Umsatzsteuerpflicht einer Vergleichszahlung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Feichtenschlager in der Beschwerdesache, gegen den Bescheid des FA vom , StNr, betreffend Umsatzsteuer 2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Zuständigkeit:
Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Verfahren geht auf das Bundesfinanzgericht über (vgl. Artikel 151 Abs. 51 Ziffer 8 B-VG iVm § 1 Bundesfinanzgerichtgesetz). Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind Berufungen und Devolutionsanträge, die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig waren, vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
2. Bisheriger Verwaltungsablauf:
Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde die Umsatzsteuer für Dezember 2010 mit einem Betrag von 3.005,22 € fest. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
„Es wurden die Besteuerungsgrundlagen lt. Berechnung der steuerlichen Vertretung festgesetzt. Zusätzlich ist auf Grund der Betriebsaufgabe mit von Ist-Besteuerung auf Soll-Besteuerung umzustellen. Somit ist die Forderung gegen Frau Vermieter für die vorzeitige Lösung des Mietverhältnisses in der Höhe von € 20.000,- brutto als Lieferforderung im Monat 12/2010 einzustellen. Einer Argumentation, dass es sich hier um echten Schadenersatz handeln sollte, muss entgegengehalten werden, dass das UStG den Begriff Schadenersatz nicht kennt. Es ist nur danach zu beurteilen, ob es einen Leistungsaustausch gab oder nicht. Der Leistungsaustausch besteht hier in der früheren Überlassung des Reitstalles vom Mieter an den Vermieter. Umso eher die Überlassung erfolgt, desto höher ist die Abschlagszahlung, ergo auch der Leistungsaustausch.
Im Sinne des § 1295 AGBG haftet bei Schadenersatz der Beschädiger für Vertragsverletzungen und für deliktisches Verhalten. Es liegt von Seiten des Vermieters Vorname Vermieter kein solches Verhalten vor, Herrn Bf entstand kein Schaden, für den € 20.000,- zu zahlen gewesen wären.“
Mit Eingabe vom brachte Herrn BF , der Beschwerdeführer, gegen die Umsatzsteuerfestsetzung Rechtsmittel ein und führte aus, dass es sich bei der Zahlung von Frau Vermieter um eine Vergleichszahlung handle, die bei Gericht ausgehandelt worden sei. Es liege keine Gegenleistung vor, was die Voraussetzung für einen echten Schadenersatz darstelle.
Am wurde der Umsatzsteuerjahresbescheid erlassen, der am aufgehoben wurde. Gleichzeitig wurde ein neuer Umsatzsteuerbescheid 2010 erlassen, in welchem die beschwerdegegenständliche Zahlung in Höhe von 20.000,-- € der Umsatzsteuer unterzogen wurde.
Mit Bericht vom legte das Finanzamt das Rechtsmittel dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Am forderte die Richterin den Beschwerdeführer auf, den Mietvertrag mit Frau Vermieter , die Entscheidung des Gerichtes in Zusammenhang mit der Vergleichszahlung sowie die Rechnung Nr. 01/2011 vorzulegen.
Eine Zustellung dieses Schreibens war nicht möglich, da das Zustellorgan den Brief mit dem Vermerk „bis auf Widerruf ortsabwesend“ retournierte.
Eine Abfrage beim Zentralen Melderegister am ergab, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Adresse gemeldet hat.
Im Zuge eines Telefonats am erklärte der Beschwerdeführer der Richterin, die Adresse in X sei grundsätzlich aktuell, er sei aber selten zu Hause. Im Moment sei er im Auto, werde aber zurückrufen.
Per Mail vom wurde der Beschwerdeführer ersucht, den Mietvertrag mit Frau Vermieter , die Entscheidung des Gerichtes in Zusammenhang mit der Vergleichszahlung sowie die Rechnung Nr. 01/2011 vorzulegen und eine ladungsfähige Adresse bekanntzugeben, da ansonsten gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen sei.
Mit Mail vom teilte der Beschwerdeführer mit, er sei bis Ende August im Ausland und habe selten Internet sowie schlechten Empfang. Die Unterlagen würden beim Anwalt liegen. Der Beschwerdeführer würde den Anwalt kontaktieren. Im Übrigen sei er nach wie vor korrekt in X gemeldet, leider durch Auslandsaufenthalt nicht anwesend.
