Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.01.2016, RV/4200065/2014

Altlastenbeitrag; Qualitätssicherungssystem als Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung; Beitragsschuldner

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4200065/2014-RS1
Die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes sind für die Beurteilung des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems maßgeblich.
RV/4200065/2014-RS2
Wenn der Auftraggeber einer beitragspflichtigen Tätigkeit das Material zwar nicht ausdrücklich ausgewählt oder bestimmt, aber der zur Kenntnis genommenen Verwendung des Materials ohne Vorbehalte zugestimmt oder die Verwendung ohne Vorbehalte akzeptiert hat, ist er als die für die beitragspflichtige Tätigkeit verantwortliche Person festzustellen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache A., vertreten durch B., gegen den Bescheid des Zollamt Klagenfurt Villach vom , Zahl a. betreffend Altlastenbeitrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl.  a. , hat das Zollamt Klagenfurt Villach die für die A , mit Ablauf des 3. Quartals des Jahres  2009 entstandene Altlastenbeitragsschuld gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO) erstmalig in der Höhe von 22.824,00 Euro sowie einen Säumniszuschlag in der Höhe von 456,48 Euro festgesetzt.

Dem Bescheid lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Anlässlich einer vom Zollamt Klagenfurt Villach bei der C. , durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass dieses Unternehmen Recyclingmaterial aus Baurestmassen, bei dessen Herstellung kein Qualitätssicherungssystem angewendet worden ist, an verschiedene Abnehmer - darunter auch an D. - verkauft hat. Als Ergebnis einer im weiteren Ermittlungsverfahren durchgeführten und am abgeschlossenen Betriebsprüfung bei D. wurde in der diesbezüglichen Niederschrift vom , Zl.  b. , unter anderem unter Punkt 3.7.1 zur Biomasse-Heizanlage X. F olgendes festgestellt:
"Mit Bescheid der Marktgemeinde X. vom , Zahl c. , wurde der A- , vertreten durch E., die Bewilligung der Errichtung einer Biomasse-Heizanlage auf dem Grundstück e 2, Katastralgemeinde F. im Sinne der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO) erteilt.
Im Zuge der "Baureifmachung" des oben angeführten Grundstücks wurde auf der Fläche von ca. 3.000 m2 durch das geprüfte Unternehmen qualitativ hochwertige Erde ausgebaggert. Die so entstandene "Baugrube" wurde mit Recyclingmaterial (RHZ) - Schüttmaterial gemischt 25-50 mm, in einer Mächtigkeit von ca. 40 bis 60 cm wiederaufgefüllt. Es handelt sich dabei um 2.853 to Recyclingmaterial (RHZ) - Schüttmaterial gemischt 25-50 mm, welches mit ER 228/09 vom von der C+ bezogen wurde. Eine AR an die A- über gegenständliche Lieferung liegt nicht vor, da es sich laut Auskunft des geprüften Unternehmens um eine mündliche Vereinbarung handelte.
Das Recyclingmaterial (RHZ), Schüttmaterial gemischt 25-50 mm, wurde der A- durch das geprüfte Unternehmen als Material nur angeboten. Die A- stimmte dem Einbau des Materials zu."

In einer Stellungnahme vom erklärte die A.. dazu, die Firma D , habe im Zeitraum August/September 2009 anlässlich der Errichtung des Biomasseheizwerkes auf einer Fläche von ca. 2.800 m2 das bestehende Erdreich durch Ziegelbruch ersetzt.

In einer weiteren Stellungnahme vom erklärte die A.. unter anderem Folgendes:
" Im Jahr 2009 haben wir Herrn D. beauftragt, circa 2.800 m3 Erdreich vom Baugrund zu entfernen und durch circa 2.800 m3 tragfähiges Material zu ersetzen.
Wir haben
D+ weder den Auftrag erteilt, unter das Altlastengesetz fallende Recyclingbaustoffe beizuschaffen noch haben wir der Verwendung solcher Materialien in irgendeiner Weise zugestimmt.
Die beitragspflichtige Tätigkeit wurde - wenn überhaupt - jedenfalls von Herrn D. veranlasst, der (ohne unser Mitwirken) das Material von der C+ beigeschafft hat."

