Zurückweisung einer nicht fristgerecht eingebrachten Beschwerde
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2016/13/0039. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch Vertreter, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 2012 und 2013, vom betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2012, vom betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2013 sowie über die gem. § 253 BAO als gegen den Bescheid betreffend Umatzsteuer für das Jahr 2014 gerichtet geltende Beschwerde vom (ursprünglich gerichtet gewesen gegen den Umsatzsteuerfestsetzungbescheid für November 2014) beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO iVm § 278 Abs 1 lit a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführin (Bf.), eine GmbH, weist im Firmenbuch als Geschäftszweig den Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Getränken, aus.
Im Anschluss an eine bei der Bf. durchgeführten Betriebsprüfung erließ das Finanzamt die Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 2012 und 2013 am betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2012 am , betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2013 am sowie den Umsatzsteuerfestsetzungbescheid für November 2014 am gemäß deren Feststellungen. Die Zustellung dieser Bescheide erfolgte laut den bezughabenden fünf Zustellnachweisen am und am .
Mit Schreiben vom - eingelangt beim Finanzamt am - beantragte die Bf. die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der im vorletzten Absatz angeführten Bescheide mit der Begründung, dass deren Beschwerde vom offensichtlich auf dem Postweg verloren gegangen sei.
Weiters legte die Bf. diesem Wiederaufnahmeantrag - Anmerkung: dieser ist nicht beschwerdegegenständlich und wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom als unbegründet abgewiesen - eine mit dem datierte und gegen die in Rede stehenden Bescheide gerichtete Beschwerde bei und ersuchte deren antragsgemäße Entscheidung.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom wurde die am eingebrachte Beschwerde der Bf. gegen die Kapitalertragsteuerbescheide betreffend der Jahre 2012 und 2013, die Körperschaftsteuerbescheide betreffend der Jahre 2012 und 2013 sowie den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid betreffend des Monats November 2014 gemäß § 260 BAO mit der Begründung, dass die Beschwerdefrist einen Monat ab Zustellung des Bescheides betrage, zurückgewiesen.
Am erließ das Finanzamt, nach Aufhebung des erklärungsgemäß ergangenen Erstbescheides betreffend Umsatzsteuer des Jahres 2014 vom gem. § 299 BAO mit der Begründung, dass die Feststellungen der Betriebsprüfung für den UVA-Zeitraum 11/2014 in diesem nicht berücksichtigt worden seien, den Umsatzsteuerbescheid 2014 mit der Begründung, dass die Feststellungen der Betriebsprüfung betreffend den UVA-Zeitraum 11/2014 dadurch berücksichtigt worden seien, dass die erklärten Vorsteuern um den durch die Betriebsprüfung nicht anerkannten Betrag gekürzt worden seien.
Die Bf. beantragte mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte in diesem begründend aus, dass der Brief - gemeint wohl die o. e. und mit dem datierte Beschwerde - durch ihren Vertreter leider nicht als Einschreiben versendet worden sei, sondern als normaler Brief. Als Nachweis werde das Postaufgabebuch der Kanzlei des betreffenden Tages mitübersendet. Der Gesellschafter der Buchhaltungskanzlei versichere auch an Eides Statt, dass dieser Brief aufgegeben worden sei. Angemerkt wird, dass entsprechende Kopien dem Vorlageantrag beigelegt wurden.
In der im vorigen Absatz erwähnten eidesstattlichen Versicherung betreffend des Verdandes der Beschwerde am wird wörtlich ausgeführt wie folgt:
"Sehr geehrter Herr A ,
hiermit erkläre ich an Eides statt, dass die Beschwerde vom am von uns zur Post (als einfacher Brief) aufgegeben worden ist."
Diese Erklärung ist mit dem Stempel der B, samt unleserlicher Unterschrift versehen. Darunter scheinen die Namen C sowie D auf.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Erledigungen werden gemäß § 97 Abs 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt-gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Gemäß § 245 BAO beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde einen Monat (ab Zustellung des Bescheids).
Die Zustellung der Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 2012 und 2013 vom , betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2012 vom , betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2013 vom sowie des Umsatzsteuerfestsetzungbescheides für November 2014 vom erfolgte laut den bezughabenden fünf Zustellnachweisen am und am . Die mit dem datierte und gegen die in Rede stehenden Bescheide gerichtete Beschwerde langte am beim Finanzamt ein. Diese wurde in Ansehung der obigen rechtlichen Ausführungen nicht fristgerecht eingebracht und war infolgedessen mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Ausführungen im Vorlageantrag, wonach die Beschwerde nicht als Einschreiben versendet worden sei, ist die Bf. darauf zu verweisen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf die Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/13/0165 sowie Ritz, BAO5, § 108 Tz 10, mwN).
Soweit in der Beschwerde eine Nachweisführung in Bezug auf die rechtzeitige Absendung des Fristverlängerungsansuchens angesprochen wird, kann dies der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil nach der aufgezeigten Rechtslage der Beweis der Postaufgabe für den Beweis des Einlangens des Schriftstückes bei der Behörde für sich nicht ausreicht (vgl. ).
Schlussendlich ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht anzumerken, dass die Bescheidbeschwerde auch nach § 253 BAO idF FVwGG 2012 als gegen den späteren Bescheid gerichtet gilt, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt. Dies gilt - nach Satz 2 dieser Bestimmung - auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Beurteilung über die rechtzeitige Einbringung einer Bescheidbeschwerde stellt keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ist anhand der gesetzlichen Bestimmungen klar zu beantworten. Für die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision besteht daher kein Anlass.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100344.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
GAAAC-09762