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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.02.2016, RV/1200009/2014

Vorübergehende Verwendung eines drittländischen Firmenfahrzeuges zum eigenen Gebrauch

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in den Be­schwer­de­sachen Bfin, Adr, vertreten durch die V., Adr1, gegen die Bescheide des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , GZ. ******/*****/06/2013, und vom , GZ. ******/*****/11/2013, betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung,
 

zu Recht erkannt:
 

1. Der angefochtene Bescheid vom , Zahl ******/*****/06/2013, wird dahingehend abgeändert, dass die Eingangsabgaben wie folgt festgesetzt werden:


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Zoll (A00)
€ 2.193,18
Einfuhrumsatzsteuer (B00)
€ 4.824,99
Summe:
€ 7.018,17

Der angefochtene Bescheid vom , GZ. ******/*****/11/2013, wird da­hin­gehend abgeändert, dass die Abgabenerhöhung wie folgt neu festgesetzt wird:


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Abgabenerhöhung (1ZN)
€ 577,24

Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Die Neuberechnung der Eingangsabgaben und der Abgabenerhöhung, die Ge­gen­über­stel­lung zu den bisher fest­ge­setzten Ab­gaben­be­trägen und die sich daraus er­gebende Gut­schrift, sind den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen, welche einen Spruch­be­stand­teil darstellen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom , Zahl ******/***** /06/2013 (zugestellt am 29. No­vem­ber 2013), teilte das Zollamt Feldkirch Wolfurt der Be­schwerde­führerin die nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a) Zollkodex (ZK) in Verbindung mit Art. 234 Abs. 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und § 2 Abs. 1 Zoll­rechts-Durch­führungs­gesetz (ZollR-DG) vorgenommene buchmäßige Erfassung von Ein­gangs­ab­ga­ben in Höhe von insgesamt € 2.598,21 (davon € 811,88 an Zoll und € 1.786,33 an Ein­fuhr­um­satz­steuer) mit, weil das Be­förderungsmittel der Marke Porsche Cayenne S, FIN *************, mit der schweizerischen Zu­las­sung ******** als vor­schrifts­wi­drig in das Zollgebiet der Union verbracht gelte.

Begründend führte das Zollamt aus, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO nicht erfülle und deshalb die Zollanmeldung durch eine andere Form der Wil­lens­äuße­rung (Art. 232 Abs. 1 Buchst. b) iVm Art. 233 Abs. 1 Buchst. a) ZK-DVO) zu Unrecht in Anspruch genommen habe. Das Be­förde­rungs­mittel gelte da­her nach Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vor­schrifts­wi­drig in das Zoll­gebiet der Union ver­bracht. Der vorgelegte "Arbeitsvertrag" entspreche nicht den vor­ge­sehenen An­forde­rungen. Die Be­schwer­de­führerin erhalte für ihre zehn­stündige wöchent­liche Tätigkeit keinen Lohn und sei als einzeln zeichnungs­be­rechtigte Ge­sell­schafterin und Geschäftsführerin der K-GmbH eingetragen.

Mit Eingabe vom erhob die Beschwerdeführerin dagegen den Rechts­behelf der Berufung und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Bescheides.

Entgegen der Annahme der belangten Behörde seien die Voraussetzungen für eine form­lose vorübergehende Verwendung des Fahrzeuges mit voll­ständiger Befreiung von den Eingangsabgaben gemäß Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO sehr wohl erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt der Ein­brin­gung des Fahrzeuges in das Zollgebiet in einem aufrechten Dienst­verhältnis zur K-GmbH, Schweiz, befunden. Da­ran könne auch der Umstand, dass sie an der GmbH beteiligt sei, nichts än­dern. Es sei auch unzutreffend, dass sie unentgeltlich beschäftigt sei. Sie erhalte als Entgelt für ihre Tätigkeit das Recht das gegen­ständ­liche Fahrzeug privat zu ver­wenden. Dies stelle einen Sach­bezug dar, welcher in Bezug auf die Frage der Ent­gelt­lichkeit einem Geldbezug völlig gleich­zu­halten sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , GZ. ******/*****/09/2013, änderte das Zollamt den Abgabenbetrag auf insgesamt € 7.018,17 (davon € 2.193,18 Zoll und € 4.824,99 Einfuhrumsatzsteuer) und wies die Berufung im Übrigen als unbegründet ab.

