Doppelte Haushaltsführung und Pendlerzuschlag eines slowakischen Arbeitnehmers
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., gegen die Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom , SV.Nr. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 bis 2014 zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Steuern sind dem Ende der Entscheidungsgründe bzw. den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Spruchbestandteil.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ die beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheide, setzte die steuerpflichtigen Bezüge laut den übermittelten Lohnzetteln an und berücksichtigte für die Jahre 2010 bis 2012 den Pauschbetrag für Werbungskosten und für die Jahre 2013 und 2014 Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von jeweils € 1.500,00.
Die Berufung wurde eingebracht wie folgt:
Bei der Arbeitnehmerveranlagung wurden
- der Alleinverdienerabsetzbetrag - Name des (Ehe)Partners ...
- Sonderausgaben in Höhe von 2010 € 2.328, 2011 € 2.328, 2012: € 2.244, 2013: € 2.244,
2014: € 2.244,00
- Pendlerpauschale in Höhe von 2010 € 1.600,--, 2011 € 1.600,--, 2012: € 1.476,--,
2013: € 372,--, 2014: € 372,--
- Werbungskosten in Höhe von € 1.500,-- Doppelte Haushaltsführung
nicht berücksichtigt. Ich bitte daher um Berücksichtigung oben angegebener Beträge.
Das Finanzamt richtete (am ) folgendes Ergänzungsansuchen an den Bf.:
Zur abschließenden Erledigung Ihrer Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2014 werden Sie höflichst ersucht, nachstehende Unterlagen nachzureichen, andernfalls eine Berücksichtigung der Kosten nicht möglich ist:
- E9 Ihrer Ehegattin, jeweils für die Jahre 2010 bis 2014 (ausländische Behörde)
- Bestätigung Ihrer Arbeitgeber ... und ... über Ihre Arbeitszeiten im jeweiligen Kalendermonat und ob die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer gleitenden Arbeitszeit bestand
- ausgefülltes Formular L34 jeweils für die Jahre 2010 bis 2014 sowie L34 elektronisch (Ausdruck des Pendlerrechners auf der Homepage BMF) für 2014
- belegmäßiger Nachweis der Sonderausgaben samt Übersetzung (im Falle Wohnraumschaffung: Baubewilligungsbescheid, Kreditvertrag, Einzahlungsnachweise etc.)
- Nachweis, warum die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar ist (der Grund der minderjährigen Kinder ist für sich alleine nicht ausreichend)
- belegmäßiger Nachweis der Kosten für doppelte Haushaltsführung
Der Bf. legte eine Bestätigung der Miete eines Zimmers vom sowie einen slowakischen Meldezettel und die Erklärungen L34 und E6 vor.
Mit Beschwerdevorentscheidung gelangten Pendlerpauschale in Ansatz, die für die Jahre 2013 und 2014 in Höhe von jeweils € 1.500,00 berücksichtigten Werbungskosten wurden nicht mehr anerkannt. Dies mit folgender Begründung: Gleichzeitig konnten keine Gründe für die Unzumutbarkeit der Verlegung Ihres Familienwohnsitzes bezeichnet werden (vgl. Ergänzungsersuchen - der Umstand minderjähriger Kinder ist für sich alleine nicht ausreichend). Die Kosten der doppelten Haushaltsführung konnten daher keine Berücksichtigung finden.
Der Vorlageantrag wurde wie folgt begründet:
Bei der (Bescheiderlassung) 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 wurden Werbungskosten in Höhe von € 5.172,00 + Familienheimfahren nicht berücksichtigt. Ich bitte daher um Berücksichtigung oben angegebener Beträge.
Der Bf. gab an, Pendler zu sein, er habe seinen Hauptwohnsitz in der Slowakei, wo seine Frau und seine Kinder leben. Jede Woche fahre er am Freitag zu seiner Familie. In Österreich habe er einen Nebenwohnsitz.
Dem Vorlageantrag legte der Bf. folgende Unterlagen bei:
- Meldebestätigung, Datum :
Personendaten: (Bf.), Wohnsitzqualität: Nebenwohnsitz, (aktuelle Anschrift in NÖ)
- Bestätigung der Miete eines Zimmers vom (war zuvor bereits der Beantwortung des Ergänzungsschreibens beigelegt worden):
... GmbH
Herr (Name und aktuelle Anschrift in NÖ)
Betrifft: Bestätigung der Miete eines Zimmers
Hiermit bestätigen wir, dass (der Bf.) seit bis heute das oben angeführter Zimmer gemietet hat.