In seiner Gegenstellungnahme vom gab D. durch seinen Rechtsvertreter dazu im Wesentlichen folgende Erklärungen ab:
" Diese Ausführungen der A.. stehen im diametralen Widerspruch zu deren Eingabe vom . Dort wurde richtigerweise bekannt gegeben, dass ich beauftragt wurde, das bestehende Erdreich durch Ziegelbruch auszutauschen. Die nunmehrigen Ausführungen der A.. in der Eingabe vom stellen daher eine reine Schutzbehauptung dar.
Im Übrigen war im Zuge der Arbeiten Herr E. seitens der A.. ständig vor Ort und war mit dem Einbringen des vereinbarten Ziegelbruchs naturgemäß einverstanden.  
Die von mir vorgenommene Verfüllung des Ziegelbruchs wurde über Auftrag der A.. bzw. deren Gesellschafter auf deren Grundstücken durchgeführt."

In einer weiteren Stellungnahme vom gab die A.. im Wesentlichen an:
Den Auftrag zur Verfüllung des Grundstücks Nummer e 2 der KG F im Zusammenhang mit der Errichtung der Biomasse-Heizanlage X. im Jahr 2009 an D. habe E. mündlich vergeben. D. habe dabei den Auftrag zur Herstellung eines bau- und tragfähigen Bauuntergrundes mit einem tragfähigen und verdichtbaren Schüttmaterial nach den Vorgaben der G. (zuständig damals: H. ) erhalten. E. sei bei der Anlieferung und Anschüttung der Baurestmassen für die A.. anwesend gewesen, habe bei Anlieferung des Materials eine Sichtkontrolle durchgeführt und dabei festgestellt, dass das Material augenscheinlich gebrochen und somit technisch bearbeitet gewesen sei. Auch im Rahmen der Übernahme des ausgetauschten Baufeldes durch die G. seien weder gegenüber E+ noch gegenüber Herrn I. Bedenken hinsichtlich des verwendeten Materials geäußert worden, da es sich auch aus Sicht der G. als entsprechend aufbereitetes technisches Schüttmaterial dargestellt habe. Auch am Tag der Bauverhandlung am sei der Materialaustausch gerade im Gange gewesen und es habe das verwendete Material von sämtlichen Anwesenden der Bauverhandlung begutachtet werden können und es seien auch zu diesem Zeitpunkt von keiner der anwesenden Personen Bedenken hinsichtlich des verwendeten Materials geäußert worden.

D. führte in seiner Gegenäußerung vom dazu im Wesentlichen aus:
Beauftragt sei der Austausch des bestehenden Erdreichs durch Ziegelbruch gewesen. Dass es sich dabei um tragfähiges und verdichtbares Schüttmaterial nach den Vorgaben der G. handeln sollte, entspreche nicht den Tatsachen, da zu keinem Zeitpunkt eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen worden sei. Die Frage der umwelttechnischen Qualität des verwendeten Materials sei vor Beginn der Arbeiten mit E+ besprochen worden, woraufhin sich dieser mit der Marktgemeinde X. in Verbindung gesetzt und von dieser die Auskunft erhalten habe, dass nichts gegen den Einsatz von Recyclingmaterial spreche. Die Arbeiten seien nicht in Rechnung gestellt worden, da ein Tausch Mutterboden gegen Ziegelbruch vereinbart gewesen sei. D. habe E+ vor Beginn der Arbeiten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Schüttung aufgrund der kurzen Transportwege und des Preises nur Recyclingmaterial in Frage komme, und E+ habe dem ausdrücklich zugestimmt.

In einer weiteren Stellungnahme vom erklärte die A.. unter anderem, dass das verfahrensgegenständliche Material auch vom Bauleiter H besichtigt und für geeignet befunden worden sei.

