Anspruchszinsen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache K gegen den Bescheid des FA Oststeiermark vom , betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründt abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit Bescheid vom wurden dem Beschwerdeführer (Bf.) gegenüber Anspruchszinsen in Höhe von 576,71 € festgesetzt. Diese Zinsen resultieren aus einem am selben Tag neu erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006, der eine Nachforderung in Höhe von 4286,02 € ergab.
Gegen den Zinsenbescheid wurde mit Schreiben vom ein Rechtsmittel eingebracht und begründend ausgeführt:
"Punkt 1:
Es gibt von Amts wegen her keinen Anspruch auf Zinsen, da die von Ihnen begehrte Steuerschuld nicht rechtskräftig ist und auch jeder Grundlage entbehrt. Ohne Steuerschuld keine Zinsen. Ich bitte das Finanzamt, dazu Einblick in meine Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid vom betreffend Einkommensteuerbescheid für 2006 nehmen.
Punkt 2:
Selbst wenn die Steuerschuld tatsächlich meine Person träfe, mache ich folgenden Sachverhalt geltend: Bis zum Mai 2011 war nicht klar, ob und wie die dritte Instanz entscheiden würde. Weder das Finanzamt noch meine Person wussten bis zu diesem Zeitpunkt, ob und wie viel Anspruch ich auf eine finanzielle Abgeltung meiner Ansprüche hätte und ob dafür Steuern anfallen würden. Die Steuerschuld entstand (vorausgesetzt diese existiert tatsächlich) sohin erst zum Zeitpunkt der Rechtsgültigkeit des Richterspruches und dessen schriftlicher Ausfertigung. Daraus nun abzuleiten, ich wäre dem Finanzamt die angenommene Steuer bereits seit dem Jahre 2008 schuldig, entbehrt jeder Sachlichkeit. Die angenommene Steuerschuld entstand erst mit Datum des oa., von mir beeinspruchten, Bescheides. Nur eine spätere Zahlung als der wäre als Basis eines Anspruchs von Zinsen heranzuziehen.
Es verschließt sich mir grundsätzlich, dass ich Zinsen seit dem Jahre 2008 für eine eventuell vorhandene Steuerschuld bezahlen soll, die erst 2011 entsteht. Nicht nur dass ich das Prozessrisiko, den Arbeitsaufwand, den Zeitaufwand und meine Nerven in den letzten Jahren in diesen Prozess investiert habe, will sich das Finanzamt quasi an meinem Erfolg beteiligen, ohne ein entsprechendes Risiko eingegangen zu sein. Hätte das Finanzamt nach Einreichung der Klage sich die Zinsforderung vorbehalten, sähe die Sachlage anders aus. Dies ist nur als Anregung zu verstehen.
Ich bitte daher, den erlassenen Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen von 2006 aufzuheben und mein Abgabenkonto entsprechend zu korrigieren."
In der am erlassenen Berufungs- bzw. Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass gemäß § 205 BAO Anspruchszinsen bei entsprechenden Differenzbeträgen an Einkommensteuer jeweils mit Erstbescheid — unabhängig von der Berechtigung der zugrundeliegenden Abgabenforderung — vorzuschreiben seien. Im Falle einer geänderten Festsetzung der Einkommensteuer, wie dies im Zuge eines Berufungsverfahrens der Fall sein könne, komme es zu einer neuerlichen Festsetzung von Anspruchszinsen und somit zu einer Korrektur.
Im Falle einer berichtigten Einkommensteuerfestsetzung im Zuge des Berufungsverfahrens gegen die Einkommensteuer 2006 würden — wie vorhin bereits ausgeführt — die Anspruchszinsen ohnehin neu berechnet, allenfalls der Höhe nach geändert, oder zur Gänze storniert.
