Kosten für Verhinderung von Baugrubeneinsturz kein Katastrophenschaden
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des FA X vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog im Streitjahr 2006 Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellte einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft.
Die Bf. machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 folgende in diesem Verfahren noch strittige Aufwendungen geltend: Fachliteratur, Beiträge für Rückzahlung von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden, sowie Zahlungen in Höhe von € 3.100,- für Katastrophenschaden.
Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 und setzte die Einkommensteuer unter Anerkennung der beantragten Aufwendungen mit € -1.679,05 fest.
Am wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 wieder aufgenommen und ein neuer Sachbescheid für 2006 erlassen.
Mit dem Bescheid vom , welcher Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, wurde die Einkommensteuer für 2006 mit € -136,29 festgesetzt. In diesem Bescheid wurden die von der Bf. beantragten Aufwendungen für Fachliteratur, Darlehenszinsen für Wohnraumschaffung, Katastrophenschäden, sowie der Freibetrag wegen Behinderung nicht anerkannt.
Die Bf. erhob Berufung und legte einen Bescheid der Marktgemeinde A. vor, aus welchem hervorgeht, dass sie im Jahr 2002 aufgefordert worden war, die aufgrund von Niederschlägen unter Wasser stehende Baugrube ihres Hauses auf eigene Kosten zu sichern. Weiters legte sie zwei Überweisungsbelege über insgesamt € 3.100,- in Kopie vor, die nachweisen, dass sie den Betrag von € 2.500, nach einem gerichtlichen Vergleich aus dem Rechtsststreit betreffend die Bauarbeiten im Jahr 2002 an die Baufirma H. und € 600,- an ihren Rechtsanwalt im Jahr 2006 überwiesen hat. Hiezu wurde ergänzend die Kopie einer Rechnung der Firma H. von August 2002 über Arbeiten an der Baugrube aufgrund von Wassereinbruch nach Schlechtwetter im Betrag von € 4.385,70 vorgelegt.
Weiters legte die Bf. Kopien von Zahlungsbelegen betreffend Englischsprachkursunterlagen , englisches Grammatikbuch, sowie eine Kursbestätigung und Rechnung lautend auf die Bf. über einen Berlitz Englischintensivkurs über € 1.360,- vor.
Ergänzend wurde die Kopie einer auf den ehegatten der Bf. lautenden Rechnung über die Bezahlung einer Holzdecke Birke zum Preis von € 4.700,- im Jahr 2006 samt Überweisungsbeleg vorgelegt.
Hinsichtlich ihrer Behinderung legte die Bf. eine Bestätigung der NÖ Landesstelle des Bundessozialamtes vor, aus welcher hervorgeht, dass seit 2/ 2010 die 70%ige Behinderung wegen schwerer Hörbehinderung vorliege.
Am erließ das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2006 und setzte die Einkommensteuer mit € - 596,42 fest. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Aufwendungen in Höhe von € 3.100,- betreffend Baugrubensanierung nicht als Katastrophenschaden, sondern als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt anerkannt werden.
Betreffend die Fachliteratur wurde erklärt, dass diese Aufwendungen nur teilweise anerkannt worden seien, da die englischsprachige Literatur nicht im Zusammenhang mit dem Beruf der Bf. stehe. Die Aufwendungen für den Englischsprachkurs seien nicht anerkannt worden, da in den Sprachkursen nur Alltagsenglisch gelehrt werde und diese Kosten daher den Aufwendungen für die Lebensführung gem. § 20 EStG zuzuordnen seien.
Die Behinderung wegen Schwerhörigkeit könne für das Jahr 2006 nicht berücksichtigt werden, da die Bestätigung erst ab 2/2010 vom Bundessozialamt ausgestellt worden sei.
Betreffend Sonderausgaben wegen Wohnraumschaffung wurde der Bf. mitgeteilt, dass die Zahlung der Rechnung für eine Holzdecke keine Sonderausgabe im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG darstelle.
Die Bf. stellte fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Beschwerde und legte dar, dass ihrer Ansicht nach die Zahlungen aus dem Vergleich im Gerichtsverfahren gegen den Baugrubensanierer, welche sie im Jahr 2006 beglichen habe, deshalb als Katastrophenschäden gelten müssten, da sie den Aufwand zur Beseitigung einer drohenden Katastrophe - nämlich des Absturzes des Nachbarhauses - habe tätigen müssen, um höhere Kosten zu verhindern.
Betreffend die Werbungskosten gab die Bf. bekannt, dass sie den Englischkurs absolviert habe, um ihre Schulenglischkentnisse zu verbessern, da sie für eine etwaige Bewerbung in einem Betrieb mit internationalen Verbindungen nicht ausgereicht hätten.
Hinsichtlich der Sonderausgaben gab die Bf. bekannt, dass sie im Jahr 2006 nur die Darlehensrückzahlungen für die Wohnraumschaffung geltend mache und legte die Kopie eines Kontoauszuges lautend auf die Bf. und ihren Ehegatten über Jahresbetrag 2006 Kreditzinsen Haus mit dem Betrag von € 6.929,02 vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall laut Vorlageantrag der Bf. die Anerkennung eines Betrages von € 3.100, - als Katastrophenschaden, die Anerkennungn von Werbungskosten für Bücher und Englischsprachkurs, sowie die Anerkennung von Sonderausgaben für Wohnraumschaffung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2006.