Begründend führte das Zollamt im Wesentlichen aus:

„"...“

„Das verfahrensgegenständliche Beförderungsmittel ist seit auf die juristische Person der K-GmbH mit Sitz in ************ , zugelassen.“

„Frau Bfin als natürliche Person und als Verwenderin bzw. Lenkerin des verfahrensgegenständlichen Beförderungsmittels hat ihren normalen bzw. gewöhnlichen Wohnsitz im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 8 ZollR-DG in #### , gelegen.“

„Die Anwendung der Grundsatzregelung des Artikel 558 Abs. 1 ZK-DVO scheitert somit am Vorliegen der Voraussetzung des Buchstabe b) leg.cit., da es an der Ansässigkeit des Verwenders des verfahrens­gegen­ständ­lichen Beförderungsmittels außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft mangelt. Die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung des im Zollausland zugelassenen Beförderungsmittels durch Frau ##### als eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige natürliche Person ist nach diesen Rechtsgrundlagen somit nicht zulässig.“

„Ebenso wenig können die Voraussetzungen für die Anwendung des Ar­ti­kel 561 Abs. 2 ZK-DVO wie folgt als erfüllt angesehen werden.“

„Wie aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallen zu Firmennummer ####### ersichtlich, ist die Berufungswerberin Mehr­heits­ge­sell­schaf­terin (sie hält 70% des Stammkapitals) sowie einzel­zeich­nungs­be­rech­tigte Ge­schäfts­führerin der K-GmbH . Letztere ist Fahrzeugeigentümerin; ihr gehört das ver­fahrens­ge­gen­ständ­liche Be­för­de­rungs­mittel.“

„Die Bindung der Frau Bfin zur K-GmbH als wirt­schaft­liche Eigen­tümerin des maßgeblichen Beförderungsmittels ergibt sich einer­seits durch ihre Stammeinlage als Mehrheitsgesellschafterin und an­de­rer­seits durch ihre Bestellung zum Mitglied der Geschäftsführung als ge­schäfts­führen­de und einzeln zeichnungsberechtigte Gesellschafterin per Be­schluss der Ge­sell­schafter­versammlung. Der im Innenverhältnis be­stehen­de Arbeitsvertrag zwischen Frau Bfin und der K-GmbH , ### , vom , in welchem das schuldrechtliche Verhältnis (wie z.B. Lohn, Tätigkeit) geregelt ist, stellt nicht die eigentliche Bindung zum Unternehmen dar (vgl. EuGH C-182/12 vom , Rz 25 „... von der Vor­aussetzung abhängig, dass diese Person durch einen Anstellungsvertag an den Eigentümer ge­bun­den ist ....“).“

„Die Berufungswerberin kann also nicht als Angestellte im Sinne des Arti­kel 561 Abs. 2 ZK-DVO angesehen werden.“

„Der Begriff „Angestellter“ ist in der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) zwar nicht näher umschrieben. Auch im Zollkodex findet sich keine Le­gal­de­finition dieses gemeinschaftlichen Begriffes. Durch die um­fang­reiche Rechtsprechung des EuGH (vgl. dazu Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar Rz 8ff zu Artikel 39 EGV) ist der Be­griff des "Arbeitnehmers" im Sinne des Artikel 39 EG und der Verordnung 1612/68 weitgehend geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist „Arbeitnehmer“ ein Begriff des Gemeinschaftsrechts, der weit auszulegen ist. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit aus­übt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Um­fang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich dar­stel­len. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Recht­sprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (Grabitz/Hilf, aaO, 10ff zu Artikel 39, samt angeführter Rechtsprechung).“

„In der ZK-DVO wird nicht auf den Begriff „Arbeitnehmer“ des Artikels 39 EG ab­ge­stellt (vgl. dazu auch den Begriff „Arbeitnehmer“ mit anderem In­halt nach der Verordnung 1408/71, Grabitz/Hilf, aaO, Rz 8), sondern es wird der Begriff „An­ge­stellter" verwendet. Werden zwei unterschiedliche Be­griffe vom Gemein­schafts­ge­setz­geber verwendet, dann kann nicht von vorn­herein angenommen werden, dass sich die beiden Begriffe inhaltlich decken, wenn noch dazu derselbe Begriff „Arbei­tnehmer“ in unter­schied­li­chen Bereichen des Gemeinschaftsrechts auf Grund unterschiedlicher Re­ge­lungen an unterschiedliche Voraussetzungen ge­knüpft ist (vgl. VwGH 2004/16/0110 vom ).“