Eine Berufung gegen Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen, in welcher behauptet werde, die der Verzinsung zugrunde liegende Abgabe sei zu Unrecht festgesetzt worden, könne daher nicht mit Erfolg geführt werden. Aus diesem Grunde sei die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Im Vorlageantrag vom brachte der Bf. vor:
"Die Einhebung der Anspruchszinsen auf Basis eines Erstbescheides ist in Fällen wie diesem ungerechtfertigt. Ich sehe als Fakt das Urteil in dritter Instanz (Ablehnung der außerordentlichen Revision) als Zeitpunkt zur Heranziehung von Anspruchszinsen. Erst mit diesem Urteil besteht kein Rechtszweifel mehr an meinen Ansprüchen gegenüber der in den Ausgleich geschlitterten FZG Freizeitbetriebe Gmbh (vormals Manfred Engstler GmbH). Der Paragraph 205 BAO ist in diesem Fall rechtswidrig und zu bekämpfen. Ich bestreite die in dem Paragraph genannte „Unabhängigkeit von der Berechtigung der zugrunde liegenden Abgabenforderung“ auf das Entschiedenste. Ich bin nach wie vor der Auffassung, dass sich als Basis der Berechnung von Anspruchszinsen lediglich das Auszahlungsdatum der betroffenen Lohnbestandteile durch den IEF ergibt. Eine Schuld ist generell erst mit der Feststellung des Gerichts von rechtlich zustehenden Lohnforderungen entstanden. Eine Schuld kann erst dann entstehen, wenn diese von irgendeiner Seite rechtlich begründet wird. In diesem Fall der Spruch des Gerichts.
Eine Festsetzung der Anspruchszinsen durch einen Jahre vorher beantragten Einkommensteuerbescheides begründet durch den § 205 BAO verletzt jeglichen gesunden Menschenverstand. Dieser Paragraph ist in seiner Gesamtheit von rechtlicher Seite her zu überdenken. Ich zitiere: „unabhängig von .....“ bedeutet eine Außerachtlassung von allen Umständen, die zu einer Steuerschuld führen können oder geführt haben. Dies impliziert außerdem eine Risikoübernahme bei Gerichtfällen durch den Kläger, der aufgrund der Verfahrensdauer praktisch gesehen mit Strafzinsen belegt wird. Ich erachte dies als rechtlich nicht haltbar."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 19 Abs. 1 EStG sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht (AbgÄG 2005, idF BGBl. I 2005/161).
§ 19 Abs. 1 EStG idF BGBl. I 2005/161 ist seit in Kraft. Davor galten Nachzahlungen im Insolvenzverfahren in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie zugeflossen sind.
Das Einkommensteuergesetz geht prinzipiell vom Zuflussprinzip aus. Die nunmehr erfolgten Nachzahlungen im Insolvenzverfahren stellen ein Ereignis dar, das gemäß § 19 Abs. 1 2. Satz EStG auf die Besteuerung des Jahres 2006 rückwirkt.
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,- nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Weiters kann der Abgabepflichtige gemäß § 205 Abs. 3 und 4 BAO, auch wiederholt, auf Einkommensteuer und Körperschaftsteuer Anzahlungen bekannt geben, welche die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit mindern, als sie entrichtet sind.
Zweck der Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen und Gutschriftszinsen) ist, die (möglichen) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 BAO ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte (Ritz, BAO5, § 205, Tz 3).
Im Hinblick auf den dargelegten Normzweck des § 205 BAO kann dem Berufungsbegehren kein Erfolg beschieden sein, weil - wie das Finanzamt im Rahmen der Berufungsvorentscheidung bereits zutreffend festgehalten hat - die Festsetzung von Anspruchszinsen verschuldensunabhängig erfolgt. Selbst wenn das Finanzamt ein Verschulden an der verspäteten Steuerfestsetzung trifft, bleibt dies ohne Auswirkung auf den gegenständlichen Anspruchszinsenbescheid.
Im vorliegenden Fall ist ausgehend von § 19 Abs. 1 Z 2 2. Teilstrich von einer Durchbrechung des Zuflussprinzips auszugehen. Demnach sind Zahlungen aus dem IEF, die im Jahr 2011 erfolgten aber für das Jahr 2006 gelten, im Jahr 2006 in die Einkommensberechnung einzubeziehen. Der Zinsenbescheid für das Jahr 2006 ist somit im Jahr 2011 zu Recht ergangen.
Wiederholend wird ausgeführt, dass im Falle einer Änderung des ebenfalls mit Rechtsmittel angefochtenen Bescheides betreffend Einkommensteuer 2006 der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen von Gesetzes wegen angepasst wird.
Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da keiner der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen vorliegt, ist eine ordentliche Revision an den VwGH nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100160.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at