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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.02.2016, RV/7500812/2015

Parkometerabgabe - nicht ordnungsgemäße Einzahlung der Organstrafverfügung (falsche Identifikationsnummer)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung , über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom , GZ MA 67-PA-609028/5/1 , zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 60,00 auf € 36,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 7 Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird das Straferkenntnis bestätigt.

Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag bleibt mit dem Mindestbetrag von € 10,00 unverändert.

Die vor dem Ergehen des Straferkenntnisses geleistete Zahlung in Höhe von € 36,00 betreffend die Organstrafverfügung wird auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahren zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf) eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung angelastet und hierfür eine Geldstrafe iHv € 60,00 bzw im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

In dem mit E-Mail vom erhobenen Einspruch führte der Bf wie folgt aus:

1. Ich habe am einen Parkschein benutzt, der nicht mehr gültig war. (Was mir nicht bekannt war).

lch fand für dieses Vergehen am um 15:41 Uhr eine Strafverfügung an meiner Windschutzscheibe über € 36,00. Diese Strafe bezahlte ich fristgerecht am mit der Referenznummer Z1 ein (siehe Beilage der Bank).

2. Für das gleiche Vergehen, gleiches Datum und gleiche Uhrzeit, haben Sie mir eine weitere Strafverfügung gesandt. Auf diese habe ich am per E-Mail geantwortet.

5. Es ist nicht zulässig für ein Vergehen zwei Strafen zu verhängen.

4. Ich habe die ursprünglich verhängte Strafe pünktlich bezahlt, deshalb erwarte ich, dass Sie Ihre Forderung zurückziehen.

Mit dem nunmehr vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Straferkenntnis vom wurde der Bf schuldig erkannt, er habe am um 14:51 Uhr durch Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Nr in einer gebührenpflichtig Kurzparkzone in Wien 4, Blechturmgasse 14 , ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Er habe dadurch § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. Für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gegen den Bf gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 VStG).

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua Folgendes aus:

„Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es wie im Spruch beschrieben in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war.

Die Übertretung wurde Ihnen angelastet.

Im Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung haben Sie die Übertretung nicht bestritten, wendeten jedoch ein, die Organstrafverfügung bereits bezahlt zu haben.

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:

Die Unterlassung der Einzahlung des Strafbetrages mittels des am Tatort hinterlassenen Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen gilt gemäß § 50 Abs. 6 VStG 1991 als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages. In diesem Fall ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten.

Wie Ihrem Einspruch zu entnehmen ist, wurde von Ihnen am eine Überweisung in Höhe von € 36,00 mit der Zahlungsreferenz „ Z1 “ in Auftrag gegeben und laut dem von Ihnen übermittelten Ausdruck der SK eine Buchung mit der Referenznummer Z2 durchgeführt.

Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Da die für das gegenständliche Verfahren richtige Identifikationsnummer Z3 jedenfalls offenkundig nicht angegeben wurde, scheint der Betrag auch nicht auf dem gegenständlichen Konto auf. Dieser konnte erst nach Überprüfung Ihrer Einspruchsangaben nachträglich durch die Magistratsabteilung 6 zugebucht werden.

Es lag demnach keine der gesetzlichen Bestimmung nach durchgeführte Einzahlung des Strafbetrages vor und war das Verfahren einzuleiten.

Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist, zumal Sie diesen Sachverhalt insgesamt unwidersprochen ließen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall somit nicht vor.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).

Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständIichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig sind und Ihnen daher der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt.

Erschwerungsgründe sind nicht hervorgetreten.

Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991".

In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom führte der Bf wie folgt aus:

"1. Ich habe einen bezahlten Parkschein verwendet, war aber nicht in Kenntnis, dass dieser bereits abgelaufen war. Die Stadt Wien hat mein Geld dafür also schon zur Verfügung gehabt, aber ich akzeptiere, dass ich für mein Unwissen bestraft werde.

2. Das Strafmandat, welches ich am Scheibenwischer fand, wurde von mir rechtzeitig am unter der am Strafmandat angegeben Referenznummer (Z4) einbezahlt. Der Fehler kann also nicht bei mir gelegen sein.

Aus diesem Grund ersuche ich Sie, diesen Bescheid aufzuheben".

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dem Erkenntnis wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der Bf hat am eine Organstrafverfügung über € 36,00 Euro erhalten und am unter Anführung der (laut Vorbringen des Bf) darin angegebenen Referenznummer Z1 überwiesen. Entsprechend der Begründung des Straferkenntnisses lautet nach dem im Akt befindlichen Verfahrensauszug die für das gegenständliche Verfahren richtige Identifikationsnummer Z3 .

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und aus den Angaben des Bf.

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 50 Abs 1 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.

Gemäß § 50 Abs 2 VStG kann die Behörde die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.

Gemäß § 50 Abs 6 VStG ist gegen die Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag gemäß § 50 Abs 7 VStG zurückzuzahlen oder anzurechnen.

Dem festgestellten Sachverhalt entsprechend erblickt der Bf die Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses vom lediglich darin, dass er die mit der Organstrafverfügung vom verhängte Geldstrafe von 36 € innerhalb der gesetzten Frist durch Überweisung auf das in der Organstrafverfügung genannte Konto des Magistrats der Stadt Wien am bezahlt habe und daher das angefochtene Straferkenntnis nicht hätte ergehen dürfen.

