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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.01.2016, RV/2101694/2015

Tätigkeit als Spachtler - freier Dienstnehmer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache NN, vertreten durch Möstl & Pfeiffer SteuerberatungsGmbH, Villefortgasse 11, 8010 Graz , gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz Umgebung vom , mit dem der Antrag auf Ausstellung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abgewiesen wurde, entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsbürger, beantragte die Vergabe einer UID-Nummer für die Tätigkeit "Montage und Demontage von vorgefertigten Winkelprofilen und Fachböden durch einfache Schraubverbindungen" sowie "Abdichtung gegen Feuchtigkeit und Druckwasser".

Dieser Antrag wurde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, aus dem Gesamtbild des vorliegenden Sachverhaltes gehe hervor, dass der Bf. über keinen Gewerbebetrieb mit entsprechenden Betriebsmitteln verfüge und selbst keinerlei zu verarbeitendes Material beistelle. Bei den erbrachten Leistungen handle es sich um einzelne manuelle Beiträge, die keine geschlossene Einheit darstellen würden.

Dagegen brachte der Bf. Berufung ein. In seiner Begründung führte er aus, dass mit seinen Auftraggebern lediglich ein bestimmter Zeitrahmen bzw. Zeitpunkt, bis zu welchem die in Auftrag gegebenen Leistungen zu erbringen seien, vereinbart worden sei. Er habe am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen und seine Tätigkeit am Markt angeboten. Auch verfüge er über eine betriebliche Struktur, ein Büro und über das erforderliche Werkzeug. Eine Vertretungsmöglichkeit sei gegeben. Weiters werde er selbständig zur Einkommensteuer veranlagt und es werde auf das Bestehen einer Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hingewiesen.

Mit Berufungsentscheidung vom , RV/0857-G/11 wurde die Berufung abgewiesen und festgestellt, dass die behauptete Unternehmereigenschaft nach dem Gesamtbild der Tätigkeit nicht als erwiesen angenommen werden kann.

Diese Berufungsentscheidung bzw. dieser Bescheid wurde - nach Erhebung einer Beschwerde durch den Bf. mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/15/0204, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt die Rechtssache nach § 42 Abs. 3 VwGG in der für die vorliegende Berufungsentscheidung geltenden Fassung in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat, und die Berufung vom gegen die Abweisung des Antrages auf Vergabe einer UID-Nummer gilt wiederum als unerledigt.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG tritt das Bundesfinanzgericht an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates und hat das Verfahren nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof fortzusetzen. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind dabei die anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Bescheidbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde bzw. nunmehr Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden nach § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt im Erkenntnis vom , 2012/15/0204, nachstehende Rechtsanschauung:

„Umsatzsteuerlich liegt auch bei Vorliegen eines so genannten freien Dienstvertrages eine selbständige Tätigkeit und daher Unternehmereigenschaft vor (vgl. Ruppe/Achatz, aaO, § 2 Tz 83, die zur Abgrenzung eines sogenannten freien Dienstvertrages von einem normalen Dienstvertrag auf Krejci in Rummel, ABGB3, § 1151 Rz 83 ff, verweisen). Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom normalen Dienstvertrag durch das Fehlen persönlicher Abhängigkeit und von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens. Gegenstand des freien Dienstvertrages sind Dienstleistungen, die nicht in persönlicher Abhängigkeit geleistet werden. Insbesondere besteht keine dem Dienstvertrag vergleichbare Weisungsunterworfenheit und keine Bindung an bestimmte Arbeitszeiten; hingegen die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern. Ein freier Dienstvertrag liegt vor, wenn die Parteien ihr Vertragsverhältnis so unabhängig und frei wie nur möglich gestalten wollen (vgl. Krejci in Rummel, ABGB3, § 1151 Rz 83 ff).

Der Beschwerdeführer gab zur Abwicklung übernommener Aufträge u.a. an, dass das Entgelt für die zu erbringenden Leistungen und der Fertigstellungstermin vor Arbeitsbeginn festgesetzt würden und er frei einteilen könne, an welchen Tagen er wie viele Stunden arbeite. Er könne an einem Tag fünf Stunden arbeiten oder Tage hindurch zwölf Stunden. Lediglich der vereinbarte Fertigstellungstermin müsse eingehalten werden. Übereinstimmend mit dem Geschäftsführer der K GmbH führte der Beschwerdeführer weiters aus, er habe das Angebot einer Fixanstellung bei der K GmbH ausgeschlagen, weil er nicht immer um sieben Uhr auf der Baustelle sein möchte und im Falle einer Fixanstellung nur am Wochenende zu seiner Familie nach Polen fahren könnte. Gegenteiliges wurde weder vom Finanzamt noch von der belangten Behörde festgestellt. Der Beschwerdeführer wollte demnach das Vertragsverhältnis zu seinen Auftraggebern so unabhängig und frei wie nur möglich gestalten. Folglich hat er seine Leistungen allenfalls im Rahmen freier Dienstverträge erbracht, wovon offensichtlich auch das Finanzamt ausgegangen ist. Bei Vorliegen eines freien Dienstvertrages aber liegt – wie oben ausgeführt – umsatzsteuerrechtlich eine selbständige Tätigkeit und daher Unternehmereigenschaft vor.“

Dieser eindeutigen Rechtsprechung folgend, war der  Berufung (nunmehr: Beschwerde) statt zu geben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben.    

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das vorliegende Erkenntnis orientiert sich ausnahmslos an der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.

Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2101694.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at