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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.02.2016, RV/7105096/2014

Rückzahlung von Beiträgen für den Nachkauf von Versicherungszeiten

Beachte

Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2016/13/0013. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
    Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

    Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
    Entscheidungsgründe sowie dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen und
    bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-
    Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) erhielt im Jahr 2013 von der Pensionsversicherungsanstalt eine Rückzahlung von Beiträgen für den Nachkauf von Schulzeiten, die sie in den Jahren 1997 bis 2003 geleistet und jeweils als Sonderausgaben abgesetzt hatte. Den dazu von der Pensionsversicherungsanstalt übermittelten Lohnzettel mit einem Rückzahlungsbetrag von insgesamt 5.377,82 € berücksichtigte das Finanzamt bei Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2013, welche eine Nachforderung an Einkommensteuer von 3.344,00 € ergab.

In Ihrer dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Bf vor, die Steuernachforderung bestehe größtenteils aus der Versteuerung des von der Pensionsversicherungsanstalt bezogenen Rückzahlungsbetrages. Sie habe seinerzeit Schulzeiten von 24 Monaten nachgekauft, davon seien ihr nunmehr 4 Monate aufgewertet (von 861,60 € auf 1.069,82 €) und 20 Monate ohne Aufwertung (4.308,00 €) rückerstattet worden. Für den Gesamtbetrag von 5.377,82 € werde ihr nun ein Einkommensteuersatz von rd. 43,21% (Steuer: 2.323,99 €) berechnet. Den Schulzeiteneinkauf habe sie in den Jahren 1997 bis 2003 von der Steuer abgesetzt und dafür nach ihren Berechnungen eine Gutschrift von 1.659,33 € erhalten. Die für die Rückzahlung berechnete Einkommensteuer von 2.323,99 € übersteige die Gutschrift um 664,66 €, was sie sehr treffe, wenn sie ihre Beiträge weitgehend unaufgewertet zurückerhalte und nun noch zusätzlich einen Verlust von über 600,00 € erleide. Sie stelle daher den Antrag, diesen Betrag nachzusehen.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. e EStG seien die gegenständlichen Rückzahlungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen; das gelte auch für Aufwertungsbeträge, die im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ausbezahlt werden.

In ihrem dagegen eingebrachten Vorlageantrag weist die Bf erneut auf die Differenz zwischen der in den Jahren 1997 bis 2003 refundierten und der mit dem angefochtenen Bescheid rückgeforderten Einkommensteuer hin. Da sie nunmehr einen um etwa 12% höheren Einkommensteuersatz zu bezahlen habe, werde sie dafür bestraft, einer staatlichen Institution, der Pensionsversicherungsanstalt, ihr Geld ca. 15 Jahre lang unverzinst überlassen zu haben, das sei ungerecht und könne nicht Absicht des Gesetzgebers sein. Sie frage sich daher, ob nicht die betroffenen Arbeitnehmerveranlagungen unter Streichung der diesbezüglichen Zahlungen neu berechnet werden könnten. In einem ergänzenden Schreiben bringt die Bf noch einmal vor, in den Jahren 1997 bis 2003 insgesamt 5.169,60 € einbezahlt zu haben, davon habe ihr die Pensionsversicherung nur einen Teilbetrag von 861,60 € aufgewertet ausbezahlt, für den Rest von 4.308,00 € habe sie weder eine Aufwertung noch eine Inflationsabgeltung erhalten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. e EStG sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
" Rückzahlungen von Beiträgen für freiwillige Weiterversicherungen einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen nur insoweit vor, als die Beiträge als Sonderausgaben gemäß § 18 das Einkommen vermindert haben."

Die Bf hat unstrittig in den Jahren 1997 bis 2003 Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten geleistet und als Sonderausgaben abgesetzt. Die Rückzahlung dieser Beiträge durch die Pensionsversicherungsanstalt erfüllt daher grundsätzlich den Tatbestand des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. e EStG. Die Vornahme eines Vergleichs mit den Steuersätzen, zu dem sich die Sonderausgaben seinerzeit ausgewirkt haben, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Versteuerung hat daher mit dem im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs, das ist konkret das Jahr 2013, in dem der Bf die als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassenden Rückzahlungen zugeflossen sind, geltenden Einkommensteuertarif zu erfolgen.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. e EStG liegen allerdings nur insoweit vor, als die Beiträge als Sonderausgaben gemäß § 18 EStG das Einkommen vermindert haben. Das Einkommen vermindert haben nur die von der Bf in den Jahren 1997 bis 2003 geleisteten Beiträge von insgesamt 5.169,60 €, nicht hingegen der im Rückzahlungsbetrag enthaltene Aufwertungsbetrag von 208,22 € (=1.069,82 - 861,60), weshalb dieser nach dem eindeutigen, einschränkenden Gesetzeswortlaut keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellt. Der Aufwertungsbetrag ist auch nicht Verzugszinsen für Lohnnachzahlungen, die als Vorteile aus dem betreffenden Dienstverhältnis zu behandeln sind (), vergleichbar, weil dieser nicht für eine rückständige Lohnforderung bzw. im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis bezahlt wurde.

Wie dem von der Bf vorgelegten Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom zu entnehmen ist, haben sich von den durch Entrichtung von Beiträgen leistungswirksam gewordenen Ersatzmonaten 4 Beiträge für Monate des Schulbesuchs auf den Leistungsanspruch nicht ausgewirkt und wurden der Bf daher aufgewertet erstattet. § 70b ASVG sieht diesbezüglich vor, dass die erstatteten Beiträge mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG aufzuwerten sind. Die Aufwertungsbestimmung des § 108 Abs. 4 ASVG dient der Werterhaltung des Anspruchs (vgl. ). Beträge, mit denen der Wertverlust des Kapitals ausgeglichen wird, fallen unter den allgemeinen Zinsenbegriff (vgl. Jakom/Marschner EStG, 2013, § 27 Rz 243). Bei wirtschaftlicher Betrachtung stellt daher der Aufwertungsbetrag Entgelt für die Kapitalnutzung und somit als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassende Zinsen dar. Zu den Zinsen gehören nicht nur vertraglich ausbedungene, sondern auch auf Grund gesetzlicher Bestimmung geleistete Zinsen (vgl. Hofstätter/ Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 27 Abs. 2, Tz 23).

Der besondere Steuersatz von 25% gilt gemäß § 27a Abs. 2 Z 1 EStG bei Einkünften aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zu Grunde liegt, nicht, weshalb der Veranlagungsfreibetrag gemäß § 41 Abs. 3 EStG von bis zu 730,00 € anwendbar ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der Pensionsversicherungsanstalt geleistete Rückzahlungsbetrag von insgesamt 5.377,82 € mit 5.169,60 € als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen ist und eine Versteuerung des Aufwertungsbetrages von 208,22 €, da dieser unter den Veranlagungsfreibetrag fällt, unterbleibt.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß teilweise Folge zu geben.

Zur Frage der Zulässigkeit einer Revision

Dass Rückzahlungen von Beiträgen, die für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung geleistet wurden, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen, und zwar (nur) insoweit, als sie seinerzeit sonderausgabenwirksam waren, ist gesetzlich eindeutig geregelt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen daher gegenständlich nicht vor, weshalb die Revision spruchgemäß nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105096.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at