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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 15.02.2016, VH/7500006/2016

Beigebung eines Verteidigers

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen AS, betreffend das Straferkenntnis des Magistrates Wien, Magistratsabteilung 67, Dresdner Straße 81-85, 1200 Wien, MA 67-PA-604434/5/5, vom wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung,  über den Antrag des Beschuldigten vom  auf Beigebung eines Vertreidigers den Beschluss gefasst:

Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) durch die belangte Behörde unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrates Wien vom wurde der Antragsteller (AS) schuldig erkannt, er habe am um 09:46 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Jägerstraße 44, durch Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Nr ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Er habe dadurch § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gegen den AS gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 36,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 VStG).

Zu diesem Straferkenntnis beantragte der AS die Beistellung eines Verteidigers (Rechstanwaltes) ohne nähere Begründung.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 40 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist, wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, die Kosten der Verteidigung zu tragen.

Die Verfahrenshilfe darf somit nur bewilligt werden, wenn beide Voraussetzungen vorliegen. Der Beschuldigte muss mittellos sein und die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes im Interesse der Verwaltungsrechtspflege notwendig erscheinen.

Als Gründe für die Beigebung eines Rechtsanwaltes sind insbesondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei etwa wegen der Höhe der ihr drohenden Strafe zu berücksichtigen. Steht bspw. der Entzug der persönlichen Freiheit durch eine (Ersatz)freiheitsstrafe von 58 Tagen in Rede, so ist die Gewährung der Verfahrenshilfe jedenfalls geboten (vgl. ).

Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sind anzunehmen, wenn die Ermittlung oder Beurteilung des Sachverhaltes auf besondere Schwierigkeiten stößt oder eine besondere rechtliche Komplexität des Sachverhaltes gegeben ist. Sind sowohl die Sachverhaltsfragen als auch die Rechtsfragen vergleichsweise einfach, so ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 51a, Rz 3).

Im vorliegenden Fall brachte der AS m it Schreiben vom gegen die Strafverfügung vom einen Einspruch mit der Begründung ein, dass im Fahrzeug die entsprechenden Parkscheine für diesen Zeitraum gewesen seien.

In Anbetracht der Höhe der drohenden Geldstrafe von € 36,00 und der Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden liegt im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine besondere Tragweite des Falles vor.

Besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage können dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Dass die belangte Behörde nicht dem Einspruch des AS gefolgt ist, bedeutet nicht, dass der AS nicht in der Lage ist, seinen Standpunkt vor dem Bundesfinanzgericht (allenfalls im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung) auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen und entsprechende Beweisanträge zu stellen.

Das Bundesfinanzgericht erachtet daher die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes im Interesse der Verwaltungsrechtspflege nicht für erforderlich.

Da somit die Beigebung eines Verteidigers im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung nicht erforderlich ist, braucht auch nicht mehr geprüft werden, ob der AS außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes zu tragen.

Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Verfahrenshilfe der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) entspricht, liegt keine Rechtsfrage vor, deren Lösung grundsätzlicher Bedeutung zukommt.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 40 Abs 4 VwGVG die Beschwerdefrist im Falle des rechtzeitig gestellten Antrages auf Beigebung eines Verteidigers mit der Zustellung dieses abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten neu zu laufen beginnt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:VH.7500006.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at