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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.02.2016, RV/7501491/2014

Vergnügungssteuer, absolute Verjährung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M. in der Verwaltungsstrafsache gegen Frau A. B. , Adresse1 , vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, Rechtsanwältin, Stephansplatz 4/VIII, 1010 Wien, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 VGSG, LGBI. für Wien Nr. 56/2005, in der derzeit geltenden Fassung, über die Beschwerde der Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat II Referat 2, Abgabenstrafen vom , Zahlen: MA 6/DII/R2 - 100 bis 400 , zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom , Zahlen: MA 6/DII/R2 - 100 bis 400, aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

II. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht festgesetzt.

III. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat II Referat 2, Abgabenstrafen vom , Zahlen: MA 6/DII/R2 - 100 bis 400, wurde Frau A. B. (in weiterer Folge: Bf.) für schuldig befunden,

1.) Zahl: MA 6/DII/R2 - 100

"Sie haben es (als Lokalinhaberin, Aufstellerin und Eigentümerin) bis zum unterlassen, den im Betrieb gehaltenen Apparat der Type "Hunde- und Pferderennwettapparat" für den Monat Oktober 2012 mit dem Betrag von € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer für diesen Monat mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

2) Zahl: MA 6/DII/R2 - 200

Sie haben es (als Lokalinhaberin, Aufstellerin und Eigentümerin) bis zum unterlassen, den im Betrieb gehaltenen Apparat der Type "Hunde- und Pferderennwettapparat" für den Monat November 2012 mit dem Betrag von € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer für diesen Monat mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

3) Zahl: MA 6/DII/R2- 300

Sie haben es (als Lokalinhaberin, Aufstellerin und Eigentümerin) bis zum unterlassen, den im Betrieb gehaltenen Apparat der Type "Hunde- und Pferderennwettapparat" für den Monat Dezember 2012 mit dem Betrag von € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer für diesen Monat mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

4) Zahl: MA 6/DII/R2- 400

Sie haben es (als Lokalinhaberin, Aufstellerin und Eigentümerin) bis zum unterlassen, den im Betrieb gehaltenen Apparat der Type "Hunde- und Pferderennwettapparat" für den Monat Jänner 2013 mit dem Betrag von € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer für diesen Monat mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 VGSG, LGBI. für Wien Nr. 56/2005, in der derzeit geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

4 Geldstrafen von je € 700,00, falls diese uneinbringlich sind, 4 Ersatzfreiheitsstrafen von je 20 Stunden, gemäß § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 - VGSG, LGBI. für Wien Nr. 56/2005, in der derzeit geltenden Fassung.

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

je € 70,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10% der Strafen. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 770,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen

Von der Bf. wurde dagegen mit Eingabe vom Beschwerde eingebracht, wobei die darin vorgebrachten Argumente samt Gutachten von rund 100 Seiten hier nicht wiedergegeben werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG ,BGBl. I Nr. 33/2013) gilt eine bis zum Ablauf des erhobene Berufung gegen einen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

§ 31 Abs. 2 erster Satz VStG: Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt.

Die Strafbarkeitsverjährung für die angeschuldeten Verwaltungsübertretungen dauert gemäß § 31 Abs. 2 VStG drei Jahre und beginnt in jenem Zeitpunkt, in dem auch die Verfolgungsverjährung zu laufen beginnt.

Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt sich dazu, dass als Tatzeitpunkte der Verkürzungen an Vergnügungssteuer jeweils der genannt ist.

Läuft die Verjährungsfrist während des Berufungsverfahrens ab, hat ist der Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Diesfalls darf auch ein die erstinstanzliche Entscheidung bestätigender Berufungsbescheid nicht mehr erlassen werden (z.B. ; ). Diese Rechtsprechung ist auf die Verwaltungsgerichte zu übertragen. Ein allfälliger Eintritt der Strafbarkeitsverjährung während des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 38 VwGVG iVm § 31 Abs. 2 VStG von den Verwaltungsgerichten wahrzunehmen ( vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 31 VStG RZ 13).

Da somit am absolute Verjährung der Strafbarkeit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen eingetreten ist, war das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 31 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 14 Abs. 2 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 17 Abs. 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501491.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at