H+ gab in seiner dazu abgegebenen Stellungnahme vom an, er habe die Aufgabe gehabt, die Bauarbeiten der G. zu überwachen, die verfahrensgegenständliche Anschüttung sei jedoch vor den Bauarbeiten der G. erfolgt. Nach der Baufeldübernahme habe er augenscheinlich feststellen können, dass das angeschüttete Material technisch aufbereitet war. Ob Herr E.. bei der Anlieferung anwesend gewesen sei, habe er nicht feststellen können, da die Arbeiten vor dem Baubeginn der G. durchgeführt worden seien.

Das Zollamt Klagenfurt Villach stellte aufgrund des vorstehenden Sachverhaltes die gegenständliche Verfüllung mit den nicht qualitätsgesichert aufbereiteten Baurestmassen als beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 1 lit. c) des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) und die A.. als Veranlasserin dieser beitragspflichtigen Tätigkeit gemäß § 4 Ziffer 3 ALSAG fest und erließ den eingangs angeführten Festsetzungsbescheid.

Mit Eingabe vom brachte die A.. (Beschwerdeführerin, Bf.) durch ihren Rechtsvertreter gegen den eingangs genannten Abgabenbescheid eine Beschwerde ein führte dazu begründend im Wesentlichen aus:

D. sei von der Bf. im Jahr 2009 mündlich beauftragt worden, bestehendes Erdreich durch ausreichend tragfähiges und verdichtbares Material zu ersetzen. Eine Verfüllung des Aushubbereiches mit Recyclingbaustoffen sei von der Bf. weder schriftlich noch mündlich beauftragt worden.
Nach § 4 Ziffer 3 ALSAG sei derjenige Beitragsschuldner, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat. Nur subsidiär, also sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, sei derjenige Beitragsschuldner, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet. Auch nach der Rechtsprechung des VwGH () bestehe eine Haftung desjenigen, der die beitragspflichtige Tätigkeit bloß duldet, aber nur dann, wenn derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist.
Das Gesetz gebe also eine zwingende Reihenfolge für die Inanspruchnahme von Personen, die eine Geländeverfüllung veranlassen bzw. dulden, vor.
Im angefochtenen Bescheid interpretiere das Zollamt Klagenfurt Villach die bloße Anwesenheit eines Vertreters der Bf. bei der Anlieferung des Materials als vorbehaltlose stillschweigende Zustimmung zur Verwendung des Materials. Diese vom Zollamt unterstellte Zustimmung werde wiederum als Veranlassung der Geländeverfüllung im Sinne des § 4 Ziffer 3 ALSAG angesehen. Damit werde aber die vom Zollamt ermittelte bloße Duldung zu Unrecht und entgegen der in § 4 Ziffer 3 ALSAG vorgegebenen Reihenfolge mit der in erster Linie rechtlich relevanten Veranlassung der Verfüllungstätigkeit gleichgesetzt.
Mit dem Hinweis darauf, dass die Bf. durch Anwesenheit einer Bauaufsicht stillschweigend der Verwendung des angelieferten Materials zugestimmt habe, bestätige das Zollamt Klagenfurt Villach daher selbst, dass - wenn überhaupt - von einer Duldung, nicht aber von einer Veranlassung der Verfülltätigkeit auszugehen ist. Wer einer Verfüllmaßnahme nur stillschweigend zustimme, der könne nicht als derjenige angesehen werden, der die Verfüllung veranlasst hat. Veranlasst sei die Verfüllung mit den konkreten, die Beitragspflicht auslösenden Materialien durch Herrn D.. worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid werde der Bf. außerdem eine "wissentliche Zustimmung" zur Verwendung des Materials unterstellt, wofür keinerlei Ermittlungsergebnisse vorlägen. Der vom Zollamt verwendete Begriff der "wissentlichen Zustimmung" sei der