- Mietvorschreibung bis Mai 2015 - € 125,-- monatlich
- Mietvorschreibung seit Juni 2015 - € 135,-- monatlich
- (Melde)Bestätigung der slowakischen Gemeinde (XB.):
(Name des Bf. und drei weitere weibliche Personen mit identen Familiennamen)
- slowakische Heiratsurkunde vom :
(Name des Bf. und eine der o.a. drei weitere weibliche Personen mit identen Familiennamen)
Tag der Eheschließung:
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit folgendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Der Steuerpflichtige beantragte mit Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2014 die Zuerkennung eines Alleinverdienerabsetzbetrages, Sonderausgaben (Kreditzahlungen 2010 und 2011 € 2.328,00 und ab 2012 € 2.244,00), Kosten für eine doppelte Haushaltsführung (€ 1.500,00 jährlich) und Pendlerpauschale (2010 und 2011 € 1.600,00, 2012 großes Pendlerpauschale 20 bis 40 km, 2013 bis 2014 großes Pendlerpauschale 2 bis 20 km). Da der Steuerpflichtige trotz Ergänzungsersuchen die notwendigen Unterlagen nicht vorlegen konnte, wurde zur Klärung der Voraussetzungen des Pendlerpauschbetrages sowie Kosten für Wohnraumschaffung/-sanierung seitens der Behörde Auskunftsersuchen gestellt.
Beweismittel:
siehe Anlage
Anträge:
Der Steuerpflichtige hat mittels bestätigtem Formular E9 die Einkommensverhältnisse seiner Ehegattin nachgewiesen, wodurch ihm mangels Einkünfte der Alleinverdienerabsetzbetrag zuerkannt wurde. Gleichzeitig konnte jedoch trotz Ergänzungsersuchen nicht nachgewiesen werden, warum die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar ist. Der Grund der minderjährigen Kinder ist für sich alleine nicht ausreichend. Hinsichtlich der Kosten für Wohnraumsschaffung/-sanierung wurde mangels entsprechender Unterlagen und Bekanntgabe ein Auskunftsersuchen an das Kreditunternehmen gestellt, wobei keine Angaben gemacht werden konnten.
Ebenso wurde mittels Auskunftsersuchen an die Arbeitgeber 2010 bis 2014 die Grundlagen für die Beurteilung des Pendlerpauschbetrages erhoben. Aufgrund der Berechnung der einfachen Wegstrecke und der Arbeitszeiten steht ein großes Pendlerpauschale ab 2 km zu.
Es wird daher seitens des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach beantragt, das Begehren ohne weitere Nachweise abzuweisen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die M.GmbH bestätigte (am ) Folgendes:
Hiermit wird bestätigt, dass (der Bf.), wohnhaft in (Anschrift des Bf.), in der Zeit von bis als Arbeiter bei der M… GmbH beschäftigt war.
Vom Finanzamt wurde auf der Bestätigung handschriftlich vermerkt: 6/7 – 17, max 19 h
laut Frau … telefonische RS, [Handzeichen ]
Auf der Erklärung/Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro ab wurde vom Finanzamt handschriftlich vermerkt:
lt. alter Rechtslage: ~ 94 min / 106 min; Wegstrecke ~ 32 – 39 km;
> 3 x Fahrtzeit PKW – 99 min > gr. PP ab 2 km
Die G.KG bestätigte (am ) Folgendes:
Hiermit wird bestätigt, dass (dem Bf.), wohnhaft in (Anschrift des Bf.), der seit dem mit 38,5 Wochenstunden bei der G… KG beschäftigt ist, keine Schlafmöglichkeit geboten wird.
Das Finanzamt ersuchte die G.KG um Beantwortung folgender Fragen:
(Der Bf., wohnhaft in … ist seit Oktober 2012 bei Ihnen vollbeschäftigt.
Es wird höflichst ersucht bekanntzugeben, welche regelmäßigen Arbeitszeiten [überwiegender bzw. repräsentativer Arbeitsbeginn und Arbeitsende] (der Bf.) vereinbart hat und ob es sich hierbei um fixe Arbeitszeiten oder um eine gleitende Arbeitszeit handelt.
Seitens der G.KG wurde bekanntgegeben:
(Der Bf.) arbeitet in drei Schichten, wobei jede Schicht wöchentlich wechselt:
Schicht 1: Montag bis Freitag: 06:00 - 14:00
Schicht 2: Montag bis Freitag: 14:00 - 22:00
Schicht 3: Montag bis Freitag: 22:00 - 06:00
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Nach § 161 BAO hat die Abgabenbehörde die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag). Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.
Nach § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Diese Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung befreit die Partei jedoch nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung findet dort ihre Grenze, wo nach der Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen anerkannte Ausmaß hinaus zu prüfen, zurück (vgl. Ritz, BAO5, § 115, Tz 6 ff und die dort angeführte Rechtsprechung).
Sonderausgaben:
Der Bf., der Sonderausgaben berücksichtigt wissen wollte, hätte das Vorliegen dieser Aufwendungen daher entsprechend nachweisen müssen. Der Pflicht, die geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen, ist er trotz Aufforderung nicht nachgekommen.
Die mangelnde Nachweisführung fällt dem Bf. zur Last; die geltend gemachten Positionen können nicht anerkannt werden.
Kosten für eine doppelte Haushaltsführung (€ 1.500,00 jährlich):
§ 33 Abs. 8 EStG 1988 bestimmt:
Ist die nach Abs. 1 und 2 berechnete Einkommensteuer negativ, so ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 keine Einkommensteuer, so sind 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich, gutzuschreiben. […] Die Gutschrift hat im Wege der Veranlagung zu erfolgen.
