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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.01.2016, RV/7100183/2012

Der Einsatz von Zugmaschinen und Anhängern durch einen Gewerbebetrieb schließt die Anwendung der Befreiung nach § 2 Abs. 1 Z. 7 KfzStG aus.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Bf., X., vertreten durch Herrn S.B., gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , St.Nr. y/x, betreffend Kraftfahrzeugsteuer für
1) die Monate 1 bis 12/2003
2) die Monate 1 bis 12/2004
3) die Monate 1 bis 12/2005
4) die Monate 1 bis 12/2006
5) die Monate 1 bis 12/2007 und
6) die Monate 1 bis 12/2008
zu Recht erkannt:

Die Beschwerde (vormals Berufung) wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Bei der Firma Bf. , der Beschwerdeführerin, fand eine Außenprüfung statt, wobei der hierüber gemäß § 150 BAO erstattete Bericht vom unter der Tz. 11 Kraftfahrzeugsteuer ausführt:

„Für unten angeführte Kraftfahrzeuge wurden keine Kraftfahrzeugsteuererklärungen abgegeben. Durch die BP erfolgt die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer ab 2003. Für die Zugmaschinen war die Kraftfahrzeugsteuer vorzuschreiben, da sie in keinem landwirtschaftlichen Betrieb sondern in einem Gewerbebetrieb verwendet werden.


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Vorschreibung
 
Zugmaschine Steyr 397.25
6/2003 bis 12/2008
A1
Zugmaschine JCB-Landpower HMV 130
11/2003 bis 2/2008
A2
Sattelanhänger Kässbohrer SB-10-24L
1/2003 bis 12/2008
A3
Sattelanhänger Kässbohrer SB 10-22L
1/2003 bis 9/2003
A4
Zugmaschine Mercedes MB-Trac 1500
3/2003 bis 12/2008
A5

Mit Bescheiden vom wurde vom Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart der Beschwerdeführerin, die Kraftfahrzeugsteuer für
1) die Monate 1 bis 12/2003 mit € 6.814,80
2) die Monate 1 bis 12/2004 mit € 3.978,96
3) die Monate 1 bis 12/2005 mit € 3.978,96
4) die Monate 1 bis 12/2006 mit € 3.978,96
5) die Monate 1 bis 12/2007 mit € 2.982,72 und
6) die Monate 1 bis 12/2008 mit € 1.744,16
vorgeschrieben.

In dem am eingebrachten Schriftsatz wurde unter anderem auch gegen die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer eine Berufung eingebracht. In der Ergänzung zur Berufung vom wurde die Berufung gegen die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer wie folgt begründet:

„Zu Tz. 11 Kraftfahrzeugsteuer

Als Beilage I dient eine Aufstellung der Tage, an welchen zwei von der Betriebsprüfung angeführte Kraftfahrzeuge ( A2. Fastrac und A3. Anhänger) tatsächlich in Österreich gewerblich verwendet wurden. Alle anderen Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge wurden ausschließlich in Ungarn im Rahmen der Landwirtschaft verwendet.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 7 KfzStG 1992 sind Zugmaschinen und Motorkarren, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden und ausschließlich von jenen gezogene Anhänger von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Es ist offensichtlich, dass im gegenständlichen Fall in keinem Jahr eine vorwiegende gewerbliche Verwendung vorliegt. Die gesetzliche Befreiungsbestimmung hat daher sämtlichen Jahren zur Anwendung zu kommen.“

Zu Tz. 3 Nicht abzugsfähige Aufwendungen wird in der Ergänzung zur Berufung ausgeführt, dass die Gesellschaft nach ihrem Gewerbeschein zum Handel mit Waren aller Art, daher auch zum Handel mit Landesprodukten und Landmaschinen usw. befugt ist. Zu Tz. 7 Anlagen, nach der  verschiedene Wirtschaftsgüter in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Christbaumhandels stehen, wird in der Ergänzung zur Berufung ausgeführt, dass die angeführten Wirtschaftsgüter (Bewässerungsanlage, Trocknungsanlage, Motorsense, Pflüge, Spritze, Pflanzmaschinen, Sämaschine, Kürbiserntemaschine) nach Ungarn verbracht wurden und im ungarischen Produktionsbetrieb verwendet werden. (Eine landwirtschaftliche Produktion gibt es derzeit ausschließlich in Ungarn.) Die x erzielt seit Nutzung dieser Geräte in Ungarn auch Mieteinnahmen.

Erwägungen

Sämtliche im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom unter Tz. 11 Kraftfahrzeugsteuer angeführten Kraftfahrzeuge sind auf die Beschwerdeführerin zugelassen. Laut Gewerbeschein ist die Beschwerdeführerin zum Handel mit Waren aller Art berechtigt.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob diese für die Beschwerdeführerin zum Verkehr zugelassenen Maschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen oder ob diese unter die Befreiungsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 7 KfzStG fallen.

Nach § 1 Abs. 1 Z. 1 KfzStG unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt;
b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind;
c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht.

Nach Absatz 2 Z. 1 leg. cit. gelten Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes.