Österreichischen Rechtsordnung bisher nicht bekannt gewesen. Offenbar wolle das Zollamt damit zum Ausdruck bringen, dass dem bei der Anlieferung des Materials anwesenden Vertreter der Bf. bewusst war, dass es sich bei den Materialien um Abfall handelt und dass für diese Recyclingbaustoffe keine Qualitätssicherung durchgeführt wurde. Beides treffe jedoch nicht zu und sei auch durch die Ermittlungsergebnisse des Zollamtes nicht gedeckt. Vom Zollamt sei ermittelt worden, dass E. bei der Anlieferung anwesend war und festgestellt hat, dass es sich um gebrochenes, also technisch bearbeitetes Material ohne sichtbare Verunreinigungen, z.B. durch Plastik oder Metallanteile, gehandelt hat. Vom Vertreter der Bf. sei dabei weder erklärt noch akzeptiert worden, dass Abfälle für die Herstellung eines tragfähigen Untergrundes verwendet werden. Umso weniger sei von E. erklärt oder akzeptiert worden, dass Materialien, die ohne Anwendung eines dem Stand der Technik entsprechenden Qualitätssicherungssystems hergestellt wurden, zur Herstellung eines tragfähigen Untergrundes verwendet werden. Bis zur Einleitung des gegenständlichen Verfahrens zur Festsetzung des Altlastenbeitrags sei der Bf. nicht bekannt gewesen, woher Herr D.. die gegenständlichen Materialien bezogen hat und wie diese Materialien hergestellt wurden. Von einem Bewusstsein, dass es sich dabei um Abfälle handelt und dass kein Qualitätssicherungssystem angewendet wurde, könne daher keine Rede sein.
Der angefochtene Bescheid sei daher auch deshalb rechtswidrig, da das für eine Zurechnung erforderliche Bewusstsein um die Abfalleigenschaft und das Fehlen eines Qualitätssicherungssystems nicht vorgelegen und von Zollamt auch gar nicht nachgewiesen sei.
Nach der auch vom Zollamt zitierten Rechtsprechung des VwGH () sei derjenige Beitragsschuldner, der die Geländeverfüllung vornimmt. Dabei komme es nach der Meinung des VwGH darauf an, wer die Verfüllungstätigkeit veranlasste und in wessen Verantwortung sie vorgenommen wurde. Eine Zurechnung an den Auftraggeber erfolge nach der Rechtsprechung des VwGH (zB. VwGH 6.7 .2006, 2004/07 /0141; , 2006/0710105) nur dann, wenn der Auftraggeber des Bauvorhabens jemand anderen beauftragt hat, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verfüllen.
Im gegenständlichen Fall sei mit dem Auftrag zwar der Ort der Verfüllung von der Bf. vorgegeben gewesen. Nicht vorgegeben und daher auch keinesfalls zu verantworten seien jedoch die von Herrn D.. dafür eigenverantwortlich beschafften Materialien gewesen. Herr D.. sei von der Bf. nicht beauftragt worden, Recyclingbaustoffe und schon gar nicht nicht qualitätsgesicherte Recyclingmaterialien einzusetzen. Für eine Feststellung der Bf. als Auftraggeberin fehle es daher an der Festlegung der zu verwendenden und die Altlastenbeitragspflicht auslösenden Materialien.
Eine Möglichkeit, die Verwendung dieser Materialien für die gegenständliche Untergrundverbesserung abzulehnen, weil keine Qualitätssicherung durchgeführt wurde, habe nur für Herrn D.. als Käufer dieser Materialien bestanden. Für die Bf., die die Recyclingbaustoffe weder von der C.. gekauft habe, noch überhaupt über die Herkunft und den Herstellungsprozess informiert gewesen sei, habe diese Möglichkeit nicht bestanden. Eine Verantwortung, die aufgrund von fehlenden Informationen, über die nur Herr D+ verfügt habe, nicht ausgeübt werden konnte, könne auch nicht im Wege einer bloßen Anwesenheit auf der Baustelle als haftungsbegründend unterstellt werden.