„Unabdingbar ist jedoch - durch die Rechtsprechung des EuGH gesichert - dass als eine der Voraussetzungen jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegen­leistung eine Vergütung erhält (vgl. UFS GZ. ZRV/0075-Z3K/ 13 vom ).“

„Das Bundesministerium für Finanzen definiert in seiner nationalen Arbeits­richt­linie „Vorübergehende Verwendung Beförderungsmittel (ZK-1375)“ den „Angestellten“ als weisungsgebundenen Mitarbeiter eines Unter­neh­mens ohne maßgebliche (Mit-)eigentümerschaft am Unternehmen.“

„Im gegenständlichen Fall der Frau ##### , welche als geschäftsführende Ge­sellschafterin 70% des Stammkapitals der K-GmbH hält, ist auszuschließen, dass diese nach Weisungen eines anderen Leistun­gen erbringt. Die Beschwerdeführerin ist sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis für die Handlungen der Gesellschaft maß­geb­lich mitverantwortlich und mitbestimmend. Der vorgelegte Arbeitsvertrag vom vermag daher mangels eines Weisungs­ver­hält­nis­ses nicht das Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses zu doku­men­tie­ren. Der gegenständliche Arbeitsvertrag stellt - wie bereits vorstehend aus­ge­führt - zudem nicht diese seitens des EuGH geforderte (einzige) Bin­dung zum Fahrzeugeigentümer dar. Auch kann im gegenständlichen Fall nicht verneint werden, dass Frau ##### nicht maßgeblich am Unter­neh­men beteiligt ist.“

„Hinsichtlich des Zeitpunktes der erstmaligen vorschriftswidrigen Ver­brin­gung des betreffenden Fahrzeuges in das Zollgebiet der Gemeinschaft durch die Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass dies entsprechend den Ausführungen in der schriftlichen Beantwortung der Fragen der Fi­nanz­straf­behörde durch Frau ##### am (Antwort zu Frage 1) nach dessen Kauf und Zulassung auf die K-GmbH am erfolgt ist. In weiterer Folge ist die Ein­fuhr­zollschuld für das gegenständliche Beförderungsmittel im Zuge der regel­mäßigen grenzüberschreitenden Fahrten zwischen Firmensitz und Wohn­ort über die Jahre mit jeder Einfahrt in das Gemeinschaftsgebiet durch Frau ##### auf das Neue entstanden.“

„Diese immer wiederkehrende Zollschuldentstehung leitet sich aus dem Umstand ab, dass das ggstl. Fahrzeug als Nichtgemeinschaftsware (Arti­kel 4 Nr. 8 ZK) gemäß Artikel 79 ZK bis heute nicht durch Überführung in den zoll­rechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft den Status einer Ge­mein­schafts­ware (Artikel 4 Nr. 7 ZK) erlangt hat. Auch sind diese entstandenen Zollschulden gemäß Artikel 233 ZK noch nicht durch deren Entrichtung er­loschen.“

„Da die Mitteilung einer entstandenen Einfuhrzollschuld an den Zoll­schuld­ner gemäß Artikel 221 Abs. 3 ZK nur bis zum Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Zollschuldentstehung erfolgen kann, diese Mit­teilung im gegenständlichen Fall seitens des Zollamtes Feldkirch Wolfurt mit der Zustellung des Abgabenbescheides vom , GZ. ******/***** /06/2013, am am Abgabeort er­folgt ist, ist als Zeitpunkt der erstmaligen Zollschuldentstehung im Rah­men wiederkehrenden Entstehung derselben innerhalb der dreijährigen Ver­jährungsfrist ein Zeitraum um den festzustellen. Durch die Entrichtung und Tilgung des mit der gegenständlichen Be­schwer­de­vorentscheidung zur Neufestsetzung und Mitteilung gelangenden Ab­gabenbetrages würde das betreffende Fahrzeug gemäß Artikel 866 ZK-DVO den Status einer Gemeinschaftsware erhalten, wobei dieser Status­wechsel sachgemäß rückwirkend auf die innerhalb der dreijährigen Ver­jäh­rungs­frist im Zeitraum um den erstmals erfolgte vor­schrifts­widrige Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft und somit auf die erstmals nach Artikel 202 Abs. 1 Buchstabe a) ZK entstandene Ein­fuhr­zollschuld zur Anwendung gebracht und alle nachfolgenden vor­schrifts­widrigen Verbringungen des betreffenden Fahrzeuges als ord­nungs­ge­mäße Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr unter An­wendung der Rückwarenbegünstigung (Artikel 185ff ZK iVm Artikel 844ff ZK-DVO) gewertet werden könnten (vgl. Witte, Zollkodex Artikel 202 Rz 50).“