Das Bundesfinanzgericht geht im gegenständlichen Fall von folgendem festgestellten Sachverhalt aus:
Die Bf. bezog 2006 Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellte einer WirtschaftstreuhandGmbH.
Im Jahr 2006 bezahlte die Bf. laut vorgelegtem Beleg gemeinsam mit ihrem Ehemann € 6.929,02 an Zinsen für den Kredit betreffend Hausbau und macht diese Aufwendungen als Sonderausgaben geltend.
Ein Protokoll der Gemeinde über das Vorliegen eines Katastrophenschadens liegt nicht vor. Die Bf. bezahlte € 3.100,- an Kosten nach einem gerichtlichen Vergleich für die Sanierung und Isolierung der Baugrube nach Wassereintritt zur Verhinderung von weitergehenden Schäden. Dieser Betrag wurde in der Berufungsvorentscheidung vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 1 EStG bereits anerkannt, die Bf. begehrt die Berücksichtigung des Betrages als Katastophenschaden gemäß § 34 Abs. 6 EStG ohne Beachtung des Selbstbehalts, da ihrer Ansicht nach die Kosten zur Verhinderung einer möglichen Katastrophe, nämlich des Einsturzes der Baugrube, getätigt wurden.
Zusätzlich machte die Bf. Aufwendungen für Fachliteratur geltend. Vom Finanzamt wurden diese als mit dem Beruf der Bf. zusammenhängend teilweise in der Berufungsvorentscheidung bereits als Werbungskosten anerkannt (Handbuch der Personengesellschaften, SWK Sonderheft, Geselllschafts-und Unternehmensformen, GZ des Privatrechts, Steuer Check, Kostenrechnung, BWl kompakt und Marketing Management).
Nicht anerkannt als Werbungkosten wurden in der Berufungsvorentscheidung die Bücher betreffend Face2Face, English Grammar in use, Geschichte der deutschen Literatur und Englische Grammatik als nicht im Zusamenhang mit dem Beruf stehend.
Die Bf. machte die Kosten für den Sprachkurs Berlitz Englisch, Verständigungssprache lt. Rechnung vom € 1.360,- ebenfalls als Werbungkosten geltend .
Rechtliche Würdigung:
Als Sonderausgaben für Wohnraumschaffung isd § 18 Abs. 1 Z 3 EStG wird bei der Einkommensteuerveranlagung der Bf. die Hälfte des Betrages, der sich aus dem die Bf. und ihren Ehegatten betreffenden Kontoauszug für Kreditzinsen Hausbau ergibt in Höhe von € 3.464,50 anerkannt.
Der als Katastophenschaden anzuerkennen beantragte Betrag in Höhe von € 3.100,- wird - wie bereits vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung - als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs.1 EStG anerkannt. Die Aufwendungen stellen jedoch keinen Katastrophenschaden iSd. § 34 Abs. 6 EStG dar. In der Rechtsprechung wird diesbezüglich darauf verwiesen, dass Kosten zur Verhinderung zukünftiger Schäden - im vorliegenden Fall - Verhinderung des Einsturzes der Baugrube und von etwaigen Schäden der Nachbargrundstücke - keine Katastophenschäden darstellen (UFS RV/0167-W/05 vom , ) .
Betreffend die Kosten für Literatur geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die von der Bf. gekauften Bücher Face2Face, English Grammar in use, Geschichte der deutschen Literatur und Englische Grammatik einerseits nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Bf. stehen und andererseits Bücher von allgemeinem Interesse sind, die jedermann von Nutzen sein können, weshalb die diesbezüglichen Aufwendungen nicht als Werbungskosten der Bf. anerkannt werden. Die Kosten für Bücher werden daher in der bereits vom Finanzamt berücksichtigen Höhe als Werbungskosteb anerkannt.
Hinsichtlich der Kosten für den Sprachkurs, ist auszuführen, dass es sich nach den vorgelegten Unterlagen um einen Englischkurs handelt, der nicht berufsspezifische Lerninhalte hat, sondern ein Verständigungskurs ist. Aufwendungen für Fremdsparchenkurse stellen nur dann Werbungskosten dar, wenn aufgrund eines konkreten Nutzens für den ausgeübten Beruf von einer beruflichen Veranlassung auszugehen ist. Die Bf. arbeitet in einem Steuerberatungsbüro. Ein konkreter beruflicher Nutzen des absolvierten nicht berufsspezifischen Englischverständigungskurses ist bei dieser Tätigkeit nicht gegeben (). Die Kosten des Sprachkurses werden nicht als Werbungskosten anerkannt.
Der Beschwerde der Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom wird teilweise Folge gegeben.
Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2006 ist dem beigelegten Berechnungsblatt zu entnehmen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen sind von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geregelt, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103029.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at