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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.01.2016, RV/7101143/2014

Einreichung von ausgefüllten Steuererklärungen ohne weitere Angaben nach einem Mängelbehebungsauftrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf. vertreten durch Hohl Christine, Kiebitzmühlg 15, 2500 Baden, vom gegen den Zurücknahmebescheid des Finanzamt Baden Mödling vom zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2007 – 2010 sowie den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer 2-12/2011, jeweils vom , wurde am - ohne nähere Begründung - eine Berufung eingebracht. Angemerkt ist lediglich das Ersuchen, für die weitere Ausarbeitung der Berufung die Frist zu erstrecken (bis ), da der den Bescheiden zugrunde liegende Bp-Bericht erst am zugestellt worden sei.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom (zugestellt am ) forderte das Finanzamt den Bf auf, für die Berufung betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2010 sowie Umsatzsteuerfestsetzung 2-12/2011 bis zum die fehlende Begründung nachzureichen; bei Versäumung der Frist gelte das Anbringen als zurückgenommen.

Am wurden beim Finanzamt ausgefüllte Erklärungsvordrucke für Umsatz- und Einkommensteuer 2007-2010 eingereicht. Am 9. und wurden neuerlich Steuererklärungen - zum Teil mit Überschrift "Ergänzung zur Berufung" – samt Beilagen (E1a, E1b, Bilanz, Anlageverzeichnis) eingereicht.

Das Finanzamt erklärte daraufhin mit Bescheid vom die Berufung vom wegen nicht rechtzeitiger Behebung der Mängel gemäß § 85 Abs 2 BAO als zurück­genommen.

In der Berufungvom gegen den Bescheid betreffend Zurücknahme beantragte die steuerliche Vertreterin des Bf, die Jahre 2007 bis 2010 aufgrund der am übermittelten Steuererklärungen zu bearbeiten. Wegen eines Ausfertigungsfehlers (Rechenfehlers) seien ein paar Tage später berichtigte Steuererklärungen abgegeben worden.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Bescheid vom ab, da entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Angabe einer Begründung die Berufungsbehörde in die Lage versetzen soll, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Berufungswerber die Berufung für gerechtfertigt bzw für erfolgsversprechend halte. Die in ausgefüllten Erklärungsvordrucken angeführten Ziffern stellen noch keine Begründung iSd § 250 Abs. 1 lit d BAO dar, wenn nicht erläutert werde, wie diese Ziffern ermittelt worden seien.

In einer weiteren Berufung vom gegen den Abweisungsbescheid beantragte die steuerliche Vertreterin, die Jahre 2007 bis 2010 aufgrund der am übermittelten Steuererklärungen sowie der Bilanzen und Überschussrechnungen zu bearbeiten.

Für die Kalenderjahre 2007 bis 2010 seien im Zuge der Berufung erstmals Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen erstellt worden und mit einer Bilanz und einer Überschussrechnung sowie den Anlagenverzeichnissen eingereicht worden. Das Betriebsprüfungsergebnis in Form der Zuschätzung der Umsätze für die gewerbliche Tätigkeit sei in die Buchhaltung und dadurch in die Bilanz und Erklärung über die betrieblichen Einkünfte aufgenommen worden.

Die tatsächlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2007 bis 2010 seien erstellt worden und Überschussrechnungen 2007 bis 2010 mit Anlagenverzeichnissen 2007 bis 2010 beigelegt worden.

Im Zuge der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung sei eine Berufung besprochen worden, die nur darin bestehen könne, erstmalig – da die Kalenderjahre 2007 bis 2010 geschätzt worden seien – die Zahlen laut der Buchhaltung abzugeben und die Zuschätzung zu erfassen.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Sachverhalt:

Der Bf brachte gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2007 – 2010 sowie den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer 2-12/2011 am eine Berufung ein, die keine Begründung enthielt. Nach einem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes reichte der Bf fristgerecht Umsatz- und Einkommensteuererklärungsformulare für 2007 – 2010 ein. Weitere Unterlagen wurden erst nach Ablauf der Frist beim Finanzamt abgegeben.

Rechtslage:

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat eine Bescheidbeschwerde zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.

Entspricht die Bescheidbeschwerde nicht diesen Erfordernissen, liegt ein inhaltlicher Mangel vor, und das Finanzamt hat nach § 85 Abs. 2 2. Satz BAO vorzugehen. Diese Bestimmung lautet:

Die Abgabenbehörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Erwägungen zur Beschwerde:

Da die Beschwerde gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2007 – 2010 sowie den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer 2-12/2011 vom unstrittig nicht den in § 250 Abs 1 BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht, war das Finanzamt gemäß § 85 Abs 2 BAO verpflichtet, unter Setzung einer angemessenen Frist die Behebung der Mängel aufzutragen (vgl ).

Strittig ist nun, ob der Mangel der fehlenden Begründung mit der (fristgerechten) Einreichung der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2007 – 2010 ausreichend behoben wurde.

Die in ausgefüllten Erklärungsvordrucken angeführten Ziffern stellen noch keine Begründung iSd § 250 Abs 1 lit d dar, wenn nicht erläutert wird, wie diese Ziffern ermittelt wurden (vgl zB ; , 595, 658, 659/78; , 97/14/0030). Was als Erläuterung einer Ziffer (zB der Höhe der Umsätze, des Gewinnes) in Betracht kommt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Eine solche Erläuterung kann etwa durch Vorlage einer Bilanzabschrift erfolgen. Die Höhe des Gewinnes (Verlustes) kann zB durch eine aufgegliederte Zusammenstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben erläutert werden (vgl , siehe auch Ritz, BAO5, § 250 Tz 16).

Wird einem (rechtmäßigen) Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen (zB ), so ist mit Bescheid (Zurücknahmebescheid) auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt (Ritz, BAO5, § 250 Tz 18).

Bei der gegebenen Sachlage, wonach innerhalb der bis gesetzten Frist lediglich ausgefüllte Erklärungsvordrucke für 2007 - 2010 ohne nähere Erläuterungen, weitere Unterlagen aber erst nach Ablauf der Frist, bzw. betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer 2-12/2011 gar keine Unterlagen übermittelt wurden, hat das Finanzamt die Berufung vom zu Recht mit Bescheid vom als zurückgenommen erklärt.

Dass etwa die vom Finanzamt eingeräumte Frist bis zur Behebung der Mängel nicht angemessen gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden, hat doch die steuerliche Vertreterin die Einräumung einer  Frist zur Einbringung der Begründung bzw. von Unterlagen bis  und in der Folge eine Verlängerung bis beantragt.

Die Beschwerde gegen den Zurücknahmebescheid war daher abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB ) folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101143.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at