„..."“

Mit Eingabe vom wurde von der Beschwerdeführerin der Vorlageantrag gestellt.

Mit Bescheid, GZ. ******/***** /11/2013, vom setzte das Zollamt eine Abgabenerhöhung in Höhe von insgesamt € 683,39 fest. Dagegen wurde mit Verweis auf die Rechtswidrigkeit der Eingangsvorschreibung gemeinsam mit dem oben angeführten Vorlageantrag der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben.

Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom , GZ.  ******/***** /12/2013, wurde mit Eingabe vom ebenfalls der Vorlageantrag gestellt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

II. Sachverhalt:

Am wurde die Beschwerdeführerin anlässlich der Einreise nach Österreich einer Zollkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren gewöhnlichen Wohnsitz an der Adresse Adr2, im Zollgebiet der Union hat und ein unverzolltes drittländisches Kraftfahrzeug verwendet.

Die Beschwerdeführerin ist Mehrheitsgesellschafterin und Geschäftsführerin der K-GmbH mit Sitz in X. , Schweiz.

Das auf diese Gesellschaft zugelassene Kraftfahrzeug der Marke Porsche Cayenne S, FIN  ************* , amtliche Zulassung ******** , wurde am in Österreich erworben und in die Schweiz ausgeführt.

Das Fahrzeug wurde beginnend mit dem Erwerb im September 2007 und somit auch innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Mitteilung der buchmäßigen Erfassung der Eingangsabgaben (Bescheiddatum , zugestellt am ) immer wieder für Fahrten zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet der Union verwendet. Eine schriftliche oder mündliche Anmeldung zu einem Zollverfahren erfolgte nicht.


III. Rechtslage:

Gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchst. a) ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine ein­fuhr­ab­gaben­pflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.

Gemäß Art. 202 Abs. 2 ZK entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.

Gemäß Art. 221 Abs. 3 erster Satz ZK darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld die Mitteilung an den Zollschuldner nicht mehr erfolgen.

Gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchst. b) ZK-DVO können Zoll­an­mel­dungen zur vor­über­gehen­den Verwendung für die in Artikel 556 bis 561 genannten Be­förde­rungs­mittel durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe des Artikels 579 abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündliche an­ge­meldet werden:

Nach Art. 234 ZK-DVO gelten Waren als vor­schrifts­wi­drig verbracht oder ausgeführt, wenn sich bei einer Kontrolle ergibt, dass die Willens­äuße­rung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist, ohne dass die ver­brachten oder ausgeführten Wa­ren die Voraussetzungen des Artikel 230 bis 232 erfüllen.

Gemäß Art. 137 ZK können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nicht­ge­mein­schafts­waren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

Nach Art. 138 ZK wird die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet oder verwenden lässt.

In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen das Verfahren der vor­über­gehen­den Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Ein­fuhr­ab­ga­ben in Anspruch genommen werden kann, wird gemäß Art. 141 ZK nach dem Aus­schuss­verfahren festgelegt.

Die betreffend Beförderungsmittel ergangenen Durchführungsvorschriften finden sich in den Art. 555 bis 562 des Kapitels 5, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 der Zollkodex-Durch­führungsverordnung.