Nachdem das Zollamt Klagenfurt Villach die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl.  f. , als unbegründet abgewiesen hatte, beantragte die Bf. im Schriftsatz vom die Vorlage der Beschwerde an und die Entscheidung darüber durch das Bundesfinanzgericht und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
In der Sache verwies die Bf. im Vorlageantrag auf ihr Vorbringen in der Beschwerde und stellte die Vorlage eines Gutachtens in Aussicht, aus welchem ersichtlich sei, dass die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen unter Verwendung eines Qualitätssicherungssystems hergestellt wurden und daher eine Altlastenbeitragspflicht nicht gegeben sei.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht wiederholten die Vertreter der Bf. im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verfahren vor der Abgabenbehörde.
Mit D+  sei die Verfüllung mit hochwertigen Baurestmassen vereinbart gewesen, ein Umstand, der bereits aus der Preisgestaltung beim Tauschgeschäft - hochwertige Erde gegen hochwertiges Verfüllmaterial - abzuleiten sei. Die Bf. habe eine beitragspflichtige Tätigkeit weder angeordnet noch geduldet.
Das in Aussicht gestellte Gutachten, aus welchem ersichtlich sei, dass die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen unter Verwendung eines Qualitätssicherungssystems hergestellt wurden und daher eine Altlastenbeitragspflicht nicht gegeben sei, könne nicht beigebracht werden, weil der Bf. ein solches für das verfahrensgegenständliche Material von der Fa. C+ nicht zur Verfügung gestellt wurde.
Der Vertreter der belangten Behörde verwies darauf, dass die Verantwortlichkeit für die Einbringung der als Abfall anzusehenden Baurestmassen als Untergrund für die in Rede stehende Bioheizanlage bei der Bf. gelegen sei.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gem. § 115 BAO (Bundesabgabenordnung) haben die Abgabenbehörden, die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

Unbestritten stand die Bf. in Geschäftsverbindung mit D+ , der von dieser mit Aushub- und Einbauarbeiten im Zuge des Bauvorhabens Biomasse Heizanlage X. beauftragt wurde. Im Zuge dieser Einbauarbeiten wurden insgesamt 2.853 Tonnen Recyclingmaterial (RHZ) eingesetzt. Das verwendete Recyclingmaterial RHZ stellt Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) dar und ist - wenn mit diesen eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) durchgeführt wird – grundsätzlich altlastenbeitragspflichtig.

Von der Beitragspflicht ausgenommen sind gem. § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG  gebrochene mineralische Baurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleich bleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit  einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden.

Da auf Grund der Feststellungen im Zuge der Betriebsprüfung Zoll die C- , keine qualitätsgesicherten Baurestmassen im Sinne der Bestimmungen nach dem Bundesabfallwirtschaftsplan in Verbindung mit § 8 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) hergestellt hat, war bei der Verwendung dieser Recyclate im Rahmen der Bauvorhaben Biomasse Heizanlage X. und KL die beitragsbefreiende Norm gem. § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG nicht anzuwenden.
Das Qualitätssicherungssystem im Sinne des § 3 Absatz 1a) Ziffer 6 ALSAG ist weder im ALSAG selbst noch in einer anderen Rechtsvorschrift konkret definiert.

Gemäß § 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) in der maßgeblichen Fassung hatte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des AWG mindestens alle fünf Jahre einen Bundesabfallwirtschaftsplan (nachfolgend BAWP) zu erstellen und diesen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen (siehe: http://www.bundesabfallwirtschaftsplan.at/).

Im BAWP 2006 waren im Abschnitt 4.4.1 die produkt-und abfallbezogenen Maßnahmen für Baurestmassen festgelegt, die bezüglich der Qualitätssicherung wie folgt lauteten (auszugsweise):

"Bei der Herstellung der zu verwertenden Materialien ist durch ein Qualitätssicherungssystem eine gleichbleibende Qualität zu gewährleisten. Das Qualitätssicherungssystem umfasst die Aufbauorganisation, Verantwortlichkeiten, Abläufe, Verfahren und Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels und beinhaltet auch Vorgaben zur Eingangskontrolle, zur Eigen- und Fremdüberwachung, zu Aufzeichnungspflichten sowie zur Kennzeichnung als Information für Anwender. Bei mobilen Anlagen ist die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes durch Fremdüberwachung erschwert. Daher ist die Frequenz der Fremdüberwachung im Rahmen der Qualitätssicherung bei mobilen Anlagen gegenüber den stationären Anlagen zu erhöhen.

