Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.02.2016, RV/7500236/2016

Vollstreckungsverfügung Parkometerstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Bf. , vom , gegen die Vollstreckung sverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, vom , Zahlungsreferenznummer  123456789 (betreffend Straferkenntnis vom , MA 67 – PA-987654321) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtene Vollstreckungsverfügung bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für die Beschwerdeführerin nach § 25a Abs 4 VwGG unzulässig.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) für die belangte Behörde unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 – PA-987654321, vom , wurde die Beschwerdeführerin (Bf) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006, für schuldig erkannt und wurde über sie gemäß § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 60,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens iHv EUR 10,00, zu zahlender Gesamtbetrag daher EUR 70,00, verhängt.

Dieses Straferkenntnis wurde mittels RSb-Brief zugestellt und von der Bf als Empfänger übernommen.

Das Straferkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

In weiterer Folge wurde die vorgeschriebene Verwaltungsstrafe seitens der Bf nicht bezahlt.

Mit Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 – Rechnungs- und Abgabenwesen, vom , Zahlungsreferenz 123456789, wurde die Zwangsvollstreckung zur Einhebung des Betrages iHv EUR 70,00 gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) verfügt.

Dagegen hat die Bf am form- und fristgerecht Beschwerde eingebracht und begründend ausgeführt, der Bescheid sei erlassen worden, obwohl sie fristgemäß als Lenker eine bestimmte Person bekannt gegeben habe. Ein diesbezügliches Straferkenntnis sei ihr nicht zugestellt worden. Sie begehre die Aufhebung des Bescheides unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie sechs Kinder allein erziehe und nicht in der Lage sei, eine derart hohe Strafe für ein von ihr nicht begangenes Vergehen zu begleichen, da dies eine existentielle Bedrohung für sie und ihre Familie darstellen würde.

Der mit der Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung gleichzeitig eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom , MA 67 – PA-987654321, wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom , zurückgewiesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Sachverhalt:

Das der Vollstreckung zu Grunde liegende Straferkenntnis ist an die Bf ergangen und wurde ordnungsgemäß zugestellt.
Das Straferkenntnis ist unbestritten in Rechtskraft erwachsen.
Unbestritten ist ferner, dass der aushaftende Betrag nicht bezahlt wurde.

Beweiswürdigung:

Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass das Straferkenntnis der Bf mittels Rsb-Brief zugestellt und von ihr persönlich übernommen wurde. Dies ist auf dem im Akt erliegenden Rückschein durch Ankreuzen der Rubrik „Empfänger“ und die eigenhändige Unterschrift der Bf als Empfänger dokumentiert.
Das Vorbringen der Bf, das Straferkenntnis sei ihr nicht zugestellt worden, ist daher nicht nachvollziehbar und widerspricht der Aktenlage.

Rechtliche Beurteilung:

§ 10 Abs 1 VVG lautet:
"Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs 2 leg cit hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckung sverfügung keine aufschiebende Wirkung."

§ 3 Abs 2 VVG lautet:
"Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckung sbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der ExekutionsordnungEO, RGBl Nr 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist."

35 Abs 1 Exekutionsordnung (EO) lautet:
„Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.“

Gemäß § 2 Abs 2 VVG dürfen Geldleistungen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

Gemäß § 14 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) dürfen Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird.

Nach § 64 Abs 5 VStG findet § 14 Abs 1 VStG sinngemäß auch für die Kosten des Strafverfahrens Anwendung.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 3 VVG setzt die rechtmäßige Erlassung einer Vollstreckungsverfügung – darunter versteht man alle unmittelbar der Vollstreckung des Titelbescheides dienenden, auf Grund des VVG ergehenden Bescheide –  voraus, dass dieser ein entsprechender Titelbescheid zu Grunde liegt, dieser Bescheid gegenüber dem Verpflichteten wirksam ergangen ist und der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist.

Das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien ist ein tauglicher, vollstreckbarer Titelbescheid. Er ist gegenüber der Bf wirksam ergangen. Das Straferkenntnis wurde an die Bf ordnungsgemäß zugestellt.

Die Vollstreckungsbehörde hat nur zu prüfen, ob ein exekutierbarer Titel vorliegt und die Vollstreckung zulässig ist. Unzulässig wäre daher, wenn die Leistung im Titelbescheid oder in der Vollstreckungsverfügung nicht genau genug bestimmt ist oder der Titelbescheid nachträglich aufgehoben würde (vgl ).