Das Ersuchen, Name und Anschrift des Anwaltes zur Beschleunigung des Verfahrens bekannt zu geben, wurde ignoriert.
Ein neuerliches Schreiben vom konnte dem Beschwerdeführer wieder nicht zugestellt werde, weil der „Empfänger bis auf Widerruf ortsabwesend“ ist.
Das Ersuchen um Vorlage der angesprochenen Unterlagen sowie Bekanntgabe einer ladungsfähigen Adresse wurde per Mail vom wiederholt und vom Beschwerdeführer ignoriert.
Mit Schreiben vom wurde Frau Vorname Vermieter schriftlich als Zeugin befragt:
" Ist es richtig, dass Sie Ihre Liegenschaft (Reitanlage) an BF vermietet hatten?
Wann erfolgte die Beendigung des Mietvertrages?
Ist es richtig, dass diesbezüglich ein Verfahren beim Bezirksgericht BG, Zahl Zahl/10, anhängig war?
Haben Sie dem Mieter eine vorzeitige Räumung der Liegenschaft finanziell abgegolten? Wenn ja, in welcher Höhe?
Es mögen dem Gericht der mit Herrn Bf abgeschlossene Miet-/Pachtvertrag sowie sämtliche Unterlagen zu dem Verfahren vor dem Bezirksgericht BG, Zahl Zahl/10, vorgelegt werden!"
Am legte Frau Vorname Vermieter das Urteil des Bezirksgerichtes BG zu Zahl Zahl1/11 vom vor, 1 Kopie des Schreibens vom der Zeugin an den Beschwerdeführer, die Rechnung Nr. 01.2011 vom über den Betrag von 20.000,-- €, die Rechnung Nr. 42/01122009 vom , das Kündigungsschreiben des Beschwerdeführers vom , eine Kopie des Protokolls des Bezirksgerichtes BG vom zu Zahl Zahl2/10 , eine Kopie des Protokolls des Bezirksgerichtes BG vom zu Zahl Zahl2/10h sowie eine Kopie des Mietvertrages vom abgeschlossen zwischen der Zeugin und dem Beschwerdeführer. Ergänzend gab die Zeugin bekannt, dass es richtig sei, dass sie ihre Liegenschaft an den Beschwerdeführer vermietet habe, dass das Mietverhältnis am beendet worden sei und dass sie dem Mieter die vorzeitige Räumung der Liegenschaft mit einem Betrag von 20.000,-- € inkl. USt abgegolten habe.
Festgestellter Sachverhalt:
Am schlossen der Beschwerdeführer als Mieter und die Zeugin Vorname Vermieter als Vermieterin einen Mietervertrag hinsichtlich Adresse2 .
Im Protokoll vom , aufgenommen vor dem Bezirksgericht BG zu Zahl Zahl2/10h , wurde unter Punkt 4. Folgendes festgehalten:
„Bei einem Auszug vor dem verpflichtet sich die Vermieterin dem Mieter Euro 2.000,-- per vorzeitigem Monat, maximal aber einen Betrag von Euro 20.000,-- zu bezahlen, zB bei einem Auszug zum : 6 mal Euro 2.000,--, sohin Euro 12.000,--.“
Diese Vergleichsvereinbarung wurde mit Schreiben vom modifiziert:
„Die Streitteile geben bekannt, dass eine Lösung dahingehend gefunden wurde, dass
….
4. Sich die Vermieterin bei einem Auszug vor dem verpflichtet, dem Mieter € 2.000,00 (inkl. USt) pro volles Monat vorzeitiger Auszug, maximal aber einen Betrag von € 20.000,00 (inkl. USt) zu bezahlen, z.B. bei einem Auszug bis zum 6 x € 2.000,00, sohin € 12.000,00, an den Mieter zu bezahlen,“
Mit Schreiben vom erklärte der Beschwerdeführer der Vermieterin gegenüber die Kündigung des Mietvertrages mit Ende diesen Jahres.
In einem weiteren Verfahren vor dem Bezirksgericht BG, Zahl Zahl1/11 , war strittig, ob die Vermieterin verpflichtet war, den vollen Betrag in Höhe von 20.000,-- € dem Beschwerdeführer zu bezahlen oder nur den Nettobetrag, da er keine vorsteuerabzugsfähige Rechnung legte. In der Sachverhaltsfeststellung im Urteil vom wurde festgehalten: „Die Vereinbarung lautete daher letztlich über EUR 20.000,-- brutto.“
Zusammenfassend ergibt sich daher als beschwerderelevanter Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer das Mietverhältnis mit Vorname Vermieter frühzeitig aufgelöst und dafür eine Zahlung in Höhe von 20.000,-- € erhalten hat.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Parteienvorbringen sowie aus den unbedenklichen, in Einsicht genommenen Unterlagen.