Wenn die im Juni 2004 verabschiedete 6. Auflage der Richtlinie für Recycling-Baustoffe des ÖBRV unter Berücksichtigung der vorstehenden Qualitätsanforderungen eingehalten wird, liegt jedenfalls eine umweltgerechte qualitätsgesicherte Aufbereitung von mineralischen Baurestmassen vor. Diese Richtlinie legt auch Anforderungen an bautechnischen Kriterien für den Recyclingbaustoff fest."

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , GZ. 2009/07/0208, durch den Verweis auf den gemäß § 8 Absatz 1 AWG 2002 erstellten Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 deutlich gemacht, dass die Vorgaben des BAWP für die Beurteilung des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems maßgeblich sind.
Aus diesen Vorgaben sowie aufgrund ziel- und zweckbezogener Überlegungen lassen sich folgende allgemeine Kriterien für ein Qualitätssicherungssystem für die Baurestmassenaufbereitung zusammenfassen:
Der lexikalischen Definition nach ordnet ein Qualitätssicherungssystem alle zur Verwirklichung einer Qualitätsanforderung nötigen Organisationsstrukturen, Verfahren und Mittel.

Allgemeine Kriterien für Qualitätssicherungssysteme in allen Anwendungsbereichen sind daher die Festlegung von Verantwortlichkeiten und angestrebten Qualitätszielen sowie von Maßnahmen und Abläufen zur Erreichung der angestrebten Qualitätsziele.

Die Zuordnung von Recyclaten aus Baurestmassen zu einer bestimmten Qualitäts- und Güteklasse und die zulässige Art der Verwendung dieser Recyclate sind unter anderem auch von bestimmten Parametern in Bezug auf den Eluatgehalt und den Gesamtgehalt an Schadstoffen abhängig. Diese Parameter können nicht durch eine visuelle Kontrolle festgestellt werden, sondern nur durch Analyse von Proben. Demgemäß kann eine gleichbleibende Qualität der Recyclate unter anderem nur durch regelmäßige repräsentative Beprobungen und Analysen gewährleistet werden.

Zum Nachweis der ordnungsgemäßen und repräsentativen Probenentnahme und der bei der Untersuchung festgestellten Parameter müssen die Probenentnahmen und durchgeführten Analysen entsprechend dokumentiert sein. Da die Qualitätsklasse des jeweiligen Recyclingbaustoffes für die jeweils zulässige Art der Verwendung von Bedeutung ist, ist auch  eine entsprechende Kennzeichnung der Recyclingbaustoffe bei der Lagerung und in den Handelsdokumenten als Information für die Abnehmer als erforderlich anzusehen.
Demnach sind in Bezug auf die Aufbereitung mineralischer Baurestmassen folgende Anforderungen an ein Qualitätssicherungssystem zu stellen:
Festlegung und Dokumentation der Verantwortlichkeiten (einschließlich der fachlichen Kompetenz) im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung,
Festlegung und Dokumentation der angestrebten Qualitätsklasse(n) und der erforderlichen Maßnahmen/Prozesse,
Eigenüberwachung und deren Dokumentation: visuelle Kontrolle des Inputs sowohl hinsichtlich Menge als auch Qualität (im Hinblick auf Zulässigkeit, Kontaminierung mit gefährlichen Stoffen und die angestrebte Qualitätsklasse, getrennte Lagerung der Ausgangsmaterialien für die jeweilige Qualitätsklasse, visuelle Kontrolle des Outputs sowohl hinsichtlich Menge als auch Qualität (im Hinblick auf die angestrebte Qualitätsklasse), regelmäßige repräsentative Probenentnahme und Analyse, Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit der für die jeweilige Charge eingesetzten Inputmaterialien aus den  Aufzeichnungen,
Fremdüberwachung und deren Dokumentation: Überprüfung der Eigenüberwachungsmaßnahmen durch eine staatlich anerkannte Institution bzw. einen externen Gutachter, Probenziehung durch den Fremdgutachter selbst unter Beachtung der Beprobungsnormen bzw. Vorschriften, Protokollierung der Entnahme und Unterzeichnung durch die Beteiligten,
Kennzeichnung als Information für die Verwender.