Artikel 555 Abs. 1 ZK-DVO lautet auszugsweise:

„Artikel 555

(1) Für diesen Unterabschnitt gelten folgende Definitionen:

a) „gewerbliche Verwendung": die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;

b) „eigener Gebrauch": eine andere als die gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels;

c) „Binnenverkehr": …"

Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO lautet auszugsweise:

„Artikel 558

(1) Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die

a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören;

b) unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden und

c) bei gewerblicher Verwendung …"

Artikel 561 Abs. 2 ZK-DVO lautet:

"(2) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt, wenn Beförderungsmittel, die einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören, von einer bei dieser Person angestellten oder anderweitig von ihr zur Verwendung ermächtigten natürlichen, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden sollen.

Eigener Gebrauch ist gestattet, sofern er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist.

Die Zollbehörden können die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln nach dieser Vorschrift bei systematischer Inanspruchnahme begrenzen."

Gemäß § 5 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) hat derjenige, der im Ver­fah­ren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Ver­fahrens­er­leich­terung in Anspruch nehmen will oder einen Wegfall der Folgen einer Zoll­zu­wi­der­hand­lung anstrebt, dies geltend zu machen und das Vorliegen der hierfür maß­geb­li­chen Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Um­ständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung.

§ 108 Abs. 1 ZollR-DG lautet:

"§ 108. (1) Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. § 80 Abs. 1 ist sinngemäß anwendbar. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt."


IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Im Beschwerdefall ist von einem Be­för­derungs­mittel zum eigenen Gebrauch im Sinne des Art. 555 Abs. 1 Buchst. b) ZK-DVO auszugehen, da unstrittig weder ein Fall einer Personenbeförderung ge­gen Entgelt, noch ein Fall einer in­dustriel­len oder gewerblichen Beförderung von Waren vorliegt.

Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben setzt nach Art. 558 Abs. 1 Buchst. b) ZK-DVO voraus, dass das betreffende Beförderungsmittel von einer außerhalb des Zollgebiets der Union an­sässi­gen Person verwendet wird. Die Beschwerdeführerin als Verwenderin des be­schwer­degegenständlichen Fahrzeuges hat ihren gewöhnlichen Wohnsitz (Art. 4 Z 2 ZK iVm § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG) ebenso unstrittig jedoch im Zollgebiet der Union und erfüllt diese Voraussetzung somit nicht.

Soweit die Voraussetzungen des Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO nicht erfüllt sind, kann ein eigener Ge­brauch eines Beförderungsmittels unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 561 Abs. 2 zweiter Unter­ab­satz ZK-DVO nur bewilligt werden, wenn dies in einem zwischen der im Zollgebiet der Union ansässigen natürlichen Person und dem außerhalb dieses Gebiets ansässigen Eigentümer des Fahrzeuges geschlossenen Anstellungsvertrag vorgesehen ist (vgl. , "Gabor Fekete", ECLI:EU:C:2013:151; ; zur Vorgängerbestimmung).

Das Zollamt hat in seiner Beschwerdevorentscheidung vom unter Hinweis auf die bestehende Miteigentümerschaft an der K-GmbH als Fahrzeugeigentümerin das Vorliegen der Voraussetzungen für eine vor­über­gehen­de Ver­wendung nach Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO verneint. Dieser Rechts­an­sicht ist zu folgen.

Aufgrund der gegebenen Umstände ist die Beschwerdeführerin von der in der Schweiz ansässigen Gesellschaft nicht im Rahmen eines Anstellungs­ver­hältnisses, sondern durch eine vom Vorsitzenden der Geschäftsführung und Ehemann gesondert ausgestellten Fahrerlaubnis (Ausstellungsdatum ) ermächtigt worden, das ver­fahrens­gegen­ständ­liche Fahr­zeug zum eigenen (privaten) Gebrauch zu benützen.

Im Hinblick auf ihre Stellung als Mehrheitsgesellschafterin und ihre Funk­tion als (weitere) Geschäftsführerin kann ausgeschlossen werden, dass die Be­schwer­de­führerin nach den Weisungen eines anderen Leistungen für das Unternehmen erbringt. Sie ist nicht im Rahmen eines An­stel­lungsverhältnisses sondern als Mitgesellschafterin und Geschäfts­füh­rerin an die Eigen­tümer­gesellschaft gebunden. Die in dem als "Arbeits­ver­trag" be­zeich­neten Do­ku­ment genannten genannten Arbeiten als Sekretärin im Aus­maß von zehn Wochen­stun­den sind als davon mitumfasst anzusehen. Im Übrigen wird unter Punkt 4 des "Arbeitsvertrages" vom entgegen der Be­rufungs­be­haup­tung ausdrücklich vereinbart, dass kein Lohn bezahlt wird, also keine Ge­gen­leistung erbracht wird. Das Recht das Fahrzeug zu benützen hatte die Be­schwer­deführerin bereits durch die Fahrerlaubnis vom 15. Sep­tem­ber 2007.  Ein im Außen­ver­hältnis be­stehen­des wei­sungs­ge­bundenes Dienstverhältnis besteht nicht.

Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO daher nicht.

Davon abgesehen, geht das Bundesfinanzgericht aus nachstehenden Gründen weiters davon aus, dass es sich beim nachträglich vorgelegten "Arbeitsvertrag" um einen Proforma-Vertrag handelt. Die Beschwerdeführerin ist mit dem Vorsitzenden der Geschäftsführung verheiratet. Nach ständiger Judikatur des VwGH können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Auch die Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss diesen Anforderungen genügen. (vgl. zB ).

Diese Anforderungen werden im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Im Gegenteil, es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die Tätigkeit als Sekretärin bei der schweizerischen Gesellschaft ausgeübt hat.

So hat die Beschwerdeführerin in ihrer Erstaussage im Zuge der Einvernahme bei der Kontrolle am selbst angegeben, dass zwischen ihr und der K-GmbH kein Dienstvertrag bzw. Dienstverhältnis bestehen würde. Sie habe nur einen Dienstvertrag mit der gleichnamigen Firma in Österreich. Erst in der weiteren Befragung wollte sie dann doch sowohl bei der schweizerischen als auch bei der österreichischen Firma angestellt sein. Da nach der Lebenserfahrung Erstaussagen der Wahrheit am Nächsten kommen, ist vom Zutreffen der Erstaussage auszugehen. Auch der später zur Einvernahme hinzu gekommene Ehemann konnte zunächst keinen Arbeitsvertrag vorlegen und verneinte ebenfalls das Bestehen eines Dienstverhältnisses. In der Folge änderte der Ehemann seine Aussage ab und gab an, dass seine Frau zwar in der österreichischen Firma angestellt, bei der schweizerischen Gesellschaft jedoch nur Teilhaberin sei. Es kann angenommen werden, dass einer Person, welche in einem Dienstverhältnis steht und die Tätigkeit regelmäßig und tatsächlich ausübt, dieses Dienstverhältnis auch bewusst ist. Dies gilt auch für den Ehemann.

Für die Annahme des Vorliegens eines Proforma-Arbeitsvertrages spricht auch, dass eingeräumt werden musste, dass keine Anmeldung bei der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) vorgenommen wurde. Die Rechtfertigung, dass man der Meinung sei, dass aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses in Österreich auch für das Schweizer Arbeitsverhältnis die österreichische Sozialversicherung zuständig sei, ist nicht glaubhaft.

Aus alledem ist zu schließen, dass mit dem als "Arbeitsvertrag" bezeichneten Dokument bei der Zollbehörde nur die eingangsabgabenfreie Verwendung des Fahrzeuges erreicht werden hätte sollen.

Im gegenständlichen Fall fehlt es aus den oben angeführten Gründen somit auch deshalb an den Vor­aus­setzungen für die vorübergehende Verwendung des Beförderungsmittels unter voll­stän­diger Befreiung von den Einfuhrabgaben.

War die vorübergehende Ver­wen­dung un­zu­läs­sig, dann handelt es sich nicht um ein in Art. 556 bis 561 ZK-DVO genanntes Be­förderungsmittel im Sinne des Art. 232 Abs. 1 Buchst. b) ZK-DVO. Deshalb konn­te auch die Fiktion des Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO über die Gestellung und Überlassung nicht greifen. Das Beförderungsmittel gilt gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vor­schrifts­widrig verbracht.

Die nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a) ZK entstandende Einfuhrzollschuld ist nach dessen Abs. 2 im Zeitpunkt des vorschriftswidrigen Verbringens entstanden. Dies gilt nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG auch für die Einfuhrumsatzsteuer.

