als Tagesmutter bzw. -vater tätig sein könnte, braucht im Beschwerdefall nicht beantwortet zu werden."
Das Bundesfinanzgericht sieht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anlass, von dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen.
Der im vorliegenden Fall von der Betreuungsperson besuchte Acht-Stunden-Kurs mag zwar die Fortbildung im Bereich der Kinderbetreuung belegen, kann aber nicht den Erwerb der von § 34 Abs 9 Z 3 EStG geforderten professionellen pädagogischen Qualifikation nachweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in dem Erkenntnis vom , 2012/15/0211 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 9 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102579.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at