Für den Abnehmer von Recyclingbaustoffen muss durch diese Kennzeichnung klar sein, welcher Qualitätsklasse der jeweilige Recyclingbaustoff zugeordnet wird und als Konsequenz dieser Zuordnung, welche Einsatzbereiche zugelassen bzw. welche Vorgaben beim Einsatz zu berücksichtigen sind.

Eine Qualitätsprüfung im Sinne der vorstehend dargestellten Vorgaben für ein Qualitätssicherungssystem konnte nicht nachgewiesen werden. Es war daher auch vom Bundesfinanzgericht davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall eine solche nicht stattgefunden hatte.

Gemäß § 4 Ziffer 3 ALSAG ist derjenige Beitragsschuldner, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.
In den Materialien zur ALSAG-Novelle mit BGBl. Nr. 201/1996 (RV 72 BlgNR 20. GP: „Zu Artikel 87 Z. 4“) ist ausgeführt, dass als veranlassende Personen jene Personen anzusehen seien, in deren Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird.
Im gegenständlichen Fall steht zweifelsfrei und unbestritten fest, dass der Auftrag für die verfahrensgegenständliche Verfüllung der durch den Bodenaushub entstandenen Geländeunebenheit von der Bf. erteilt worden ist.

Die Verfüllung einer Geländeunebenheit mit als Abfall geltenden Baurestmassen, wie sie im gegenständlichen Fall erfolgt ist, war aufgrund des § 3 Absatz 1 Ziffer 1 lit. c) ALSAG grundsätzlich altlastenbeitragspflichtig. Da der Auftrag für diese Verfüllung von der Bf. erteilt worden ist, war die Bf. als Veranlasserin dieser grundsätzlich beitragspflichtigen Tätigkeit festzustellen. Eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Beitragspflicht war nach § 3 Absatz 1a Ziffer 6 ALSAG nur gegeben, wenn für die Verfüllung unter Anwendung eines Qualitätssicherungssystems aufbereitete mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß und zulässigerweise verwendet wurden. In den Fällen, in welchen die Beitragspflicht letztlich (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 3 Absatz 1a Ziffer 6 ALSAG) von der Art des verwendeten Materials (qualitätsgesichert hergestellt oder nicht) abhängt, muss sich die „Verantwortung“ demnach auch auf die Auswahl/Bestimmung des verwendeten Materials beziehen, sodass als Beitragsschuldner – abhängig von den Vorgaben im erteilten Auftrag – auch die Person in Frage kommt, die für eine Verfüllung von Geländeunebenheiten eigenverantwortlich Material ausgewählt/bestimmt hat, das die Beitragspflicht für diese Verfüllung bewirkte. Wenn jedoch der Auftraggeber - wie hier - solches Material zwar nicht ausdrücklich ausgewählt oder bestimmt, aber der zur Kenntnis genommenen Verwendung von aufbereiteten Baurestmassen ohne Vorbehalte zugestimmt bzw. diese ohne Vorbehalte akzeptiert hat, wird dieser als für die beitragspflichtige Tätigkeit verantwortliche Person festzustellen sein. Im gegenständlichen Fall ist weder schriftlich dokumentiert noch zweifelsfrei bewiesen, wie der Auftrag der Bf. bzw. deren Gesellschafters ( E. ) bezüglich des für die Errichtung eines tragfähigen Untergrundes zu verwendenden Materials an D. tatsächlich gelautet hat, und es gibt diesbezüglich widersprechende Aussagen des D. und der Bf. Unbestritten ist jedoch, dass E. als nach ihrer Satzung mit der Bauaufsicht betrauter Gesellschafter und Vertreter der Bf. bei der Anlieferung und Anschüttung des verfahrensgegenständlichen Verfüllmaterials anwesend war, eine Sichtkontrolle des angelieferten Materials durchführte und dabei feststellte, dass es sich bei dem Material um aufbereiteten Ziegelbruch handelte, und die Verfüllung dieses Materials vorbehaltlos akzeptierte ohne zu hinterfragen, ob die Voraussetzungen für eine Altlastenbeitragsbefreiung vorlagen.