Wird der in der Organstrafverfügung vorgeschriebene Strafbetrag rechtmäßig und rechtzeitig einbezahlt, hat durch die Behörde eine Ausforschung und weitere Verfolgung zu unterbleiben. Diesfalls ist eine weitere Strafverfolgung ausgeschlossen; das deliktische Verhalten ist gesühnt. Insofern entfaltet eine ordnungsgemäß bezahlte Organstrafverfügung Sperrwirkung i.S.d. Art. 4 des 7. ZP zur EMRK (Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden).

Die Bezahlung einer mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe kann entweder in bar unter Verwendung des Originaleinzahlungsbelegs (und nur mit diesem) entrichtet werden oder mittels Überweisung.

Soll die Bezahlung einer mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe wirksam sein, muss der Überweisungsauftrag die Identifikationsnummer des Belegs enthalten und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht (d. h. innerhalb der zweiwöchigen Frist, § 50 Abs. 6 VStG) gutgeschrieben werden. Die Anführung der automationsunterstützt lesbaren und korrekten Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Organstrafverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung.

Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt, sind im Falle einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung verbundenen Risiken (z.B. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc.) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen. Die Zurechnung dieser Mängel zu Lasten des Auftraggebers erfolgt selbst dann, wenn diesen kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Zahlung trifft. Weiters hat der Auftraggeber die mit der Überweisung verbundenen Kosten zu tragen. Diese Risiken- und Kostentragung erweist sich als sachgerecht, zumal sich der Auftraggeber eines Erfüllungsgehilfen (z.B. Kreditinstituts) bedient (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 23 m.w.N.).

Im gegenständlichen Fall langte der Betrag von € 36,00 zwar rechtzeitig auf dem Konto des Magistrats der Stadt Wien ein, allerdings wurde auf der Überweisung nicht die korrekte Identifikationsnummer angegeben. Damit fehlt es im gegenständlichen Fall an einer ordnungsgemäßen Bezahlung der Strafe mittels Belegs (§ 50 Abs. 6 VStG i.V.m. § 50 Abs. 2 VStG).

Somit stand die Einzahlung eines Betrages von € 36,00 der Strafverfolgung durch die belangte Behörde nicht entgegen. Da der Strafbetrag nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, wurde die Organstrafverfügung gegenstandslos. Wenn auch die rechtzeitige Überweisung einer mit einer Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe mangels korrekter Angabe der Identifikationsnummer keine Sperrwirkung hinsichtlich des einzuleitenden ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens entfaltet, ist zum einen die bezahlte Geldstrafe auf die im ordentlichen Verfahren zu verhängende Geldstrafe anzurechnen und zum anderen der durch die Zahlung zum Ausdruck kommende Umstand der Einsicht in das mit der Verwaltungsübertretung verbundene Unrecht bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von € 60,00 (bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) und in der dieser vorangegangen Organstrafverfügung eine solche in Höhe von € 36,00 verhängt.

Die Festsetzung einer diesbezüglichen Höhe der Geldstrafe entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der erstmaligen fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe, wobei auch das Bundesfinanzgericht grundsätzlich dieser Strafpraxis folgt (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall ist jedoch neben dem Fehlen bisheriger Vorstrafen als Milderungsgrund zu berücksichtigen, dass der Bf durch fristgerechte Bezahlung die Einleitung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren vermeiden wollte, dies ihm aber durch Angabe einer nicht korrekten Identifikationsnummer misslang. Da es sich bei der fehlerhaften Zahlungsüberweisung nicht um eine gravierende Übertretung des Parkometergesetzes handelte, können bei dem vorliegenden Sachverhalt die Folgen der Tat als gering bezeichnet werden.

Da die Zahlungsbereitschaft des Bf bei der gegenständlichen Entscheidung mildernd zu berücksichtigen war, war die Geldstrafe vor dem Hintergrund des insgesamt noch als unterdurchschnittlich zu bezeichnenden Unrechts- und Schuldgehalt spruchgemäß herabzusetzen, sodass aus spezial- und generalpräventiver Sicht mit einer Strafe in Höhe der Organstrafverfügung das Auslangen zu finden war (vgl. ), da die ursprünglich rechtzeitig bezahlte Organstrafverfügung durch ein bloßes Versehen des Bf nicht zugeordnet werden konnte.

Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die belangte Behörde entspricht § 16 VStG. Sie wird im Verhältnis zur verminderten Geldstrafe im Ausmaß von 7 Stunden festgesetzt.

Auch die Kostenvorschreibung für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren entspricht dem Gesetz (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG). Am Ausspruch der belangten Behörde, dass der Bf einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 10,00 zu zahlen hat, erfolgt durch dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes trotz der Herabsetzung der Geldstrafe keine Änderung, weil die € 10,00 bereits den Mindestbetrag gemäß § 64 Abs. 1 VStG für das Verfahren erster Instanz darstellen.

Da der Betrag von 36 € bereits entrichtet wurde, ist dieser gemäß § 50 Abs. 7 VStG auf die verhängte Geldstrafe anzurechnen.

Zur Zahlung bleibt daher der Beitrag zu den Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren von 10 €.

Kosten

Da der Beschwerde somit teilweise Folge gegeben wird, sind dem Bf gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Vollstreckung

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zahlung

Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-609028/5/1).

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Dies ist nicht der Fall, weil nur die reine Sachverhaltsfrage der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Bezahlung einer Geldstrafe strittig war. Daher war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500812.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at