Diese Voraussetzungen werden von sämtlichen Fahrzeugen erfüllt. Sie wurden in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen, das höchste zulässige Gesamtgewicht überschreitet jeweils 3,5 Tonnen, für die Traktoren liegen kraftfahrrechtliche Genehmigungen als Zugmaschinen vor und die Anhänger gelten als Kraftfahrzeuge.

Die Steuerbefreiungen sind im § 2 Abs. 1 KfzStG aufgeführt. Nach der Ziffer 7 sind Zugmaschinen und Motorkarren, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden und ausschließlich von jenen gezogene Anhänger von der Steuer befreit.

Die beantragte Befreiung nach § 2 Abs. 1 Z. 7 KfzStG setzt voraus, dass die Zugmaschinen bzw. Motorkarren ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden bzw. Anhänger ausschließlich von solchen gezogen werden. Zweck und Sinn der Befreiungsbestimmung ist es, Land- und Forstwirte zu fördern, nicht aber die Verrichtung land- und forstwirtschaftlicher Arbeiten mit Zugmaschinen von gewerblichen Unternehmen.

Bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug ist nach § 3 Z. 1 KfzStG Steuerschuldner die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Sämtliche in der Tz. 11 Kraftfahrzeugsteuer genannten Kraftfahrzeuge sind in jenem Zeitraum, für welchen für diese eine Kraftfahrzeugsteuer vorgeschrieben wurde, auf die Beschwerdeführerin zugelassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 97/16/0514 (die Beschwerdeführerin war ein Fuhrwerksunternehmen mit dem Geschäftsgegenstand der Holzrückung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) zu dieser Frage folgendes entschieden:

„Die gegenständlichen Zugmaschinen stehen unbestrittenermaßen im Betriebsvermögen eines gewerblichen Unternehmens, das auf Rechnung des Beschwerdeführers, das ist die Person, für die diese Fahrzeuge zugelassen sind, betrieben wird. Die Verwendung der Zugmaschinen erfolgt somit in diesem gewerblichen Betrieb, nicht aber in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht dem der Umstand nicht entgegen, daß die Zugmaschinen entsprechend dem Betriebsgegenstand des gewerblichen Unternehmens auf von dritten Personen forstwirtschaftlich genutzten Betriebsflächen zur Holzrückung eingesetzt werden. Eine solche – offenkundig auf Grund von Werkverträgen erfolgende – Betätigung hat aber nicht zur Folge, daß die Verwendung der Fahrzeuge im Rahmen des forstwirtschaftlichen Betriebes des Auftraggebers erfolgt.“

So auch im Erkenntnis des :

„Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht maßgeblich, ob die Zugmaschine zum Sachvermögen eines Gewerbebetriebes (des Beschwerdeführers) zählte, in welchem konkreten zivilrechtlichen Verhältnis der Beschwerdeführer zur G Forstverwaltung stand und welches konkrete Gewicht hiebei dem Einsatz der Zugmaschine zukam. Unter Zugrundelegung der tragenden Ausführungen des zitierten Erkenntnisses vom hatte die Verwendung der Zugmaschine, gleich ob beim Beschwerdeführer als Auftragnehmer eine unternehmerische Struktur gegeben war und im Rahmen welchen vertraglichen Verhältnisses er tätig wurde, jedenfalls nicht zur Folge, dass die Verwendung dieses Fahrzeuges im Rahmen des forstwirtschaftlichen Betriebes des Auftraggebers, der G Forstverwaltung erfolgte, weshalb der Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 7 KfzStG nicht erfüllt war.“

Auch für den gegenständlichen Fall gilt, dass sich die Fahrzeuge im Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes der Beschwerdeführerin befinden. Steuerschuldnerin der Kraftfahrzeugsteuer für die gegenständlichen Kraftfahrzeuge ist die Beschwerdeführerin, da diese Fahrzeuge auf die Beschwerdeführerin zugelassen sind. Die Verwendung der Fahrzeuge erfolgt somit im gewerblichen Betrieb der Beschwerdeführerin und nicht in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin.

Zulassungsbesitzer der gegenständlichen Kraftfahrzeuge ist die Beschwerdeführerin und keine andere Person. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 7 KfzStG ist, dass der Zulassungsbesitzer der Fahrzeuge – hier die Beschwerdeführerin – einen nach steuerlichen Vorschriften zu beurteilenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb haben muss, in dem diese Fahrzeuge verwendet werden. Da hier die Kraftfahrzeuge nicht in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin verwendet werden, kann die Befreiungsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 7 KfzStG für die gegenständlichen Kraftfahrzeuge nicht zum Zuge kommen. Nach dem gegebenen Sachverhalt liegt eindeutig die „Verwendung“ der Fahrzeuge in einem Gewerbebetrieb vor. Für Fahrzeuge, die in einem gewerblichen Betrieb verwendet werden, kommt auch dann eine Steuerbefreiung nicht in Betracht, wenn sie auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Betriebsflächen eingesetzt werden.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (, und , 2006/16/0204).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 1 Abs. 1 Z 1 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
§ 3 Z 1 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100183.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at