Dem von der Bf. in der Beschwerde vorgebrachten Einwand, der vorbeschriebene Sachverhalt stelle lediglich eine Duldung der beitragspflichtigen Verfüllung dar, weshalb sie nur subsidiär als Beitragsschuldnerin in Frage komme, hält die belangte Behörde zu Recht entgegen, dass die Bf. den Auftrag zur Durchführung der Verfüllung erteilt, dabei keine konkreten Anforderungen an das Verfüllmaterial - wie z.B. Verwendung von natürlichem Material oder  im Hinblick auf die allfällige Ausnahme von der Beitragspflicht nach § 3 Absatz 1a Ziffer 6 ALSAG - die Verwendung von qualitätsgesichert hergestelltem Recyclingmaterial gestellt und im Rahmen der Bauaufsicht bei der Anlieferung des Materials festgestellt hat, dass es sich um Recyclingmaterial handelte. Die Bf. hat die gegenständliche Verfüllung somit nicht bloß „geduldet“, sondern in Auftrag gegeben und damit veranlasst und aufgrund ihrer Anwesenheit bei der Verfüllung und Kenntnisnahme von der Art des angelieferten Materials die Möglichkeit sowie die Verantwortung, die umwelttechnische Eignung (Anwendung eines Qualitätssicherungssystems) dieses Materials zu hinterfragen. Sowohl aufgrund der Erteilung des Auftrages zur gegenständlichen Verfüllung als auch aufgrund der vorbehaltlosen Akzeptanz der Verfüllung des verfahrensgegenständlichen Materials durch die Bf. im Rahmen der Bauaufsicht war dieser die Verantwortung für die beitragspflichtige Tätigkeit zuzurechnen.
Der Hinweis auf den hohen Wert des Verfüllmaterials als Tauschgegenstand im Verhältnis zum abgegebenen Erdreich vermochte die Bf. aus ihrer Verantwortung für die Auswahl der Verfüllmaterials und die Kontrolle bei der Verfüllung des Materials nicht auszunehmen.   D. als Auftragnehmer wäre die Verantwortung für die beitragspflichtige Tätigkeit und damit die Beitragsschuldnerschaft als Veranlasser der beitragspflichtigen Tätigkeit allenfalls nur dann zuzurechnen gewesen, wenn die Bf. bei der Auftragserteilung konkret Material, das nicht Abfall ist, oder Recyclingmaterial, das die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1a Ziffer 6 ALSAG erfüllt, gefordert und D. als Auftragnehmer entgegen einen solchen Auftrag nicht qualitätsgesichert hergestelltes Recyclingmaterial verwendet hätte, ohne dass die Bf. im Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Verfüllung davon Kenntnis gehabt hätte, oder die Bf. die Baumaßnahme der Verantwortung bzw. Bauaufsicht des Auftragnehmers unterstellt hätte, sodass diesem ein eigenverantwortliches Handeln zuzurechnen gewesen wäre.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diesfalls liegen die aufgezeigten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vor.
Zum einen hat der Verwaltungsgerichtshof  in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0208, durch den Verweis auf den gemäß § 8 Absatz 1 AWG 2002 erstellten Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 deutlich gemacht, dass die Vorgaben des erstellten Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006  für die Beurteilung des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems maßgeblich sind.
Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0141, dargetan, dass als die die beitragspflichtige Tätigkeit veranlassende Person im Sinne des § 4 Z. 3 ALSAG jene Person anzusehen sei, in deren Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird. Im vorliegenden Fall war dies – wie vorstehend aufgezeigt wurde – die Bf.

Aus den dargestellten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 4 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1a Z 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.4200065.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at