§ 33 Abs. 9 EStG 1988 normiert:
Steht ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 zu, erhöht sich der Prozentsatz von 10% gemäß Abs. 8 auf 18% und der Betrag von höchstens 110 Euro gemäß Abs. 8 auf höchstens 400 Euro jährlich (Pendlerzuschlag).
Pendlerzuschlag: Mit dem Budgetbegleitgesetz 2007, novelliert mit der ÖkostromG-Novelle 2008 wurde in § 33 Abs 9 EStG eine befristete Erhöhung der Negativsteuer für Arbeitnehmer eingeführt, denen das Pendlerpauschale zusteht (Pendlerzuschlag). Mit der Regelung soll jenen Arbeitnehmern, die unter die Besteuerungsgrenze fallen und die daher von der Erhöhung der Pendlerpauschalien nicht profitieren, eine Abgeltung im Hinblick auf die Erhöhung der Mineralölsteuersätze gewährt werden. Bei Anspruch auf das Pendlerpauschale sind also bei Steuerpflichtigen, bei denen sich auf Grund des geringen Einkommens keine Einkommensteuer ergibt, 18 Prozent der Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen sowie der Beiträge zu Pflichtversicherungen als Negativsteuer gutzuschreiben, wobei die Gutschrift mit jährlich 400 € gedeckelt ist. Diese Regelung gilt gemäß § 124b Z 242 ab 2013 (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2014, § 33, Rz 76).
Wenn der Bf. mit Berufung Kosten für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 1.500,00 jährlich beantragt, so entspricht dieser Betrag der oben wiedergegebenen Bestätigung (€ 125,00 x 12 = € 1.500,00). Darüber hinaus wurden vom Bf. trotz Aufforderung des Finanzamtes keine weiteren Kosten nachgewiesen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. dazu beispielsweise ).
Für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung sprechende Gründe können sein:
- wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine (Mit)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist (Jakom/Lenneis EStG, 2014, § 16 Rz 56).
Hatte der Bf., ein slowakischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in der Slowakei, mit seinen Bezügen, und zwar bspw. im Jahr 2010: steuerpflichtige Bezüge in Höhe von rd. € 14.000,00, seine vierköpfige Familie - seine in der Slowakei verbliebene über keine Einkünfte verfügende Ehegattin und zwei (von dieser ebendort betreute) minderjährige Kinder - zu versorgen, besteht (auf Grund der Einkommenshöhe) kein Zweifel an der Unzumutbarkeit der Übersiedlung der gesamten Familie.
Die nachgewiesenen Kosten, für sämtliche streitgegenständlichen Jahre je € 1.500,00, konnten dementsprechend anerkannt werden.
Die Bescheide waren daher abzuändern.
Einkommensteuer 2013 (Beträge in €):
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | ||
Bezugsauszahlende Stelle | stpfl. Bezüge | |
Z. KG | 15.227,48 | |
Pendlerpauschale laut Lohnzettel | 0,00 | |
Pendlerpauschale laut Veranlagung | -372,00 | |
doppelte Haushaltsführung | -1.500,00 | |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 13.355,48 | |
Pauschbetrag für Sonderausgaben | -60,00 | |
Kinderfreibeträge f. haushaltszug. K. | -440,00 | |
Einkommen | 12.855,48 | |
Einkommensteuer gem. § 33 (1) EStG | 677,25 | |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 677,25 | |
Alleinverdienerabsetzbetrag | -669,00 | |
Verkehrsabsetzbetrag | -8,25 | |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 0,00 | |
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt: | ||
0% für die ersten 620,00 | 0,00 | |
6% für die restlichen 1.765,79 | 105,95 | |
Pendlerzuschlag | -400,00 | |
Einkommensteuer | -294,05 | |
Anrechenbare Lohnsteuer | -1.233,89 | |
Festgesetzte Einkommensteuer | -1.527,94 | |
Festgesetzte Einkommensteuer | gerundet | -1.528,00 |
Einkommensteuer 2014 (Beträge in €):
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | ||
Bezugsauszahlende Stelle | stpfl. Bezüge | |
Z. KG | 15.172,39 | |
Pendlerpauschale laut Lohnzettel | 0,00 | |
Pendlerpauschale laut Veranlagung | -372,00 | |
doppelte Haushaltsführung | -1.500,00 | |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 13.300,39 | |
Pauschbetrag für Sonderausgaben | -60,00 | |
Kinderfreibeträge f. haushaltszug. K. | -440,00 | |
Einkommen | 12.800,39 | |
Einkommensteuer gem. § 33 (1) EStG | 657,14 | |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 657,14 | |
Alleinverdienerabsetzbetrag | -669,00 | |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | -11,86 | |
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt: | ||
0% für die ersten 620,00 | 0,00 | |
6% für die restlichen 1.977,89 | 118,67 | |
Pendlerzuschlag | -400,00 | |
Einkommensteuer | -293,19 | |
Anrechenbare Lohnsteuer | -1.226,53 | |
Festgesetzte Einkommensteuer | -1.519,72 | |
Festgesetzte Einkommensteuer | gerundet | -1.520,00 |
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100302.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at