Wie das Zollamt in seiner Beschwerdevorentscheidung zutreffend aus­führt, ist zwar das erstmalige vorschriftswidrige Verbringen des ver­fahrensgegenständlichen Fahrzeuges bereits im September 2007 erfolgt, aufgrund der Bestimmung des Art. 221 Abs. 3 ZK, wonach die Mitteilung der buchmäßigen Erfassung einer entstandenen Einfuhrzollschuld nur bis zum Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Zoll­schuld­ent­stehung erfolgen kann, war im Rahmen der wiederkehrenden Ent­ste­hung der Einfuhrzollschuld ein Zeitpunkt um den (Zu­stellung der als Bescheid geltenden Mitteilung der Einfuhrzollschuld am ) heranzuziehen.

Der vom Zollamt in seiner Beschwerdevorentscheidung vom , GZ. ******/*****/09/2014, in An­wendung der Schlussmethode nach Art. 31 ZK unter Zugrundelegung des Fahr­zeug­wertes nach Eurotax im Zeitpunkt der Zoll­schuld­entstehung im November 2010 ermittelte Zollwert ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Ermittlung des Zollwertes wurde auch nicht bestritten.

Die Vorschreibung der Abgabenerhöhung mit Bescheid vom , GZ. ******/*****/11/2013, ergibt sich dem Grunde nach aus § 108 Abs. 1 ZollR-DG. Das Beschwerdevorbringen, dass die Vorschreibung der Eingangsabgaben rechtswidrig sei, geht aus den oben angeführten Gründen ins Leere. Die festgesetzte Abgabenerhöhung erweist sich jedoch der Höhe nach als unrichtig.

Entsteht eine Zollschuld unter anderen als durch die Annahme einer Zollanmeldung einer Ware zu einem anderen Zollverfahren als der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben oder durch andere Handlungen mit gleicher rechtlicher Wirkung wie diese Annahme, so erfolgt gemäß Art. 218 Abs. 3 ZK die buchmäßige Erfassung des entsprechenden Abgabenbetrages innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag an dem die Zollbehörden in der Lage sind, a) den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und b) den Zollschuldner zu bestimmen.

Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Gelegenheit gegeben zur beabsichtigen Inanspruchnahme als Zollschuldnerin im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Es wurde ihr wurde eine Frist bis eingeräumt. Die buchmäßige Erfassung der Eingangsabgaben hätte daher unverzüglich nach Ablauf dieser Frist erfolgen müssen. Die erst mit Bescheid vom vorgenommene buchmäßige Erfassung der Abgaben ist daher der Behörde zuzurechnen.

Zu diesem Zeitpunkt war es für die belangte Behörde aufgrund der Angaben der Be­schwer­deführerin auch bereits er­kennbar, dass unter Beachtung der im Art. 221 Abs. 3 ZK geregelten Verjährungsfrist ein Zoll­schuld­ent­stehungs­zeit­punkt im November 2010 anzunehmen ist.

Unter Berücksichtigung, dass ein Säumniszeitraum jeweils vom 15. eines Monats bis zum 14. des nachfolgenden Monats reicht, ist die Vorschreibung der Abgabenerhöhung für den Zeitraum bis wegen der erst mit Bescheid vom vorgenommenen und mit Beschwerdevorentscheidung vom berichtigten buchmäßigen Erfassung der Zollschuld aus Gründen erfolgt, die nicht von der Beschwerdeführerin zu vertreten sind und somit als unverhältnismäßig anzusehen ist (vgl. mit Hinweis auf die EuGH-Rechtsprechung; § 108 Abs. 1 zweiter Satz ZollR-DG).

Im Beschwerdefall ist die Mitteilung der buchmäßigen Erfassung der Ein­gangs­ab­gaben­schuld mit ihrer Zustellung am erfolgt. Der Zeitraum vom 15. Oktober bis 14.  November 2010 war daher ebenfalls aus der Berechnung auszuscheiden. Die Abgabenerhöhung war d aher nur für die zwischen dem  und dem  gelegenen Säumniszeiträume vorzuschreiben.

V. Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ein Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Das Bundesfinanzgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes berufen, von der es nicht abgewichen ist. Zu Fragen der Beweiswürdigung ist das Revisionsverfahren im Allgemeinen ohnehin nicht vorgesehen.

Innsbruck, am

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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 202 Abs. 2 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.1200009.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at