Im ggstdl Fall ist die Leistung im Titelbescheid genau bestimmt. Der Titelbescheid wurde auch nicht nachträglich aufgehoben.

Vollstreckung sverfügungen iSd § 10 VVG sind nur solche Verfügungen von Vollstreckungsbehörden, die im Zuge des Vollstreckung sverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben. Eine Vollstreckungsverfügung kann daher nur eine solche Verpflichtung zum Gegenstand haben, die dem Verpflichteten mit dem zu vollstreckenden Bescheid auferlegt worden ist (vgl ).

Eine Vollstreckungsverfügung, die eine Maßnahme zum Gegenstand hat, die nicht bloß als Konkretisierung der im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung anzusehen ist, ist infolge mangelnder Übereinstimmung mit dem Titelbescheid rechtswidrig (vgl ).

Im vorliegenden Fall konkretisiert die Vollstreckungsverfügung die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung, nämlich die Bezahlung einer Geldstrafe samt Kostenbeitrag iHv EUR 70,00 und stimmt mit diesem überein.
Die Zuständigkeit zur Vollstreckung der Geldstrafen sowie das einzuhaltende Verfahren richten sich nach dem VVG. Das VStG trifft dazu jedoch einige ergänzende Regelungen (vgl dazu Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 544). Dazu zählt auch § 14 Abs 1 VStG.

Daraus ergibt sich, dass  zur Beurteilung der Frage, ob nach dem VStG verhängte Geldstrafen (Kosten) zwangsweise eingebracht werden dürfen, § 14 Abs 1 VStG, welcher eine lex specialis zu § 2 Abs 2 VVG darstellt, anzuwenden ist (vgl ).

§ 14 Abs 1 VStG bezweckt, den notwendigen Unterhalt vor der zwangsweisen Einbringung von Strafen (Kosten) zu schützen.

Als notwendiger Unterhalt ist nach § 63 ZPO derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Soweit die Bf diesbezüglich vorbringt, die Zwangsmittel würden eine existentielle Bedrohung für sie darstellen und damit meint, diese würden den notdürftigen Unterhalt der Bf gefährden, so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Höhe des zu zahlenden Betrages eine Gefährdung des notdürftigen Unterhalts von Vornherein wenig wahrscheinlich erscheinen lässt und die Bf andererseits keinerlei Unterlagen vorgelegt hat, die diese Behauptung in irgendeiner Form konkretisieren würden, sodass von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Bf auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Bf von der belangten Behörde mit Schreiben vom explizit die Gelegenheit geboten wurde, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben und sie ferner darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Nichtbekanntgabe von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden müsste.
Das nicht näher konkretisierte und nicht belegte Vorbringen der Bf in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, eine Abweichung von der Annahme durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu rechtfertigen.
Somit ist eine Gefährdung des notwendigen Unterhalts durch die zwangsweise Einbringung des Betrags iHv EUR 70,00 nicht erkennbar.

Die Bf bringt in der Beschwerde weiters vor, dass sie fristgemäß als Lenker eine andere Person angegeben habe. Die diesbezügliche Argumentation der Bf richtet sich ausschließlich gegen die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckungsverfügung zu Grunde liegenden Titelbescheid es. Dieses Beschwerdevorbringen kann mit Erfolg ausschließlich im Beschwerdeverfahren gegen den Titelbescheid geltend gemacht werden.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des (zu vollstreckenden) Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden kann, weshalb auch eine gegen eine Vollstreckungsverfügung eingebrachte Beschwerde nicht mehr auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden kann (vgl ).

Zusammenfassend steht somit fest, dass das der Vollstreckungsverfügung zu Grunde liegende Straferkenntnis gegenüber der Bf rechtswirksam geworden ist und dass die Bf innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckung sverfahrens ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Vollstreckung erweist sich daher als zulässig. Die Vollstreckungsverfügung entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Die Einwendungen der Bf sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsverfügung hervorzurufen.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafe eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde.
Diese Voraussetzungen liegen in ggstdl Verwaltungsstrafsache vor, wobei anzumerken ist, dass es sich bei der Strafvollstreckung um einen Teil des Verwaltungsstrafverfahrens handelt (vgl G 1393 uA; ).
Die Revision ist für die Bf daher schon kraft Gesetzes ausgeschlossen.

Für die Behörde ist die ordentliche Revision ausgeschlossen, da die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Judikatur des VwGH hinreichend geklärt sind, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.


Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 3 Abs. 2 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 2 Abs. 2 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 14 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 10 Abs. 1 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 63 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 64 Abs. 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500236.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at