Rechtliche Grundlagen:
§ 253 BAO normiert:
Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als den ihn ersetzenden Bescheid umfasst.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.
Gemäß § 3 Abs 1UStG 1994 sind Lieferungen solche Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen.
Sonstige Leistungen sind nach § 3a Abs. 1UStG 1994 Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen.
Rechtliche Erwägungen:
Der Umsatzsteuerveranlagungsbescheid vom tritt an die Stelle des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides vom . Da der Bescheid vom dem Berufungsbegehren nicht Rechnung trägt, gilt das Rechtsmittel vom daher nunmehr als gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom gerichtet.
Leistungen sind nur steuerbar, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden, wenn ihnen eine Gegenleistung gegenübersteht. Es muss also ein Leistungsaustausch vorliegen.
Die gegenständlich zu lösende Frage ist, ob zwischen dem Beschwerdeführer und Frau Vermieter ein Leistungsaustausch stattgefunden hat, das heißt, ob der Betrag von 20.000,-- € eine Gegenleistung für eine Leistung des Beschwerdeführers war.
Frau Vermieter hat diesen Betrag bezahlt, weil der Beschwerdeführer der frühzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses zugestimmt und das Mietobjekt frühzeitig geräumt hat. Der Zahlungsverpflichtung der Vermieterin stand die frühzeitige Beendigung des Mietverhältnisses seitens des Beschwerdeführers gegenüber.
Daraus ergibt sich, dass zwischen der Leistung des Beschwerdeführers (frühzeitige Beendigung des Mietverhältnisses und Räumung des Mietobjektes) und der Geldleistung der Vermieterin ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Hätte der Beschwerdeführer das Mietverhältnis nicht zu diesem Zeitpunkt beendet und das Mietobjekt geräumt, hätte die Vermieterin den Betrag von 20.000,-- € nicht bezahlt. In diesem Vorgang ist ein Leistungsaustausch im Sinne des UStG zu sehen.
In einem ähnlich gelagerten Fall verweist der Unabhängige Finanzsenat (Berufungsentscheidung vom , RV/0729-G/06) auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 1308/60, sowie auf das Urteil des BFH vom , BStBl. II 696. In diesen Entscheidungen sprachen die Gerichtshöfe aus, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen des Vermieters (es handelte sich jeweils um Stadtgemeinden) an den Mieter zur Abgeltung der mit der vorzeitigen Aufgabe der Rechte aus dem Mietvertrag zusammenhängenden Aufwendungen nicht Schadenersatz, sondern Entgelt auf Grund eines Leistungsaustausches darstellen. In beiden Fällen erfolgten die letzten Endes einvernehmlich vereinbarten vorzeitigen Vertragsauflösungen aus dem Grund, um allfällige langwierige Enteignungs- oder Kündigungsverfahren zu vermeiden.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0294-W/10, kann der gegenständlichen Beschwerde nicht zu Erfolg verhelfen. Dieser Entscheidung liegt ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Der Rechtsmittelwerber hatte sich mit einer Ausgleichszahlung an der Abdeckung eines bei einer Kundin eingetretenen Schadens beteiligt. Dieser Zahlung lag keine konkrete Gegenleistung und somit kein Leistungsaustausch zu Grunde.
Im gegenständlich zu beurteilenden Fall besteht jedoch eine Verknüpfung zwischen den beiderseitigen Leistungen. Es hat ein Leistungsaustausch stattgefunden, sodass die Zahlung von 16,666,67 € netto einen steuerpflichtigen Umsatz darstellt und der Beschwerdeführer dafür Umsatzsteuer in Höhe von 3.333,33 € zu entrichten hat.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ordentliche Revision ist gegenständlich nicht zulässig, weil die Rechtsprechung in Zusammenhang mit der Umsatzsteuerpflicht von Vergleichszahlungen nicht uneinheitlich ist und die gegenständliche Entscheidung in dieser Rechtsprechung (vgl. ) Deckung findet.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 3 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 3a Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100192.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
DAAAC-09750